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VG·M 19B DA 21.3479·19.08.2021

Berichtigung eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBeweissicherungs-/ZwangsmaßnahmenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht München hat auf Antrag den Tenor eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses dahingehend berichtigt, dass die zuvor falsch benannte Providerfirma korrigiert wurde. Der Antragsteller legte ein Schreiben vor, das die richtige Bezeichnung des Providers bestätigte; der Antragsgegner erhielt Gelegenheit zur Äußerung. Die Änderung erfolgte, weil die ursprüngliche Angabe unrichtig war und die Berichtigung nach den §§ 122 Abs.1, 118 VwGO analog geboten war.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Beschlusses zur Korrektur des Providernamens stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss ist zu berichtigen, wenn sich nachträglich ergibt, dass die im Antrag oder Tenor enthaltene Bezeichnung des betroffenen Providers unrichtig ist.

2

Zur Berichtigung gerichtlicher Beschlüsse genügt eine Tenorsänderung, sofern die Korrektur den Inhalt der angeordneten Maßnahme nicht substantiiell verändert.

3

Die analoge Anwendung von §§ 122 Abs. 1, 118 VwGO ist zulässig, um offensichtliche oder nachweisbare Fehler in der Parteibezeichnung bzw. Sachbezeichnung zu berichtigen.

4

Dem Beschuldigten/Antragsgegner ist vor einer Berichtigung Gelegenheit zur Äußerung zu geben, soweit die Umstände dies erfordern und dadurch seine Rechte berührt werden können.

Relevante Normen
§ VwGO § 118, § 122 Abs. 1§ 122 Abs. 1 VwGO§ 118 VwGO analog

Leitsatz

Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss für ein elektronisches Postfach ist zu berichtigen, wenn der Provider unrichtig bezeichnet war. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Beschluss vom 26. Juli 2021 wird in Nr. II.2. dahin geändert, dass es statt

"beim Provider 1&1 IONOS SE"

wie folgt heißt

"beim Provider 1&1 Mail & Media GmbH Marken (GMX und WEB.DE)"

Gründe

1

Auf Antrag des Antragstellers vom 1. Juli 2021 hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 26. Juli 2021 unter anderem die Beschlagnahme des elektronischen Postfachs des Antragsgegners angeordnet.

2

Der Antragsteller hat nun mit Schreiben vom 2. August 2021 unter Vorlage eines Schreibens der … … … … GmbH vom 29. Juli 2021 mitgeteilt, dass im Antrag vom 1. Juli 2021 der Provider unrichtig bezeichnet war und es statt "1&1 IONOS SE" heißen muss "1&1 Mail & Media GmbH Marken (GMX und WEB.DE)". Der Antragsgegner erhielt Gelegenheit zur Äußerung.

3

Im Hinblick auf die unrichtige Angabe des Providers im ursprünglichen Antrag war der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Gerichts vom 26. Juli 2021 in Nr. II.2. des Tenors entsprechend zu ändern (vgl. §§ 122 Abs. 1, 118 VwGO analog).