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VG·M 17 K 21.4365·09.12.2021

Streitwertfestsetzung bei Verfahrenseinstellung nach Klagerücknahme

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Klage mit Erklärung vom 9.9.2021 zurück. Zu klären war die prozessuale Folge der Rücknahme sowie Kosten- und Streitwertregelung. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein und verpflichtete die Klägerin nach § 155 Abs. 2 VwGO zur Tragung der Kosten. Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 186,78 festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Klägerin trägt die Kosten; Streitwert auf EUR 186,78 festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO.

2

Die Rücknahme der Klage führt nicht zu einer materiellen Entscheidung über den Streitgegenstand, sondern zur Verfahrenseinstellung.

3

Die Festsetzung des Streitwerts für die Kostenfestsetzung bei Verfahrenseinstellung erfolgt nach den Vorschriften des GKG, insbesondere § 52 Abs. 3 GKG.

4

Trägt die klagende Partei die Kosten des Verfahrens nach Rücknahme, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine abweichende Kostenentscheidung.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3, § 155 Abs. 2§ GKG § 52 Abs. 3§ 92 Abs. 3 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 3 GKG

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 186,78 festgesetzt.

Gründe

1

Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 9.9.2021 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.