Ausbildungsförderung, Ausbildung in Irland, Schulische Ausbildung in Vollzeit (verneint)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte BAföG für eine Ausbildung „Film und TV Produktion“ an einem College in Irland. Streitig war, ob eine schulische Vollzeitausbildung i.S.d. § 2 Abs. 5 BAföG vorliegt. Das VG wies die Klage ab, weil die Ausbildung als schulisch einzuordnen sei und nach dem Stundenplan nur 18 (statt mind. 20) Zeitstunden Unterricht pro Woche umfasse. Individueller Mehraufwand durch Projektarbeit und Selbststudium sei wegen zulässiger Typisierung nicht zu berücksichtigen; die ausländische Einstufung als „full-time“ genüge nicht.
Ausgang: Klage auf Bewilligung von BAföG für eine Ausbildung in Irland wegen fehlender Vollzeitausbildung (nur 18 Unterrichtsstunden) abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Auslands-BAföG nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG setzt u.a. voraus, dass die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 5 BAföG).
Die Tatbestandsvoraussetzung „im Allgemeinen volle Inanspruchnahme“ in § 2 Abs. 5 BAföG erlaubt typisierende Abgrenzungskriterien; eine einzelfallbezogene Ermittlung des tatsächlichen individuellen Zeitaufwands ist regelmäßig nicht erforderlich.
Eine Ausbildung ist im schulischen Bereich nur dann als Vollzeitausbildung anzusehen, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden (Zeitstunden) erreicht; Vor- und Nachbereitung kann fehlende Unterrichtszeit nicht ersetzen.
Für die Zuordnung einer Ausbildungsstätte zu den in § 2 Abs. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten sind Art und Inhalt der Ausbildung maßgebend, insbesondere Ausbildungsgegenstand, Abschluss, Zugangsvoraussetzungen und Ausbildungsdauer.
Bei schulischen Ausbildungen genügt die (auch ausländische) Bezeichnung als „Vollzeitstudium“ in Bescheinigungen der Ausbildungsstätte nicht, wenn die nach BAföG maßgeblichen strukturellen Vollzeitkriterien nicht erfüllt sind.
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für seine Ausbildung „Film und TV Produktion“ am … College … … … in …
Am … … 2021 beantragte er bei der Beklagten Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2021 bis 9/2022 und gab dabei an, dass es sich um eine Vollzeitausbildung handele. Die Ausbildungsstätte des Klägers teilte in der Bescheinigung nach § 9 BAföG sowie in dem „certificate of acceptance/enrolment“ mit, dass es sich um ein Studium in Vollzeit handele und der Kläger als „full-time student“ eingeschrieben sei. Die tatsächliche Wochenstundenzahl (Zeitstunden) des planmäßigen Unterrichts betrage 40 Stunden. Der Kläger legte am … … 2022 seinen Stundenplan vor.
Mit Bescheid vom … … 2022 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Ausbildungsförderung werde nach § 2 Abs. 5 BAföG nur gewährt, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nehme, wenn also eine Vollzeitausbildung durchgeführt werde. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV) sei dies im schulischen Bereich nur anzunehmen, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden (Zeitstunden) betrage. Nach dem vom Kläger übersandten Stundenplan betrage die wöchentliche Unterrichtszeit nur 18 Zeitstunden, es handele sich folglich nicht um eine Vollzeitausbildung im Sinne des BAföG.
Am … … 2022 legte der Kläger ein Schreiben seines Dozenten vor, wonach es für die Ausbildung erforderlich sei, mindestens drei Stunden pro Woche selbstständig zu lernen. Zusätzlich absolviere der Kläger ein „Work Experience Module“ und müsse mindestens zwei Stunden pro Woche für die Projektarbeit aufbringen.
Die Beklagte erwiderte, dass eine Vollzeitausbildung grundsätzlich bei 40 Wochenstunden gegeben sei, es also berücksichtigt werde, dass ein erheblicher Arbeitsanteil außerhalb des eigentlichen Unterrichts anfalle. Die 20 Stunden direkter Schulunterricht dürften hierbei jedoch nicht unterschritten werden. Auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (wohl vom 24.5.2017 – 1 K 950/16 – juris) wurde hingewiesen.
Mit Schreiben vom … … 2022, beim Bayerischen Verwaltungsgericht … eingegangen am … … 2022, erhob der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten Klage. Bei seinem Studiengang handele es sich sehr wohl um eine Vollzeitausbildung. Man müsse dabei berücksichtigen, dass es sich bei seinem derzeitigen Kurs „Advanced Film and TV Production“ nicht um eine rein schulische Ausbildung handele, sondern dazu auch sehr viel Projektarbeit und praktische Ausbildung gehörten, die nicht auf dem Stundenplan stünden. Insgesamt wende er mindestens 40 Stunden pro Woche für das Studium auf. In der beigefügten Kursübersicht sei auch ausdrücklich beschrieben, dass es sich um eine Vollzeitausbildung handele.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, bei der Ausbildung des Klägers handele es sich um eine einjährige Ausbildung, die einer Berufsfachschulausbildung entspreche. Die für eine schulische Vollzeitausbildung erforderlichen 20 Zeitstunden pro Woche würden nicht erreicht. Ausländische Ausbildungsstätten definierten eine Vollzeitausbildung nicht unbedingt entsprechend dem BAföG, daher reiche die Einstufung des College an dieser Stelle nicht aus. Auf Tz. 2.5.2 BAföGVwV wurde Bezug genommen. Die Regelung in § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG lasse Typisierungen zu. Es sei somit nicht erforderlich, sich damit auseinanderzusetzen, wieviel Arbeitszeit ein Auszubildender tatsächlich aufwende und ob etwa ein geringerer Anteil Unterricht mit einem erhöhten Anteil von Vor- und Nachbereitung kompensiert werde. Solche Ermittlungen im Einzelfall würden das Bewilligungsverfahren überfordern.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Gründe
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten am … bzw. … … 2023 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass neben der Aufhebung des Bescheids auch die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung von Ausbildungsförderung begehrt wird.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom … … 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG für seine Ausbildung „Film und TV Produktion“ am … College … … … in … (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte u.a. geleistet, wenn eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufgenommen wird. Ausbildungsförderung wird jedoch nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Nach Tz. 2.5.2 BAföGVwV wird die Arbeitskraft des Auszubildenden durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen, wenn nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung die Ausbildung (Unterricht, Vorlesung, Praktika, Vor- und Nachbereitung) 40 Wochenstunden erfordert. Im schulischen Bereich ist eine Vollzeitausbildung nur anzunehmen, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Die Regelung in § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG, wonach die volle Arbeitskraft im Allgemeinen in Anspruch genommen wird, lässt Typisierungen zu. Es ist somit nicht erforderlich, sich damit auseinanderzusetzen, wieviel Arbeitszeit ein Auszubildender tatsächlich aufwendet, ob er etwa einen geringeren Anteil von Unterricht mit einem erhöhten Anteil von Vor- und Nachbereitung kompensiert. Solche Ermittlungen im Einzelfall würden auch das Bewilligungsverfahren überfordern (VG Sigmaringen, U.v. 24.5.2017 – 1 K 950/16 – juris Rn. 24). Entscheidend kommt es auf die Ausgestaltung der Ausbildung als Vollzeitausbildung und nicht auf die individuellen Verhältnisse des Auszubildenden an (BVerwG, U.v. 30.10.1975 – 5 C 15.74 – juris; OVG Hamburg, U.v. 4.10.1973 – Bf. II 7/73 – juris).
2. Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn bei der grundsätzlich nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG förderfähigen Ausbildung des Klägers handelt es sich um eine schulische Ausbildung (2.1), die seine Arbeitskraft nicht voll in Anspruch nimmt (2.2).
2.1 Für die Zuordnung einer Ausbildungsstätte zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG Art und Inhalt der Ausbildung maßgebend. Kriterien für die Zuordnung sind u.a. der Gegenstand der Ausbildung, deren Abschluss, die Aufnahmevoraussetzungen sowie die Ausbildungszeiten (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: November 2022, § 2 Rn. 12.2). Vorliegend handelt es sich bereits nach dem Ausbildungsgegenstand um eine schulische Ausbildung, da überwiegend berufsbezogene Inhalte im Vordergrund stehen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Kursübersicht (vgl. Bl. 4 d. Gerichtsakte) sowie der ausführlichen Kursbeschreibung (vgl. https://www.fetchcourses.ie/course/finder?sfcw-courseId=416403 – zuletzt abgerufen am 5.2.2024). Nach der Kursübersicht bekommen die Auszubildenden in dem Kurs die Möglichkeit, sich auf eine Berufslaufbahn in „TV und Film“ vorzubereiten. Der Schwerpunkt des Kurses liegt in der Entwicklung von Fähigkeiten im Bereich der Filmproduktion. Entsprechend der Kursbeschreibung sollen die Auszubildenden durch die verschiedenen Module befähigt werden, ihre kreativen Ideen in vollständige Produktionen zu verwandeln. Der Kurs qualifiziert nach seiner Beschreibung im Wesentlichen zu einem Berufseinstieg in der TV/Film-Industrie. Dementsprechend führt der Abschluss der Ausbildung vorwiegend zu einer Berufsqualifikation, auch wenn ebenfalls die Möglichkeit besteht, sich damit für ein Bachelor-Studium zu bewerben. Im Übrigen spricht die Ausgestaltung der Ausbildung (einjährig, 120 „credits“) ebenfalls gegen eine Hochschulausbildung.
2.2 Die schulische Ausbildung nimmt die Arbeitskraft des Klägers jedoch nicht voll in Anspruch, da sie laut des vom Kläger vorgelegten Stundenplans und des Schreibens seines Dozenten lediglich 18 Unterrichtsstunden und nicht die von Tz. 2.5.2 BAföGVwV geforderten 20 Unterrichtsstunden umfasst. Auch wenn die Verwaltungsvorschriften für das Gericht nicht bindend sind, sind sie jedenfalls als Auslegungshilfe heranzuziehen (vgl. u.a. OVG NRW, B.v. 3.2.2012 – 12 A 1088/11 – juris Rn. 17; VG Gelsenkirchen, U.v. 28.5.2018 – 15 K 3942/17 – juris Rn. 54 m.w.N.).
Soweit der Lehrer des Klägers mitgeteilt hat, dieser wende mindestens zwei Stunden pro Woche für seine Projektarbeit im Rahmen des Moduls „Work Experience“ auf, so ist dieses Modul laut des Stundenplans bereits in den hier maßgeblichen 18 Unterrichtsstunden enthalten. Dass der Kläger nach seinem Vortrag insgesamt 40 Wochenstunden für seine Ausbildung aufwendet, kann nicht zur Annahme einer Schulausbildung in Vollzeit führen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, wieviel Arbeitszeit ein Auszubildender tatsächlich aufwendet und ob er einen geringeren Anteil von Unterricht mit einem erhöhten Anteil von Vor- und Nachbereitung kompensiert (vgl. VG Sigmaringen, U.v. 24.5.2017 – 1 K 950/16 – juris Rn. 24). Auch die vom Dozenten des Klägers aufgeführten drei Stunden des selbstständigen Lernens können daher bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Vollzeitausbildung keine Berücksichtigung finden. Da die Festlegung einer starren Grenze von 20 Unterrichtsstunden als Abgrenzungskriterium zulässig und keine Einzelfallprüfung durchzuführen ist (vgl. VG Sigmaringen, a.a.O.), hat der Kläger im vorliegenden Fall – wie von der Beklagten zutreffend eingeschätzt – trotz der geringen Abweichung von zwei Stunden keinen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG.
Die Bezeichnung der Ausbildung als „Studium in Vollzeit“ durch die Ausbildungsstätte im „certificate of acceptance/enrolment“ sowie in der Bescheinigung nach § 9 BAföG kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Im Unterschied zu Hochschulausbildungen, bei denen grundsätzlich von einer Vollzeitausbildung auszugehen ist, wenn dies in der Bescheinigung nach § 9 BAföG bestätigt wird (vgl. Tz. 2.5.3 BAföGVwV), genügt die Bezeichnung der Ausbildung durch die Ausbildungsstätte bei schulischen Ausbildungen nicht, zumal eine ausländische Ausbildungsstätte mit dem hiesigen Schulsystem und seinen spezifischen Anforderungen an eine schulische Ausbildung in Voll- oder Teilzeit nicht zwingend vertraut sein dürfte.
Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, der Ausspruch über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).