Antrag auf Prozesskostenhilfe (bewilligt), hinreichende Erfolgsaussichten, Antragsrücknahme
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin nahm ihren Antrag zurück; das Verfahren wurde daher gemäß § 92 Abs. 3 VwGO mit den Kostenfolgen des § 155 Abs. 2 VwGO eingestellt. Gleichzeitig bewilligte das Gericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung, weil die Antragstellerin entscheidungsreife Unterlagen vorgelegt, bedürftig war und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Die Bewilligung kann ausnahmsweise rückwirkend erfolgen, wenn der PKH-Antrag vor Eintritt des erledigenden Ereignisses entscheidungsreif war.
Ausgang: Verfahren nach Antragsrücknahme gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; PKH ohne Ratenzahlung nachträglich bewilligt; Kosten trägt die Antragstellerin.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme eines Antrags ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die Kostenfolge bestimmt sich nach § 155 Abs. 2 VwGO.
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO setzt Bedürftigkeit voraus sowie hinreichende Aussicht auf Erfolg und Nichtmutwilligkeit der Rechtsverfolgung.
Prozesskostenhilfe kann auch nach Abschluss des Verfahrens rückwirkend bewilligt werden, wenn der Antrag während des Verfahrens gestellt wurde und zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses entscheidungsreif war (vollständige Unterlagen, Anhörung der Gegenseite).
Entscheidungsreife für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe tritt regelmäßig nach Vorlage vollständiger PKH-Unterlagen und nach Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist ein.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
Gründe
Die Antragstellerin hat ihren Antrag mit der am ... 2023 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Der Antragstellerin war darüber hinaus Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe demnach regelmäßig voraussetzt, dass die Rechtsverfolgung noch „beabsichtigt“ i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, scheidet sie grundsätzlich aus, wenn das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits durch Vergleich, Antrags-/Klagerücknahme oder beidereitige Erledigungserklärungen beendet ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2017 – 9 C 17.760 – juris). Ausnahmsweise kann Prozesskostenhilfe auch nach Abschluss eines Verfahrens dann (rückwirkend) bewilligt werden, wenn der Antrag bereits während des Verfahrens gestellt und alles Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan wurde (vgl. VGH BW, B.v. 17.11.2017 – 3 S 2331/17 – juris; BayVGH, B.v. 23.6.2017 – 9 C 17.760 – juris). Voraussetzung für die ausnahmsweise rückwirkende Bewilligung ist demnach, dass der jeweilige Antragsteller unter Vorlage der vorgeschriebenen und sonst erforderlichen Unterlagen einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat und sich damit neben den Erfolgsaussichten auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zweifelsfrei – ohne ergänzende Erklärungen – beurteilen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2017 – 9 C 17.760 – juris), dass also der Prozesskostenhilfeantrag vor Eintritt des erledigenden Ereignisses entscheidungsreif war (vgl. VGH BW, B.v. 17.11.2017 – 3 S 2331/17 – juris). Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ein (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.2007 – 10 C 39.07 u.a. – juris Rn. 1; BayVGH, B.v. 10.1.2016 – 10 C 15.724 – juris Rn. 14) .
Vorliegend war der Prozesskostenhilfeantrag im Zeitpunkt der Antragsrücknahme am … … 2023 entscheidungsreif, da die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen dem Gericht bereits vorlag und die Gegenseite Zeit zur Stellungnahme hatte. Darüber hinaus hatte das auf obdachlosenrechtliche Zuweisung einer „für Familien geeigneten Unterkunft“ gerichtete Begehren der Antragstellerin nach summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg im prozesskostenhilferechtlichen Sinn. Hierfür genügt es, dass ein Erfolg des Begehrens zumindest möglich ist, weil z.B. ein Rechtsstandpunkt vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht.
Nach Aktenlage ist vorliegend nicht auszuschließen, dass die der Antragstellerin und ihren zwei minderjährigen Kindern zugewiesene Obdachlosenunterkunft (...) die Anforderungen an eine menschenwürdige, insbesondere das Kindeswohl achtende Unterbringung tatsächlich nicht einhält mit der Folge, dass die Antragsgegnerin weiterhin verpflichtet ist, ihren Obdachlosenfürsorgepflichten als Sicherheitsbehörde (vgl. Art. 6 und 7 LStVG) nachzukommen.
Da die vermögenslose Klägerin im Bewilligungszeitpunkt auch bedürftig im Sinne der prozesskostenhilferechtlichen Bestimmungen ist, ist ihr Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren.
Die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeht kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.