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VG·M 16 K 23.2259·16.09.2025

Anfechtung der Wahl der Delegiertenversammlung des Zahnärztlichen, Bezirksverbands Hellip, Stadt und Land, Verletzung des Neutralitätsgebots durch eine amtliche Publikation, Mandatsrelevanz, Verhältnismäßigkeit der Ungültigerklärung einer Wahl

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein nicht gewählter Kandidat focht die Wahl 2022 zur Delegiertenversammlung eines zahnärztlichen Bezirksverbands an. Das VG sah in einer kurz vor Beginn des Wahlzeitraums erschienenen Sonderausgabe des Amtsblatts einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot, weil nur Kandidierende einer Liste exklusiv publizistische Profilierungsmöglichkeiten erhielten. Wegen der knappen Stimmenabstände sei der Fehler mandatsrelevant und führe zur Verdunklung des Wahlergebnisses; spätere Ausgleichsschreiben kompensierten dies nicht. Die Ungültigerklärung der Wahl sei verhältnismäßig; der ablehnende Bescheid wurde aufgehoben und die Ungültigerklärung angeordnet.

Ausgang: Klage erfolgreich; Ablehnungsbescheid aufgehoben und Beklagter zur Ungültigerklärung der Wahl 2022 verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wahlfehler im Wahlprüfungsverfahren kann auch in einem Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze wie Wahlfreiheit und Chancengleichheit (Neutralitätsgebot) liegen, nicht nur in der Verletzung einfachrechtlicher Wahlvorschriften.

2

Das Neutralitätsgebot bindet auch Organe und Amtsträger von Körperschaften der funktionalen Selbstverwaltung; amtliche Ressourcen und Kommunikationskanäle dürfen im Vorfeld von Kammerwahlen nicht einseitig zugunsten einzelner Wahlvorschläge eingesetzt werden.

3

Stellt ein von der Körperschaft herausgegebenes Mitteilungsblatt ein Forum für standespolitische Beiträge bereit, setzt die Neutralität insbesondere im Wahlumfeld voraus, dass der Zugang zu einer wahlzeitnahen Veröffentlichung allen konkurrierenden Wahlvorschlägen jedenfalls gleichberechtigt offensteht.

4

Ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot ist mandatsrelevant, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung eine greifbare Möglichkeit besteht, dass die Wahl bei ordnungsgemäßem Ablauf anders ausgefallen wäre; eine mathematisch exakte Kausalitätsfeststellung ist insoweit nicht erforderlich.

5

Führt ein mandatsrelevanter Wahlfehler zu einer Verdunklung des Wahlergebnisses, ist die Ungültigerklärung der Wahl geboten, sofern sie unter Abwägung mit dem Bestandsschutz der gewählten Vertretung verhältnismäßig ist; nachträgliche Ausgleichsmaßnahmen müssen den eingetretenen Nachteil zeitlich und in Reichweite/Präsentation effektiv kompensieren.

Relevante Normen
§ GG Art. 3 Abs. 1§ GG Art. 20 Abs. 1§ GG Art. 20 Abs. 2§ WahlO BLZK § 18§ Art. 46 Abs. 1 Satz 1 Heilberufe-Kammergesetz§ Art. 10 Abs. 1 Satz 3 Heilberufe-Kammergesetz

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom *... März 2023 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, die Wahl zu seiner Delegiertenversammlung 2022 für ungültig zu erklären.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Ungültigerklärung einer Kammerwahl. Im September 2022 kandidierte er im Rahmen der Wahlen zur Delegiertenversammlung des Beklagten, dessen Mitglied er ist, wurde jedoch nicht gewählt. Eine von ihm wegen Verletzung des verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebots erhobene Wahlanfechtung wies der Beklagte mit Bescheid vom … März 2023 zurück. Hiergegen wendet sich der Kläger.

2

Der Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 46 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 Satz 3 des Heilberufe-Kammergesetzes, im Folgenden: HKaG, sowie § 1 Satz 1 der Satzung des Zahnärztlichen Bezirksverbands … Stadt und Land, im Folgenden: Satzung ZBV). Seine Organe sind die Delegiertenversammlung und der von dieser gewählte Vorstand (§ 6 Satzung ZBV). Die Delegiertenversammlung besteht auf Grundlage von § 2 und § 14 Abs. 8 der Wahlordnung (im Folgenden: WahlO ZBV) aus derzeit 35 Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern Diese werden auf vier Jahre gewählt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Satzung ZBV). Die Wahl ist eine Briefwahl (§ 12 Abs. 1 Satz 1 WahlO ZBV); der Wahlzeitraum, der von dem Wahlleiter bestimmt wird (§ 6 Abs. 1 WahlO ZBV) soll sich mit dem Zeitraum der Wahl der Delegierten der Bayerischen Landeszahnärztekammer decken (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WahlO ZBV). Spätestens 10 Tage vor dem Ende der Wahlzeit werden die Wahlmittel zugestellt (§ 11 Abs. 1 WahlO ZBV). Damit beginnt der Wahlzeitraum (§ 12 Abs. 1 Satz 2 WahlO ZBV).

3

In der Praxis werden im Bereich des Beklagten seit vielen Jahren Wahlvorschläge lediglich von zwei miteinander konkurrierenden Gruppierungen aufgestellt: Auf der einen Seite von dem FVDZ, auf der anderen Seite von einem Zusammenschluss der Vereinigungen „Zukunft Zahnärzte Bayern e.V.“ und „WiR – Zahnärzt:innen in …“ (im Folgenden: ZZB/ZIM). Bei den Wahlen zur Delegiertenversammlung 2018 errang die Liste des FVDZ zwölf, die Liste ZZB/ZIM 23 Mandate. Sämtliche Mitglieder des Vorstands des Beklagten waren 2018 über die Liste ZZB/ZIM in die Delegiertenversammlung gewählt worden.

4

Auch zu den turnusgemäß im September 2022 anstehenden Wahlen zur Delegiertenversammlung des Beklagten stellten der FVDZ und ZZB/ZIM jeweils Wahlvorschläge auf – auf der hauptsächlich von dem FVDZ getragenen Liste kandidierten auch unabhängige Mitglieder; die Liste trug daher den Namen „… 2.0. FVDZ und Kollegen“. Das Ende der Wahlzeit wurde auf den … September 2022, 17:00 Uhr, bestimmt. Die Wahlmittel gingen den Mitgliedern des Beklagten spätest. am ... September 2022 zu.

5

Kurz zuvor, am ... September 2022, veröffentlichte der Beklagte eine Sonderausgabe seines Amtsblatts (§ 14 Satzung ZBV), des Zahnärztlichen Anzeigers (im Folgenden: ZÄA; diese Sonderausgabe ist abrufbar unter https://www.zbvmuc.de/wp-content/uploads/ZAA_Sonderausgabe-September-2022.pdf, zuletzt abgerufen am … September 2025).

6

Im Editorial führte Dr. F. , Mitglied des Vorstands des Beklagten, unter anderem aus, in der Sonderausgabe würden engagierte Kolleginnen und Kollegen, die größtenteils selbst niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte seien, Themen vorstellen, für die sie sich im Sinne der Mitglieder des Beklagten eingesetzt hätten und einsetzen wollten. Die Standesvertretung könne nur wirksame Schritte unternehmen, wenn die Mitglieder ihr Interesse durch Beteiligung an den Körperschaftswahlen zeigten. Das ZBV-Team arbeite schon seit Jahren als gut eingespieltes Netzwerk für die Belange der Zahnärzteschaft (vgl. F. , ZÄA Special, Sonderausgabe 2022, S. 4 <5>, https://www.zbvmuc.de/wp-content/uploads/ZAA_Sonderausgabe-September-2022.pdf, zuletzt abgerufen am … September 2025). Er schloss mit dem A. ll: „Lassen Sie uns also den Flow erhalten!“ (F. , ZÄA Special, Sonderausgabe 2022, S. 4 <5>, https://www.zbvmuc.de/wp-content/uploads/ZAA_Sonderausgabe-September-2022.pdf, zuletzt abgerufen am … September 2025).

7

Auf den folgenden Seiten äußerte sich die Erste Vorsitzende des Beklagten, Dr. S. , zum Thema „Fachkräftemangel“. Sie untersuchte Gründe für den … ihrer Sicht auch in … herrschenden Fachkräftemangel und stellte Ansätze zur Lösung vor (vgl. S. , ZÄA Special, Sonderausgabe 2022, S. 6, https://www.zbvmuc.de/wp-content/uploads/ZAA_Sonderausgabe-September-2022.pdf, zuletzt abgerufen am … September 2025).

8

Es folgte sodann eine kritische Stellungnahme des Zweiten Vorsitzenden des Beklagten, Dr. H. , zu dem Entwurf eines GKV-Stabilisierungsgesetzes (vgl. H. , ZÄA Special, Sonderausgabe 2022, S. 8, https://www.zbvmuc.de/wp-content/uploads/ZAA_Sonderausgabe-September-2022.pdf, zuletzt abgerufen am … September 2025).

9

Prof. Dr. Dr. F. B. äußerte sich zum Gutachterwesen. Er verwies im Untertitel seines Beitrags auf den Online-Auftritt des ZZB, erläuterte die Grundzüge des Gutachterwesens und ging auf Mängel ein (vgl. F. B. , ZÄA Special, Sonderausgabe 2022, S. 10, https://www.zbvmuc.de/wp-content/uploads/ZAA_Sonderausgabe-September-2022.pdf, zuletzt abgerufen am … September 2025). Er schloss mit dem Aufruf, die Ausbildung der Gutachterinnen und Gutachter und die Qualitätssicherung durch jährliche Fortbildungen zu verbessern. Diese Ziele könnten die Mitglieder des Beklagten im Rahmen der Delegiertenwahlen unterstützen (vgl. F. B. , ZÄA Special, Sonderausgabe 2022, S. 10 <11>, https://www.zbvmuc.de/wp-content/uploads/ZAA_Sonderausgabe-September-2022.pdf, zuletzt abgerufen am … September 2025).

10

Zahnarzt So. , zum damaligen Zeitpunkt Mitglied des Vorstands des Beklagten, veröffentlichte einen Artikel zur IT-Sicherheit und bot allen Mitgliedern seine tatkräftige Unterstützung bei diesem Thema an (vgl. So. , ZÄA Special, Sonderausgabe 2022, S. 10, https://www.zbvmuc.de/wp-content/uploads/ZAA_Sonderausgabe-September-2022.pdf, zuletzt abgerufen am … September 2025).

11

Der damalige Vorsitzende des ZZB, Dr. W. , kritisierte die zu erwartenden Entwicklungen in Bezug auf die Budgetierung zahnärztlicher Leistungen und formulierte diverse Forderungen. Er verlangte am Ende seines Beitrags nach einer grundsätzlichen Änderung der Standespolitik (W. , ZÄA Special, Sonderausgabe 2022, S. 12, https://www.zbvmuc.de/wp-content/uploads/ZAA_Sonderausgabe-September-2022.pdf, zuletzt abgerufen am … September 2025). Darüber hin. veröffentlichte er auch eine kritische Stellungnahme zu dem Entwurf eines GKV-Finanzierungsstabilisierungsgesetzes mit dem Aufruf, sich einer entsprechenden Petition anzuschließen (W. , ZÄA Special, Sonderausgabe 2022, S. 14, https://www.zbvmuc.de/wp-content/uploads/ZAA_Sonderausgabe-September-2022.pdf, zuletzt abgerufen am … September 2025).

12

Dr. H. , Referent des Beklagten, informierte über Fortschritte bei der Erstellung eines Konzepts des Beklagten zur Gewinnung von Praxispersonal (H. , ZÄA Special, Sonderausgabe 2022, S. 16, https://www.zbvmuc.de/wp-content/uploads/ZAA_Sonderausgabe-September-2022.pdf, zuletzt abgerufen am … September 2025).

13

Auch Dr. Hu. , zum damaligen Zeitpunkt Mitglied des Vorstands des Beklagten und Mitglied des Vorstands des ZZB, äußerte sich in seinem Beitrag zu der Problematik der Personalgewinnung. Er wies darauf hin, der von ZZB und ZIM getragene Vorstand des Beklagten habe diesbezüglich in den vergangenen Jahren Anstrengungen unternommen und bewerte das Thema als bedeutsame Aufgabe für die kommenden Jahre. Der Verfasser erläuterte umfangreich die Vorhaben der Wählervereinigung ZZB/ZIM in diesem Bereich und appellierte an die Mitglieder, diese Aufgabe engagiert anzugehen (Hu. , ZÄA Special, Sonderausgabe 2022, S. 18, https://www.zbvmuc.de/wp-content/uploads/ZAA_Sonderausgabe-September-2022.pdf, zuletzt abgerufen am … September 2025).

14

Dr. St. , ebenfalls Mitglied des Vorstands des Beklagten, richtete ihren Blick auf die Frage der Gleichstellung der Geschlechter und bemängelte, die hohen Anteile an Absolventinnen in den einzelnen Studienjahrgängen hätten weder bei den selbständigen Niederlassungen noch in der Standespolitik ihren Niederschlag gefunden. Sie analysierte Gründe hierfür und rief ihre Kolleginnen dazu auf, die Standespolitik aktiv mitzugestalten (St. , ZÄA Special, Sonderausgabe 2022, S. 20, https://www.zbvmuc.de/wp-content/uploads/ZAA_Sonderausgabe-September-2022.pdf, zuletzt abgerufen am … September 2025).

15

Dr. C. , Referent des Beklagten, bewarb einen von dem Beklagten veranstalteten Stammtisch und lud dazu ein, über Kommunikationswege in der Zahnärzteschaft nachzudenken (C. , ZÄA Special, Sonderausgabe 2022, S. 21, https://www.zbvmuc.de/wp-content/uploads/ZAA_Sonderausgabe-September-2022.pdf, zuletzt abgerufen am … September 2025).

16

Zuletzt äußerte sich Dr. M. , Mitglied des Vorstands des Beklagten zum Energiemanagement (M. , ZÄA Special, Sonderausgabe 2022, S. 22, https://www.zbvmuc.de/wp-content/uploads/ZAA_Sonderausgabe-September-2022.pdf, zuletzt abgerufen am … September 2025).

17

Alle Autorinnen und Autoren kandidierten auf der Liste von ZZB und ZIM. Mit Ausnahme von Delegiertenämtern wurden alle genannten Amtsbezeichnungen in der Sonderausgabe aufgeführt. Zudem wurden kleine Fotografien der Autorinnen und Autoren veröffentlicht.

18

Noch am selben Tag setzte sich der Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer, deren Vollversammlung zur gleichen Zeit gewählt wurde, mit dem Landeswahlleiter in Verbindung und informierte ihn telefonisch über das Erscheinen der Sonderausgabe des ZÄA. Mit E-Mail vom ... September 2022 übersandte der Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer dem Landeswahlleiter Scans der Sonderausgabe des ZÄA und des dieser beiliegenden Wahlflyers. In seiner Antwort erklärte der Landeswahlleiter, er stehe in Kontakt mit dem Beklagten. Man werde das Gespräch mit der Pressereferentin des FVDZ, Frau A. W. , suchen, um eine etwaig verloren gegangene Chancengleichheit wiederherzustellen. In der Folge kam es offenbar zu einer Einigung zwischen dem FVDZ Bayern und dem Beklagten; letztgenannter sollte, verbunden mit einem abgestimmten Begleitschreiben, einen offenen Brief des FVDZ an die Mitglieder des Beklagten versenden.

19

Am 9. September 2022 verschickten der Präsident und der Vizepräsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer einen Brief an die Zahnärztinnen und Zahnärzte in … Stadt und Land. Darin legten sie dar, der Landeswahlleiter habe sie auf einen möglichen erheblichen Verstoß des Vorstands des Beklagten gegen das Neutralitätsgebot hingewiesen. Der Versuch, mittels einer Sonderausgabe des ZÄA die Wahl zu beeinflussen, sei unkollegial und rechtswidrig. Man appelliere an die Wählerinnen und Wähler, dass sie ihr Stimmrecht wahrnehmen, mit gesundem Menschenverstand entscheiden, wem sie die Verantwortung in den Körperschaften übertragen und dass sie dabei auf Kandidatinnen und Kandidaten setzen sollten, die sich mit fairen Mitteln für ihre Interessen engagierten.

20

Mit Rundschreiben vom … September 2022 verbreitete der Vorstand des Beklagten einen offenen Brief diverser Mitglieder des FVDZ. In diesem Rundschreiben wiesen die Unterzeichner darauf hin, die zahnärztliche Selbstverwaltung sei ein hohes Gut, das bewahrt werden müsse. Die Kammer gestalte die Rahmenbedingungen der Berufsausübung in erheblichem Maße mit. Zu einer demokratischen Wahl gehöre die Möglichkeit einer freien Meinungsbildung. Es sei inakzeptabel, wenn der amtierende Vorstand einer Körperschaft die ihm zur Verfügung stehenden Mittel missbrauche und offensichtlich Wahlwerbung für seinen eigenen Wahlvorschlag betreibe. Die jüngst erschienene Sonderausgabe des ZÄA gebe elf Kolleginnen und Kollegen die Möglichkeit, ihre standespolitischen Positionen darzulegen. Alle Autorinnen und Autoren würden auf der Liste ZZB/ZIM kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten, die auf anderen Listen zur Wahl stünden, seien ausgeschlossen worden. Es handele sich um einen gezielten Versuch der Beeinflussung, der rechtswidrig sei. Man appelliere an die Mitglieder, sich nicht täuschen zu lassen und diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten zu wählen, die sich mit fairen Mitteln für ihre Belange einsetzen würden. Man rufe dazu auf, diejenigen, die die Mitgliedsbeiträge für Wahlwerbung missbraucht hätten, abzustrafen. Der offene Brief ist unterzeichnet von Prof. Dr. B. (Präsident der Bundeszahnärztekammer, Mitglied der Delegiertenversammlung des Beklagten), Prof. Dr. Sch. (Vorstandsmitglied Bezirksgru. München des FVDZ, Mitglied der Delegiertenversammlung des Beklagten), Prof. Dr. De. (Mitglied der Delegiertenversammlung des Beklagten), Dr. K. (Landesvorsitzender FVDZ), Dr. Ki. (Vorsitzender der Bezirksgruppe München des FVDZ, Mitglied der Delegiertenversammlung des Beklagten) und Dr. Ö. (Stellv. Bundesvorsitzender des FVDZ, Mitglied der Delegiertenversammlung des Beklagten). Alle Unterzeichner bewarben sich auf der Liste des FVDZ um die Mitgliedschaft in der Delegation des Beklagten.

21

Ebenfalls am 12. September 2022 erschien die reguläre Ausgabe des ZÄA für September 2022.

22

In ihrem Editorial zu dieser Ausgabe blickte die Erste Vorsitzende des Beklagten, Dr. S. , auf die vergangenen Jahre zurück und umriss die Herausforderungen dieser Zeit, insbesondere der Pandemie. Auch auf ihre Tätigkeit im Vorstand der Beklagten wies sie hin (vgl. S. , ZÄA 10/2022, S. 2, https://www.zbvmuc.de/wp-content/uploads/ZAA-10_Final_22.pdf, zuletzt abgerufen am … September 2025). Sie schloss mit dem Aufruf: „Liebe Kolleginnen und Kollegen, Sie haben die Wahl! Unterstützen Sie uns bei den ZBV- und Kammer-Wahlen! Ihre Stimme zählt!“ (S. , ZÄA 10/2022, S. 2 <3>., https://www.zbvmuc.de/wp-content/uploads/ZAA-10_Final_22.pdf, zuletzt abgerufen am … September 2025).

23

Der Zweite Vorsitzende des Beklagten, Dr. H. , wies zu Beginn seines Beitrags darauf hin, die Wahlzeit sei für Wählerinnen und Wähler und standespolitisch engagierte Mitglieder gleichermaßen eine energieraubende Zeit. Während die Wählerschaft der Wahlwerbung überdrüssig werde, sei es für die Engagierten ermüdend, für ihren Einsatz nur mit einer beschämend niedrigen Wahlbeteiligung belohnt zu werden (vgl. H. , ZÄA 10/2022, S. 4, https://www.zbvmuc.de/wp-content/uploads/ZAA-10_Final_22.pdf, zuletzt abgerufen am … September 2025).

24

Im Übrigen enthält der redaktionelle Teil einen Beitrag von Dr. Hu. zum Personalmanagement, der keinen inhaltlichen Bezug zu den Kammerwahlen aufweist (Hu. , ZÄA 10/2022, S. 8, https://www.zbvmuc.de/wp-content/uploads/ZAA-10_Final_22.pdf, zuletzt abgerufen am … September 2025), eine A**ündigung des 63. Bayerischen Zahnärztetags (ZÄA 10/2022, S. 6, https://www.zbvmuc.de/wp-content/uploads/ZAA-10_Final_22.pdf, zuletzt abgerufen am … September 2025) und einen kurzen Beitrag zu einer Kooperation von Bundeszahnärztekammer und dem Bund der Niedergelassenen Diabetologen (ZÄA 10/2022, S. 4, https://www.zbvmuc.de/wp-content/uploads/ZAA-10_Final_22.pdf, zuletzt abgerufen am … September 2025).

25

Nach Zustellung der Wahlmittel – spätestens am ... September 2022 – nahm die Beklagte die zurückgesandten Wahlmittel entgegen. Der zeitliche Ablauf der Rückläufe stellt sich nach ihren Angaben wie folgt dar: Am … September 2022 gingen 110 Wahlbriefe ein, am …, … und … September 93, 126 und 128 Wahlbriefe, am … September 2022 95 und am … September 2022 bis 17:00 Uhr 100 Wahlbriefe.

26

Das Wahlergebnis wurde am ... November 2022 amtlich bekannt gegeben. Zu Delegierten gewählt wurden: Prof. Dr. E. F. B. (271 Stimmen; ZZB/ZIM), Prof. Dr. C. B. (263 Stimmen; FVDZ), Dr. C. H. (259 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. D. S. (250 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. B. He. (248 Stimmen; ZZB/ZIM), Prof. Dr. Dr. H1.** K. (247 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. Ec. H. (240 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. S. F. (233 Stimmen; ZZB/ZIM), Prof. Dr. Dr. G. P. (224 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. Dr. Ch. Hag. (222 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. F. Ge. (213 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. Fr. Hu. (211 Stimmen; ZZB/ZIM), Prof. Dr. M. F. (210 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. S.. St. (207 Stimmen; ZZB/ZIM), Prof. Dr. Dr. K. An. Sch. (203 Stimmen; FVDZ), Dr. Ar. W. (198 Stimmen; ZZB/ZIM), Natalie Fr. el (195 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. Dr./Med. Univ. B. Dr. (MU B. *) Ol**er B. (194 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. Se. Schm. r (192 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. De. C. (189 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. S. B. (189 Stimmen; FVDZ), Dr. T. M. (188 Stimmen; ZZB/ZIM), K. So. (187 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. Ka. R. (182 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. An. B. (182 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. Ch. Ö. (176 Stimmen; FVDZ), Dr. Dr. R. t L. (176 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. Kl. T. B. (176 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. R. D. -U. (174 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. N. P. (173 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. G. F. (171 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. Se. Hu. (165 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. F. Ki. (162 Stimmen; FVDZ), Dr. Fr. P. (161 Stimmen; FVDZ), Dr. Z. Z. (159 Stimmen; ZZB/ZIM). Als Ersatzdelegierte gewählt wurden: Dr. E** H. (158 Stimmen; FVDZ), Sus. De. (153 Stimmen; FVDZ), Dr. M. Hu. (148 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. T. L. (148 Stimmen; ZZB/ZIM), Prof. Dr. H2. De. (145 Stimmen; FVDZ), Dr. J. K. (143 Stimmen; FVDZ), Dr. M. Ki. (140 Stimmen; FVDZ), Dr. Je**-A. T. (139 Stimmen; ZZB/ZIM), Prof. Dr. Ka. H. (138 Stimmen; FVDZ), Dr. Ch. Esc. (138 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. Ra. C. (138 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. M. G. (135 Stimmen; FVDZ), Dr. G. K. (134 Stimmen; FVDZ), Prof. Dr. Dr. C1.. H. (133 Stimmen; FVDZ), Dr. M. K. (130 Stimmen; FVDZ), Dr. A. Sch. (130 Stimmen; FVDZ), Dr. H1.** N. (123 Stimmen; FVDZ), Dr G. F. (122 Stimmen; FVDZ), R. B. (121 Stimmen; FVDZ), Dr. Dr. D. Ri** (121 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. E** M. (117 Stimmen; FVDZ), L. M. -W. (117 Stimmen; FVDZ), Dr. … E. *116 Stimmen; FVDZ), P. N. (116 Stimmen; FVDZ), Dr. A. H. (114 Stimmen; FVDZ), Dr. stom V. J. (114 Stimmen; FVDZ), Dr. S. F. (111 Stimmen; FVDZ), Dr Chr. G. (110 Stimmen; FVDZ), Dr G. R. (108 Stimmen; FVDZ), Dr. Dr. G. H. (107 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. B. M. (103 Stimmen; FVDZ), A. K. (102 Stimmen; FVDZ), Dr. M. E. (100 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. A. R. (94 Stimmen; FVDZ), Dr. F.**-Z. Z. (92 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. H. G. (90 Stimmen; FVDZ), Dr. R. t Ki. (76 Stimmen; ZZB/ZIM), S. R. (62 Stimmen; ZZB/ZIM), Dr. S. E. (55 Stimmen; ZZB/ZIM). Die Stimmenzahlen der nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten wurden nicht bekannt gegeben und sind auch in der Akte des Beklagten nicht dokumentiert.

27

Mit Schreiben vom … November 2022 (Bl. 190 der Akte des Beklagten) informierte der Wahlleiter des Beklagten die Mitglieder des Wahlvorstands darüber, dass ein Anfechtungsschreiben des Klägers vorliege. Zu dieser Wahlanfechtung habe der Wahlvorstand gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Vorstand des Beklagten Stellung zu nehmen. In der Akte des Beklagten befindet sich ein von dem Kläger an den Beklagten adressierter Briefumschlag mit der Sendungsnummer … … … … . … (Bl. 181 der Akte des Beklagten), sowie das diesem entnommene Anfechtungsschreiben, das selbst nicht datiert, aber unterschrieben und an die Bayerische Landeszahnärztekammer, den Landeswahlleiter, den Wahlleiter des Beklagten, die Regierung von Oberbayern und das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gerichtet ist (Bl. 182-189). Der Briefumschlag trägt einen nicht unterschriebenen Eingangsstempel der Bayerischen Landeszahnärztekammer, jedoch keinen Eingangsstempel des Beklagten.

28

Der Kläger legte in seiner Anfechtungsschrift im Wesentlichen dar, die Willensbildung der Wählerinnen und Wähler in München Stadt und Land sei nicht frei gewesen, da sie vom amtierenden Vorstand des Beklagten entscheidend, gezielt und massiv beeinflusst worden seien. Der Bezirksvorstand habe sich einer in den Mediadaten nicht angekündigten Sonderausgabe seines amtlichen Mitteilungsblatts in unmittelbarer Nähe zur Wahlzeit bedient. Seine Neutralitätspflicht habe der Vorstand auch in der darauffolgenden regulären Ausgabe des ZÄA missachtet. Er habe sein amtliches Nachrichtenmonopol genutzt; der ZÄA sei von allen Zahnärztinnen und Zahnärzten aus Pflichtbeiträgen zu finanzieren. Andere mögliche Informationsquellen seien durch den Zweiten Vorsitzenden in seinem Beitrag zur regulären Ausgabe des ZÄA im September 2022 herabgewürdigt worden. Dass die Wahlberechtigten selbst große Zweifel an ihrer Möglichkeit gehabt hätten, tatsächlich frei und demokratisch bei den Körperschaften des Beklagten und der Bayerischen Landeszahnärztekammer zu wählen, sei auch an der geringen Wahlbeteiligung zu erkennen.

29

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 nahm der Wahlausschuss des Beklagten Stellung zu der Wahlanfechtung. Er erklärte, die Wahlanfechtung sei nicht im Original datiert, sodass der Zeitpunkt nur durch den Empfang des Briefs durch die Bayerische Landeszahnärztekammer am … November 2022 dokumentiert sei. Inwieweit ein Formfehler vorliege und Fristen gewahrt seien, müsse rechtlich geklärt werden. Der Wahlausschuss sehe keine der Kriterien für die Durchführung einer gültigen Wahl verletzt und befinde, dass die Wahl gültig sei. Zu dem Punkt der unlauteren Wahlbeeinflussung durch den Vorstand des Beklagten sei der Ausschuss der Meinung, dass die näheren Umstände dieser Beeinflussung nicht seiner Beurteilung unterlägen, auch wenn eventuell eine einseitige Auswahl der Autoren in der erwähnten Sonderausgabe zu finden sei. Ganz entschieden werde der Unterstellung widersprochen, dass die Wahlberechtigten selbst große Zweifel an einer freien Wahl gehabt hätten.

30

Am … März 2023 fasste der Vorstand des Beklagten den Beschluss, die Wahlanfechtung des Klägers zurückzuweisen. Dieser wurde dem Kläger mit Bescheid vom … März 2023 mitgeteilt.

31

Zur Begründung legte der Beklagte dar, der Wahlausschuss habe sich außerstande gesehen, festzustellen, ob und inwieweit, die Wahlanfechtung form- und fristgerecht erfolgt sei, da ihm lediglich eine nicht unterschriebene und nicht an ihn unmittelbar gerichtete Anfechtungserklärung per Brief vorgelegen habe und als Empfangszeitpunkt seitens der BLZK das Datum des … November 2022 dokumentiert sei.

32

Der Wahlausschuss habe keine Verletzung von Regeln oder Kriterien für die Durchführung einer gültigen Wahl, wie sie sich aus der Wahlordnung des Beklagten ergeben würden, festgestellt. Der Wahlausschuss habe infolgedessen befunden, dass die Wahl gültig sei. Zu dem Punkt einer unlauteren Wahlbeeinflussung habe der Wahlausschuss nicht näher Stellung genommen, weil er der Ansicht gewesen sei, dass die Beurteilung der vorgetragenen Umstände nicht seiner Beurteilung unterliegen würde, wenn auch in der von dem Anfechtenden erwähnten Sonderausgabe eventuell eine einseitige Auswahl von Autoren zu erkennen sei. Bei dem Vorwurf, die Wahlberechtigten selbst hätten große Zweifel an der Möglichkeit, tatsächlich frei und demokratisch bei den Körperschaften des Beklagten und der Bayerischen Landeszahnärztekammer zu wählen, gehabt, sei eine haltlose Unterstellung. Gleiches gelte für die Mutmaßung, die niedrige Wahlbeteiligung sei durch die Wahlbeeinflussung zu erklären.

33

Diesem Bericht des Wahlausschusses habe sich der Vorstand des Beklagten angeschlossen.

34

Auf welchem Weg und wann der Bescheid dem Kläger bekannt gegeben wurde, ergibt sich aus der Akte des Beklagten nicht.

35

Mit Schreiben vom 3. Mai 2023, das am 5. Mai 2023 bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger Klage gegen diesen Bescheid erhoben.

36

Der Kläger trägt vor, ihm sei der Bescheid mit einfachem Brief am … April 2023 bekannt gegeben worden. Er macht geltend, die Wahl der Delegierten der Zahnärztlichen Bezirksverbände diene der demokratischen Legitimation dieser Verbände. Die grundlegenden Anforderungen, die das Grundgesetz in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG stelle, würden auch für diese Wahlen gelten. Sie seien dem Begriff der Wahl in Art. 5 Abs. 2 ff. HKaG immanent. Die allgemeinen Wahlgrundsätze, insbesondere auch das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Chancengleichheit aller Wahlbewerber, fände auch dann Anwendung, wenn es sich, wie vorliegend, um Wahlen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht handele. Damit die Wahlentscheidung in voller Freiheit gefällt werden könne, sei es unerlässlich, dass die Wahlbewerber, soweit irgend möglich, mit gleichen Chancen in den Wahlkampf einträten. Das Gebot der freien Wahl untersage es staatlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit Wahlbewerbern zu identifizieren und sie zu unterstützen. Dieses verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot sei vorliegend in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Die Veröffentlichung der Sonderausgabe des ZÄA im September 2022 möge zwar einen redaktionellen Eindruck vermitteln. Jedoch sei durch die Beiträge in erheblichem Maße verbandspolitisch parteiergreifend und mit Mitteln des Beklagten auf den Wählerwillen eingewirkt worden. Sämtliche Autoren der Sonderausgabe seien der Wählergruppierung ZIM/ZZB zuzuordnen. Damit identifiziere sich der Beklagte mit dieser Wählergruppierung. Dies verstärke sich dadurch, dass bei mehreren Autoren neben ihrem Amt im Vorstand des Beklagten ausdrücklich ihre Funktion in den Verbandsgremien benannt werde. Es wäre Aufgabe des Beklagten gewesen, im Hinblick auf das Veröffentlichungsdatum in der Wahlzeit auf eine neutrale Gestaltung und eine ausgewogene, verbandsübergreifende Zusammenstellung der Beiträge zu achten. Die Sonderausgabe sei zudem kurz vor Versand der Wahlmittel veröffentlicht worden. Ihre Publikation sei nicht in den offiziellen Mediadaten vermerkt worden, sodass Dritte, namentlich der FVDZ, von der Inserierung von Wahlwerbung abgehalten worden seien. Notwendige Voraussetzung für die Chancengleichheit bei Wahlen sei, dass die zulässigen Wahlwerbemöglichkeiten von vornherein feststünden und allen Wahlbewerbern zugänglich seien. Dies gelte vorliegend umso mehr, als der FVDZ in den ihm bekannten Ausgaben während der Wahlzeit (Nr. 9/22 und 10/22) jeweils einen Wahlflyer beauftragt habe. Die fehlende Ankündigung der Sonderausgabe habe dazu geführt, dass die Wählergruppierung ZZB/ZIM der Sonderausgabe einen eigenen Wahlflyer habe beilegen können, während dies dem FVDZ verwehrt geblieben sei. Auch die reguläre Ausgabe Nr. 10/22 verstoße gegen die Neutralitätspflicht und begründe einen eigenständigen Wahlfehler. Dieser werde durch das Editorial der Ersten Vorsitzenden des Beklagten begründet, das offene Wahlwerbung enthalte.

37

Diese Wahlfehler seien mandatsrelevant. Eine konkrete Feststellung der Mandatsrelevanz sei bei derartigen Fehlern naturgemäß nicht möglich. Es sei ausreichend, wenn nicht nur mit einer theoretischen, sondern nach der Lebenserfahrung wahrscheinlichen und greifbaren Beeinflussung gerechnet werden müsse. Von wesentlicher Bedeutung könne sein, wie knapp oder eindeutig das Wahlergebnis ausgefallen sei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei vorliegend nicht auszuschließen, dass das Wahlverhalten im Sinne der amtierenden Vorstandsmitglieder beeinflusst worden sei. Eine Häufung mehrere Wahlfehler verstärke die mögliche Auswirkung auf das erzielte Wahlergebnis. Aufgrund des knappen Wahlergebnisses hätte die nicht fernliegende Möglichkeit bestanden, dass mehr Stimmen auf Vertreterinnen und Vertreter des FVDZ entfallen wären.

38

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom … März 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Wahl für ungültig zu erklären,

hilfsweise, das Wahlergebnis zu berichtigen.

39

Der Beklagte, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, beantragt,

die Klage abzuweisen.

40

Er macht geltend, eine Beeinflussung der Wahl durch seinen Vorstand habe nicht stattgefunden. Die beiden Ausgaben des ZÄA enthielten zulässige standespolitische Meinungsäußerungen ohne Verquickung von Amt und Information. Der ZÄA bestehe aus einem amtlichen und einem redaktionellen Teil. Letzterer stehe den Mitgliedern des Beklagten offen. Diese würden auch regelmäßig aufgefordert, Beiträge einzureichen; auch Mitglieder des FVDZ würden dort Artikel veröffentlichen. Der Vorstand des Beklagten nehme keinen Einfluss auf den Inhalt der Artikel. Die Autorinnen und Autoren seien selbst verantwortlich. Den Mitgliedern sei bekannt, dass die Autorinnen und Autoren jeweils ihre eigene Meinung kommunizieren würden. Im Monat vor der jeweiligen Wahl erscheine in der Regel eine Sonderausgabe; 2018 seien insgesamt drei Sonderausgaben erschienen. Die konkurrierenden Wählergruppen hätten im Vorfeld der Wahl eine Vielzahl eigener Publikationen veröffentlicht. Der FVDZ gebe eine eigene Mitgliederzeitschrift heraus und bediene sich zudem der Publikationen der Bayerischen Landeszahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns. Von Mai bis August 2022 seien dort mindestens 16 Editorials bzw. Artikel mit Bezug zur Wahl veröffentlicht worden. Der FVDZ habe die ihm angegebene Möglichkeit, eine eigene Sonderausgabe noch innerhalb der Wahlzeit zu veröffentlichen, abgelehnt. Der Beklagte habe dem FVDZ stets die Möglichkeit gegeben, Anzeigen zu schalten oder dem ZÄA Wahlflyer beizulegen. Die Artikel selbst würden keine oder jedenfalls keine unangemessene Wahlwerbung beinhalten. Ein Wahlfehler liege auch deshalb nicht vor, da der FVDZ jedenfalls die Möglichkeit gehabt habe, auch unter Inanspruchnahme der Unterstützung Dritter, eine Einflussnahme auf den Prozess der Meinungsbildung zu neutralisieren. Darüber hinaus wäre ein Wahlfehler nicht mandatsrelevant. Festzuhalten sei, dass die Wahlkandidaten, die Artikel in der Sonderausgabe veröffentlicht hätten, mit Ausnahme von Dr. S. und Dr. Hu. überproportionale Stimmenverluste erlitten.

41

Auf Anfrage des Berichterstatters vor der Vorlage der Akten des Beklagten zu der Frage der zulässigen Erhebung der behördlichen Wahlanfechtung, erklärte der Kläger: Er habe das Anfechtungsschreiben mittels Einschreiben mit Rückschein an den Beklagten geschickt. Die von ihm vorgelegte Empfangsbescheinigung ist unterschrieben von einer Mitarbeiterin des Beklagten; unmittelbar neben der Unterschrift ist als Datum der … November 2022 vermerkt. Weiter oben heißt es demgegenüber, die Sendung sei am ... Dezember 2022 zugestellt worden. Der Beklagte legte auf die Anfrage des Berichterstatters erstmals seine Akte vor, aus der sich das oben Dargestellte (Rn. 27) ergibt. Hierzu erklärte der Beklagte, es könne auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden, ob die Anfechtungsschrift fristgerecht bei ihm eingegangen sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung räumte der Beklagte ein, er gehe davon aus, dass sie fristgerecht vorgelegen habe. Es sei allerdings zweifelhaft, ob sie die vorgeschriebene Schriftform wahre, da sie in äußerst kurzer Zeit erstellt worden sei, sodass es sich möglicherweise nur um einen versehentlich verschickten Entwurf gehandelt haben könnte. Zudem habe sie den Beklagten nicht auf dem richtigen Weg erreicht, da der auf dem Briefumschlag befindliche Eingangsstempel der Bayerischen Landeszahnärztekammer zeige, dass die Anfechtungsschrift an diesen ausgeliefert worden und – auf unbekanntem Weg – an den Beklagten weitergeleitet worden sei. Die bloß zufällige Möglichkeit der Kenntnisnahme genüge nicht; erforderlich sei ein Begebungsakt des Erklärenden, der hier nicht nachgewiesen sei. In Übertragung zivilrechtlicher Grundsätze müsse die Anfechtungserklärung an den richtigen Erklärungsadressaten auf den Weg gebracht werden und diesen auch auf diesem Weg erreichen; die Weiterleitung durch einen Dritten genüge nicht. Zuletzt sei auch fraglich, ob die Anforderungen des § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WahlO ZBV an den Inhalt einer Wahlanfechtung erfüllt seien.

42

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 16. September 2025 im Übrigen wird auf die Niederschrift in der Gerichtsakte verwiesen.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

44

Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Beklagte wird daher verpflichtet, die Wahl zu seiner Delegiertenversammlung 2022 für ungültig zu erklären (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I.

45

Die Klage ist zulässig.

46

1. Statthaft ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Das Klagebegehren ist gerichtet auf Ungültigerklärung der Wahl. Die Entscheidung über die Berichtigung (§ 18 Abs. 4 WahlO ZBV) oder Ungültigerklärung (§ 18 Abs. 5 WahlO ZBV) wird durch Verwaltungsakt getroffen. Davon geht bereits die Wahlordnung des ZBV selbst aus, die an verschiedenen Stellen von der „Bestandskraft“ dieser Entscheidung spricht (§ 20 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 4 Satz 2 WahlO ZBV). Die Kammer sah die Verpflichtungsklage in der Vergangenheit ebenfalls als statthaft an (vgl. implizit VG München, U.v. 14.3.2000 – M 16 K 99.1750 – juris Rn. 20). In der Rechtsprechung zum Kommunalrecht, die wegen einer ähnlichen Regelungsstruktur übertragbar ist (vgl. VG München, U.v. 14.3.2000 – M 16 K 99.1750 – juris Rn. 21), ist anerkannt, dass Wahlprüfungsentscheidungen in der Form von Verwaltungsakten ergehen (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 42 Rn. 233b m.w.N.).

47

2. Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers, an dem zu zweifeln das Gericht mangels Zustellungs- oder Bekanntgabenachweis in der Behördenakte keinen Anlass sieht, wurde ihm der streitgegenständliche Bescheid am … April 2023 bekannt gegeben. Klage erhob er am 5. Mai 2023.

48

3. Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er kann einen Anspruch auf Berichtigung oder Ungültigerklärung der Wahl geltend machen. Das in § 18 WahlO ZBV geregelte Wahlprüfungsverfahren ist nicht nur rein objektiver Art. Folgt der Vorstand des Beklagten der Wahlanfechtung nicht, so steht es nach der Rechtsprechung der Kammer dem Anfechtenden offen, eine verwaltungsgerichtliche Prüfung zu erwirken, die sich darauf bezieht, ob eine Verletzung wahlrechtlicher Bestimmungen vorgekommen ist und ob sie das Wahlergebnis beeinflussen bzw. verdunkeln konnte (vgl. VG München, U.v. 14.3.2000 – M 16 K 99.1750 – juris Rn. 21). Es kann offenbleiben, ob eine Einschränkung in dem Sinne zu machen ist, dass lediglich die Verletzung solcher Bestimmungen gerügt werden kann, die dem Anfechtenden im Wahlprozess subjektive Rechte einräumen, denn vorliegend macht der Kläger gerade ein solches Recht geltend: Er rügt die Verletzung des Neutralitätsgebots, das seinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Wahlvorbereitungsprozess (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2, GG) schützt.

II.

49

Die Klage ist begründet. Die streitgegenständliche Zurückweisung der Wahlanfechtung des Klägers ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; die Wahl ist für ungültig zu erklären (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

50

1. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 WahlO ZBV kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses im amtlichen Veröffentlichungsorgan der Beklagten die Wahl wegen Verletzung wahlrechtlicher Bestimmungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter anfechten. Das Wahlergebnis ist zu berichtigen, wenn Wahlbestimmungen verletzt wurden und sich eine andere Reihenfolge bei den Delegierten oder Ersatzleuten ergibt (§ 18 Abs. 4 Satz 1 WahlO ZBV). Für ungültig zu erklären ist eine Wahl hingegen dann, wenn und soweit Wahlbestimmungen verletzt wurden und sich hieraus eine andere, nicht feststellbare Reihenfolge für die Delegierten oder Ersatzleuten ergeben kann (sog. Verdunklung des Wahlergebnisses, § 18 Abs. 5 WahlO ZBV). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei zu wahren. Die Entscheidung über eine Wahlanfechtung hat der Vorstand der Bayerischen Landeszahnärztekammer zu treffen (§ 16 Abs. 3 WahlO ZBV).

51

2. Die Wahlanfechtung zu dem Beklagten ist zulässig. Schon aus der Akte des Beklagten, jedenfalls aber in Zusammenschau mit den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen, ergibt sich zweifelsfrei, dass sie form- und fristgerecht erhoben wurde.

52

a) Die Anfechtungsschrift ging dem Beklagten fristgerecht zu. Der Beklagte räumte dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach Erörterung des Inhalts seiner Akte ein. Auch unabhängig von diesem Zugeständnis bestehen keine Zweifel daran, dass die Anfechtungsfrist gewahrt wurde. Der Lauf der Anfechtungsfrist wurde durch die Bekanntmachung des Wahlergebnisses am 7. November 2022 in Lauf gesetzt, begann nach Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 187 Abs. 1 BGB am 8. November 2022, 0:00 Uhr, zu laufen, und endete nach Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 21. November 2022. Der konkrete Zeitpunkt des Zugangs der Anfechtungsschrift kann offenbleiben, wobei angesichts der vorgelegten Empfangsbestätigung und des Versäumnisses des Beklagten, den Zeitpunkt zu dokumentieren, viel dafürspricht, dass es am … November 2022 war. Jedenfalls aber befand sich das Schreiben am 21. November 2022 – und damit vor Fristablauf – im Machtbereich des Beklagten. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des Schreibens des Wahlleiters vom … November 2022, das inhaltlich auf die Anfechtungsschrift verweist und exakte Kenntnis ihres Inhalts zeigt. Das Schreiben des Wahlleiters befindet sich in der streng chronologisch geordneten Akte hinter der Anfechtungsschrift und dem Briefumschlag, dem diese entstammt. Es muss also vorher – und nicht später als am … November 2022 – zur Akte genommen worden sein.

53

b) Das Anfechtungsschreiben wahrt auch die in § 18 Abs. 1 Satz 1 WahlO ZBV vorgeschriebene Schriftform. Es handelt sich um eine abgeschlossene, unterschriebene Erklärung (zum Unterschriftserfordernis vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 22 VwVfG Rn. 31), die offenkundig kein Entwurf mehr ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sie in einem nur kurzen Zeitraum erstellt wurde. Nach Aktenlage besteht kein Zweifel daran, dass das Anfechtungsschreiben bewusst von dem Kläger in den Rechtsverkehr gegeben und an den richtigen Erklärungsempfänger – den Beklagten – gerichtet wurde. In der Akte des Beklagten befindet sich der an ihn adressierte Briefumschlag, dem die Anfechtungsschrift entnommen wurde. Die dort erkennbare Sendungsnummer stimmt mit der Nummer auf dem von dem Kläger vorgelegten Einlieferungsbeleg überein. Es ist in diesem Zusammenhang unschädlich, dass sich das Schreiben – dem nicht unterschriebenen Eingangsstempel zufolge – kurzzeitig im Machtbereich der Bayerischen Landeszahnärztekammer befand und dort offenbar ohne weiteren Aufwand an den Beklagten weitergegeben wurde. Irrläufer werfen in der Regel lediglich Fristprobleme auf, wobei im Rechtsschutzverfahren – auch im Rahmen behördlicher Rechtsschutzverfahren wie dem Widerspruchs- oder dem Einspruchsverfahren – eine Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung besteht (vgl. BVerfG, B.v. 2.9.2002 – 1 BvR 476/01 – juris Rn. 13). Formprobleme ergeben sich nur dann, wenn die Weiterleitung einer Antragsschrift in einer anderen Form erfolgt – etwa der Schriftform statt einer zwingend vorgeschriebenen elektronischen Form (vgl. hierzu BGH, B.v. 23.10.2024 – XII ZB 411/23 – juris Rn. 23 ff.; der Bundesgerichtshof entschied hier zugunsten des Erklärenden).

54

Strengere Anforderungen, wie sie dem Beklagten vorschweben (Rn. 41), können nicht gestellt werden. Das Wahlprüfungsverfahren ist eine besondere Form des Rechtsschutzverfahrens, das nicht nur der Wahrung des objektiven Rechts, sondern auch dem Schutz subjektiver Rechte dient (vgl. für das Wahlprüfungsverfahren auf Bundesebene Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: März 2025, Art. 41 GG Rn. 47). Es zu durchlaufen ist Voraussetzung dafür, dass gerichtlicher Rechtsschutz überhaupt zugänglich wird. Formale Zulässigkeitshürden, wie sie der Wahlordnung des Beklagten zu entnehmen sind, unterliegen daher den Begrenzungen des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. zur Wirkung des Art. 19 Abs. 4 GG im Verwaltungsverfahren Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 18. Aufl. 2024, Art. 19 GG Rn. 89). Das behördliche Wahlprüfungsverfahren darf nicht so angelegt werden, dass es den Rechtsschutz unzumutbar erschwert (BVerfG, B.v. 8.7.1982 – 2 BvR 1187/80 – juris Rn. 78). Ein sachlicher Grund dafür, die Wahlanfechtung des Klägers nur deshalb von der sachlichen Prüfung auszuschließen, weil das richtig adressierte und verschickte Schreiben irrtümlich an einen falschen Adressaten übergeben wurde und obwohl dieser offenbar die sofortige Weiterleitung durch die Post selbst veranlasste, ist nicht ersichtlich. Der bloße Verweis auf die Bedeutung des Wahlprüfungsverfahrens genügt nicht. So strenge Anforderungen, wie sie der Beklagte stellt, werden nicht einmal für das Wahlprüfungsverfahren zur Wahl des Bundestags diskutiert (vgl. zu den Formerfordernissen in diesem Zusammenhang Schliesky, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 41 GG Rn. 24; Winkelmann, in: ders., Wahlprüfungsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 2 Rn. 3). Erst recht können sie nicht im Zusammenhang mit der Wahl einer berufsständischen Kammer verlangt werden.

55

c) Auch inhaltlich wahrt das Schreiben die Anforderungen, die § 18 Abs. 1 WahlO ZBV an die Substantiierung der Begründung stellt. Wegen Art. 19 Abs. 4 GG (s.o. Rn. 54) sind die Substantiierungsanforderungen aus § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WahlO ZBV zurückhaltend auszulegen; es darf nicht mehr verlangt werden, als erforderlich ist, um eine zielgerichtete Überprüfung auf einen Wahlfehler zu ermöglichen und eine umfassende und allgemeine Fehlersuche zu vermeiden. Strengere Anforderungen wären sachlich nicht gerechtfertigt und würden den Zugang zum Rechtsschutz unzumutbar erschweren. Der Kläger umriss den von ihm gerügten Wahlfehler und beschrieb die Tatsachen, die ihn begründen, so klar, dass eine zielgerichtete Überprüfung möglich war.

56

3. Die Wahlanfechtung ist begründet. Die Veröffentlichung der Sonderausgabe des ZÄA im September 2022 begründet einen mandatsrelevanten Wahlfehler, der zu einer Verdunklung des Wahlergebnisses führt. Die Wahl aus diesem Grund für ungültig zu erklären, ist verhältnismäßig. Der Kläger hat daher Anspruch auf Ungültigerklärung der Wahl.

57

a) Die Veröffentlichung der Sonderausgabe des ZÄA im September 2022 stellt einen Wahlfehler dar, da sie die durch das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot gezogenen Grenzen übertrat.

58

aa) Ein im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens rügefähiger Wahlfehler kann nicht nur in der Verletzung von Bestimmungen des einfachrechtlichen Kammerwahlrechts, sondern auch in einem Verstoß gegen übergreifende, dem Verfassungsrecht entstammenden Prinzipien liegen, die den Wahlvorgang prägen und unmittelbar Geltung beanspruchen. Insbesondere gilt dies für das Neutralitätsgebot, das dem Grundsatz der Wahlfreiheit und Chancengleichheit entspringt (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 2 GG).

59

(1) Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes fordert einen fairen Prozess der Wahlvorbereitung, der vor allem durch den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien bzw. Wahlvorschläge gekennzeichnet ist. Hieraus folgt für öffentliche Amtsträger das Gebot der neutralen Amtsausübung.

60

Das demokratische Prinzip des Grundgesetzes, das in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG verankert ist, kann nicht gedacht werden ohne die Grundsätze der freien und gleichen politischen Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, B.v. 2.3.1977 – 2 BvE 1/76 – juris Rn. 52; vgl. Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: März 2025, Art. 20 Rn. 14 f.). Die Wählerinnen und Wähler müssen in der Lage sein, ihre Haltung in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung zu entwickeln (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 70; BVerfG, B.v. 2.3.1977 – 2 BvE 1/76 – juris Rn. 46). Den Parteien sichert Art. 21 GG eine gleichberechtigte Teilnahme an diesem Prozess (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 72; BVerfG, B.v. 2.3.1977 – 2 BvE 1/76 – juris Rn. 46). Legitimität kann Staatsgewalt nur beanspruchen, wenn sie aus einem solchen Willensbildungsprozess hervorgeht und wenn sie bei ihrer Ausübung getragen ist von dem Ziel, das jeweils zu bestimmende Gemeinwohl zu fördern und wenn sie dabei auch die Interessen der Minderheit und ihr Recht, die Mehrheit von Morgen zu werden, wahrt (vgl. BVerfG, B.v. 2.3.1977 – 2 BvE 1/76 – juris Rn. 52). Finanzielle Mittel, die von den Bürgerinnen und Bürgern ohne Ansehen ihrer politischen Haltung erbracht werden, dürfen nicht zugunsten oder zu Lasten von Parteien oder Wahlbewerberinnen und -bewerbern eingesetzt werden (vgl. BVerfG, B.v. 2.3.1977 – 2 BvE 1/76 – juris Rn. 52). Auch dürfen staatliche Organe bzw. Amtsträger nicht durch einseitige Parteinahme im Wahlkampf auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den politischen Kräften Einfluss nehmen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 72; BVerfG, B.v. 2.3.1977 – 2 BvE 1/76 – juris Rn. 52). Staatlichen Amtsträgern, insbesondere Mitgliedern der Regierung, ist es aber nicht verwehrt, außerhalb ihrer amtlichen Funktion am politischen Meinungsbildungsprozess mitzuwirken (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 76). Da sie in der Regel in einer Art Doppelrolle wahrgenommen werden, kann absolute Neutralität nicht erwartet werden; jedenfalls aber ist es geboten, die Freiheit des politischen Wettbewerbs so weit wie möglich zu wahren (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 77).

61

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Regierungsmitglieder dann das Neutralitätsgebot verletzen, wenn sie sich in amtlicher Funktion am Meinungskampf beteiligen und dabei auf solche Möglichkeiten und Mittel zurückgreifen, die ihnen das Regierungsamt bietet und über die die politischen Wettbewerber nicht verfügen. Ein Rückgriff auf mit dem Ministeramt verbundene Ressourcen oder eine erkennbare Bezugnahme auf das Regierungsamt und die mit dieser einhergehenden besonderen Autorität und Glaubwürdigkeit ist untersagt (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 78 m.w.N.). Dies schließt nicht aus, dass Regierungsmitglieder im Rahmen der amtlichen Öffentlichkeitsarbeit politische Positionen ihrer jeweiligen Ressorts vertreten, auf politische Projekte hinweisen und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit Kritik zurückweisen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 79).

62

Ob in amtlicher oder parteipolitischer (und damit privater) Funktion gesprochen wird, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls aus der Perspektive eines mündigen, verständigen Bürgers zu bestimmen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 80). Amtliche Autorität wird in Anspruch genommen, wenn ausdrücklich auf eine öffentliche Funktion Bezug genommen wird, wenn ausschließlich Vorhaben des jeweiligen Ministeriums dargestellt werden oder wenn sich Amtsträger im Rahmen einer amtlichen Publikation, Pressemitteilung oder Internetseite äußern (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 81). Auch äußere Umstände wie etwa das Verwenden von Staatssymbolen oder die Nutzung von Amtsräumen können einen Amtsbezug herstellen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 81). Auch die Äußerungen während einer von der öffentlichen Stelle ausschließlich oder teilweise verantwortete Veranstaltung oder während einer Veranstaltung, an der der Amtsträger oder die Amtsträgerin allein wegen ihres Amtes teilnimmt, sind amtlicher Art (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 81). Anders verhält es sich bei Veranstaltungen des allgemeinen politischen Diskureses; dort hängt es von Inhalt und Auftreten der entsprechenden Person ab, ob in amtlicher Funktion gesprochen wird oder nicht (vgl. vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 83). Die bloße Verwendung einer Amtsbezeichnung stellt noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität dar, da diese auch außerdienstlich geführt werden darf (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 83; BVerfG, U.v. 16.12.2014 – 2 BvE 2/14 – juris Rn. 59; beide Entscheidungen beziehen sich auf das Führen von Amtsbezeichnungen in Kontexten, die nicht eindeutig dem parteipolitischen oder dem amtlichen Bereich zugeordnet werden können).

63

(2) Das so konturierte Neutralitätsgebot gilt auch für Amtsträger von Selbstverwaltungskörperschaften und hält sie an, parteinehmende Äußerungen in amtlicher Form zu unterlassen.

64

(a) In der Rechtsprechung zum Kommunalwahlrecht werden der Grundsatz der Chancengleichheit und das hierauf beruhende Neutralitätsgebot angewandt; ihre Verletzung wird als Wahlfehler angesehen (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.1991 – 4 B 91.601 – juris Rn. 15; VGH BW, U.v. 24.1.2023 – 1 S 359/22 – juris Rn. 58; OVG NW, U.v. 17.1.2023 – 15 A 976/22 – juris Rn. 56; VGH BW, U.v. 16.5.2007 – 1 S 567/07 – juris Rn. 38 ff.). Das Gebot der freien Wahl untersagt es gemeindlichen Organen bzw. Amtsträgern, sich in amtlicher Funktion mit Parteien und Wahlbewerberinnen und -wahlbewerbern zu identifizieren und sie zu unterstützen (vgl. BVerwG, U.v. 8.4.2003 – 8 C 14/02 – juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 18.4.1997 – 8 C 5/96 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 27.11.1991 – 4 B 91.601 – juris Rn. 16; VGH BW, U.v. 24.1.2023 – 1 S 359/22 – juris Rn. 58; OVG NW, U.v. 17.1.2023 – 15 A 976/22 – juris Rn. 58). Öffentlichkeitsarbeit der gemeindlichen Organe ist nur zulässig, soweit sie sich im Rahmen des jeweils zugewiesenen Aufgabenbereichs hält (vgl. OVG NW, U.v. 17.1.2023 – 15 A 976/22 – juris Rn. 66). Sie muss sich immer der offenen oder versteckten Werbung für politische Parteien oder sonstigen Gruppen, die am Meinungsbildungsprozess teilnehmen würden, enthalten (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.1991 – 4 B 91.601 – juris Rn. 20; OVG NW, U.v. 17.1.2023 – 15 A 976/22 – juris Rn. 66). Inhalt, äußere Form und Aufmachung von Druckschriften und Äußerungen können Anzeichen dafür sein, dass die Grenzen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit überschritten sind (vgl. OVG NW, U.v. 17.1.2023 – 15 A 976/22 – juris Rn. 66 f.). In der Zeit vor der Wahl können auch amtliche Veröffentlichung, die sich auf sachliche Informationen beschränken, unzulässig sein, denn diese können eine Wirkung zugunsten gemeindlicher Amtsträger entfalten (vgl. OVG NW, U.v. 17.1.2023 – 15 A 976/22 – juris Rn. 68). In der Vorwahlzeit können auch Veröffentlichungen, die außerhalb dieser Zeit zulässig wären, als unzulässige Beeinflussung des Meinungsbildungsprozesses angesehen werden (vgl. OVG NW, U.v. 17.1.2023 – 15 A 976/22 – juris Rn. 73). Auch wurde bereits beanstandet, dass eine Veröffentlichung unzulässig sei, die „zu einem Zeitpunkt so kurz vor der Stimmabgabe, zu dem allen Bürgerinnen und Bürgern der unmittelbar bevorstehende Wahltermin vor Augen stand und insofern Informationen über Vorhaben, thematische Schwerpunkte und Auffassungen der Kandidatinnen und Kandidaten auf besonderes Interesse gestoßen sein dürften“ (OVG NW, U.v. 17.1.2023 – 15 A 976/22 – juris Rn. 74), erfolgt. Etwas anderes kann gelten, wenn eine amtliche Äußerung aus akutem Anlass geboten ist (vgl. in diesem Sinne OVG NW, U.v. 17.1.2023 – 15 A 976/22 – juris Rn. 75). Darüber hinaus kann auch die Erteilung einer falschen Auskunft über die Zulässigkeit von Wahlwerbemitteln einen Eingriff in den politischen Wettbewerb sein (vgl. VGH BW, U.v. 24.1.2023 – 1 S 359/22 – juris Rn. 59).

65

(b) Auch im Rahmen berufsständischer Kammern ist das Neutralitätsgebot zu beachten. Der Bundesgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bei Wahlen der Rechtsanwaltskammern die Grundsätze der Wahlfreiheit und Chancengleichheit der Bewerberinnen und Bewerber zu wahren seien (vgl. BGH, U.v. 7.12.2020 – AnwZ (Brfg) 19/19 – juris Rn. 38). Eine Wahlbeeinflussung, die diese Grundsätze verletze, liege insbesondere vor, wenn staatliche Stellen vor der Wahl in mehr als nur unerheblichem Maße parteiergreifend auf den Willensbildungsprozess eingewirkt hätten, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit zur Abwehr oder des Ausgleichs bestanden hätten (vgl. BGH, U.v. 7.12.2020 – AnwZ (Brfg) 19/19 – juris Rn. 39 f.).

66

Gleiches muss auch für die übrigen berufsständischen Kammern, auch die Zahnärztekammern, gelten. Das Bundesverfassungsgericht erkennt in seiner Rechtsprechung an, dass bei der organisationsrechtlichen Ausgestaltung der Körperschaften der funktionalen Selbstverwaltung Abweichungen von bestimmten Forderungen des Demokratieprinzips verfassungsrechtlich akzeptiert werden können. Insbesondere gilt dies für den Grundsatz der formalen Gleichheit der Wahl (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 – juris Rn. 121). Dies wird, insbesondere im Hochschulrecht, mit besonderen Bedürfnissen der funktionalen Selbstverwaltung gerechtfertigt (vgl. BVerfG, B.v. 9.4.1975 – 1 BvL 6/74 – juris Rn. 27 ff.). Das Bundesverfassungsgericht bekräftigt aber auch, dass die Organe der Selbstverwaltungskörperschaften nach demokratischen Grundsätzen gebildet werden müssen (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 – juris Rn. 121). Vor allem ist bei der Ausgestaltung der inneren Organisation der Körperschaften darauf zu achten, dass Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 – juris Rn. 114).

67

Grundlegende Forderungen des Demokratieprinzips, darunter auch das Neutralitätsgebot, sind also zu beachten. Der im Parallelverfahren M 16 K 24.2815 dargelegte Gedanke einer Fehlertoleranz bei der Einhaltung der demokratisch gebotenen Amtsträgerneutralität kann vor diesem Hintergrund nicht überzeugen. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche Besonderheit der funktionalen Selbstverwaltung hier eine derartige Modifikation eines Grundsatzes, der für einen demokratischen Prozess unabdingbar ist, tragen soll. Einzig ist bei der Anwendung des Neutralitätsgebots zu beachten, dass die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit je nach dem bestehenden Kommunikationsbedürfnis unterschiedlich weit gezogen sein können. Dies kann zu einer insgesamt großzügigeren Bemessung des Handlungsspielraums führen, den eine Körperschaft der funktionalen Selbstverwaltung oder ihre Vorstandsmitglieder bei der Gestaltung ihres amtlichen Mitteilungsblatts oder ihrer Äußerungen in diesem in Anspruch nehmen können.

68

bb) Hieran gemessen verletzte der Vorstand des Beklagten das Neutralitätsgebot und – damit verbunden – das Recht des FVDZ und der hauptsächlich von ihm getragenen Wahlvorschlagsliste auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Sehr viel spricht dafür, dass die in den beiden Ausgaben des ZÄA im September 2022 veröffentlichten Beiträge mit wenigen Ausnahmen das Neutralitätsgebot jeweils nicht verletzen (1). Dies kann im Ergebnis offenbleiben. Eine Übertretung der verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen liegt jedenfalls darin, dass lediglich die Mitglieder einer der beiden bei der Wahl konkurrierenden Wählergruppen (ZZB/ZIM) Kenntnis von der Sonderausgabe des ZÄA im September 2022 hatten und nur diesen eine Möglichkeit der Profilierung zu kammerpolitischen Themen in unmittelbarem Umfeld der Wahl geboten wurde, während die konkurrierende Gruppierung (FVDZ) von dieser Möglichkeit ausgeschlossen blieb (2).

69

(1) Soweit sich in den beiden Ausgaben des ZÄA im September 2022 Mitglieder des Vorstands des Beklagten zu Wort meldeten, dürfte es sich im Wesentlichen nicht um Äußerungen handeln, die in Ausübung ihres Vorstandsamts getätigt wurden; auch zugunsten der Liste ZZB/ZIM abgegebene Erklärungen dürften damit das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot größtenteils nicht verletzt haben.

70

(a) Die Beklagte stützt ihre Einschätzung, die einzelnen Vorstandsmitglieder hätten jeweils mit ihren Beiträgen gegen das Neutralitätsgebot verstoßen, maßgeblich darauf, dass der amtliche Charakter der genannten Wortmeldungen aus dem Publikationsorgan und der Nennung der Amtsbezeichnung der Autorinnen und Autoren folge. Die Veröffentlichung im ZÄA dürfte keinen hinreichenden Grund für diese Annahme darstellen (aa). Auch die Nennung des Vorstandsamts ist grundsätzlich unschädlich und kann lediglich Indizwirkung entfalten (bb). Ausschlaggebend ist vielmehr der konkrete Inhalt der jeweiligen Äußerung (cc).

71

(aa) Veröffentlicht ein Vorstandsmitglied im redaktionellen Teil des ZÄA einen Beitrag, so handelt es sich nicht allein deshalb, weil die Veröffentlichung in einer von dem Beklagten herausgegebenen Publikation zu finden ist, um eine Äußerung in amtlicher Funktion. Der ZÄA stellt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. hierzu oben Rn. 62) kein rein amtliches Forum dar. Der ZÄA ist nicht nur das Amtsblatt des Beklagten. Er enthält auch einen hinreichend klar abgegrenzten und für einen verständigen Dritten klar erkennbaren redaktionellen Teil. Dieser stellt ein Forum für standespolitische Themen und Anliegen dar, das der Beklagte seinen Mitgliedern zur Verfügung stellt. Die dort veröffentlichten Artikel enthalten nicht von vornherein amtliche Äußerungen, sondern können auch als private Meinungsäußerungen eingestuft werden.

72

Mit der Bereitstellung eines solchen Orts der geistigen Auseinandersetzung überschreitet der Beklagte die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit nicht. Exekutive Öffentlichkeitsarbeit ist demnach zulässig, soweit sie sich im Rahmen des jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs hält (vgl. OVG NW, U.v. 17.1.2023 – 15 A 976/22 – juris Rn. 66). Regierungen, gesetzgebende Körperschaften und Körperschaften der Selbstverwaltung sind berechtigt, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen vorzustellen und zu erläutern (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 112; BayVGH, U.v. 27.11.1991 – 4 B 91.601 – juris Rn. 20). Eine Publikation, die den Mitgliedern der Kammer offensteht, um standespolitische Belange vorzustellen und zu erörtern und Aktivitäten des Kammerlebens darzustellen, kann angesichts dessen grundsätzlich nicht beanstandet werden. Es besteht ein objektives Bedürfnis, der Erörterung der spezifischen Belange dieses hochspezialisierten Lebensbereichs Raum zu geben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Herausgeberschaft einen gleichberechtigten Zugang zu dem mit der Zeitschrift eröffneten Forum eröffnet. Insbesondere in engem zeitlichen Umfeld von Kammerwahlen ist hierauf mit besonderer Sensibilität zu achten.

73

(bb) Auch die Nennung einer Amtsbezeichnung im ZÄA lässt nicht eindeutig auf eine amtliche Äußerung schließen. Diese zu führen, ist zulässig, ohne dass damit von vornherein amtliche Autorität in Anspruch genommen wird (vgl. vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 83). Zudem sind Amtsträger auch dann, wenn sie zur Wiederwahl antreten, nicht gezwungen, ihre Funktion und ihre Tätigkeit zu verschweigen. Ein solches Gebot würde die Kommunikation gerade in Zeiten des Wahlkampfs in unverständlicher Weise beeinträchtigen.

74

(cc) Sprechen der Publikationsort und die etwaige Verwendung einer Amtsbezeichnung im vorliegenden Zusammenhang nicht durchgreifend dafür, dass eine Äußerung amtlicher Natur ist, so kommt es maßgeblich auf den Inhalt der Veröffentlichung selbst an. Die Nutzung einer Amtsbezeichnung kann dabei ein Indiz für die Absichten des Verfassers oder der Verfasserin darstellen.

75

(b) Berücksichtigt man dies, so spricht sehr viel dafür, dass die in den beiden Ausgaben des ZÄA im September 2022 von Vorstandsmitgliedern des Beklagten veröffentlichten Artikel im Wesentlichen keine Äußerungen in amtlicher Funktion darstellen. Die Grenzen des Neutralitätsgebots dürften in dieser Hinsicht gewahrt sein (aa). Einzig und allein in bestimmten Äußerungen in den Editorials zu den beiden Ausgaben könnten unzulässige Parteinahmen zu sehen sein (bb).

76

(aa) Von vornherein keinen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot konnten die Autoren Dr. A. W. und Prof. Dr. Dr. F. B. begehen, da sie schon nicht Mitglieder des Vorstands des Beklagten waren. Soweit sich Vorstandsmitglieder äußerten, dürften sie dies ebenfalls nicht in amtlicher Funktion getan haben. Dies gilt zunächst für den Beitrag der Ersten Vorsitzenden des Beklagten in der Sonderausgabe des ZÄA ebenso wie die Artikel von Dr. St. , Dr. H. , Dr. M. und ZA So. Gleiches gilt für die Beiträge der Referenten Dr. H. und Dr. C. Es handelt sich ihrem Inhalt nach um Beiträge, die jeweils von dem persönlichen Standpunkt der Verfasserinnen und Verfasser zu dem jeweiligen Thema geprägt sind. Die Autorinnen und Autoren nehmen erkennbar keine amtliche Autorität in Anspruch, sondern sprechen über persönliche Standpunkte, die sie im Rahmen der Kammer voranzutreiben versprechen. Auch der Artikel des Vorstandsmitglieds Dr. Hu. ist nicht als Stellungnahme in amtlicher Funktion zu verstehen. Der Beitrag enthält zwar zahlreiche Bezüge zur Vorstandsarbeit. Aus Sicht eines verständigen Dritten kann er aber nicht als amtlicher Tätigkeitsbericht verstanden werden. Es handelt sich vielmehr um die private Meinungsäußerung im Rahmen des Wahlkampfes und nicht um die Ausübung eines Vorstandsamts. Der Verfasser ergreift eindeutig Partei zugunsten der Liste ZZB/ZIM und stellt deren Programm dar. Die Arbeit des Vorstands wird aus „parteipolitischer“ Sicht bewertet und als Argument für die Wahlliste ins Feld geführt. Kandidatinnen und Kandidaten, die sich zur Wiederwahl stellen, kann es nicht verwehrt sein, sich so zu äußern. Unschädlich ist, dass auf das Vorstandsamt des Verfassers hingewiesen wird, zumal im selben Atemzug erwähnt wird, dass er ein führendes Mitglied des ZZB sei. Schließlich wahrt die Einleitung des Artikels von Dr. H. in der regulären Ausgabe des ZÄA im September 2022 die verfassungsrechtlichen Grenzen. Seine Ausführungen sind aus Sicht eines verständigen Dritten nicht als Herabsetzung der Wahlwerbung konkurrierender Bewerberinnen und Bewerber zu werten, sondern müssen als überparteilicher Aufruf zur Beteiligung an der Wahl verstanden werden, wobei sich der Verfasser darum bemüht, die Perspektiven der Wahlbewerberinnen und -bewerber und der wahlberechtigten Mitglieder darzustellen. Eine einseitige Parteinahme ist hier nicht zu erkennen.

77

(bb) Lediglich im Rahmen der Editorials könnte die Grenze zur unzulässigen Wahlbeeinflussung überschritten worden sein.

78

In seinem Editorial zur Sonderausgabe des ZÄA dürfte Dr. F. , das für die Herausgabe des ZÄA verantwortliche Vorstandsmitglied, in amtlicher Funktion gesprochen haben. Er erläuterte nach einer anschaulichen einleitenden Bemerkung den Zweck der Sonderausgabe, relevante standespolitische Themen und Personen, die sich für diese einsetzen wollten, vorzustellen. Damit trat er als Herausgeber des Mitteilungsblatts auf. Seine abschließende Bitte an die Mitglieder des Beklagten, mit ihrer Wahlentscheidung ein eingespieltes und – aus seiner Sicht – erfolgreiches Vorstandsteam im Amt zu belassen, dürfte schwer anders zu interpretieren sein denn als Aufruf, die den Vorstand tragende Liste – und nicht die konkurrierende Wählervereinigung – zu unterstützen.

79

Ähnlich dürfte es sich bei dem Editorial der regulären Ausgabe im September 2022 verhalten. Dort blickte die Erste Vorsitzende des Beklagten in dieser Funktion auf die vergangenen Jahre und die Herausforderungen der Covid 19-Pandemie zurück. Inhaltlich ebenso wie habituell stellt das Editorial einen amtlichen Rückblick dar, bei dem einseitige Parteinahmen zu unterbleiben haben. Der Aufruf zur Unterstützung bei den Kammerwahlen, kann allerdings in verschiedener Weise interpretiert werden: Entweder als Aufruf, die den Vorstand tragende Wählergruppierung (ZZB/ZIM) oder allgemein die Kammer durch Teilnahme an der Wahl zu unterstützen. Welcher der beiden Deutungen der Vorzug zu geben ist, kann hier offenbleiben.

80

(2) Ob die oder einzelne Vorstandsmitglieder das Neutralitätsgebot mit ihren Artikeln jeweils für sich betrachtet verletzten, kann offenbleiben. Jedenfalls liegt ein Wahlfehler darin begründet, dass die Sonderausgabe des ZÄA im September 2022 lediglich den Mitgliedern einer der beiden konkurrierenden Wählergruppen (ZZB/ZIM) eine Möglichkeit der Profilierung zu kammerpolitischen Themen in unmittelbarem Umfeld der Wahl bot, während die konkurrierende Gruppierung (FVDZ) von dieser Möglichkeit ausgeschlossen blieb.

81

(a) Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Veröffentlichung der Sonderausgabe auch unmittelbar vor Beginn des Wahlzeitraums grundsätzlich noch zulässig war. Angesichts der bereits bei vorangegangenen Wahlen niedrigen Wahlbeteiligung scheint ein billigenswertes Interesse, kurz vor der Wahl auf diese und ihre Bedeutung für verschiedene standespolitische Fragen aufmerksam zu machen, gegeben zu sein. Allerdings muss eine solche Publikation, soll sie dem Neutralitätsgebot Rechnung tragen, allen Bewerberinnen und Bewerbern, oder zumindest allen Wählergruppierungen, die mit eigenen Wahlvorschlägen zur Wahl antreten, offenstehen.

82

Gerade hieran fehlte es allerdings. Nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass dem FVDZ die geplante Sonderausgabe nicht vorher bekannt war und dass der Beklagte das Erscheinen einer solchen nicht vorher bekannt gab. Die Zeugin A. W. gab im Rahmen ihrer Vernehmung an, sie habe im Jahr 2022 als Wahlkampfkoordinatorin für den FVDZ gearbeitet und die Öffentlichkeitsarbeit des Verbands publizistisch und organisatorisch koordiniert. Die Sonderausgabe des ZÄA sei ihr vorab nicht bekannt gewesen. Sie sei mit dem für die Anzeigen zuständigen Mitarbeiter des Beklagten, dem Zeugen O. C. in Kontakt gestanden und habe dort – wohl für die Ausgabe des ZÄA im August 2022 – eine Wahlbeilage in Auftrag gegeben. Über eine Sonderausgabe sei nicht gesprochen worden. Telefonischen Kontakt mit Mitgliedern des Vorstands des Beklagten habe es nicht gegeben; einen Kontakt per E-Mail konnte die Zeugin nicht völlig ausschließen. Der Zeuge O. C2. gab an, er habe mit der Wahlkampfkoordinatorin des FVDZ nicht über die Sonderausgabe gesprochen. Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten des Landeswahlleiters, dass die Sonderausgabe in den Mediadaten, dem Dokument, mit dem die Anzeigentermine bekannt gegeben werden, nicht erwähnt wird, was seinen Grund wohl darin fand, dass in Sonderausgaben grundsätzlich keine Anzeigen erscheinen. Das Gericht ist auf dieser Grundlage davon überzeugt, dass dem FVDZ die geplante Sonderausgabe nicht bekannt war. Die übereinstimmenden Zeugenaussagen sind glaubhaft; es gibt keine Gründe, hieran zu zweifeln.

83

Es steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zugang der Bewerberinnen und Bewerber zur Sonderausgabe des ZÄA, der unmittelbar vor Beginn der Wahlzeit erschien, einseitig beschränkt war. Dies führte dazu, dass den Autorinnen und Autoren die exklusive Möglichkeit der persönlichen Profilierung zugänglich wurde. Sämtliche Artikel der Sonderausgabe verfolgen erkennbar den Zweck, Themenschwerpunkte der jeweiligen Kandidatur bekannt zu machen. Dieser ausschließliche, im Ergebnis einseitige Zuschnitt der Publikation ist mit dem Neutralitätsgebot nicht zu vereinbaren.

84

b) Der Verstoß gegen das Neutralitätsgebot war mandatsrelevant. Er führte zu einer Verdunklung des Wahlergebnisses.

85

aa) Mandatsrelevant ist ein Wahlfehler, wenn „ernst zu nehmende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Wahl bei ordnungsgemäßem Ablauf möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.“ (OVG NW, U.v. 17.1.2023 – 15 A 976/22 – juris Rn. 78). Erforderlich ist die konkrete Möglichkeit eines anderen Ergebnisses, wobei, bei Verstößen gegen das Neutralitätsgebot eine mathematisch korrekte Feststellung der Mandatsrelevanz nicht möglich und damit auch nicht erforderlich ist, soweit die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses nicht nur theoretisch, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich und greifbar ist (vgl. OVG NW, U.v. 17.1.2023 – 15 A 976/22 – juris Rn. 78; VGH BW, U.v. 16.5.2007 – 1 S 567/07 – juris Rn. 48). Von wesentlicher Bedeutung kann in diesem Zusammenhang sein, wie knapp oder eindeutig das Wahlergebnis ist (vgl. OVG NW, U.v. 17.1.2023 – 15 A 976/22 – juris Rn. 80; VGH BW, U.v. 16.5.2007 – 1 S 567/07 – juris Rn. 48).

86

bb) Der festgestellte (s.o. Rn. 80 ff.) Wahlfehler war mandatsrelevant (1). Die Auswirkungen der Benachteiligung des FVDZ und der maßgeblich von ihm getragenen Liste wurden durch die während des laufenden Wahlzeitraums ergriffenen Maßnahmen nicht kompensiert (2).

87

(1) Es besteht die konkrete, nicht nur theoretische Möglichkeit eines anderen Ausgangs der Wahl. Hierfür spricht der geringe Abstand zwischen den einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten. Den letztplatzierten Gewählten (159 Stimmen) und den erstplatzierten Ersatzdelegierten (158 Stimmen) trennt gerade eine Stimme. Zwischen den einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten liegen sehr häufig weniger als fünf Stimmen. Vor dem Hintergrund, dass alle Wahlberechtigten nach § 3 Abs. 3 WahlO ZBV jeweils 35 Stimmen zu vergeben hatten, sind diese Abstände sehr gering. Dafür, dass der Wahlfehler mandatsrelevant war, spricht auch, dass der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Sonderausgabe des ZÄA so lag, dass die Kammerwahl unmittelbar bevorstand und anzunehmen ist, dass sie im Bewusstsein der Mitglieder des Beklagten unmittelbar präsent war beziehungsweise dass bei Erhalt der Wahlmittel der Eindruck der direkt zuvor erhaltenen Sonderausgabe noch vorhanden war. Da die Sonderausgabe kurz vor der Zustellung der Wahlmittel erschien, besteht die sehr greifbare Möglichkeit, dass einigen der Mitglieder Namen, die in der Sonderausgabe fielen, noch bewusst waren und dass dies die Stimmabgabe beeinflusste. Es ist daher fernliegend, anzunehmen, die Sonderausgabe habe keinen Einfluss auf die Stimmabgabe haben können.

88

Eine mathematisch exakte Berechnung des Einflusses der Wahlbeeinflussung, ist nach oben dargelegtem Maßstab (s.o. Rn. 85) nicht zu verlangen und auch nicht möglich. Ob und inwieweit einzelne Kandidatinnen und Kandidaten oder ganze Listen 2022 besser oder schlechter abschnitten als 2018, ist schon deshalb nicht von Relevanz. Es kann auch deshalb keine Bedeutung haben, weil es auf einen Vergleich der Wahlergebnisse von 2018 und 2022 nicht ankommt, sondern auf einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Ausgang der wahlfehlerbelasteten Wahl mit einem hypothetischen Ausgang einer wahlfehlerfreien Wahl 2022.

89

(2) Eine Kompensation der Benachteiligung der hauptsächlich von dem FVDZ gestellten Wählergruppierung konnte weder durch das Rundschreiben des Präsidenten und Vizepräsidenten der BLZK noch durch den offenen Brief des FVDZ bewirkt werden.

90

Es muss dem Vorstand des Beklagten zugutegehalten werden, dass er Anstrengungen unternahm, um die einseitige Gestaltung der Sonderausgabe des ZÄA auszugleichen und dass er in diesem Zuge gegenüber der benachteiligten Seite Entgegenkommen zeigte. Die Maßnahmen, die ergriffen wurden, können indes die Intensität der Ungleichbehandlung, die durch den einseitigen Zuschnitt der Sonderausgabe verursacht wurde, nicht ausgleichen.

91

Dies gilt für das Rundschreiben vom … September 2022 schon deshalb, weil es anders als die Sonderausgabe des ZÄA erst mehrere Tage nach Beginn der Wahlzeit verschickt wurde und damit auf einen großen Teil der Mitglieder, die von ihrem Wahlrecht bereits gebraucht machten, keinen Einfluss mehr haben konnte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der offene Brief noch am … September 2022 bei den Mitgliedern einging. Er kann – optimistisch geschätzt – frühestens auf Stimmabgaben, die ab dem … September 2022 registriert wurden, Einfluss gehabt haben. Allein am … und … September 2022 gingen 104 Wahlbriefe ein. Insgesamt wurden 684 Wahlbriefe zurückgeschickt. Mindestens über 15 Prozent aller Wählerinnen und Wähler konnten damit sicher keine Kenntnis vom Inhalt des Rundschreibens und des offenen Briefs vom … September 2022 haben – bei optimistischer Schätzung der Postlaufzeiten. Schon dies stellt einen erheblichen, nicht kompensierten Nachteil dar.

92

Eine Kompensation des eingetretenen Nachteils durch das Schreiben des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Bayerischen Landeszahnärztekammer vom … September 2022 und durch den offenen Brief vom … September 2022 liegt aber auch und jedenfalls deshalb fern, weil diese Publikationen nach Umfang und Aufmachung nicht an die kurz zuvor veröffentlichte Sonderausgabe des ZÄA heranreichen. In der Sonderausgabe gab der Vorstand des Beklagten führenden Mitgliedern einer der beiden Wahllisten die Gelegenheit, ihre Ziele ausführlich und in professionell präsentiertem Rahmen darzustellen und dabei auch ihre jeweilige Person zu profilieren. Dies gelingt den beiden später veröffentlichten Rundschreiben nicht. Sie boten nicht den Raum, eine vergleichbare inhaltliche und personelle Profilierung in Szene zu setzen. Dass der FVDZ ein Angebot einer eigenen Sonderausgabe ablehnte, kann hier nicht zu seinem Nachteil gewertet werden; eine Sonderausgabe von vergleichbarem Umfang wäre wohl kaum im selben Zeitraum herzustellen gewesen.

93

Zu berücksichtigen ist, dass, unabhängig vom konkreten Rücklauf von Stimmzetteln, zwischen dem Erscheinen der Sonderausgabe und dem Versand der Rundschreiben ein Zeitraum von mehreren Tagen lag, in denen die einseitig wahlwerbende Aufmachung der Sonderausgabe des ZÄA unwidersprochen Wirkung entfalten konnte. Dies zu kompensieren, war von vornherein nicht möglich.

94

c) Die Wahl ist für ungültig zu erklären, da der mandatsrelevante Wahlfehler zu einer Verdunklung des Wahlergebnisses führte (aa). Dies ist vorliegend auch verhältnismäßig (bb).

95

aa) § 18 Abs. 5 WahlO BLZK bestimmt, dass eine Wahl für ungültig zu erklären ist, wenn eine Verdunklung des Wahlergebnisses eintritt. Dies ist dann der Fall, wenn eine konkrete andere Reihenfolge der Gewählten oder der Ersatzleute nicht feststellbar ist. Davon ist hier auszugehen. Wie das Ergebnis exakt ausgefallen wäre, wäre der Willensbildungsprozess frei von amtlicher Beeinflussung gewesen, kann nicht einmal näherungsweise bestimmt werden.

96

bb) Die Wahl für ungültig zu erklären, wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diese Maßnahme ist geeignet und angesichts der Verdunklung des Wahlergebnisses auch erforderlich, die Wahlfehler zu beheben. Auch ist sie angemessen; die Schwere des Eingriffs, der mit dieser Entscheidung einhergeht, steht nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der Gründe, die für die Aufhebung der Wahl sprechen.

97

(1) Die Ungültigerklärung der Wahl ist geeignet, den Wahlfehler zu beheben. Hierfür ist ausreichend, dass sie diesen Zweck zu fördern geeignet ist. Wird ein neuer Wahlgang angesetzt, so ist dieser schon angesichts des Zeitablaufs nicht mehr belastet mit den Beeinflussungen, denen die Mitglieder im September 2022 ausgesetzt waren. Auch, wenn die damaligen Vorgänge kammerpolitisch relevant und Gegenstand einer Diskussion in der Wahlvorbereitung bleiben, so sind doch die Mitglieder frei, unbeeinflusst ihre Meinung zu bilden und zu entscheiden, wem sie für die Zukunft ihr Vertrauen schenken. Es stellt die Geeignetheit der angeordneten Maßnahme nicht infrage, dass die Uhr nicht zurückgestellt werden kann.

98

Soweit der Beklagte vortrug, eine Durchführung einer Wahl innerhalb der verbleibenden regulären Amtszeit (bis September 2026) stelle einen kaum zu meisternden logistischen Aufwand dar, stellt dies die Geeignetheit der Ungültigerklärung nicht infrage. Die in der Wahlordnung vorgesehenen Fristen füllen die verbleibende Zeit bei Weitem nicht aus. Auch dann, wenn nach Durchführung einer solchen nur noch wenige Monate bis zum regulären Wahltermin verbleiben, die Neuwahl der Delegiertenversammlung also möglicherweise nur um wenige Monate vorgezogen werden würde, so wird hierdurch ein legitimatorischer Mehrwert erzielt. Angesichts der Bestimmung des § 21 Abs. 1 Satz 4 WahlO ZBV ist eine kurze Amtszeit der Delegierten, die aufgrund einer Wahl, die durch eine Ungültigerklärung erforderlich wird, ins Amt kommen, ausgeschlossen.

99

(2) Die Ungültigerklärung der Wahl ist angemessen. Angemessen ist eine Maßnahme, wenn die Schwere des Eingriffs, den sie mit sich bringt, nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des Zwecks steht, um dessentwillen sie angeordnet wird (vgl. BVerfG, B.v. 27.5.2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 – juris Rn. 128; BVerfG, U.v. 20.4.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 – juris Rn. BVerfG, B.v. 26.4.1995 – 1 BvL 19/94, 1 BvR 1454/94 – juris Rn. 52; BVerwG, U.v. 30.6.1999 – 8 C 6/98 – juris Rn. 17).

100

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Wahlprüfungsrecht das Erfordernis des Bestandsschutzes einer gewählten Volksvertretung, das seine Grundlage im Demokratieprinzip findet, abzuwägen gegen die Auswirkungen des festgestellten Wahlfehlers. Wahlbeeinflussungen einfacher Art und ohne jedes Gewicht können danach nicht zur Ungültigkeit einer Wahl führen. Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in seiner Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erscheint (vgl. BVerfG, U.v. 9.11.2011 – 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10 – juris Rn. 139; BVerfG, U.v. 3.7.2008 – 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 – juris Rn. 135).

101

Nach Abwägung aller Umstände kann, diesem Maßstab entsprechend, die Delegiertenversammlung des Beklagten nicht fortbestehen. Hierfür spricht vor allem das außerordentlich schwere Gewicht des die Wahl konkret belastenden Fehlers. Die Beeinflussung der Willensbildung der Mitglieder des Beklagten durch die Sonderausgabe ist vor allem wegen der Reichweite des ZÄA, des Zeitpunkts des Erscheinens der Sonderausgabe im September 2022 und deren Inhalts von massivem Gewicht. Die Sonderausgabe des ZÄA wurde an alle wahlberechtigten Mitglieder verschickt und erschien zu einem Zeitpunkt, als sich die Wahlmittel in Zustellung befanden – nur einen Tag nach dem Erscheinen der Sonderausgabe wurden diese spätestens zugestellt. Der einseitig wahlwerbende Inhalt der Sonderausgabe konnte damit seine volle Wirkung auf die Mitglieder des Beklagten entfalten. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Diskussion um die Sonderausgabe – öffentlich und auch unter Beteiligung der Spitze der Beklagten geführt – bis weit in den Wahlzeitraum hineinreichte. Der Prozess der Wahlvorbereitung und -durchführung war damit in Gänze überschattet von dem Verstoß gegen das Neutralitätsgebot und der Eskalation der Debatte hierüber.

102

Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Wiederholung der Wahl sehr spät vor dem regulären Wahltermin erfolgt. Der dadurch entstehende Vorteil mag auch unter Berücksichtigung des Vorstehend ausgeführten (s.o. Rn. 97 f. zur Geeignetheit) auf den ersten Blick nur gering erscheinen. Allerdings wiegt der hier festgestellte Wahlfehler (s.o. Rn. 80 ff.), wie gerade ausgeführt, so schwer und zieht die Legitimation der Delegiertenversammlung des Beklagten in so grundsätzlicher Weise infrage, dass ein Fortbestand der Delegation nicht hingenommen werden kann.

103

Im Ergebnis ist die Ungültigerklärung der Wahl die einzige tragfähige Maßnahme, den missglückten und – auch mit Blick auf das Rundschreiben der Spitze der Bayerischen Landeszahnärztekammer – letztlich durch beide Seiten eskalierten Wahlprozess zu korrigieren und der Freiheit der Mitglieder des Beklagten, von amtlicher Seite unbehelligt zu einem politischen Votum zu gelangen, zur Geltung zu verhelfen.

104

3. Da bereits dem Hauptantrag stattzugeben war, entfällt die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags (vgl. Wysk, in: ders., Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2025, § 44 VwGO Rn. 3).

III.

105

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 ZPO.