Unzulässige Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung im Disziplinarurteil
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob Gegenvorstellung gegen die im Disziplinarurteil getroffene Kostenentscheidung. Entscheidend war, ob eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung zulässig ist. Das Gericht wies die Gegenvorstellung als unstatthaft zurück: §158 Abs.1 VwGO (i.V.m. §3 BDG) lässt nur eine Anfechtung im Zusammenhang mit der Hauptsache zu. Ein Umgehungsversuch mittels Gegenvorstellung ist nicht möglich.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung des Disziplinarurteils als unzulässig zurückgewiesen/verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Nach §158 Abs.1 VwGO, angewandt über §3 BDG, ist eine Kostenentscheidung nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache anfechtbar; eine isolierte Anfechtung ist unzulässig.
Ein außerordentlicher Rechtsbehelf, insbesondere die Gegenvorstellung, kann nicht dazu dienen, den gesetzlichen Ausschluss der Anfechtbarkeit gerichtlicher Kostenentscheidungen zu umgehen.
Die Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen eine Kostenentscheidung ist unanfechtbar, da §146 Abs.1 VwGO (auf den §67 Abs.1 BDG verweist) die Beschwerde nur für Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe eröffnet.
Leitsatz
Nach § 158 Abs. 1 VwGO, der auf ein Disziplinarurteil anzuwenden ist, kann eine Kostenentscheidung nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden, sodass eine isolierte Anfechtung gerichtlicher Kostenentscheidungen unzulässig ist. Dieser gesetzliche Ausschluss der Anfechtbarkeit kann nicht mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf wie der Gegenvorstellung umgangen werden. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beklagte wendet sich in Form einer Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung im Disziplinarurteil vom 10. März 2022, mit dem im Rahmen einer auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerichteten Disziplinarklage auf eine Zurückstufung um eine Stufe gegen ihn erkannt wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden unter Verweis auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO dem Beklagten auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2022 beantragte der Beklagte im Wege der Gegenvorstellung die Abänderung der Kostenentscheidung dahingehend, dass die Kosten unter Anwendung von § 155 Abs. 1 VwGO den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen seien.
Die Klägerin wurde hierzu gehört und nahm mit Schreiben vom 23. Mai 2022 Stellung. Der Beklagte replizierte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. Juni 2022.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die Gegenvorstellung ist unstatthaft.
Der Beklagte wendet sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des Disziplinarurteils. Nach § 158 Abs. 1 VwGO, der hier über § 3 BDG Anwendung findet, kann eine Kostenentscheidung nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden, sodass eine isolierte Anfechtung gerichtlicher Kostenentscheidungen unzulässig ist. Dieser gesetzliche Ausschluss der Anfechtbarkeit kann nicht mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf wie der Gegenvorstellung umgangen werden (BVerwG, B.v. 4.12.2013 - 8 KSt 6.13 - juris Rn. 2; B.v. 3.5.2011 - 6 KSt 1.11 u.a. - juris Rn. 2 f.; BayVGH, B.v. 18.11.2013 - 10 CE 13.2387 - juris Rn. 13).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. § 146 Abs. 1 VwGO, auf den § 67 Abs. 1 BDG verweist, gibt die Möglichkeit der Beschwerde nur bei Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.