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VG·M 19 K 24.490·19.05.2025

Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage, Antrag auf Ausstellung eines Führerscheins im Scheckkartenformat nebst Umstellung in die neuen Fahrerlaubnisklassen nach vorherigem Verzicht auf die Fahrerlaubnis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte im Wege der Untätigkeitsklage eine Bescheidung seines Antrags auf Ausstellung eines Führerscheins im Scheckkartenformat und Umstellung in neue Fahrerlaubnisklassen. Streitig war, ob er zuvor wirksam auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hatte und daher noch anspruchsberechtigt war. Das Gericht hielt den Verzicht als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit Zugang bei der Behörde für wirksam und sah den Anscheinsbeweis der Unterzeichnung nicht erschüttert. Mangels Fahrerlaubnisinhaberschaft bestehe kein Anspruch auf einen Führerschein; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Verpflichtung zur Bescheidung des Führerscheinumtausch-Antrags wegen wirksamen Fahrerlaubnisverzichts abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist zulässig; das Vorliegen eines zureichenden Grundes für die Nichtentscheidung betrifft die Begründetheit (Spruchreife), nicht die Zulässigkeit.

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Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung nach allgemeinen Grundsätzen möglich und wird mit Zugang bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde wirksam (entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB).

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Mit einem wirksamen Verzicht erlischt die Fahrerlaubnis in gleicher Weise wie bei Entziehung; ohne bestehende Fahrerlaubnis besteht kein Anspruch auf Ausstellung eines Führerscheins als Nachweis (§ 2 Abs. 1 Satz 3 StVG).

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Geht der Behörde ein unterschriebenes Verzichtsformular zu, kann dies einen Anscheinsbeweis dafür begründen, dass der Betroffene die Erklärung selbst unterzeichnet und übermittelt hat; der Anscheinsbeweis ist nur durch substantiierte Umstände zu erschüttern, die ein atypisches Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lassen.

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Eine pauschale Bestreitung der Echtheit der Unterschrift ohne plausible Darlegung eines alternativen Geschehensablaufs genügt regelmäßig nicht, um den Anscheinsbeweis einer abgegebenen Verzichtserklärung zu entkräften.

Relevante Normen
§ VwGO § 75 S. 1§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO§ 75 VwGO§ 75 Satz 2 VwGO§ 2 Abs. 1 Satz 3 StVG§ 3 Abs. 2 Satz 1 StVG

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt nach vorherigem Verzicht auf die Fahrerlaubnis eine Entscheidung über seinen Antrag auf Ausstellung eines Führerscheins im Scheckkartenformat nebst Umstellung in die neuen Fahrerlaubnisklassen.

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Mit Schreiben vom 19. Juni 2021 informierte die Polizeiinspektion … das Landratsamt F. (im Folgenden: Landratsamt), dass bei einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 16. Juni 2021 1,53 Gramm (netto) Methamphetamin (Crystal), ein MDMA-Kristall (0,07 Gramm – netto), vier Ampullen „Rush ultra strong“ (Nitrit-Präparat), eine Kaugummidose mit freigesetzten Nitriten, eine leere Ampulle „Paperverin HCL“ und verschiedene Konsumutensilien (Pfeifen und Döschen) mit Methamphetamin-Anhaftungen sichergestellt worden seien. In der bei den Akten befindlichen Beschuldigtenvernehmung vom 16. Juni 2021 (Bl. 33 ff. BA) gab der Kläger an, die Betäubungsmittel für seinen Eigenbedarf erworben zu haben und seit fünf bis sechs Jahren Crystal zu konsumieren.

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Nachdem ihr dieser Sachverhalt zur Kenntnis gelangt war, hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger mit Schreiben vom 4. März 2022, dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 5. März 2022, zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an (Bl. 39 ff. BA). Dem Anhörungsschreiben war ein Formular zur freiwilligen Erklärung des Verzichts auf die Fahrerlaubnis beigefügt.

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Am 11. März 2022 ging das unterschriebene Formular zur freiwilligen Erklärung des Verzichts auf die Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde ein (Bl. 45 BA).

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Nachdem der Kläger seinen Führerschein in der Folgezeit trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Beklagten nicht abgab, forderte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 13. Mai 2022, dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 17. Mai 2022 (Bl. 53 f. BA) unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 EUR dazu auf, seinen Führerschein (Nr. A030907) innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben. Weil der Kläger seiner Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins auch in der Folgezeit nicht nachkam, stellte das Landratsamt das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR fällig und drohte mit Bescheid vom 30. Mai 2022, dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 1. Juni 2022 (Bl. 59 f. BA), für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids die Einleitung weiterer Zwangsmaßnahmen an.

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Am 7. August 2022 reichte der Kläger mit der B. ID unter Nutzung der Online Funktion des neuen Personalausweises (nPA) einen Antrag auf Umstellung seines Führerscheins in die neuen Fahrerlaubnisklassen und Ausstellung seines Führerscheins im Scheckkartenformat bei der Fahrerlaubnisbehörde ein (Bl. 122 ff. BA).

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Am 4. Januar 2023 wurde der Führerschein des Klägers im Rahmen eines anderweitigen polizeilichen Einsatzes in der Wohnung des Klägers aufgefunden und aufgrund eines bestehenden Vollstreckungshilfeersuchens der Fahrerlaubnisbehörde von der Polizei beschlagnahmt sowie an die Fahrerlaubnisbehörde übersandt (Bl. 129 ff. BA).

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Am 2. Februar 2024 erhob der Kläger über das besondere elektronische Behördenpostfach Klage vor dem Verwaltungsgericht München mit dem Antrag den Beklagten zur Erledigung seines am 7. August 2022 gestellten Antrags zu der Ausstellung eines Führerscheins im Scheckkartenformat nebst Umstellung in die neuen Fahrerlaubnisklassen zu verpflichten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung präzisierte der Kläger sein Begehren und beantragte,

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den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag vom 7. August 2022 auf einen Führerschein im Scheckkartenformat nebst Umstellung in die neuen Fahrerlaubnisklassen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

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Zur Begründung führte er aus, er habe nie auf seine Fahrerlaubnis verzichtet, sodass er einen Anspruch auf den Umtausch seines Führerscheins habe. Die Verzichtserklärung vom 11. März 2022 habe er nicht abgegeben. Bei der Unterschrift auf der Verzichtserklärung handele es sich nicht um seine Unterschrift.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klageabweisung

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Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe mit Erklärung vom 11. März 2022 rechtswirksam auf seine Fahrerlaubnis verzichtet. Er sei daher nicht mehr Inhaber einer Fahrerlaubnis und folglich auch nicht berechtigt einen Führerschein im Scheckkartenformat nebst Umstellung in die neuen Fahrerlaubnisklassen zu erhalten. Im Übrigen verwies der Beklagte auf seine Ausführungen in dem Verfahren M 19 K 23.2474 und mithin darauf, dass der Kläger trotz mehrfacher Gelegenheit nie vorgetragen habe, dass die Unterschrift auf der Verzichtserklärung vom 11. März 2022 nicht von ihm stamme. Hierfür habe es für die Fahrerlaubnisbehörde auch sonst keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Die der Fahrerlaubnisbehörde – auch über die Polizeiinspektion … – vorliegenden Unterschriften des Klägers variierten zu verschiedenen Anlässen so erheblich, dass von der Unterzeichnung durch den Kläger auszugehen gewesen sei.

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Der Kläger trug daraufhin vor, er habe bei einer Akteneinsicht bei der Behörde am 11. April 2023 zum ersten Mal eine Kopie der Verzichtserklärung gesehen und sofort darauf hingewiesen, dass diese nicht von ihm stamme.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten des hiesigen Verfahrens und der Verfahren mit den Aktenzeichen M 19 E 23.2475, M 19 K 23.2474, M 19 K 23.3666, auf die von dem Beklagten vorgelegten Behördenakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 19. Mai 2025 ergänzend Bezug genommen.

Gründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet.

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1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig (§§ 42 Abs. 1 Alt. 2, 75 VwGO). Sie ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO zulässigerweise erhoben worden. Ob der Beklagte mit „zureichendem Grund“ noch nicht entschieden hat, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Spruchreife als Teil der Begründetheit (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1987 – 4 C 30.86 – juris Rn. 12).

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2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

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Der Kläger ist infolge des von ihm erklärten Verzichts auf die Fahrerlaubnis vom 11. März 2022 kein Inhaber einer Fahrerlaubnis und hat daher unter keinen Umständen einen Anspruch auf einen Führerschein als Nachweis einer Fahrerlaubnis (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 StVG).

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Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG erlischt die Fahrerlaubnis mit der Entziehung. Gleiches gilt bei einem wirksamen Verzicht auf die Fahrerlaubnis. Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist zwar gesetzlich nicht geregelt, nach allgemeinen Grundsätzen aber möglich und wird im StVG vorausgesetzt (vgl. §§ 2a Abs. 1 Satz 6, 28 Abs. 3 Nr. 7, 29 Abs. 5 Satz 1 StVG). Bei der Verzichtserklärung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die entsprechend § 130 Absatz 1 Satz 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zugeht, hier also am 11. März 2022.

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Sofern der Kläger die Wirksamkeit der am 11. März 2022 bei der Fahrerlaubnisbehörde eingegangenen Verzichtserklärung bestreitet, weil sie nicht von ihm unterschrieben worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Überzeugung der Kammer sprechen die Gesamtumstände dafür, dass die Unterschrift auf der Verzichtserklärung vom Kläger stammt, sodass der Verzicht wirksam ist.

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aa) Der Beklagte trägt für die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG (Erlöschen der Fahrerlaubnis infolge der Fahrerlaubnisentziehung) und damit für einen der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 2a Abs. 5 Satz 2 StVG gleichstehenden wirksamen Verzicht grundsätzlich die materielle Beweislast. Hierbei ist zu beachten, dass das Formular zur Verzichtserklärung – das dem Kläger mit der Anhörung vom 4. Mai 2022 am 5. Mai 2022 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist -zusammen mit der darunter gesetzten Unterschrift einen Anscheinsbeweis dafür darstellt, dass der Kläger selbst die Verzichtserklärung unterschrieben und der Fahrerlaubnisbehörde übermittelt hat. Denn im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann diese Annahme der eigenen Unterzeichnung durch den Kläger auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden, der auf allgemeinem Erfahrungswissen basiert; zum anderen sind hier keine tatsächlichen Umstände gegeben, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2018 – 6 B 67.17 – juris Rn. 6).

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bb) Dieser Anscheinsbeweis wurde durch den Kläger nicht erschüttert. Er hat nicht plausibel dargelegt, wer an seiner statt die Verzichtserklärung an sich genommen, unterschrieben und zurückgesendet haben sollte oder daran ein Interesse gehabt haben könnte.

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Sein Vortrag beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, das Formular zur freiwilligen Erklärung des Verzichts auf die Fahrerlaubnis vom 11. März 2022 nicht unterzeichnet zu haben. Selbiges hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch hinsichtlich der in den Akten befindlichen Beschuldigtenvernehmung vom 16. Juni 2021 vorgetragen. Diese will er entgegen der Aktenlage ebenfalls nicht unterzeichnet haben. Dass der Kläger sämtliche der für ihn nachteiligen Erklärungen – entgegen der Aktenlage – nicht eigenhändig unterzeichnet haben könnte, ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie seine Behauptung im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung, gegenüber der Polizei auch nicht eingeräumt zu haben mehrjähriger Konsument von Crystal Meth zu sein.

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Soweit der Kläger vorbringt, seine Unterschrift auf den der Fahrerlaubnisbehörde vorliegenden Unterlagen sei immer gleich, habe sich nicht verändert und entspreche nicht dem Schriftbild auf der Verzichtserklärung vom 11. März 2022, ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger zwar häufig, aber nicht immer die gleiche Unterschrift verwendet (s. Unterschriften Beschuldigtenvernehmung vom 16. Juni 2021, Bl. 33 ff. BA, Antrag auf Führerscheinumstellung, Bl. 117 BA und Niederschrift über Klage sowie Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor der Geschäftsstelle des Gerichts vom 22. Mai 2023, Az.: M 19 K 23.3474 und M 19 E 23.2475).

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Überdies ist der Vortrag des Klägers vor dem Hintergrund nicht glaubhaft, dass er seit dem Eingang der Verzichtserklärung bei der Behörde am 11. März 2022 eine Vielzahl von Möglichkeiten gehabt hätte, deren Abgabe durch ihn (substantiiert) abzustreiten, insoweit jedoch trotz zahlreicher Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde betreffend die Herausgabe des Führerscheins und rechtswirksamer Zustellung sämtlicher Bescheide erst am 11. April 2023 überhaupt eine Erklärung durch ihn erfolgte. Sein nicht näher substantiierter Vortrag, die Bescheide der Fahrerlaubnisbehörde vom 13. Mai 2022 und 30. Mai 2022 nicht beziehungsweise nur in Kopie erhalten zu haben ist nicht geeignet, den hohen Beweiswert der Postzustellungsurkunden glaubhaft zu entkräften (vgl. hierzu VG München, U.v. 19.05.2025 – M 19 K 23.2474 – Rn. 28 f.).

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Die Gesamtumstände legen daher den Schluss nahe, dass der Kläger in seinem subjektiven Rechtsverständnis ausblendet, was aus seiner Sicht nicht sein soll und jedenfalls mit Blick auf die Hintergründe des Verzichts auf seine Fahrerlaubnis ein instrumentelles Verhältnis zur Wahrheit entwickelt hat, weswegen er auch die Unterzeichnung der Verzichtserklärung auf die Fahrerlaubnis vom 11. März 2022 verneint.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).