Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses im Asylstreitverfahren nach Aufgabe der Unterkunft ohne Mitteilung
KI-Zusammenfassung
Der afghanische Kläger focht die Ablehnung seines Asylantrags gerichtlich an. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung konnte ihm nicht zugestellt werden; er war unbekannt verzogen und offenbar untergetaucht. Das VG stellte fest, dass dadurch das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei und wies die Klage als unzulässig ab. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Klage als unzulässig angesehen und daher abgewiesen wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses infolge unbekannten Wegzugs/Untertauchens; Kosten trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Das Rechtsschutzbedürfnis ist in jedem Verfahrensstadium zu prüfen und kann entfallen, wenn der Kläger seine Unterkunft ohne Mitteilung aufgibt und unbekannt verzogen ist.
Die Aufgabe der Unterkunft ohne Mitteilung lässt regelmäßig den Schluss zu, dass der Kläger sein Begehren nicht weiterverfolgt oder untergetaucht ist; dies kann die Schutzwürdigkeit des Verfahrensinteresses in Frage stellen.
Die Zustellung gilt dem Kläger gegenüber als erfolgt, wenn an die zuletzt mitgeteilte Anschrift zugestellt wird; kann die Ladung nicht zugestellt werden, kann das Gericht trotz Abwesenheit der Partei verhandeln und entscheiden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO, § 10 Abs. 2 AsylG).
Ist ein Asylkläger unbekannt verzogen und liegt Unzustellbarkeit vor, rechtfertigt dies die Unzulässigkeit der Klage wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses (bei entsprechender Sachlage auch mit Blick auf § 33 Abs. 2 Nr. 2 AsylG).
Leitsatz
Kann dem Asylkläger die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht zugestellt werden und ist er unbekannt verzogen, ist seine Klage wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte in der Bundesrepublik am 22. April 2020 einen förmlichen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 15. September 2020 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Afghanistan an (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Am 23. September 2020 erhob der Kläger zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,
den Bescheid der Beklagten in der Nummer 1 und in den Nummern 3 bis 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, sowie, ebenfalls hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen.
Zur Begründung wurde auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 13. Januar 2022 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, § 76 Abs. 1 AsylG. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung konnte dem Kläger nicht zugestellt werden; er war unbekannt verzogen. Auch das Bundesamt teilte mit Erklärung vom 27. Januar 2022 mit, dass der Kläger untergetaucht sei. Infolgedessen erschien der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2022 nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Gründe
Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren. Denn in den ordnungsgemäßen Ladungen ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger muss die Zustellung an die zuletzt mitgeteilte Anschrift gegen sich gelten lassen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG).
I. Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt seit dem Zeitpunkt seines unbekannten Aufenthalts das Rechtsschutzbedürfnis, das in jedem Verfahrensstadium zu prüfen ist. Die Aufgabe der Unterkunft ohne Mitteilung im Sinne von § 10 Abs. 1 AsylG zum aktuellen Aufenthalt lässt den Schluss zu, dass der Kläger entweder sein Begehren nicht weiterverfolgen will oder er untergetaucht ist, was die Schutzwürdigkeit seines Rechtsschutzinteresses auch mit Blick auf § 33 Abs. 2 Nr. 2 AsylG in Frage stellt (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2021 - 15 ZB 21.30628 - juris Rn. 8; ThürOVG, B.v. 6.6.2019 - 3 ZKO 412/18 - juris Rn. 3).
II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO).