Einstellung des Verfahrens bei Klagerücknahme
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hat mit einer am 12.05.2022 bei Gericht eingegangenen Erklärung die Klage zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin das Verfahren ein und regelte die Kostenverteilung nach §155 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß §52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt. Eine materielle Prüfung der Sache fand nicht statt.
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; Kostenfolge nach §155 Abs.2 VwGO; Streitwert auf EUR 5.000,00 festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Klage wird mit Zugang der Rücknahmeerklärung bei dem Gericht wirksam.
Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren einzustellen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §155 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts in einem durch Rücknahme beendeten Verfahren erfolgt nach den maßgeblichen Vorschriften des GKG (hier: §52 Abs. 2 GKG).
Leitsatz
Wird gegenüber dem Gericht die Rücknahme einer Klage erklärt, ist das Verfahren mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
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Gründe
Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 12.05.2022 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.