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VG·M 17 K 18.1321·25.08.2022

Investitionskostenförderung, Rückforderung Investitionskostenzuschuss nach Veräußerung, Zinsen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin griff den teilweisen Widerruf und die Rückforderung eines Investitionskostenzuschusses für den Umbau zu einer Kindertageseinrichtung nach Veräußerung des Grundstücks an. Streitpunkt war, ob trotz Verkauf und dinglicher Dienstbarkeit/Mietvertrag der Förderzweck und Auflagen weiter erfüllt waren und ob Zinsen zu erheben sind. Das VG hielt den Teilwiderruf nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG wegen Zweckverfehlung sowie Auflagenverstoß (u.a. Veräußerungsverbot) für rechtmäßig. Rückforderung und Verzinsung nach Art. 49a BayVwVfG wurden bestätigt; die Klage blieb erfolglos.

Ausgang: Klage gegen Teilwiderruf, Rückforderung und Verzinsung des Investitionskostenzuschusses wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zuwendungsbescheid über einen Investitionskostenzuschuss kann nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise widerrufen werden, wenn der Zuwendungsempfänger durch Veräußerung des Förderobjekts seine Verfügungsmacht verliert und damit die zweckentsprechende Verwendung während der Zweckbindungsfrist nicht mehr sicherstellen kann.

2

Die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Zuwendungsgebers ersetzt nicht die fortbestehende Zweckverwirklichung, wenn sie lediglich die bauliche Nutzungsmöglichkeit sichert, nicht aber den Betrieb im geförderten Umfang nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids.

3

Eine Veräußerung des geförderten Gegenstands vor Ablauf der Zweckbindungsfrist stellt eine „anderweitige Verfügung“ i.S.d. Ziff. 4 ANBest-K dar und kann als Auflagenverstoß einen Widerruf nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG tragen.

4

Bei Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen für Subventionsbewilligungen ist das Widerrufsermessen regelmäßig intendiert; die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit rechtfertigen im Regelfall den (Teil-)Widerruf und die anteilige Rückforderung.

5

Wird ein Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit (teilweise) widerrufen, sind die erstatteten Leistungen nach Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG grundsätzlich ab Eintritt der Unwirksamkeit zu verzinsen; ein Absehen von Zinsen setzt regelmäßig voraus, dass der Begünstigte die Widerrufsgründe nicht zu vertreten hat oder besondere Ausnahmeumstände vorliegen.

Relevante Normen
§ BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a, 49a§ BayKiBiG Art. 27 (a.F.)§ ANBest-K§ ZuNBest-ROB§ Art. 27 BayKiBiG§ Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung eines Investitionskostenzuschusses für den Ankauf eines Grundstücks und den Umbau eines Gebäudes zu einer Kindertageseinrichtung.

2

Mit Schreiben vom 8. März 2011 (Bl. 133 der Behördenakte - BA) stellte die Klägerin, vertreten durch die …, einen Antrag auf Investitionskostenzuschuss für den Umbau der Räumlichkeiten des Gebäudes … in eine Kindertageseinrichtung mit 36 Kinderkrippen- und 20 Kindergartenplätzen nach Art. 27 BayKiBiG und der Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms “Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008-2013 (2014). Mit Bescheid vom 25. Juli 2011 wurde der Klägerin ein Investitionskostenzuschuss in Höhe von 1.369.869 € bewilligt. Mit Bescheid vom 6. November 2012 (Bl. 290 BA) wurde der Investitionskostenzuschuss nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Regierung von Oberbayern endgültig auf 1.369.869 € festgesetzt. Zur Sicherung des Betriebs einer Kindertageseinrichtung wurde im Grundbuch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Bl. 155 ff. BA) folgenden Inhalts zu Gunsten der Beklagten eingetragen:

3

„Die Dienstbarkeit hat den Inhalt, dass die Landeshauptstadt München direkt oder die Personen, denen sie die Ausübung der Dienstbarkeit überlässt, die für die Nutzung als vier-gruppige Kindertageseinrichtung erforderlichen Räume und Flächen des Anwesens auf dem … der Gemarkung …, auf die Dauer von 25 Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme zum Betrieb einer vier-gruppigen Kindertageseinrichtung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) und mit entsprechender Betriebserlaubnis nutzen kann.

4

Der Eigentümer ist verpflichtet, die Räume, die zu ihrer Versorgung dienenden Anlagen und die sonstigen erforderlichen Anlagen auf und zu Abgrenzung der Freiflächen so zu unterhalten und zu erhalten, dass dort der Betrieb einer vier-gruppigen Kindertageseinrichtung im Sinne des BayKiBiG möglich ist.

5

Der Dienstbarkeit dürfen endgültig nur Rechte der Landeshauptstadt München im Rang vorgehen oder gleichstehen. Die Eintragung der Dienstbarkeit kann zunächst an nächstoffener Rangstelle erfolgen, unbeschadet der Verpflichtung des jeweiligen Grundstückseigentümers, der Landeshauptstadt München die vorbezeichnete Rangstelle zu verschaffen. Die Landeshauptstadt München kann die Ausübung der Dienstbarkeit Dritten überlassen.“

6

Die Klägerin setzte als Trägerin die … ein, der von der Beklagten mit Bescheid vom 15. Dezember 2011 (Bl. 6 BA) eine Betriebserlaubnis für den Betrieb der Kindertageseinrichtung für maximal 36 Kinder unter drei Jahren und maximal 20 Kinder ab drei Jahren bis zur Einschulung erteilt wurde.

7

Mit E-Mail vom 9. August 2016 teilte die Geschäftsführerin der Klägerin der Beklagten mit, dass die Klägerin beabsichtige, das Objekt zu verkaufen und bat um Auskunft, ob in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Förderung nach Art. 27 BayKiBiG besondere Punkte zu beachten seien. Die Beklagte wies mit E-Mail vom 15. September 2016 darauf hin, dass im Falle einer Veräußerung des Objekts die Erfüllung der Pflichten aus dem Bewilligungsbescheid nicht gewährleistet sei und deshalb in diesem Fall eine Rückforderung der Fördermittel in Betracht gezogen werden müsse. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 bat die Beklagte um Mitteilung, ob der beabsichtigten Verkauf durchgeführt worden sei oder ob die Durchführung des Verkaufs gestoppt worden sei. Für den Fall des erfolgten Verkaufs wurde um Mitteilung des Datums des Kaufvertragsschlusses und der Eintragung im Grundbuch gebeten sowie darauf hingewiesen, dass in diesem Fall in Betracht gezogen werden müsse, die Bescheide vom 25. Juli 2011 und vom 9. Oktober 2012 teilweise oder vollumfänglich aufzuheben. Der Klägerin wurde eine Frist zur Äußerung bis zum 24. Februar 2017 gesetzt. Mit Schreiben vom 17. März 2017 teilten die Bevollmächtigten der Klägerin der Beklagten mit, dass das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 8. September 2016 veräußert worden sei; der Eigentumsübergang sei am 27. Februar 2017 im Grundbuch eingetragen worden. Der Verkauf des Grundstücks habe jedoch nicht dazu geführt, dass die Pflichten der Klägerin aus dem Bewilligungsbescheid vom 25. Juli 2011 nicht mehr erfüllt werden würden. Eine Rechtsgrundlage für die (teilweise) Aufhebung des Bescheids und Rückforderung der Fördermittel gebe es daher nicht.

8

Mit Bescheid vom 6. März 2018 widerrief die Beklagte den Bescheid vom 25. Juli 2011 (Bl. 210 BA) in der Fassung des Schlussbescheides vom 9. Oktober 2012 (Bl. 292 BA) mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheids insoweit, als er eine höhere Förderung als 323.222,50 € gewährt (Nr. 1). Der Betrag von 1.046.646,50 € wurde zur Rückzahlung festgesetzt (Nr. 2). Weiterhin wurde angeordnet, dass der zu erstattende Betrag vom 28. September 2017 an mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen ist (Nr. 3) und, dass der zu erstattende Betrag bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids zu überweisen ist (Nr. 4). Rechtsgrundlage für die Aufhebung sei Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG. Der Investitionskostenzuschuss sei für den Zweck gewährt worden, durch Ankauf und anschließenden Umbau des Anwesens … eine Kindertageseinrichtung mit 36 Kinderkrippen- und 20 Kindergartenplätze nach Art. 27 BayKiBiG und gemäß der Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008-2013 (2014) zu schaffen und die Einrichtung für die Dauer von 25 Jahren bzw. hinsichtlich der geförderten Ausstattung (45.000 € der Gesamtfördersumme) von 5 Jahren ab Inbetriebnahme auch als solche im geförderten Umfang zu betreiben. Förderzweck sei damit auch gewesen, dass eine Identität zwischen dem Förderempfänger und dem Verwender der geförderten Maßnahme bestehe und für die Dauer der Zweckbindungsfrist erhalten bleibe, wobei dem Förderempfänger freigestellt sei, die Einrichtung nicht selbst, sondern durch förderrechtliche Erfüllungsgehilfen betreiben zu lassen. Nach Ziff. II.3.3. des Bewilligungsbescheids vom 25. Juli 2011 in Verbindung mit Ziff. 4 der allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) und Ziff. 9 der zusätzlichen Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid der Regierung von Oberbayern (ZuNBest-ROB) sei Widerrufsgrund (jeweils aufgrund eines Auflagenverstoßes) auch eine dingliche Veräußerung des geförderten Objekts vor Ende der Zweckbindungsfrist, wenn der Förderempfänger sich damit jeglichen Einflusses auf das Förderobjekt begebe. Durch die Veräußerung des Grundstücks sei ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch (27. Februar 2017) sowohl eine Zweckverfehlung eingetreten als auch gegen die beiden Auflagen gemäß Ziff. II.3.3. des Bewilligungsbescheids i.V.m. Ziff. 4 der ANBest-K und Ziff. 9 der ZuNBest-ROB verstoßen worden. Die Entscheidung werde alternativ auf jeden der drei Verstöße gestützt; jeder einzelne Verstoß trage das Ergebnis der Ermessenserwägungen. Hilfsweise werde die Entscheidung auf die drei Verstöße in ihrer Gesamtheit gestützt. Es sei auch unzutreffend, dass trotz der Veräußerung des geförderten Objekts die Erfüllung der Pflichten aus dem Bewilligungsbescheid für die Dauer der Zweckbindungsfrist weiterhin gewährleistet sei. Die Verpflichtungen aus dem Bewilligungsbescheid gingen nicht automatisch auf den Erwerber des geförderten Objekts über. Die Förderung sei nicht allein für die bloße Investition, sondern auch für den Betrieb der Einrichtung im geförderten Umfang, insbesondere der Altersverteilung der Kinder, über die gesamte Dauer der Zweckbindungsfrist gewährt worden. Selbst wenn man auch reine Investoren als taugliche Förderempfänger der einschlägigen Sonderförderrichtlinie betrachten würde, könne dies nicht zur Folge haben, dass diese während der Dauer der Zweckbindungsfrist weiteren Freiheiten unterliegen würden als Förderempfänger, die die Einrichtung selbst betreiben. Da der neue Eigentümer des Objekts nicht den Verpflichtungen des Bewilligungsbescheids unterliege und auch nicht etwaiger Rückforderungsschuldner sei, gewährleiste die beschränkt persönliche Dienstbarkeit oder der voraussichtlich weiterbestehende Mietvertrag allein nicht den fördergemäßen Weiterbetrieb der Einrichtung für die Dauer der Zweckbindungsfrist, insbesondere in der geförderten Altersverteilung. Die etwaige Möglichkeit der Beklagten, den Betrieb der Einrichtung selbst zu übernehmen, widerspreche dem Hintergrund, aus dem die Förderung gewährt worden sei. Der Zweck der Gewährung der Förderung habe u.a. auch darin gelegen, dass die Beklagte die Einrichtung nicht selbst betreiben müsse. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, anstatt einer Rückforderung die Rechte aus der eingetragenen Dienstbarkeit oder etwaige Rechte aus einem Mietvertrag auszuüben. Eine vollständige Übertragung des Subventionsverhältnisses auf den Erwerber sei nicht zustande gekommen. Der Rückzahlungsbetrag sei anhand des Verhältnisses der Dauer der zweckentsprechenden Verwendung zu der Zweckbindungsfrist von 25 Jahren für die Baumaßnahme errechnet worden, wonach sich ein Betrag von 1.046.646,50 € (1.324.869 € : 300 Monate - 63 Monate) ergebe. Die Zweckbindungsfrist für die Ausstattungskostenförderung von fünf Jahren sei abgelaufen. Das öffentliche Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der kommunalen Haushaltsmittel überwiege das Interesse der Klägerin am Verbleib der Zuwendung und durch die Zuwendung eigene Finanzmittel einzusparen. Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Verwaltungsakts sei unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf nicht schutzwürdig. Durch die Veräußerung weit vor Ablauf der Zweckbindungsfrist und die entsprechenden Auflagenverstöße werde in erheblicher Weise die Zweckerreichung vereitelt. Soweit im Rahmen der Anhörung vorgebracht worden sei, dass die Veräußerung einer geförderten Einrichtung durch den Eigentümer nicht für die Dauer von 25 Betriebsjahren untersagt werden dürfe und auch die Investition durch einen reinen Investor förderfähig sein müsse, sei festzustellen, dass die Veräußerung vor Ablauf der Zweckbindungsfrist möglich sei, der Eigentümer in diesem Fall jedoch die förderrechtlichen Folgen tragen müsse. Soweit eingewandt worden sei, dass durch die im Grundbuch eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit sichergestellt sei, dass auch der Erwerber des Grundstücks an die Erfüllung der Pflichten aus dem Bewilligungsbescheid gebunden sei, sei dies nicht zutreffend. Der Erwerber unterliege nicht den Verpflichtungen aus dem Bewilligungsbescheid. Die Beklagte könne zwar im Fall der Nichteinhaltung der förderrechtlichen Verpflichtungen ihre Rechte aus der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit geltend machen, was zu einem Eintrittsrecht führen dürfte; sie sei aber hierzu nicht verpflichtet und verliere durch den Umstand, dass eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gefordert worden sei, nicht ihre bescheidsmäßigen und gesetzlichen Rechte. Auch das Bestehen eines langfristigen Mietvertrags mit dem Träger, der nach Angaben der Klägerin auch ein Eintrittsrecht der Beklagten enthalten solle, führe zu keinem anderen Ergebnis, da ein Mietvertrag zwischen den Parteien jederzeit geändert werden könne und die Beklagte auch nicht auf ein Eintrittsrecht verwiesen werden könne. Auf den Umstand, dass keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Kindertagesstätte nicht entsprechend des Bewilligungsbescheids bis zum Ablauf der Bindungsfrist betrieben werden solle, komme es nicht an. Der Erwerber sei nicht bereit gewesen, das Förderverhältnis zu übernehmen. Aus der Sicherstellungsverpflichtung nach Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG lasse sich keine Verpflichtung entnehmen, über die Investitionskostenförderung hinaus Risiken oder Leistungen zu übernehmen. Die Klägerin habe infolge der Veräußerung keinen Einfluss mehr auf die Bereitstellung von Kinderbetreuungsplätzen. Schwierigkeiten, den Erstattungsbetrag zurückzubezahlen, könnten vorliegend angesichts der Verfehlung des mit der Gewährung der Zuwendung verfolgten Zwecks und der Auflagenverstöße nicht zu einem Absehen von der (Teil-)Aufhebung des Zuwendungsbescheids führen; solchen Schwierigkeiten könne mit Billigkeitsmaßnahmen begegnet werden. Rechtsgrundlage für die Rückforderung und die Verzinsungsforderung sei Art. 49a Abs. 1 und 3 BayVwVfG (in der ab 1. Juni 2015 geltenden Fassung). Das nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG eingeräumte Ermessen, von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen, werde dahingehend ausgeübt, dass der Zinsanspruch hinsichtlich des zugrundeliegenden Betrags zur Gänze, aber in zeitlicher Hinsicht nur teilweise geltend gemacht werde. Für den Beginn der Zinspflicht werde auf den Folgetag der Vollendung der Eigentumsübertragung abgestellt. Unter anderem wegen der Verzögerung bei der Bescheiderstellung und Rechnungsstellung werde ein Zeitraum von aufgerundet sieben Monaten zusätzlich von der Zinspflicht freigestellt.

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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 16. März 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am gleichen Tag, Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2018 mit dem Antrag,

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den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 6. März 2018 aufzuheben.

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Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 29. Mai 2018 im Wesentlichen vorgetragen, dass die von der Beklagten genannten Rechtsvorschriften, welche Grundlage des Widerrufs sein sollen, tatbestandlich nicht vorlägen. Der Verkauf des Grundstücks habe nicht dazu geführt, dass die Pflichten der Klägerin aus dem Bewilligungsbescheid vom 25. Juli 2011 nicht mehr erfüllt werden würden. Das Grundstück sei unter Beibehaltung der Belastungen in Abteilung II des Grundbuches, insbesondere der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten, veräußert worden. Die Klägerin habe mit der Betreiberin der Kindertagesstätte, der …, einen langfristigen Mietvertrag geschlossen, der unabhängig von dem Eigentümerwechsel den zweckentsprechenden Betrieb der Kindertagesstätte bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist sichere. Der Beklagten sei angeboten worden, dass seitens der …, deren Geschäftsführerin die Geschäftsführerin der Klägerin ist, eine ergänzende Bestätigung vorgelegt werden könne, dass diese die Kindertagesstätte bis zur Ablauf der Zweckbindungsfrist betreiben werde. Eine solche Erklärung sei aber nach dem Inhalt des Bescheids vom 25. Juli 2011 nicht erforderlich. Unbeachtlich sei, dass nach dem Verkauf des Grundstücks die etwaige Rückforderungsschuldnerin nicht mehr Eigentümerin des Objekts sei und die Eigentümerin des Objekts nicht Rückforderungsschuldnerin. Aus dem Bescheid vom 25. Juli 2011 ergebe sich nicht, dass Teil des für ein etwaiges Veräußerungsverbot relevanten Zuwendungszwecks auch die wirtschaftliche Sicherung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs sei. Wäre eine solche wirtschaftliche Absicherung für die Beklagte relevant gewesen, hätte sie sich diese im Rahmen des Bewilligungsverfahrens z. B. durch eine Grundschuld sichern lassen können. Die Vorschrift des Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG sei im Lichte des Vertrauensschutzgedankens auszulegen. Die Klägerin habe sich vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags von der Beigeladenen anwaltlich beraten lassen, um den Abschluss eines förderschädlichen Kaufvertrages zu vermeiden. Außerdem sei die Jahresfrist gemäß Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 6. März 2018 bereits verstrichen gewesen.

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Der Vertreter der Beklagten beantragte mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2018,

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die Klage abzuweisen.

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Auf den angefochtenen Bescheid wurde Bezug genommen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der teilweise Widerruf und die entsprechende Rückforderung zum einen auf Verstöße gegen Auflagen aus der ANBest-K und der ZuNBest-ROB gestützt worden seien, die seitens der Klägerin ausdrücklich als Bestandteil des Bescheids anerkannt worden seien (Bl. 211 BA), zum anderen auf Zweckverfehlung. Die Auflage der Ziff. 4 ANBest-K sei verletzt, wenn sich der Empfänger durch die Veräußerung jeglichen Einflusses auf das Objekt begebe. Entgegen der Auffassung der Klagepartei sei die Vorschrift nicht dahingehend zu verstehen, dass der Zuwendungsempfänger nur nicht „anderweitig verfügen“ und damit gegen den Zuwendungszweck handeln dürfe. Die Verwendung entgegen des Zuwendungszwecks sei bereits in Ziff. 8.1, 8.2.2 ANBest-K geregelt, so dass die Auflage bei einem derartigen Verständnis der Ziff. 4 ANBest-K doppelt geregelt wäre. Eine „anderweitige Verfügung“ liege bereits vor, wenn die formelle Eigentümerstellung als eine der Fördervoraussetzungen nicht mehr gegeben sei und dem Zuwendungsempfänger damit die Verfügungsgewalt über den Gegenstand und damit die Nutzungsmöglichkeit zur Verfolgung des Förderzwecks entzogen werde. Im Hinblick auf die im Grundbuch eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, Rechte auszuüben oder durchzusetzen; die Rechte der Beklagten aus dem Förderverhältnis blieben von der Sicherung durch die Dienstbarkeit unberührt. Soweit die Klägerin ausführe, die Trägerin und derzeitige Mieterin der Kindertageseinrichtung sei durch die Bedingungen ihrer eigenen Förderbescheide hinsichtlich des Betriebs der Kindertagesstätte an den gleichen Zweck gebunden, wie er sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebe, sei dies nicht zutreffend. Auch der Vortrag, es sei unbeachtlich, dass nach dem Verkauf des Grundstücks die etwaige Rückforderungsschuldnerin nicht mehr Eigentümerin des Objekts sei und die Eigentümerin des Objekts nicht Rückforderungsschuldnerin sei, gehe fehl, da es für die Beklagte im Ergebnis darum gehe, dass sie durch die Veräußerung ihre bescheidsmäßigen Rechte verliere, da die Klägerin sich durch die Veräußerung selbst jeder Verfügungsgewalt über das Grundstück und damit der Nutzungsmöglichkeit zur Verfolgung des Förderzwecks begebe. Die Klägerin könne sich im Rahmen des Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen. Im Übrigen stelle es kein schutzwürdiges Vertrauen dar, dass die Klägerin ihrem selbst gewählten anwaltlichen Bevollmächtigten vertraut habe.

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Die Beigeladene stellte keinen Antrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2022 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Bescheid vom 6. März 2018 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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I. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die Klägerin vor dessen Erlass gemäß Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) angehört.

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II. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

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1. Der Bewilligungsbescheid vom 25. Juli 2011 in der Fassung des Schlussbescheids der Beklagten vom 9. Oktober 2012 wurde zu Recht teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen.

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Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 und Art. 49a Abs. 1 S. 1 BayVwVfG.

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Gemäß Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2).

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1.1. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG lagen vor.

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Bei dem Bewilligungsbescheid vom 25. Juli 2011 in der Fassung des Schlussbescheids der Beklagten vom 9. Oktober 2012 handelt es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährte. Nach Ziff. 1 des Tenors des Bescheids wurde der Betrag von 1.369.869 € der Klägerin als Investitionskostenzuschuss gemäß Art. 27 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und gemäß der Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung 2008-2013“ für den Umbau zu einer Kindertageseinrichtung mit 36 Kinderkrippen- und 20 Kindergartenplätzen an der … in … bewilligt. Der Zweck ist zwar im Bewilligungsbescheid nicht ausdrücklich genannt, ergibt sich jedoch aus der Bezugnahme auf die Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008-2013 (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 13. Februar 2008, Az. VI4/7360/237/07, im Folgenden: Richtlinie).

26

Nach Ziff. I.1 der Richtlinie dient die Förderung der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren, um bis zum Jahr 2013 ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen für diese Altersgruppe bereitstellen zu können. Gefördert werden die notwendigen Investitionen zur Schaffung neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen i.S.v. Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG und in der Großtagespflege (Ziff. I.2 Satz 1 der Richtlinie). Nach Ziff. I.4.3 Satz 1 der Richtlinie beträgt die Zweckbindung für Baumaßnahmen 25 Jahre, die Zweckbindung für Ausstattungsinvestitionen beträgt 5 Jahre (Ziff. I.4.3 Satz 2 Nr. 2 der Richtlinie). Zweck des mit Bescheid vom 25. Juli 2011 bewilligten Investitionskostenzuschusses war demnach die Förderung der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren für eine Dauer von mindestens 25 Jahren.

27

Die Leistung ist ab dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung des Grundstücks nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet worden (Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG). Durch die Eigentumsübertragung an dem Grundstück hat die Klägerin die Verfügungsmacht über das Grundstück und das Gebäude verloren. Sie konnte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr sicherstellen, dass das Gebäude über eine Dauer von 25 Jahren als Betreuungseinrichtung für Kinder unter drei Jahren genutzt wird.

28

Soweit die Klägerin einwendet, sie habe als Förderungsempfänger den Betrieb der Kindertageseinrichtung über die Vermietung der Einrichtung an die Trägerin, die …, als „förderrechtliche Erfüllungsgehilfin“ sichergestellt, die den Betrieb auch nach der Veräußerung weiterhin gewährleiste, verkennt sie, dass sie infolge des Eigentumsübergangs keinen Einfluss mehr darauf hat, ob der neue Eigentümer das Gebäude weiterhin der … zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung für Kinder unter drei Jahren zur Verfügung stellt. Zwar sind die Rechte und Pflichten aus dem zwischen der Klägerin und der … geschlossenen Mietvertrag gemäß §§ 578 Abs. 2, 566 BGB auf den Erwerber übergegangen, der Vertrag kann jedoch zwischen den Parteien einvernehmlich geändert werden oder auch durch den Erwerber im Rahmen der zivilrechtlichen Bestimmungen gekündigt werden. Die Klägerin ist seit der Veräußerung des Grundstücks nicht mehr Partei des Mietvertrags und hat keinen Einfluss auf die weitere Entwicklung des Mietverhältnisses.

29

Auch die zugunsten der Beklagten in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Dienstbarkeit sichert nicht den Betrieb durch die … bzw. einen sonstigen Träger nach Maßgabe des Bewilligungsbescheids, sondern verpflichtet den Eigentümer nur, die Räume so zu erhalten, dass die Nutzung für den Betrieb einer vier-gruppigen Kindertageseinrichtung möglich ist. Zweck der Gewährung des Investitionskostenzuschusses war jedoch die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze, nicht die Schaffung eines Gebäudes, in dem die Beklagte selbst eine städtische Kindertageseinrichtung betreiben könnte bzw. ihrerseits einen privaten Träger mit dem Betrieb einer Kindertagesstätte beauftragen könnte.

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Die Verwendung für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck ist somit mit der Übertragung des Eigentums an dem Grundstücks bezüglich des Investitionskostenzuschusses für die Baukosten weggefallen.

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1.2. Die Klägerin hat zudem mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflagen nicht erfüllt (Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG).

32

1.2.1. Die Nebenbestimmungen sind in Ziff. II des Bewilligungsbescheids vom 25. Juli 2011 wirksam im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG beauflagt worden.

33

In Ziff. II.3.3 des Bewilligungsbescheids vom 25. Juli 2011 wurden die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) und die zusätzlichen Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid der Regierung von Oberbayern (ZuNBest-ROB) zum verbindlichen Bestandteil des Bescheids erklärt. Die Geschäftsführerin der Klägerin hat am … 2011 durch ihre Unterschrift erklärt, dass sie die im Bescheid vom 25. Juli 2011 aufgeführten Nebenbestimmungen anerkennt und mit diesen einverstanden ist (Bl. 211 BA). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) erfordert das Bestimmtheitsgebot nicht, dass in einem Bescheid allgemeine oder zusätzliche Nebenbestimmungen unmittelbar aufgeführt werden. Es reicht eine ausdrückliche Bezugnahme aus (BVerwG, U.v. 27.4.2005 - 8 C 8/04 - NVwZ 2005, 1085; OVG Münster, B.v. 22. 2. 2006 - 4 A 2134/05 - juris Rn. 13; Schulte/Kloos, Handbuch Öffentliches Wirtschaftsrecht, § 2 Rn. 29, beck-online).

34

Die Nebenbestimmungen sind auch bestandskräftig geworden; eine isolierte Anfechtung der Nebenbestimmungen durch die Klägerin ist nicht erfolgt.

35

1.2.2. Die Nebenbestimmungen sind nicht wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG nichtig und damit unwirksam (Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG).

36

Nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

37

Besonders schwerwiegend ist ein Fehler, der in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft steht, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 44 Rn. 8).

38

Zusätzlich zur besonderen Schwere des Fehlers ist es im Interesse der Rechtssicherheit - gewissermaßen als Ersatz für die Klärung der Frage der Rechtswidrigkeit in einem Rechtsbehelfsverfahren - erforderlich, dass der Fehler offenkundig sein muss. Offenkundigkeit bedeutet, dass die schwere Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich sein, sich geradezu aufdrängen muss (vgl. Ramsauer, a.a.O., § 44 Rn. 12). Ein derartiger, besonders schwerwiegender, zur Nichtigkeit der fraglichen Nebenbestimmung führender Fehler ist weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.

39

Die Nebenbestimmungen verstoßen auch nicht - wie vom Klägerbevollmächtigten vorgebracht - gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

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In dem Vorbehalt der Rückforderung der bewilligten Förderung im Falle der Verfügung über das Grundstück bzw. der Veräußerung des Grundstücks vor Ablauf der 25-jährigen Bindungsfrist liegt kein Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin am Grundstück bzw. am aufstehenden Gebäude. Die Rückforderung einer Subvention, auf die selbst kein eigentumsrechtlich geschützter Anspruch besteht, ist selbst dann kein eigentumsrechtlich beachtlicher Eingriff in durch Art. 14 GG geschützte Rechtsgüter, wenn der Einzelne erst mit Blick auf eine bestimmte Situation Investitionen getätigt, ein Unternehmen gegründet oder Eigentum erworben hat und ohne die Zuwendung die wirtschaftliche Existenzvernichtung des Grundrechtsträgers droht (BVerwG, U.v. 11.5. 2006 - 5 C 10/05 - NVwZ 2006, 1184).

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1.2.3. Die Klägerin hat durch die Veräußerung des Grundstücks vor Ablauf von 25 Betriebsjahren gegen Ziff. 4 ANBest-K verstoßen. Hiernach sind Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen. Bei dem mit einem zum Betrieb einer viergruppigen Kindertageseinrichtung umgestalteten Gebäude bebauten Grundstück handelt es sich um einen „Gegenstand“ im Sinne von Ziff. 4 ANBest-K. Durch die Veräußerung und die Eigentumsübertragung an den Erwerber hat die Klägerin über das bebaute Grundstück verfügt, indem sie sich der Eigentümerstellung begeben hat.

42

1.2.4. Ziff. 9 ZuNBest-ROB sieht außerdem einen Widerrufsvorbehalt für den Fall der Veräußerung vor Ablauf von 25 Jahren nach der Fertigstellung der Baumaßnahme vor. Nach Ziff. 9 ZuNBest-ROB bleiben der Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung gewährter Zuwendungen vorbehalten, wenn innerhalb von 25 Jahren nach Fertigstellung der Baumaßnahme wesentliche Änderungen am Bestand des geförderten Vorhabens vorgenommen werden, ohne dass dies zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unerlässlich ist, oder wenn das Vorhaben zweckentfremdet oder veräußert wird.

43

Die Veräußerung des mit dem zum Betrieb einer viergruppigen Kindertageseinrichtung umgestalteten Gebäude bebauten Grundstücks innerhalb von 25 Jahren nach Fertigstellung der Baumaßnahme erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts nach Ziff. 9 ZuNBest-ROB, da das Vorhaben innerhalb von 25 Jahren nach Fertigstellung der Baumaßnahme veräußert worden ist.

44

1.3. Die Beklagte hat hinsichtlich des Umfangs des Widerrufs des Baukostenzuschusses zutreffend die Dauer der zweckentsprechenden Verwendung ins Verhältnis zu der Zweckbindungsfrist von 25 Jahren für Baumaßnahmen gesetzt und - abstellend auf den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, der durch die Eintragung im Grundbuch am 27. Februar 2017 erfolgte - den Bescheid widerrufen, soweit er eine höhere Förderung als 323.222,50 € gewährte. Hierbei wurde der Zuschuss für die Baumaßnahme in Höhe von 1.324.869 € geteilt durch 300 Monate (25 Jahre) und mit 63 Monaten multipliziert, wobei sich hinsichtlich der Baukosten ein Betrag in Höhe von 278.222,50 € ergab, für den die Zweckbindungsfrist gewahrt war. Die Bewilligung der Ausstattungskostenförderung (45.000 €) wurde nicht widerrufen, da die Zweckbindungsfrist von fünf Jahren im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bereits abgelaufen war.

45

1.4. Die Entscheidung über den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts steht nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG grundsätzlich im Ermessen der Behörde (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.1987 - 5 C 26.84 - BVerwGE 78,101 [105 ff.]).

46

1.4.1. Besonderheiten gelten, wenn der zu treffenden Entscheidung durch das einschlägige Fachrecht eine bestimmte Richtung vorgegeben ist und ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vorliegt (sog. intendiertes Ermessen). Trifft dies zu, so bedarf es, wenn in dem durch das Gesetz vorgegebenen Sinne entschieden wird, keiner Abwägung des Für und Wider mehr, womit zugleich eine nähere Begründungspflicht der Behörde entfällt (vgl. BVerwG, U. v. 25.9.1992 - 8 C 68 und 70.90 - BVerwGE 92, 82 [90] m.w.N.).

47

Für den Widerruf der Bewilligung öffentlicher Zuschüsse bei einem rechtmäßigen Zuwendungsbescheid ist anerkannt, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf die Bewilligung regelmäßig (im Sinne eines intendierten Ermessens) zu widerrufen ist. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayGO, Art. 7 BayHO) führen dazu, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung der öffentlichen Förderung verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - juris Rn. 16).

48

1.4.2. Die Beklagte hat ihr Ermessen betätigt und rechtsfehlerfrei ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO).

49

Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung durch die Beklagte ist auf das Vorliegen von Ermessensfehlern beschränkt, vgl. § 114 S. 1 VwGO. Danach prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dies hat im Wesentlichen zur Folge, dass die Entscheidung lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, ob in diese Ermessensentscheidung alle maßgeblichen und keine unzulässigen Erwägungen Eingang gefunden haben und ob einzelne Belange entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt worden sind.

50

Unter Anwendung dieser Maßstäbe sind vorliegend keine Anhaltspunkte für einen vom Regelfall abweichenden Sachverhalt ersichtlich. Die umfangreiche Begründung der Beklagten für ihre Ermessensentscheidung lässt keine Ermessensfehler erkennen; eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor.

51

Insbesondere hat sich die Beklagte mit dem Aspekt auseinandergesetzt, dass die Pflichten aus dem Bewilligungsbescheid im Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch erfüllt worden waren. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Pflichten aus dem Bewilligungsbescheid nicht auf den Erwerber übergegangen sind und die Eigentumsübertragung an dem Grundstück dazu geführt hat, dass die Beklagte keine Handhabe mehr hat, die Einhaltung des Bewilligungsbescheids durchzusetzen, da die Trägerin der Kindertageseinrichtung weder Zuwendungsempfänger noch Adressatin des Bewilligungsbescheids ist. Die Klägerin hat infolge des Eigentumsübergangs keine Verfügungsgewalt über das Grundstück mehr und ist deshalb rechtlich nicht in der Lage, die Einhaltung der Voraussetzungen des Bewilligungsbescheids sicherzustellen. Voraussetzung der Zuwendung an die Klägerin war die Gewährleistung des Betriebes durch diese; die Trägerin der Kindertageseinrichtung ist nicht in das Förderverhältnis eingetreten. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie für ca. 20% der Baukosten auch Eigenmittel aufgewendet habe, woraus erkennbar sei, dass sie den langfristigen Betrieb der geförderten Kindertagesstätte an dieser Stelle habe ermöglichen wollen, ändert dies nichts daran, dass sie diesen durch die Veräußerung und die Eigentumsübertragung nicht mehr gewährleisten kann.

52

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht weiter zugewartet hat, ob die Kindertageseinrichtung weiterhin und ggf. bis zum Ende der Zweckbindungsfrist entsprechend den Vorgaben des Bewilligungsbescheids betrieben wird. Wie oben ausgeführt, hat die Klägerin hierauf keinen Einfluss mehr. Vielmehr wurde seitens der Geschäftsführerin nach Aktenlage bereits vor der Eigentumsübertragung gegenüber der Beklagten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Gesellschaft nach der Veräußerung aufzulösen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bescheid unter Beachtung ihrer Verpflichtung zu sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung nach Erlangung der Kenntnis von der Eigentumsübertragung (teilweise) widerrufen hat, um sicherzustellen, dass der Rückforderungsanspruch noch durchsetzbar ist, zumal sie nach Aktenlage auch die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG im Blick hatte. Selbst wenn - wie in der mündlichen Verhandlung seitens der Beigeladenen ausgeführt - zur Eintragung der Beendigung der Liquidation einer GmbH im Handelsregister erforderlich ist, dass erklärt wird, dass keine Verbindlichkeiten der Gesellschaft mehr bestehen, war es der Beklagten nicht verwehrt, die Risiken der Vermögenslosigkeit der Klägerin und damit eines Verlustes der Haftungsmasse in ihre Ermessenabwägungen einzustellen.

53

Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte gewähre auch manchmal Mietern eine Förderung und sei deshalb nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 GG) verpflichtet, auch den der Klägerin gewährten Zuschuss nicht wegen des Verlustes der Eigentümerstellung (teilweise) zu widerrufen, ist der vorgetragene Sachverhalt nicht mit dem Streitgegenständlichen vergleichbar. Vorliegend wurde dem Eigentümer eine Förderung für den Erwerb und den Umbau zu einer Kindertageseinrichtung gewährt; streitgegenständlich ist die Rückforderung des Baukostenzuschusses wegen der Veräußerung vor Ablauf der 25-jährigen Zweckbindungsfrist, wobei im Bescheid explizit ein Widerrufsvorbehalt für den Fall der Veräußerung des Vorhabens innerhalb von 25 Jahren nach Fertigstellung der Baumaßnahme enthalten ist (Ziff. 9 ZuNBest-ROB). Mietern wird von der Beklagten nach deren glaubhaften Angaben kein Baukostenzuschuss gewährt. Auch eine Veräußerung eines Grundstücks durch einen Mieter kommt nicht in Betracht; eine 25-jährige Zweckbindungsfrist für Baumaßnahmen erübrigt sich damit.

54

Das Gleiche gilt für die Auseinandersetzung mit dem klägerseits angeführten Verweis auf die Kommentierung von Dunkel/Eirich zu Art. 27 BayKiBiG, wonach auch reine Investoren förderfähig seien. Die Beklagte setzt dem zu Recht entgegen, dass die streitgegenständliche Investition nicht nur für die Investition in die Baumaßnahme als solche, sondern für den Betrieb der Einrichtung im geförderten Umfang für die gesamte Dauer der Zweckbindungsfrist gewährt worden sei.

55

Zu Recht ist die Beklagte auch davon ausgegangen, dass sie sich nicht auf die Ausübung Ihrer Rechte aus der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit verweisen lassen muss, da diese nicht den Betrieb nach Maßgabe des Bewilligungsbescheids sichert, sondern den Eigentümer nur verpflichtet, die Räume so zu erhalten, dass die Nutzung für den Betrieb einer vier-gruppigen Kindertageseinrichtung möglich ist (vgl. hierzu oben 1.1.). Das Gleiche gilt für die Erwägung, dass der Mietvertrag der Klägerin mit der … nicht langfristig den Betrieb der Kindertageseinrichtung bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist entsprechend dem Bewilligungsbescheid sichert, da er nach dem Eigentumsübergang von den Parteien geändert werden kann, ohne dass die Klägerin diesbezüglich die Möglichkeit einer Einflussnahme hätte (vgl. hierzu oben 1.1.).

56

1.5. Der (Teil-)Widerruf der Bewilligung entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er ist geeignet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayGO, Art. 7 BayHO) im Hinblick auf die Verfehlung des mit der Gewährung der öffentlichen Förderung verfolgten Zwecks ab dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung und damit des Verlustes der Verfügungsgewalt der Klägerin über das Grundstück zu wahren.

57

Die Beklagte hat den Bewilligungsbescheid nicht vollumfänglich widerrufen, sondern nur, soweit er eine höhere Förderung als 323.222,50 € gewährte. Die Beklagte hat als milderes Mittel zu der vollumfänglichen Rückforderung den Teilwiderruf gewählt und berücksichtigt, dass der Betrieb der Kindertageseinrichtung bis zum Eigentumsübergang entsprechend den Vorgaben des Bewilligungsbescheids erfolgt war.

58

Entgegen der Auffassung der Klagepartei oblag es der Beklagten nicht, darauf hinzuwirken, dass die Klägerin einen Share Deal anstelle eines Asset Deals durchführt oder das Subventionsverhältnis auf den Erwerber überträgt. Auch wenn die Beklagte überobligatorisch auf eventuell förderunschädliche Gestaltungsalternativen der von der Klägerin beabsichtigten Veräußerung hingewiesen hat, als sie von der Veräußerungsabsicht der Klägerin erfahren hat, lag die Gestaltung einer Veräußerung ausschließlich in der Risikosphäre der Klägerin. Im Übrigen wäre die Durchführung eines Share Deals statt eines Asset Deals in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte von der Veräußerung erfahren hat (Schreiben vom 17. März 2017, Bl. 366 BA) nicht mehr möglich gewesen, da zu diesem Zeitpunkt Kaufvertragsschluss und Eigentumsübertragung bereits erfolgt waren. Die Beklagte hat nach Aktenlage erstmals mit Telefonat vom 8. August 2016 und nachfolgender E-Mail der Geschäftsführerin der Klägerin vom 9. August 2016 (Bl. 296 BA) erfahren, dass ein Verkauf beabsichtigt war; ein Datum der beabsichtigten Veräußerung wurde darin nicht genannt. Der notarielle Kaufvertrag wurde bereits am 8. September 2016 geschlossen, was der Beklagten jedoch erst mit Schreiben vom 17. März 2017 mitgeteilt wurde.

59

Als milderes Mittel wäre entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten auch nicht die Eintragung einer Grundschuld oder das Verlangen einer Bürgschaft zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs der Beklagten für den Fall eines (Teil-)Widerrufs des Bewilligungsbescheids bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen des Bewilligungsbescheids in Betracht gekommen. Der Klägerbevollmächtigte verkennt, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der (Teil-)Widerruf des Bewilligungsbescheids zu betrachten ist und nicht nur die (Teil-)Rückforderung als Folge des (Teil-)Widerrufs des Bewilligungsbescheids. Wie oben ausgeführt, bestand der Zweck des Bewilligungsbescheids im Betrieb der Kindertageseinrichtung entsprechend der Vorgaben des Bewilligungsbescheids. Dieser kann nicht durch eine Grundschuld oder eine Bürgschaft gesichert werden.

60

1.6. Entgegen der Auffassung der Klagepartei kann diese keinen Vertrauensschutz darauf stützen, dass sie sich vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags gezielt durch die Beigeladene beraten habe lassen, um den Abschluss eines förderschädlichen Kaufvertrages zu vermeiden. Das Beratungsrisiko muss sich die Klagepartei als in ihrer Sphäre liegend zurechnen lassen.

61

1.7. Die Jahresfrist nach Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG wurde eingehalten.

62

Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Aufhebung eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Aufhebung nach den genannten Vorschriften nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Art. 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayVwVfG, dessen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes beginnt die Jahresfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde positive Kenntnis von allen Tatsachen erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Der Behörde müssen die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sein (BVerwG, B.v. 19.12.1984 - BayVBl. 1985, 311; B.v. 3.11.1992 - 4 B 97/92). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Jahresfrist nicht als „Bearbeitungsfrist“, sondern als „Entscheidungsfrist“ dar und kann nur beginnen, wenn die bekannten Tatsachen eine Ermessensentscheidung ermöglichen. Nach Aktenlage hat die Beklagte abschließende Kenntnis von den Tatsachen, die den (Teil-)Widerruf rechtfertigen, durch das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 17. März 2017 (Stellungnahme zur Anhörung vom 10. Januar 2017) erlangt. Der Widerrufsbescheid vom 6. März 2018 ist damit innerhalb der Jahresfrist erfolgt.

63

2. Die Rückforderung (Ziff. 2 des Bescheids) einschließlich der geforderten Zinsen (Ziff. 3 des Bescheids) ist rechtmäßig.

64

2.1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung in Höhe von 1.046.646,50 € ist Art. 49 a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG.

65

Bereits erbrachte Leistungen sind kraft Gesetzes zu erstatten, wenn und soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist.

66

Der Bewilligungsbescheid wurde zu Recht teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen (vgl. hierzu 1.).

67

2.2. Rechtsgrundlage für die Geltendmachung des Zinsanspruchs ist Art. 49 a Abs. 3 BayVwVfG

68

Nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG in der ab 1.6.2015 geltenden Fassung ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit drei v.H. jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstatteten Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet (Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG).

69

Die in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG genannten Voraussetzungen, unter denen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden kann, sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin die Umstände, die zum Widerruf des Bewilligungsbescheids geführt haben, zu vertreten hat.

70

Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG stellt keine abschließende Regelung dar, wie das Wort „insbesondere“ zeigt (vgl. nur Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 49a Rn. 78; Falkenbach, in: BeckOK VwVfG, 51. Ed. 1.4.2021, § 49a Rn. 37). Im Einzelfall kann bei Hinzutreten eines zusätzlichen rechtfertigenden Umstands eine Prüfung des Absehens von der Verzinsung in Frage kommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung (U.v. 19.11.2009 - 3 C 7/09 - juris Rn. 31) in der langen Dauer zwischen Kenntnis und Handeln der Behörde einen solchen Einzelfall gesehen und ausgeführt, dass in einem Fall, in dem die endgültige Entscheidung über die Höhe der Zuwendung später als sachlich erforderlich getroffen werde (im entschiedenen Fall erging der Schlussbescheid gegenüber einem privaten Antragsteller erst 9 Jahre nach Prüfung des Verwendungsnachweises), sich die Verpflichtung der Behörde ergeben könne, zu prüfen, ob von der Geltendmachung von Zinsen abgesehen werde, selbst wenn die beiden Tatbestandsmerkmale „Nichtvertretenmüssen“ und „rechtzeitige Rückzahlung“ nicht erfüllt seien. In einer weiteren Entscheidung (U.v. 11.5.2016 - 10 C 8/15 - juris Rn. 21) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, bei der Entscheidung über ein Absehen von Zinsen nach dem - inhaltlich Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG entsprechenden - § 49a Abs. 3 Satz 2 HVwVfG sei außerhalb des Anwendungsbereichs der dort genannten Regelbeispiele auch der Umstand, wer das Entstehen der Überzahlung zu vertreten habe, zu berücksichtigen.

71

Hier liegt kein Ausnahmefall vor, der ein Absehen von der Verzinsung rechtfertigen würde. Der Beklagten kann insbesondere nicht angelastet werden, dass sie den streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid erst später erlassen hätte, als es ihr möglich gewesen wäre. Die Beklagte hat die Mitteilung über die erfolgte Veräußerung (Grundbucheitragung am 27. Februar 2017) am 17. März 2017 erhalten. Die Ausschöpfung der Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG ist nicht als überlange Dauer zwischen Kenntnis der und Handeln der Behörde zu qualifizieren; dennoch hat die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung in Anbetracht dieser Bearbeitungsdauer sieben Monate zinsfrei gestellt und die Verzinsung erst ab dem 28. September 2017 gefordert.

72

Auch ein sonstiger Grund, der die Beklagte hätte veranlassen müssen zu prüfen, ob von der Verzinsung abgesehen werden kann, ist nicht ersichtlich.

73

Daher lag insgesamt kein Grund vor, aus dem die Beklagte abweichend von dem in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG genannten Regelfall von der Verzinsung hätte absehen müssen.

74

4. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei.

75

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.