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VG·M 19 K 23.4919·04.11.2024

Ablehnung eines Antrags auf Videoverhandlung wegen Fehlens der erforderlichen Videokonferenztechnik für Kammerverhandlungen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtGerichtsverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte die Durchführung der für den 14.11.2024 anberaumten Kammerverhandlung per Bild- und Tonübertragung; eine Begründung wurde nicht vorgelegt. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die erforderliche Videokonferenztechnik für Kammerverhandlungen nicht vorhanden ist und Videoverhandlungen derzeit nur bei Einzelrichtersitzungen möglich sind. Eine Verpflichtung, die technische Ausstattung durch das Gericht bereitzustellen, besteht nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 102a Abs. 5 VwGO).

Ausgang: Antrag auf Durchführung der Kammerverhandlung als Videoverhandlung wegen fehlender Videokonferenztechnik abgelehnt; Beschluss nach §102a Abs.5 VwGO unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 102a Abs. 1 und 2 VwGO eröffnet die Möglichkeit, mündliche Verhandlungen in geeigneten Fällen und bei ausreichenden Kapazitäten als Videoverhandlung durchzuführen.

2

Die Durchführung einer Videoverhandlung setzt als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung das Vorhandensein der erforderlichen Videokonferenztechnik am Gericht voraus.

3

Den Verfahrensbeteiligten kann nicht zugemutet werden, an den Gerichten eine Videokonferenztechnik einzurichten oder bereitzustellen; fehlt die Technik, kann das Gericht den Antrag auf Videoverhandlung ablehnen.

4

Beschlüsse über die Durchführung einer Videoverhandlung sind gemäß § 102a Abs. 5 VwGO unanfechtbar.

Relevante Normen
§ VwGO § 102a§ 102a Abs. 1, Abs. 2 VwGO§ 102a Abs. 5 VwGO

Tenor

Der Antrag des Bevollmächtigten des Klägers, die mündliche Verhandlung am 14. November 2024 als Videoverhandlung durchzuführen und ihm die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung zu gestatten, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Kläger stellte mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2024, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, den Antrag,

2

den für den 14. November 2024 anberaumten Verhandlungstermin im Wege der Bild- und Tonübertragung durchzuführen und dem Kläger zu gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung am Wohnsitz bzw. Kanzleisitz aufzuhalten.

3

Eine Begründung des Antrags erfolgte nicht.

II.

4

Der Antrag auf Videoverhandlung der Kammer wird abgelehnt.

5

Nach § 102a Abs. 1, Abs. 2 VwGO kann die mündliche Verhandlung in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen als Videoverhandlung stattfinden. Die Durchführung einer Videoverhandlung setzt als weiteres ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung das Vorhandensein der erforderlichen Videokonferenztechnik voraus (vgl. BVerwG, B.v. 7.4.2020 − 5 B 30/19 D – juris Rn. 31 m.w.N.; BayVGH, B.v. 25.8.2022 – 10 ZB 22.1284 – juris Rn. 21).

6

Letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt. Derzeit ist das Bayerische Verwaltungsgericht München noch nicht mit der erforderlichen Technik ausgestattet, um Kammerverhandlungen per Videokonferenz durchzuführen. Videoverhandlungen sind aufgrund eingeschränkter Kameratechnik bisher nur bei Einzelrichtersitzungen möglich. Von den Beteiligten kann nicht verlangt werden, dass eine Videokonferenztechnik an den Gerichten eingerichtet und bereitgehalten wird (Amtl. Begründung, BT-Drs. 17/1224 S. 3; BT-Drs. 17/12418 S. 17). Die Vorschrift ist lediglich als Befugnisnorm für das Gericht zum Einsatz der Videokonferenztechnik im konkreten Einzelfall nach seinem Ermessen konzipiert (vgl. BVerwG, B.v. 7.4.2020 – 5 B 30.19 D – juris Rn. 31; vgl. zum Ganzen Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 102a, Rn. 6).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 102a Abs. 5 VwGO).