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VG·M 19 K 21.6569·12.05.2022

Anspruch auf Genehmigung der Fällung eines Ahornbaums, Fehlende Klagebefugnis aufgrund Ersetzungswirkung der Baugenehmigung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Grundstückseigentümer begehrte die Verpflichtung zur Genehmigung der Fällung eines nach Baumschutzrecht geschützten Ahorns wegen behaupteter Beeinträchtigungen eines geplanten Neubaus (u.a. Verschattung). Das VG wies die Klage als unzulässig ab, weil es an der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) fehle. Über Baumkonflikte, die ein Bauvorhaben betreffen, sei im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden; eine bestandskräftige Baugenehmigung mit Festsetzung des Baumerhalts entfalte Ersetzungswirkung. Ein isolierter Fällungsantrag könne daher den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzen; zudem fehle das Rechtsschutzbedürfnis.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Fällungsgenehmigung mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt, wenn offensichtlich kein subjektives Recht auf den begehrten Verwaltungsakt bestehen kann.

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Ob und wie ein durch Baumschutzrecht geschützter Baum ein Bauvorhaben beeinträchtigt, ist im Rahmen des (vereinfachten) Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen und nicht im isolierten Verfahren auf Erteilung einer Fällungsgenehmigung.

3

Eine bestandskräftige Baugenehmigung, die den Erhalt eines geschützten Baums festsetzt, entfaltet eine Ersetzungswirkung gegenüber baumschutzrechtlichen Gestattungen, sodass ein entgegenstehender isolierter Fällungsantrag nicht statthaft ist.

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Ist der Kläger zur Klärung seiner Einwände auf Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung oder auf einen (Neu-)Bauantrag verwiesen, fehlt für ein isoliertes Fällungsverfahren regelmäßig auch das Rechtsschutzbedürfnis.

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Ein Anspruch auf Baumfällung wegen fehlender Verkehrssicherheit erfordert substantiierte Darlegung neuer Tatsachen; bloße Prüfankündigungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ VwGO § 42 Abs. 2§ BayNatSchG Art. 18 Abs. 1§ Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt M. (MüABl. Nr. 4/2013 – BaumschutzV)§ Art. 18 BayNatSchG§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumschutzV§ 5 Abs. 3 BaumschutzV

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Gegenstand der Klage ist die Erteilung einer Genehmigung zur Fällung eines Ahornbaums.

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks … Straße …, … M.(Fl.-Nr. 626/6, Gemarkung …). Das Grundstück ist in seinem Nordteil bereits mit einem Mehrparteienhaus bebaut. An seiner südlichen Grenze befindet sich ein Ahornbaum, der etwa 15 Meter hoch ist und einen Kronendurchmesser von rund 20 Meter hat.

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Der Kläger beabsichtigt, auf dem südlichen Teil des Grundstücks ein weiteres Mehrparteienhaus zu errichten. Sein Bauantrag, der in seinem Freiflächengestaltungsplan den Erhalt des Ahornbaums durch Verschiebung des Baukörpers nach Norden unter Befreiung von den Abstandsflächenregelungen vorsieht, wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 13. März 2019 (zuletzt geändert mit Nachgangsbescheid vom 18. August 2020) genehmigt. Hinsichtlich des Ahornbaums wurde ein Kronenrückschnitt um bis zu 2,50 Meter genehmigt und dem Kläger zur Auflage gemacht, den zu erhaltenden Baumbestand während der Baumaßnahmen durch Schutzmaßnahmen zu sichern.

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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Baugenehmigung nach Art. 18 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) die baumschutzrechtliche Gestattung ersetze. Das Vorhaben könne in seiner geplanten Form genehmigt werden, da der durch die Baumschutzverordnung geschützte Ahornbaum aufgrund der Verschiebung des Baukörpers und des genehmigten Rückschnitts trotz der Baumaßnahmen erhalten bleibe.

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Am 17. September 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Genehmigung für die Fällung des Ahornbaums und begründete dies damit, dass sich die Krone in der Verbauachse der für das Gebäude vorgesehenen Stahlträger befinde. Die Errichtung des Gebäudes in seiner genehmigten Form sei unter Erhalt des Ahornbaums damit nicht möglich. Am 12. November 2019 und am 12. Februar 2020 ergänzte er über seine Bevollmächtigten, dass der Baum das geplante Haus und dessen Terrasse ver-schatte und damit eine unzumutbare Beeinträchtigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Baumschutzverordnung vom 18. Januar 2013 (MüABl. Nr. 4/2013 – BaumschutzV) gegeben sei.

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Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 24. April 2020 mit, dass auf eine Verschattung durch architektonische Umplanung reagiert werden könne. Eine Unzumutbare Einschränkung der Grundstücksnutzung durch den Ahornbaum sei vor diesem Hintergrund nicht ausreichend dargelegt.

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Nach Aufforderung der Klägerbevollmächtigten lehnte sie die beantragte Fällungsgenehmigung mit Bescheid vom 16. Juli 2020, den Klägerbevollmächtigten am 20. Juli 2020 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt, ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Baum vital und erhaltenswert sei. Die Interessen des Klägers und der Allgemeinheit seien im Baugenehmigungsverfahren durch Genehmigung einer Abweichung von den Abstandsflächen unter Erhalt des Ahornbaums in Einklang gebracht worden.

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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger über seine Bevollmächtigten am … August 2020 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (ursprünglich: M 19 K 20.3644) und beantragte mit Schriftsatz vom … Januar 2021, den Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Genehmigung zur Fällung des Ahornbaums zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Fällungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

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Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Ahornbaum dem genehmigten Neubau des Mehrparteienhauses im Wege stehe. Zwar könnte das Bauwerk nun voraussichtlich doch unter Erhalt des Baums errichtet werden, dessen Krone sei jedoch so ausladend, dass sie – selbst nach dem genehmigten Rückschnitt – eine Terrasse und einen Balkon des geplanten Gebäudes fast vollständig überdecken werde. Während der Vegetationszeit führe dies dazu, dass eine Nutzung dieser Bereiche nicht mehr bestimmungsgemäß möglich sein und in die dahinterliegenden Zimmer so gut wie kein natürliches Licht einfallen werde. Daher sei die Fällungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumschutzV zu erteilen. Zudem sei die Verschattung im konkreten Fall derart atypisch, dass daneben auch ein Befreiungsanspruch aus § 5 Abs. 3 BaumschutzV gegeben sei.

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Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 23. Februar 2021,

die Klage abzuweisen.

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Ihrer Auffassung nach habe der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Fällung des Ahornbaums, weil dieser kein vorhandenes, sondern nur ein geplantes Gebäude verschatte.

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Das Gericht hat über die Verhältnisse auf dem Grundstück des Klägers am 20. Mai 2021 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und am gleichen Tag vor Ort eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beteiligten beantragten das Ruhen des Verfahrens und verzichteten auf weitere mündliche Verhandlung.

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Mit am 20. Dezember 2021 bei Gericht eingegangenem Schreiben bat die Beklagte um die Wiederaufnahme des Verfahrens und teilte mit, dass die Beteiligten zwar weitere Gespräche zur Frage des Erhalts des Ahornbaums geführt hätten, jedoch keine Einigung erzielt worden sei.

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Der Kläger teilte über seine Bevollmächtigten am 5. Januar 2022 mit, dass er mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens einverstanden sei. Im Übrigen lasse er gerade durch einen Sachverständigen prüfen, ob der Baum nicht morsch sei. Weiter vorgetragen wurde hierzu trotz entsprechender Ankündigung und telefonischer Erinnerung durch das Gericht nicht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung, die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

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Über den Rechtsstreit konnte ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die Klage ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, da grundsätzlich kein Anspruch gegen die Beklagte auf Genehmigung der Fällung eines Baums aufgrund von Beeinträchtigungen eines zu errichtenden Gebäudes besteht. Die Ablehnung eines solchen Antrags kann ihn damit – unabhängig davon, ob das geplante Gebäude tatsächlich vom bestehenden Baum beeinträchtigt ist – nicht in seinen Rechten verletzen.

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1. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen die Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt erforderlich. Ob die geltend gemachte Verletzung eigener Rechte tatsächlich besteht, ist allerdings nicht Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung, sondern bei der Begründetheit der Klage zu behandeln. Zur Geltendmachung ausreichend ist es vielmehr, wenn der Kläger in substantiierter Form Tatsachen vorträgt, nach denen es möglich ist, dass er durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist (sog. „Möglichkeitstheorie“). Auch bei der Verpflichtungsklage findet diese Möglichkeitstheorie Anwendung, wobei die Möglichkeit einer Verletzung in subjektiven Rechten in der Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts liegen muss, der Kläger also einen Anspruch auf Erteilung geltend machen können muss. Die Klagebefugnis liegt demnach nicht vor, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. zum Ganzen: Schmidt-Kötters in BeckOK VwGO, Stand Oktober 2019, § 42 Rn. 175 ff.).

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2. Dass der Kläger aufgrund der Beeinträchtigungen seines geplanten, noch zu errichtenden Gebäudes einen (isolierten) Anspruch auf Fällung des streitgegenständlichen Ahornbaums unter Zugrundelegung der Regelungen der Baumschutzverordnung der Beklagten hat, erscheint vor diesem Hintergrund als nicht möglich. Auf die erst im Rahmen der Begründetheit zu prüfenden Frage, ob dieser Baum das klägerische Bauvorhaben tatsächlich beeinträchtigt, kommt es damit nicht entscheidungserheblich an.

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Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass der Ahornbaum tatsächlich die Errichtung des vom Kläger geplanten Gebäudes erschwert oder dessen künftige Nutzung (etwa aufgrund von Beschattung) beeinträchtigt, so dass eine Fällung des Baums im Rahmen der Baufreiheit zumindest in Betracht kommen kann. Der Grundsatz „Baurecht vor Baumrecht“ gilt dabei aber nicht uneingeschränkt, insbesondere, wenn durch vertretbare Modifikation oder Verschiebung des Baukörpers der Baumbestand erhalten werden kann (vgl. u.a. BayVGH, U.v. 10.7.1998 – 2 B 96.2819 – juris Rn. 31; B.v. 23.10.2018 – 2 ZB 16.936 – juris Rn. 6).

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Die Prüfung, ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt und wie diese beseitigt werden kann, ist jedoch nicht Aufgabe der Naturschutzbehörde im isolierten Verfahren auf Erteilung einer Fällungsgenehmigung, sondern wird nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i.V.m. § 9 Abs. 2 BaumschutzV von der Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft (vgl. VG München, U.v. 14.7.2014 – M 8 K 12.6048 – juris Rn. 25 ff; U.v. 18.3.2013 – M 8 K 12.3075 – juris Rn. 30 ff.)

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Dies ist im gegenständlichen Fall auch geschehen. Der Ahornbaum wurde dabei als erhaltenswert festgesetzt und dem Kläger hierfür eine Befreiung hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen zum Vorderhaus gewährt. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass diese Festsetzungen nicht ausreichen, um sein Bauvorhaben umzusetzen, ist er auf Rechtschutz gegen die erteilte Baugenehmigung oder einen entsprechenden Neuantrag zu verweisen (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.1998 – 2 B 96.2819 – juris, dem eine solche Fallkonstellation zugrunde lag). Ein isolierter Antrag auf Fällung unter Beibehaltung der bereits festgesetzten Modifikationen zum Erhalt des Baums in der erteilten Baugenehmigung ist aufgrund der Ersetzungswirkung der entgegenstehenden bestandskräftigen Baugenehmigung nach § 9 Abs. 2 BaumschutzV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG nicht möglich (vgl. Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, BayNatSchG, Stand März 2019, Art. 18 Rn. 2 ff.).

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Die Ablehnung eines hierauf gerichteten Antrags kann den Kläger damit auch nicht in eigenen Rechten verletzen. Gleiches gilt für einen Anspruch auf Befreiung nach § 5 Abs. 3 BaumschutzV, hinsichtlich dessen sich der Kläger ebenfalls auf eine Beeinträchtigung seines zu errichtenden Gebäudes beruft.

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Aufgrund der Ersetzungswirkung der Baugenehmigung und der Möglichkeit, seine Einwände in einem (erneuten) Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, fehlt dem Kläger insoweit auch das Rechtsschutzbedürfnis.

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Ein möglicherweise unabhängig von der Ersetzungswirkung der Baugenehmigung bestehender Fällungsanspruch aufgrund einer nicht mehr bestehenden Verkehrssicherheit des Ahornbaums wurde seitens des Klägers nicht hinreichend geltend gemacht und ist für das Gericht – auch vor dem Hintergrund der aus der Inaugenscheinnahme gewonnen Eindrücke – nicht ersichtlich. Der Kläger trägt insoweit zwar vor, dass er prüfen lasse, ob der Baum morsch sei. Trotz entsprechender Ankündigung und telefonsicher Rückfrage des Gerichts wurde eine sich hieraus ergebende Beeinträchtigung nicht weiter dargelegt. Insoweit ist es dem Kläger unbenommen, bei Bekanntwerden neuer Tatsachen einen erneuten Fällungsantrag zu stellen.

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3. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).