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VG·M 22 E 22.5723·23.11.2022

Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft, Abhilfeerklärung der Antragsgegnerin, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft. Die Verwaltungsbehörde bestätigte schriftlich die Unterbringung in einer konkreten Einrichtung; das Gericht sah hierin die Erledigung des Begehrens und kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Der Antrag wird abgelehnt und die Kosten dem Antragsteller auferlegt (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft als unbegründet/erledigt abgelehnt; Antragsteller trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe durch Klage oder Antrag ist ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; fehlt dieses, ist das Verfahren unzulässig.

2

Wird vom zuständigen Amt eine schriftliche und hinreichende Zusage zur obdachlosenrechtlichen Unterbringung abgegeben und besteht kein Anhaltspunkt für die Ungeeignetheit der angebotenen Unterkunft, entfällt das rechtlich geschützte Interesse an einer einstweiligen Anordnung.

3

Die bloße Nichterhebung weiterer substantiierter Einwendungen gegen die von der Behörde zugesagte Unterbringung begründet keinen Fortbestand des Anspruchs auf einstweiligen Rechtsschutz.

4

Erklärt der Antragsteller ein Verfahren trotz angebotener Erledigung nicht für erledigt und nimmt die angebotene Leistung nicht in Anspruch, kann das Gericht die Kosten dem Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO auferlegen.

Relevante Normen
§ VwGO § 123§ LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3§ 123 VwGO§ Art. 6 LStVG§ Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) bleibt ohne Erfolg. Er ist unzulässig geworden, da sich die Antragsteller nach den aktuellen Gegebenheiten nicht auf ein Rechtsschutzbedürfnis berufen kann.

2

1. Ungeschriebene Voraussetzung für eine jede Inanspruchnahme des Gerichts - ob durch Klage oder Antrag - ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, d.h. die Verfolgung eines rechtsschutzwürdigen Interesses (vgl. BVerfG, B.v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - NVwZ-Beil. 1999, 17; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vor §§ 40-53 Rn. 11). An diesem fehlt es, wenn der Kläger bzw. Antragsteller keiner gerichtlichen Hilfe (mehr) bedarf.

3

Dies ist hier nach der mit Schreiben vom … … 2022 abgegebenen schriftlichen Bestätigung der Antragsgegnerin, den obdachlosen Antragsteller im „Haus an der … Straße“ in … M* … obdachlosenrechtlich unterzubringen, der Fall. Damit ist die Antragsgegnerin ihren gesetzlichen Pflichten als sachlich und örtlich zuständige Obdachlosenbehörde (Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) hinreichend nachgekommen. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin zugesagte Unterkunft in der … Straße den Mindestanforderungen an eine vorübergehende Obdachlosenunterkunft nicht genügt.

4

Hiervon ausgehend besteht kein rechtlich geschütztes Interesse des Antragstellers mehr, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn obdachlosenrechtlich unterzubringen.

5

2. Nachdem der Antragsteller die angebotene Unterkunft nicht bezogen hat und trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht für erledigt erklärt hat, ist sein Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

6

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffern 1.5 und 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.