Keine Geldbuße als Disziplinarmaßnahme bei Ruhestandsversetzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht eine Disziplinarverfügung an, mit der ihm eine Geldbuße von 250 € auferlegt wurde. Die zentrale Frage war, ob eine Geldbuße nach Versetzung in den Ruhestand noch zulässig ist. Das Gericht stellte das Verfahren ein, da nach Art. 6 Abs. 2 BayDG bei Ruhestandsbeamten nur Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts zulässig sind. Die Kosten trägt der Beklagte.
Ausgang: Verfahren eingestellt, weil die Geldbuße nach Versetzung in den Ruhestand unzulässig ist; Beklagter trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Disziplinarmaßnahme durch die Versetzung des Beamten in den Ruhestand unzulässig, ist das gerichtliche Verfahren nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayDG einzustellen.
Gegen Ruhestandsbeamte kommen als Disziplinarmaßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 BayDG ausschließlich die Kürzung des Ruhegehalts oder dessen Aberkennung in Betracht; die Verhängung einer Geldbuße ist ausgeschlossen.
Eine nach Eintritt des Ruhestands verhängte Geldbuße kann nicht mehr beigetrieben werden und ist nicht mehr durchsetzbar.
Bei Einstellung des Verfahrens kann das Gericht die Kosten dem Beklagten nach Art. 72 Abs. 4 Satz 2 BayDG i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO auferlegen, wenn die angefochtene Maßnahme voraussichtlich rechtswidrig war.
Leitsatz
Das gerichtliche Verfahren gegen eine Disziplinarverfügung ist nach Bayerischem Disziplinargesetz (BayDG) einzustellen, wenn die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße aufgrund der Ruhestandsversetzung des Beamten unzulässig geworden ist; gegen einen Ruhestandsbeamten kann als Disziplinarmaßname nur die Kürzung des Ruhegehalts oder dessen Aberkennung verhängt werden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine Disziplinarverfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 9. Dezember 2020, mit der gegen ihn eine Geldbuße i.H.v. 250,- € ausgesprochen wurde. Der Disziplinarverfügung liegt der Vorwurf zugrunde, er habe durch Übergabe eines Pakets, in dem sich ein selbstgebastelter sog. Alu-Hut und ein handgeschriebener Zettel befunden habe, an die Journalistin Z. am 3. Juni 2020 durch innerdienstliches Verhalten die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verletzt.
Der Kläger ist infolge seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Mai 2021 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden.
Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens zu äußern.
II.
Das gerichtliche Verfahren ist nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) einzustellen. Die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße ist aufgrund der Ruhestandsversetzung des Klägers unzulässig geworden. Nach Art. 6 Abs. 2 BayDG kann gegen einen Ruhestandsbeamten nur die Kürzung des Ruhegehalts oder dessen Aberkennung verhängt werden. Eine Geldbuße ist im jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) möglich (vgl. auch BVerwG, U.v. 27.2.2014 - 2 C 1/13 - juris Ls. 5 und Rn. 13 ff.) und kann nicht mehr beigetrieben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 2 BayDG i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, der im gerichtlichen Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Die angefochtene Disziplinarmaßnahme der Geldbuße war bei überschlägiger Prüfung rechtswidrig. Im Hinblick auf die für den Kläger sprechenden Umstände (erstmaliges disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten; schwieriges Verhältnis zu den Vorgesetzten, so dass deren zeitnahes Eingreifen nicht zu erwarten war) wäre allenfalls ein Verweis auszusprechen oder aber keine förmliche Disziplinarmaßnahme zulässig gewesen.