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VG·M 22 E 25.7815·20.11.2025

Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, Verweisung, Zuständigkeit der Sozialgerichte, Kautions- und Provisionsscheins unter Zugrundelegung einer höheren Mietobergrenze

SozialrechtSozialgerichtsbarkeitLeistungsrecht SGB IIZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Erteilung eines neuen Kautions- und Provisionsscheins unter Zugrundelegung einer erhöhten Mietobergrenze und beruft sich auf § 22 Abs. 6 SGB II. Das VG München hält den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig, da es sich um eine sozialrechtliche Streitigkeit handelt. Nach Anhörung der Beteiligten wird der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht München verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.

Ausgang: Verwaltungsgericht stellt Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs fest und verweist den Rechtsstreit an das Sozialgericht München.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig, wenn die zugrunde liegende Streitigkeit keine Verwaltungsstreitigkeit i.S.d. § 45 VwGO darstellt, sondern eine sozialrechtliche Leistungspflicht zum Gegenstand hat.

2

Ansprüche auf Erteilung eines Kautions- oder Provisionsscheins aufgrund von Leistungen nach dem SGB II begründen eine sozialgerichtliche Streitigkeit; insb. Ansprüche nach § 22 Abs. 6 SGB II sind vor den Sozialgerichten geltend zu machen.

3

Ist das Verwaltungsgericht sachlich unzuständig, hat es das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht zu verweisen (vgl. § 17a GVG, § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG i.V.m. § 57 SGG).

4

Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das zuständige Sozialgericht; eine Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt dem Sozialgericht vorbehalten (§ 83 S.1 VwGO, § 17b Abs. 2 GVG).

Relevante Normen
§ VwGO § 45§ GVG § 17a Abs. 2§ SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4a§ SGG § 57 Abs. 1§ SGB II § 22 Abs. 6§ 45 VwGO

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht München verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Sozialgerichts München vorbehalten.

Gründe

1

Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht München zu verweisen.

2

Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung der Rechtssache sachlich nicht zuständig, da das vorliegende Verfahren keine Verwaltungsstreitigkeit zum Gegenstand hat (§ 45 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Es handelt sich vielmehr um eine sozialrechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet des Sozialrechts, da der Antragsteller mit seinem auf die Erteilung eines neuen Kautions- und Provisionsscheins unter Zugrundelegung einer höheren Mietobergrenze gerichteten Antrag vom … November 2025 einen Anspruch auf Grundlage des § 22 Abs. 6 SGB II geltend macht (vgl. auch LSG Bayern, B.v. 23.5.2013 – L 16 AS 141/13 B ER).

3

Nachdem der Antragsteller angegeben hat, seinen Wohnsitz in Oberbayern zu haben, ist das Verfahren an das örtlich zuständige Sozialgericht München zu verweisen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG i.V.m.§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGSGG).

4

Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht München vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).