Jugendhilfe, Kostenbeitrag, Gegenstandswert
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts; die Beklagte schlug einen niedrigeren Wert vor. Das Verwaltungsgericht setzte den Gegenstandswert gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 9.900,00 € fest. Grundlage war der Jahresbetrag aus dem Bescheid (12 × 825 €) und der Hinweis des Streitwertkatalogs, wonach bei Heranziehung höchstens der Jahresbetrag anzusetzen ist.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts auf 9.900,00 € stattgegeben (Jahresbetrag als maßgeblicher Gegenstandswert).
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren über die Heranziehung zur Kostentragung ist bei der Bemessung des Gegenstandswerts gemäß Ziffer 21.4 des Streitwertkatalogs höchstens der Jahresbetrag anzusetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und richtet sich nach der Bedeutung der Sache unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs.
Ist im Bescheid ein regelmäßiger monatlicher Kostenbeitrag ausgewiesen, ist der Jahresbetrag (12-maliger Monatsbetrag) als sachgerechte Bemessungsgrundlage für den Gegenstandswert anzusehen, soweit die Hilfegewährung diesen Zeitraum umfasst.
Eine Festsetzung des Gegenstandswerts über den maßgeblichen Jahresbetrag hinaus ist bei Heranziehung zur Kostentragung nicht zulässig.
Tenor
Der Gegenstandswert wird auf 9.900,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 26. Februar 2025 die Festsetzung eines Gegenstandswerts beantragt.
Der Beklagten wurde hierzu mit gerichtlichem Schreiben vom 27. Februar 2025 Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Diese äußerte sich daraufhin mit Schreiben vom 7. März 2025 dahingehend, dass der Gegenstandswert zunächst in Höhe von 8.420,69 € festzusetzen sei. Darüber hinaus sei der Gegenstandswert eventuell um die bis zur Klageerhebung fälligen Beträge zu erhöhen.
II.
Da in dem Rechtsstreit Gerichtskosten nicht erhoben werden, war der Gegenstandswert durch Beschluss gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.
Die Höhe des Gegenstandswerts richtet sich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Bei der Ermittlung der Bedeutung der Sache im Sinne der letztgenannten Norm orientiert sich das Gericht am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (aktuell in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Nach Ziffer 21.4. dieses Streitwertkatalogs ist in Verfahren über eine Heranziehung zur Kostentragung – und somit auch im vorliegenden Verfahren – höchstens der Jahresbetrag anzusetzen.
In Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten vom 22. September 2016 wurde der Kläger verpflichtet, an die Beklagte für das Kalenderjahr 2016 ab dem 24. Februar 2016 einen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 825,00 € zu leisten. Laut Ziffer 2. dieses Bescheids ist der Kostenbeitrag längstens für die Dauer der Hilfegewährung zu leisten. Die Hilfegewährung erfolgte vorliegend unstreitig nicht nur bis zum 31. Dezember 2016, sondern bis zum 31. Juli 2017. Auch der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich erstreckte sich auf den Zeitraum vom 24. Februar 2016 bis zum 31. Juli 2017 (vgl. Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2025). Daher ist es aus Sicht des Gerichts gerechtfertigt, im vorliegenden Verfahren den gesamten Jahresbetrag festzusetzen. Dieser Jahresbetrag beträgt 9.900,00 € (12 mal 825,00 €).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts in dieser Höhe erweist sich somit als sachgerecht.
Die Festsetzung eines über diesen Jahresbetrag hinausgehenden Gegenstandswerts ist nicht möglich. So führte beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 9. Januar 2024 im Verfahren OVG 6 L 69/23 aus, dass bei der Heranziehung zur Kostentragung höchstens ein Jahresbetrag anzusetzen ist (vgl. OVG B.-Bbg., B.v. 9.1.2024 – OVG 6 L 69/23 – juris Rn. 3 ff. m.w.N).