Einzige weitere Ausbildung, Keine Ergänzung der Erstausbildung, Kein Härtefall
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung BAföG-Leistungen, u.a. für den (nicht aufgenommenen) Master Computerlinguistik bzw. hilfsweise für ein Bachelorstudium als Zugangsvoraussetzung. Soweit Leistungen für den Master Soziologie bereits bewilligt waren, fehlte das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen verneinte das Gericht einen Anordnungsanspruch: Der ausländische Philologieabschluss sei in Deutschland berufsqualifizierend, sodass der Grundanspruch ausgeschöpft sei. Weder § 7 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 BAföG noch die Härtefallregelung (§ 7 Abs. 2 S. 2 BAföG) griffen; gesundheitliche Gründe seien nicht hinreichend berufsbezogen substantiiert.
Ausgang: Eilantrag mangels Rechtsschutzbedürfnis teilweise unzulässig und im Übrigen mangels Anordnungsanspruch abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium setzt grundsätzlich die Immatrikulation in dem Studienfach voraus, für das Förderung begehrt wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG).
Ein im Ausland erworbener Hochschulabschluss ist als berufsqualifizierender Abschluss i.S.d. § 7 Abs. 1 BAföG zu berücksichtigen, wenn er einem inländischen Abschluss gleichwertig ist und eine Berufsausübung in Deutschland ermöglicht.
Eine Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG setzt voraus, dass die zusätzliche Ausbildung zur Aufnahme eines konkret angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist; Studien- und Prüfungsordnungen allein genügen hierfür nicht.
Eine weitere Ausbildung führt nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG nur dann „in derselben Richtung fachlich weiter“, wenn Identität der Wissenssachgebiete besteht; bloße Verwandtschaft oder Überschneidungen reichen nicht aus.
Die Härtefallregelung des § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG ist kein Auffangtatbestand; gesundheitliche Gründe begründen besondere Umstände nur, wenn sie die Nutzbarkeit der zuvor erworbenen berufsqualifizierenden Ausbildung substantiiert und berufsbezogen ausschließen.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Der Antragsteller studierte ab dem Jahr 2011 romanischgermanische Philologie an der B. …universität und schloss das Studium am … Juni 2017 erfolgreich ab, wodurch er berechtigt ist die Berufsbezeichnung „Philologe; Lehrer für Fremdsprachen (Englisch und Deutsch) und fremdsprachige Literatur; Dolmetscher/Übersetzer“ zu führen. Auf eine Anfrage des Antragstellers hin teilte ihm die …Universität M. (. per E-Mail mit, dass für die Bewerbung um einen Masterstudienplatz Computerlinguistik ein abgeschlossenes Bachelorstudium in einem beliebigen Fach plus jeweils 18 ECTS-Punkte aus den Bereichen Linguistik, Mathematik und Informatik/Programmierkurse verlangt würden. Um die fehlenden Kurse zu absolvieren, könne er sich zunächst für den Bachelorstudiengang Computerlinguistik bewerben und diese Kurse innerhalb eines Jahres nachholen.
Zuletzt am ... April 2023 beantragte der Antragsteller die Bewilligung von BAföG-Leistungen sowie Vorausleistung für ein Studium der Comupterlinguistik (Master) an der … M. Am … September 2023 reichte der Antragsteller eine Immatrikulationsbescheinigung für den Studiengang Computerlinguistik (Bachelor) für das Wintersemester 2023/2024 ein und führte mit Schreiben vom ... Juni 2023 unter anderem aus, dass er seinen Philologieabschluss aus unabweisbaren Gründen, nämlich dem Bestehen gesundheitlicher Probleme, nicht ausüben könne.
Mit Bescheid vom ... Oktober 2023 wurde der Antrag abgelehnt. Ausbildungsförderung werde für eine Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Diesen Anspruch auf Förderung habe der Antragsteller durch seine Ausbildung zum Philologen an der …universität B. ausgeschöpft. Im Fall des Antragstellers seien auch nicht die Voraussetzungen für die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung erfüllt. Insbesondere seien die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht gegeben, wonach Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung geleistet werde, wenn sie eine Hochschulausbildung insoweit ergänze, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich sei. Dies sei nach Teilziffer 7.2.12a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (VwV-BAföG) nur dann der Fall, wenn es sich um ergänzende, also Aufbau-, Vertiefungs- und Zusatzstudiengänge handle. Die besuchten Studiengänge dürfen nach dieser Teilziffer nicht in sich selbstständig sein, um § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG anzuwenden. Der Studiengang Computerlinguistik (Bachelor) sei aber ein eigenständiger Studiengang, der auch für sich genommen und nicht lediglich in Ergänzung zum angestrebten Masterstudium betrieben werden könne. Dies sei auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der Antragsteller lediglich 18 ECTS-Punkte im Bachelorstudiengang Computerlinguistik erlangen wolle, um dann unmittelbar in den Masterstudiengang zu wechseln. Für die Beurteilung der Frage, ob ein selbstständiger Studiengang im Sinne der Teilziffer vorliege, sei nicht auf individuelle Studiensituationen der Studierenden, sondern ausschließlich auf die objektive von der Hochschule durch die jeweilige Studienordnung vorgegebene Ausgestaltung des Studiums abzustellen. Auch seien keine besonderen Umstände im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG gegeben. Nach der aktuellen Rechtsprechung lägen besondere Umstände immer nur dann vor, wenn entweder vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen eine erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreiche, da das Ausbildungsziel beide Ausbildungen erfordere oder der Auszubildende aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung nicht nutzen könne.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom … Oktober 2023 Widerspruch ein. Es sei ihm nicht erklärt worden, warum ein selbstständiger Studiengang nicht als ergänzender Studiengang gerechnet werden könne. Ihm sei nicht erklärt worden, warum die Ausbildung zum Philologen nicht als die Ausbildung, die zu der weiteren Ausbildung den Zugang eröffnet habe, beurteilt worden sei und warum besondere Umstände in Bezug auf Gesundheit und Ausbildungsziel als nicht gegeben beschrieben worden seien.
Mit Bescheid vom … Oktober 2023, dem Antragsteller zugestellt am … Oktober 2023 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Bis heute sei keine Immatrikulationsbescheinigung für das Masterstudium, sondern nur eine solche für das Studium Computerlinguistik (Bachelor) vorgelegt worden. Der als auf die Förderung für das Bachelorstudium gerichtet ausgelegte Antrag sei zu Recht abgelehnt worden, da der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG durch das abgeschlossene Studium der romanischgermanischen Philologie an der B. …universität ausgeschöpft sei und auch die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 BAföG nicht vorlägen. Insbesondere die Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG lägen nicht vor, da das Studium der Computerlinguistik andere Studieninhalte behandle als das Studium der Philologie und dieses auch nicht fachlich weiterführe. Es lägen keine besonderen Umstände im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG vor, da objektiv betrachtet ein zertifizierter Übersetzer vom Russischen in die deutsche oder englische Sprache auch auf dem deutschen Arbeitsmarkt benötigt werde, weshalb sich der Antragsteller diese Ausbildung demnach auch in Deutschland zu Nutze machen könne. Auch von einem unabweisbaren Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG könne nicht ausgegangen werden, da die mit Schreiben vom ... Juni 2023 erwähnten gesundheitlichen Probleme nicht weiter erläutert und ärztliche Atteste nicht vorgelegt worden seien.
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom ... November 2023, beim B. Verwaltungsgericht … eingegangen am ... November 2023 Klage (. . ..). Er führte insbesondere aus, dass er die BAföG-Förderung nicht für ein Masterstudium, sondern für das Studium mit angestrebten Masterabschluss beantrage, wofür die Einschreibung im Bachelorstudiengang für ein Jahr vorausgesetzt werde. Er könne mit seiner Ausbildung im Ausland (B. ..) nicht arbeiten, da er eine Krankheit habe, die dort anders behandelt werde, was die Arbeit als Philologe in B. verhindere. Der Abschluss befähige nicht zur Berufsausübung. Die Einschreibung im Bachelorstudiengang für die Nachholung von 42 ECTS-Punkten sei insoweit eine ergänzende Ausbildung, was durch die Studienordnung der Hochschule ausgestaltet werde. Die Äußerung, dass er lediglich 18 ECTS-Punkte im Studiengang Computerlinguistik erlangen wolle, sei fehlerhaft, da der Studienaufbau nicht anders gestaltet werde, als von der Studienordnung objektiv vorgesehen. Die Einschreibung im Bachelor setze die Ausbildung mit 180 ECTS-Punkten (Philologie) voraus und die Ausbildung Computerlinguistik führe das Studium der Philologie weiter, da beispielsweise die Studieninhalte mathematische Methoden der Sprachforschung (Philologie) und mathematische Grundlagen der Computerlinguistik (Computerlinguistik) beiderseits notwendig seien. Es lägen besondere Umstände vor, da sein Ausbildungsziel die analytische Arbeit mit der Ausnutzung abstrakten Denkvermögens in den Bereichen Sprache und Mathematik sei und die Arbeit als Übersetzer diesem Ziel nicht entspreche. Es liege ein unabweisbaren Grund aufgrund der Änderung seines Gesundheitszustandes vor, da er als Literaturstudent in der Vergangenheit andere psychische Eigenschaften gehabt habe als derzeit. Jetzt sei der Bereich formale Wissenschaft als persönliche Eigenschaften für ihn geeignet. Er sehe subjektiv und objektiv keine Möglichkeit, beispielsweise im Verlag als Verwalter der philologischen Sachverhalte zu arbeiten. Es wurde unter anderem ein ärztlicher Bericht vom … April 2023 vorgelegt, wonach der Antragsteller an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode mit chronischem Verlauf (Dauer > 2 Jahre) sowie einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, einer schizoiden Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und paranoiden Anteilen sowie z.n. Alkoholabhängigkeit leide.
Die Antragsgegnerin brachte im Klageverfahren im Wesentlichen vor, dass der Antragsteller nicht für den Masterstudiengang an der … eingeschrieben sei. Aufgrund des abgeschlossenen Studiums des Antragstellers an der B. … Universität sei der Grundanspruch ausgeschöpft. Ausnahmetatbestände gemäß Ziffer 7.1.15 BAföG-VwV lägen nicht vor, da der Antragsteller keine ausreichenden Gründe vorgetragen habe, weshalb die Ausübung seines Berufs in B. nicht zumutbar sei. Der Vortrag des Antragstellers, dass er in seinem Heimatland nicht arbeiten könne, weil er eine Krankheit habe, die dort anders behandelt werde, sei nicht näher ausgeführt und nachgewiesen worden. Insbesondere sei nicht ausgeführt und nachgewiesen worden, inwieweit diese andere Behandlung der Krankheit in B. dazu führe, dass er dort seinen Beruf als Philologe nicht ausüben könne. Darüber hinaus sei der ausländische Abschluss des Antragstellers durch die … anerkannt worden. Gründe für die Förderung einer weiteren Ausbildung gemäß § 7 Abs. 2 BaföG lägen nicht vor. Der Antragsteller müsse in dem nun aufgenommenen Bachelorstudium weitere ECTS-Punkte erwerben, damit er für den Masterstudiengang zugelassen werde. Besondere Umstände des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG lägen auch nicht aufgrund des vorgelegten Arztbriefes vom … April 2023 vor, da daraus in keiner Weise hervorgehe, weshalb der Antragsteller keinen seinem Abschluss entsprechenden Beruf ausüben könne. Ein unabweisbarer Grund gemäß § 7 Abs. 3 BAföG liege nicht vor, da aus dem Attest nicht hervorgehe, weshalb sich die psychische Erkrankung des Antragstellers speziell auf das Studienfach Literatur beziehe.
Zuletzt am … März 2025 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag zur Bewilligung von BAföG-Leistungen für das Studium Soziologie (Master) an der … Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom … Mai 2025, … Juni 2025 und ... August 2025 wurde er aufgefordert, fehlende Unterlagen vorzulegen. Der Antragsteller reichte die fehlende Immatrikulationabescheinigung am … September 2025 ein.
Mit Schreiben vom … Oktober 2025, beim B. Verwaltungsgericht … eingegangen am … Oktober 2025, führte der Antragsteller aus, dass er in Bezug auf das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen . . einen Eilantrag stelle.
Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass, seitdem er im Jahr 2023 die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin erhoben habe, alle weiteren abkürzenden Maßnahmen in Bezug zur Frage der Existenzsicherung durch die Mitarbeiter der Antragsgegnerin (zuletzt durch Abteil „wohnen“) nicht angemessen bearbeitet würden. Seine Schreiben würden entweder ignoriert oder beispielsweise ohne logischen Zusammenhang beantwortet. Aufgrund des beschriebenen Sachverhalts sei er nun in eine Existenznotlage geraten. Sollten die Geldleistungen nicht ausgezahlt werden, werde es für ihn zum Beispiel in einer Woche nicht möglich sein, sich Essen zu leisten.
Mit Bescheid vom … Oktober 2025 wurde dem Antragsteller Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2025 bis September 2026 für den Studiengang Soziologie (Master) an der … bewilligt.
Die Antragsgegnerin beantragte am … Oktober 2025, den Antrag abzulehnen.
Die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) lägen nicht vor, da der BAföG-Antrag betreffend das Studium Soziologie (Master) an der … am … März 2025 gestellt worden sei und dieser nach Eingang der fehlenden Immatrikulationsbescheinigung am … September 2025 mit Bescheid vom … Oktober 2025 innerhalb der Frist des § 75 VwGO bewilligt worden sei. Hinsichtlich der Ablehnung des Förderantrags vom ... April 2023 werde auf den Schriftsatz im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen . . verwiesen.
Auf Anfrage des Gerichts teilte der Antragsteller mit E-Mail vom ... November 2025 mit, dass er das Verfahren nicht für erledigt erkläre, da die Auszahlung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche, da die Erstellung des Bescheids mehr als drei Wochen gedauert habe und erst nach der Klageeinreichung bei Gericht erfolgt sei. Aus diesem Grund habe er aufgrund psychischer Belastung im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen Problemen keine Möglichkeit, die Universität zu besuchen, weil er kein Geld für Lebensmittel habe. Es sei zu erwarten, dass er zu niedrige Leistungen im Studium haben werde, was schwerwiegende Folgen habe. Er sei gezwungen, einen Studiengang auszuwählen, der seiner Eignung nicht entspreche, da sein Antrag für das ihm entsprechende Studium vor zwei Jahren unbegründet von der Antragsgegnerin abgelehnt worden sei. Mit dem Verlust dieser Jahre sei zu rechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren . . sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Er ist bereits teilweise unzulässig. Soweit der Eilantrag die Beantragung von BAföG-Leistungen für den Studiengang Soziologie (Master) an der … im Bewilligungszeitraum 10/2025 bis 9/2026 betrifft, fehlt ihm jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, da die Leistungen mit Bescheid vom … Oktober 2025 bewilligt wurden. Für die einstweilige Bewilligung von Leistungen durch das Gericht ist kein Raum mehr. Ein zureichender Grund für die Fortführung des Eilverfahrens trotz Bewilligung der Leistungen ist nicht ersichtlich. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus der vom Antragsteller mit E-Mail vom ... November 2025 vorgetragenen Begründung.
2. Betreffend die Ablehnung der Bewilligung von BAföG-Leistungen mit Bescheid vom … Oktober 2023 ist der Eilantrag unbegründet.
2.1 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu regelnden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
2.2 Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller schon das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
a. Das Studium Computerlinguistik (Master) an der … ist bereits deshalb nicht förderfähig, weil der Antragsteller für jenes Studium nicht immatrikuliert ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen geleistet. Der „Besuch“ setzt dabei die organisatorische Zugehörigkeit zur jeweiligen Ausbildungsstätte voraus, bei Hochschulen die Einschreibung (Immatrikulation) für das Fach, für dessen Studium Ausbildungsförderung begehrt wird (OVG Hamburg, U.v. 25.4.1986 – Bf I 34/85 – juris; Pesch in Ramsauer/Stallbaum/Pesch, 8. Aufl. 2024, BAföG § 2 Rn. 104).
b. Auch bei Auslegung seines Förderantrags als auf die Bewilligung von Leistungen für das Studium Computerlinguistik (Bachelor) an der … gerichtet, ergibt sich keine Förderfähigkeit.
aa. Eine Fördermöglichkeit besteht nicht nach § 7 Abs. 1 BAföG. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildende Ausbildung im Sinne der §§ 2, 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Unerheblich ist dabei, ob sie durch öffentliche Leistungen gefördert worden ist oder nicht (BVerwG, U. v. 22.6.1989 – 5 C 42/88 – BVerwGE 82, 163, VG München, U.v. 1.10.2015 – M 15 K 13.2170 – juris Rn. 32 m.w.N.). Ausgehend vom Ziel des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, berufsbildende Ausbildungen zu fördern, die zu einer Berufsausübung in Deutschland befähigen, kommt einem Ausbildungsabschluss grundsätzlich nur dann die Eignung als berufsqualifizierend i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zu, wenn er zu einer Berufsausübung in Deutschland qualifiziert (BVerwG, U.v. 31.10.1996 – 5 C 21/95 – BVerwGE 102, 200 [202]). Im Ausland erworbene Abschlüsse sind im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG nur dann als berufsqualifizierend im Sinne dieser Vorschrift zu berücksichtigen, wenn der erworbene Abschluss einem entsprechenden inländischen Abschluss gleichwertig ist und die Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im Bundesgebiet ermöglicht (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 30.4.1981 – 5 C 36/79 – BVerwGE 62, 174 [177 f.]; U.v. 31.10.1996 – 5 C 21/95 – BVerwGE 102, 200 [202]; U.v. 20.3.2008 – 2 C 49/07 – NVwZ 2008, 1131; U.v. 8.8.2019 – 5 C 6/18 – NVwZ-RR 2020, 259).
Der Antragsteller hat mit seinem Abschluss der Philologie an der … Universität B. vom … Juni 2017 einen Abschluss erlangt, der ihn zu einer Berufsausübung in Deutschland qualifiziert. Laut Auskunft des Informationsportals zu ausländischen Bildungsabschlüssen der Kultusministerkonferenz anabin (https://anabin.kmk.org/db/hochschulabschluesse) wird der Abschluss in Deutschland anerkannt (zuletzt abgerufen am 4.12.2025). Auch die … hat den b. Abschluss des Antragstellers anerkannt. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung teleologisch reduzierten § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG zu ausländischen, (nur) dort zur Berufsausübung befähigenden Ausbildungsabschlüssen (vgl. dazu u.a. BVerwG, U.v. 6.8.2019 – 5 C 6/18 – BVerwGE 166, 255 m.w.N.) kommt es daher nicht an. Die Voraussetzungen für die Grundförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG liegen daher nicht vor.
bb. Eine Förderfähigkeit besteht weiterhin nicht nach § 7 Abs. 2 BAföG
(1) Der Anwendung von § 7 Abs. 2 BAföG für das Studium Computerlinguistik (Bachelor) steht dabei nicht entgegen, dass der Antragsteller zwischenzeitig den Studiengang Soziologie (Master) an der … begonnen hat. Es liegt insoweit nur ein Studienbeginn und kein (zweiter) berufsqualifizierender Abschluss neben dem Abschluss von der B. …universität vor. Weiterhin stellen der Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang und der postgraduale Master-, Magister- oder Diplomstudiengang bei der Anwendung des § 7 BAföG zusammen die Erstausbildung dar (vgl. u.a. VGH Mannheim, U.v. 13.12.2017 – 12 S 1856/16 – juris Rn. 57). An die Förderung eines Master- oder Magisterstudiengangs nach § 7 Abs. 1a BAföG kann sich daher unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG noch die Förderung einer „einzigen weiteren“ Ausbildung anschließen. Daneben dehnt § 7 Abs. 1a BAföG den Anspruch auf Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG aus (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum/Steinweg, 8. Aufl. 2024, BAföG § 7 Rn. 44).
(2) Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Förderung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG liegen jedoch nicht vor.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die zu fördernde Ausbildung in sich selbständig in dem Sinne ist, dass sie alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind (OVG Münster, U.v. 1.6.2007 – 4 A 2168/05 – FamRZ 2007, 1594; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum/Steinweg, 8. Aufl. 2024, BAföG § 7 Rn. 72). Ausnahmsweise ist eine Förderung auch dann möglich, wenn ein Teil einer an sich selbständigen Ausbildung für Auszubildende mit einer bestimmten Vorbildung eine ergänzende Ausbildung darstellt (VGH Kassel, U.v. 15.9.1987 – 9 UE 553/85 – juris). Weitere Förderungsvoraussetzung ist aber, dass die ergänzende Ausbildung für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist. Dies ist nur der Fall, wenn die ergänzende Ausbildung erforderlich ist, um durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Einstellungsvoraussetzungen für den Beruf zu erfüllen (BayVGH, B.v. 17.7.2023 – 12 ZB 23.297 – juris Rn. 12; B.v. 18.4.1985 – 12 B 83 A.2980 – juris; VG München U.v. 15.1.2009 – M 15 K 08.3286 – juris Rn. 21). Das Gesetz stellt dabei nicht auf das Vorhandensein von Studien- und Prüfungsordnungen ab, sondern darauf, ob die ergänzende Ausbildung für die Aufnahme eines Berufs rechtlich erforderlich ist. Es müssen also Vorschriften über die Zulassung zum Beruf vorhanden sein, die bestimmen, dass diesen Beruf nur ausüben darf, wer bestimmte normierte Ausbildungsvoraussetzungen hierfür erfüllt (BayVGH, U.v. 18.4.1985 – 12 B 83 A.2980 – juris Lts.).
Danach kommt eine Förderung als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG hier nicht in Betracht. Beim Studiengang Computerlinguistik (Bachleor) handelt es sich um eine in sich selbstständige Ausbildung und nicht um eine Aufbau-, Ergänzungs- oder Zusatzausbildung, sodass die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG nicht vorliegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn man davon ausginge, dass der Studiengang trotz seiner Selbstständigkeit im Falle des Antragstellers deshalb eine Ergänzung darstellt, weil er nur einen Teil des Studiums absolvieren möchte bzw. muss, um den Masterstudiengang Computerlinguistik an der … beginnen zu können. Unabhängig davon, ob – wie in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt – ausschließlich auf die objektive, von der Hochschule durch die jeweilige Studienordnung vorgegebene Ausgestaltung des Studiums abzustellen ist oder auf die individuelle Situation des Antragstellers, fehlt es vorliegend jedenfalls an einem angestrebten Beruf i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Unabhängig davon, dass „Computerlinguist“ schon gar keine feste Berufsbezeichnung im herkömmlichen Sinne ist, sondern Kenntnisse in diesem Bereich in vielen verschiedenen Berufen relevant werden, liegen jedenfalls keine durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Einstellungsvoraussetzungen für den Beruf des Computerlinguisten vor. Auf das Vorhandensein von Studien- und Prüfungsordnungen und dem daraus resultierenden Universitätsabschlusstitel kommt es nicht an, da das Gesetz auf die Aufnahme eines bestimmten Berufes und gerade nicht eine bestimmten (Universitäts-)Abschluss abstellt.
(3) Auch eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist nicht möglich. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt. Eine weitere Ausbildung führt die erste dann i.S.v § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG in derselben Richtung fachlich weiter, wenn sie dem Auszubildenden vertiefte und damit zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten auf dem der ersten Ausbildung zugrundeliegenden Wissenssachgebiet vermittelt. Hierfür reicht es nicht aus, dass das materielle Wissenssachgebiet der weiteren Ausbildung mit demjenigen der ersten lediglich verwandt ist oder die Wissenssachgebiete beider Ausbildungen weitgehend einander angenähert sind; erforderlich ist vielmehr die Identität der Wissenssachgebiete (BVerwG, U.v. 29.3.2018 – 5 C 14.16 – DÖV 2018, 675).
Der Studiengang Computerlinguistik (Bachelor) an der … führt das vom Antragsteller abgeschlossene b. Philologiestudium nicht fachlich in derselben Richtung weiter i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG, da trotz der vom Antragsteller aufgeführten Überschneidungen eine Identität der Wissenssachgebiete nicht gegeben ist.
(4) Weiter liegen auch die Fördervoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht vor.
Danach wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist danach eine Härtefallregelung. Sie hat mithin nicht die Funktion eines Auffangtatbestandes, der die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BAföG bestimmten Tatbestände aus Gründen der Billigkeit ergänzt oder erweitert. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neben den empirischen („klassischen“) Einzelfällen vor allem zwei Fallgruppen vorbehalten. Sie erfasst zum einen die Fälle, in denen für das angestrebte Ausbildungsziel eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht. Zum anderen ist sie in den Fällen anwendbar, in denen sich der Auszubildende die bereits erworbene Berufsausbildung (oder erworbenen Berufsausbildungen) nicht mehr zunutze machen kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 29.11.2018 – 5 C 10/17 – BVerwGE 164, 23). Das angestrebte Ausbildungsziel erfordert die weitere Ausbildung, wenn eine zweite Ausbildung für den angestrebten Beruf gesetzlich vorgeschrieben oder in Studien-, Prüfungs- oder Laufbahnbestimmungen vorgesehen ist (BVerwG, U.v. 28.10.1992 – 11 C 5/92 – NJW 1993, 950) oder wenn sie jedenfalls nach Verwaltungsvorschriften oder der tatsächlichen Einstellungspraxis verlangt wird (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum/Steinweg, 8. Aufl. 2024, BAföG § 7 Rn. 99). Erforderlich ist also, dass die weitere Ausbildung zusammen mit der früheren Ausbildung (oder den früheren Ausbildungen) die Ausübung des Berufs erst ermöglicht (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1987 – 5 C 21/85 – BVerwGE 77, 122). Das angestrebte Ausbildungsziel kann dabei die Förderung der weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nur dann rechtfertigen, wenn der Auszubildende die Qualifikation für einen Beruf erwerben will, die durch den erfolgreichen Abschluss einer förderungsfähigen Ausbildung allein nicht erreicht werden kann, vielmehr den berufsqualifizierenden Abschluss einer weiteren Ausbildung oder mehrerer solcher Ausbildungen voraussetzt (BVerwG, U.v. 12.3.1987 – 5 C 21/85 – BVerwGE 77, 122 m.w.N; OVG Münster, B.v. 10.1.2013 – 12 A 512/12 – juris).
Das ist hier nicht der Fall. Erforderlich wäre hierzu, dass der Beruf des Computerlinguisten zwei Ausbildungen (im Fall des Antragstellers also die Philologieausbildung und die Ausbildung in Computerlinguistik) objektiv voraussetzt. Das ist nicht der Fall, da jedenfalls auch allein die Computerlingistikausbildung als solche diese Tätigkeit ermöglicht.
Sonstige Einzelfallumstände, die ausnahmsweise eine Förderfähigkeit begründen, insbesondere die Nichtnutzbarkeit des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses von der B. …universität aus sonstigen Gründen, liegen nicht vor. Auch die im ärztlichen Bericht vom … April 2023 angeführten Krankheiten führen bereits unabhängig von der fehlenden Aktualität nicht zu einem anderen Ergebnis, da die dort beschriebenen Krankheiten nicht spezifisch die Berufsausübung als Philologe betreffen bzw. unmöglich machen. Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, er könne den Beruf des Philologen in B. nicht ausüben, da seine Krankheit dort anders behandelt werde, bleibt der Vortrag unsubstantiiert. Er hat zudem nicht vorgetragen, dass ihm durch die Krankheit auch die Berufstätigkeit als Philologe in Deutschland nicht möglich ist.
Mangels Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, war der Antrag daher bereits deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kommt es daher nicht an. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).