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VG·M 19L DB 21.1232·12.10.2021

Kostenentscheidung bei Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

Öffentliches RechtBeamtenrecht (Disziplinarrecht)VerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger klagt gegen eine Disziplinarverfügung, mit der eine Geldbuße verhängt wurde. Nach Versetzung des Klägers in den Ruhestand wurde die Geldbuße unzulässig; das Verfahren ist daher einzustellen. Das Gericht führt aus, dass Ruhestandsbeamte nur durch Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts sanktionierbar sind. Die Kosten werden dem Dienstherrn auferlegt.

Ausgang: Verfahren gemäß Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayDG eingestellt, da die Geldbuße durch Ruhestandsversetzung unzulässig geworden ist; Kosten trägt der Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Geldbuße als Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten wird mit dessen Versetzung in den Ruhestand unzulässig; gegen Ruhestandsbeamte kommen nur die in der Rechtsordnung genannten Ruhegehaltssanktionen in Betracht.

2

Ist eine Disziplinarmaßnahme aufgrund des Ruhestands des Betroffenen unzulässig geworden, ist das gerichtliche Verfahren nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayDG einzustellen.

3

Geldbußen, die nach Eintritt in den Ruhestand nicht mehr zulässig sind, können nicht mehr beigetrieben werden.

4

Bei der Kostenverteilung kann nach Art. 57 Abs. 4 Satz 2 BayDG i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Gericht dem Dienstherrn die Kosten auferlegen, wenn dieser kurz vor Ruhestandsversetzung noch eine Maßnahme erlassen hat, deren Erledigung während offener Rechtsmittelfrist absehbar war.

Relevante Normen
§ BayDG Art. 6 Abs. 2, Art. 57 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 2§ VwGO § 161 Abs. 2 S. 1§ Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayDG§ Art. 6 Abs. 2 BayDG§ Art. 57 Abs. 4 Satz 2 BayDG i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Leitsatz

Eine Geldbuße kann als Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten, der während des Verfahrens in den Ruhestand getreten ist, nicht mehr verhängt werden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Es entspricht billigem Ermessen, dem Dienstherrn die Kosten des Gerichtsverfahrens aufzuerlegen, wenn er kurz vor Eintritt in den Ruhestand noch eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen hat, deren Erledigung während offener Rechtsmittelfrist absehbar war. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine Disziplinarverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom ... Februar 2021, mit der wegen des Vorwurfs, er habe an vier Tagen am Zeiterfassungssystem einen Dienstgang gebucht, für den keine dienstliche Veranlassung vorgelegen habe, gegen ihn eine Geldbuße i.H.v. 500 € ausgesprochen wurde.

2

Der Kläger ist infolge seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Februar 2021 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden.

3

Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens zu äußern.

II.

4

Das gerichtliche Verfahren ist nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayDG einzustellen. Die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße ist aufgrund der Ruhestandsversetzung des Klägers unzulässig geworden. Nach Art. 6 Abs. 2 BayDG kann gegen einen Ruhestandsbeamten nur die Kürzung des Ruhegehalts oder dessen Aberkennung verhängt werden. Eine Geldbuße ist im jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) möglich (vgl. auch BVerwG, U.v. 27.2.2014 - 2 C 1/13 - juris Ls. 5 und Rn. 13 ff.) und kann nicht mehr beigetrieben werden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 57 Abs. 4 Satz 2 BayDG i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, der knapp einen Monat vor Eintritt des Klägers in den Ruhestand noch eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen hat, deren Erledigung während offener Rechtsmittelfrist absehbar war.