Streitwertfestsetzung bei Verfahrenseinstellung nach Klagerücknahme
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die Klage mit Erklärung vom 9.9.2021 zurück. Zu klären war die prozessuale Folge der Rücknahme sowie Kosten- und Streitwertregelung. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein und verpflichtete die Klägerin nach § 155 Abs. 2 VwGO zur Tragung der Kosten. Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 186,78 festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Klägerin trägt die Kosten; Streitwert auf EUR 186,78 festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Rücknahme der Klage führt nicht zu einer materiellen Entscheidung über den Streitgegenstand, sondern zur Verfahrenseinstellung.
Die Festsetzung des Streitwerts für die Kostenfestsetzung bei Verfahrenseinstellung erfolgt nach den Vorschriften des GKG, insbesondere § 52 Abs. 3 GKG.
Trägt die klagende Partei die Kosten des Verfahrens nach Rücknahme, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine abweichende Kostenentscheidung.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 186,78 festgesetzt.
Gründe
Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 9.9.2021 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.