Aufstiegsfortbildungsförderung, Unregelmäßige Teilnahme aufgrund Krankheit, Rückforderung gewährter Leistungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Aufhebung von AFBG-Bewilligungen und die Rückforderung von Förderleistungen wegen unregelmäßiger Teilnahme. Streitpunkt war, ob krankheitsbedingte Fehlzeiten (u.a. zahnärztliche Komplikationen) bei der 70%-Quote zu berücksichtigen sind bzw. eine Unterbrechung vorlag. Das Gericht bestätigte die Rückforderung, weil im zweiten Schuljahr nur 57,91% Teilnahme nachgewiesen waren und entschuldigte Fehlzeiten ohne ausdrücklich erklärte Unterbrechung nicht herauszurechnen sind. Die nachträgliche Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen genügte nicht als Unterbrechungserklärung und wirkte zudem nicht rechtzeitig zurück.
Ausgang: Klage gegen Aufhebung der AFBG-Förderung und Rückforderung wegen Unterschreitens der 70%-Quote im zweiten Maßnahmeabschnitt abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine regelmäßige Teilnahme i.S.d. § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG liegt nur vor, wenn mindestens 70% der Präsenzstunden nachgewiesen werden; eine Differenzierung nach entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten findet grundsätzlich nicht statt.
Krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten bleiben bei der Fehlzeitenberechnung nur dann außer Betracht, wenn eine Unterbrechung der Maßnahme aus wichtigem Grund nach § 7 Abs. 4a AFBG ausdrücklich erklärt wurde.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen stellen für sich genommen keine ausdrückliche Unterbrechungserklärung dar, wenn ihnen kein erkennbarer Wille zur (vorübergehenden) Unterbrechung der Maßnahme entnommen werden kann.
Eine Unterbrechungserklärung wirkt nach § 7 Abs. 4a Satz 2 AFBG nur zurück, soweit sie ohne schuldhaftes Zögern abgegeben wird; eine nach Abschluss der Maßnahme bzw. stark verspätete Erklärung ist hierfür regelmäßig ungeeignet.
Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, sind bei fehlender regelmäßiger Teilnahme Förderleistungen nach § 16 Abs. 2, Abs. 5 AFBG nur für diejenigen Abschnitte zu erstatten, in denen die 70%-Teilnahmequote nicht erreicht wird.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem gewährte Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zurückgefordert werden.
Sie beantragte am … August 2017 sowie am … Juli 2018 Förderung nach dem AFBG für den Besuch der Maßnahme zur staatlich anerkannten … an der Fachakademie für … in München im Zeitraum 9/2017 bis 8/2020.
Mit Bescheiden vom 22. September 2017, 1. August 2018 sowie 9. Mai 2019 wurden der Klägerin Leistungen nach dem AFBG im Bewilligungszeitraum 9/2017 bis 7/2018 sowie 8/2018 bis 7/2019 in Höhe von monatlich 682,- € sowie mit Bescheid vom 17. Juni 2019 ein Maßnahmebeitrag in Höhe von 250,- € (davon 100,- € Zuschuss) gewährt. Die Bescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Aufhebung und Rückforderung hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme und mit dem Hinweis, dass die Unterbrechung der Maßnahme aus wichtigem Grund (u.a. Krankheit) umgehend mitzuteilen und nachzuweisen sei.
Am 10. Juli 2018 reichte die Klägerin einen Nachweis des Bildungsträgers ein, wonach sie im Zeitraum vom 12. September 2017 bis 28. Februar 2018 an 542 von 662 angefallenen Präsenzstunden teilgenommen habe. Am 11. Juli 2019 wurde ein Teilnahmenachweis über 542 von 1006 Präsenzstunden im Zeitraum September 2018 bis Mai 2019 vorgelegt. Die Beklagte forderte die Klägerin daraufhin auf, auch einen Nachweis über die regelmäßige Teilnahme hinsichtlich der gesamten Dauer der Maßnahme (12. September 2017 bis 2. Juli 2019) zu erbringen.
Am 27. November 2019 wurde der Beklagten ein Nachweis der Bildungsstätte vorgelegt, wonach die Klägerin im Zeitraum vom 12. September 2017 bis zum 31. August 2018 an 838 von 1.178 Präsenzstunden, im Zeitraum vom 1. September 2018 bis 2. Juli 2019 an 644 von 1.112 Präsenzstunden und im gesamten Zeitraum an 1.482 von 2.290 Präsenzstunden teilgenommen habe.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2019 hob die Beklagte die Bewilligung der Leistungen im Zeitraum 8/2018 bis 7/2019 auf und forderte einen Betrag in Höhe von 3.480,- € von der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bisher gewährte Förderung hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet worden sei. Gemäß dem eingereichten Teilnahmenachweis vom 27. November 2019 habe die Klägerin im ersten Studienjahr eine Teilnahmequote von 71,14% und im zweiten Studienjahr in Höhe von 57,91% erreicht. Hieraus ergebe sich eine Teilnahmequote der Gesamtmaßnahme in Höhe von 64,72%. Gemäß §§ 9a Abs. 1 i.V.m. 16 Abs. 5 AFBG sei daher der Unterhaltsbeitrag für das zweite Studienjahr zurückzufordern, da in diesem Maßnahmeabschnitt keine regelmäßige Teilnahme vorliege.
Hiergegen legte die Klägerin am 30. Dezember 2019 Widerspruch ein. Es wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für verschiedene Zeiträume zwischen dem 27. September 2018 und dem 24. Mai 2019 vorgelegt. Aufgrund dieser Nachweise sei die Teilnahmequote vollumfänglich erbracht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2020, der Klägerin zugestellt am 9. Juli 2020, wurde der Widerspruch zurückgewiesen, die Leistungsbewilligung in Form des Maßnahmebeitrags in Höhe von 250,- € aufgehoben und Leistungen in Höhe des Zuschussbeitrags in Höhe von 100,- € zurückgefordert. Die Rückforderung wurde insgesamt auf einen Betrag in Höhe von 3.580,- € festgesetzt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bewilligungsbescheid sei mit dem Vorbehalt verbunden gewesen, einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen. Nach § 9a Abs. 1 AFBG habe der Teilnehmer regelmäßig an der geförderten Maßnahme teilzunehmen. Eine regelmäßige Teilnahme liege vor, wenn diese an 70% der Präsenzstunden nachgewiesen werde. Eine Differenzierung zwischen entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten sei entbehrlich, einzelne Atteste für einzelne Krankheitstage könnten auf Grund der großzügigen Regelung nicht mehr anerkannt werden, ebenso wenig andere private Entschuldigungsgründe. Bei länger andauernder Erkrankung sei der Lehrgangsteilnehmer aufgefordert, eine Unterbrechung der Teilnahme anzuzeigen. Hierauf sei die Klägerin auch im Bewilligungsbescheid hingewiesen worden. Ebenso sei sie im Antragsformular darauf hingewiesen worden, dass die Unterbrechung der Fortbildung der für die Leistungsgewährung zuständigen Stelle mitzuteilen sei. Die von der Klägerin angeführten gesundheitlichen Gründe bzw. die im Widerspruch vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen führten deshalb zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Soweit sie aus gesundheitlichen Gründen längerfristig nicht in der Lage gewesen sei, regelmäßig an der Fortbildung teilzunehmen, hätte sie eine Unterbrechung der Maßnahme beantragen müssen. Nach § 7 Abs. 3a AFBG werde nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase bestehe vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung. Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürften der ausdrücklichen Erklärung. Diese sei jedoch von der Klägerin nicht abgegeben worden. Es könne in jedem Fall von ihr erwartet werden, dass sie bei länger andauernder fehlender Teilnahme an einer mit staatlichen Leistungen geförderten Maßnahme gegenüber dem Leistungsträger diese Unterbrechungserklärung abgebe. Der Schüler sei grundsätzlich verpflichtet, alles zu tun, um zu einem erfolgreichen Abschluss zu gelangen. Hierzu gehöre auch die regelmäßige Lehrgangsteilnahme. Deshalb werde grundsätzlich auch die Teilnahme und nicht der erfolgreiche Abschluss gefördert. Das Bestehen der Prüfung (Ziel der Förderung) sei für die Gewährung von Leistungen irrelevant. Grundsätzlich werde nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur eine umsichtig geplante und zielstrebig betriebene Fortbildung gefördert. In § 9a Abs. 1 Satz 1 AFBG sowie § 16 Abs. 2 und Abs. 3 AFBG werde dabei auch ausdrücklich auf die gesamte Maßnahme abgestellt. Eine regelmäßige Teilnahme liege bei der Klägerin aufgrund der Teilnahmequote von 64,72% nicht vor. Die Klägerin habe bei Erlass des Aufhebungsbescheids bereits Leistungen in Höhe von 100,- € als Zuschuss für den Maßnahmebeitrag erhalten. Diese Leistungen seien deshalb nach § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu erstatten. § 16 Abs. 5 AFBG normiere eine Ausnahme vom Grundsatz des Absatzes 2 und 3 über die vollständige Rückforderung von Förderungsleistungen im Fall des fehlenden Nachweises über die regelmäßige Teilnahme. Diese Ausnahme betreffe Vollzeitmaßnahmen, die aus mehreren Abschnitten bestünden. Aufgrund der regelmäßigen Teilnahme der Klägerin am ersten Abschnitt (1. Schuljahr, 71,14%), bleibe in dieser Zeit der Zuschussteil des Unterhaltsbeitrages bestehen. Für den zweiten Abschnitt (2. Schuljahr) sei dieser für den Zeitraum 8/2018 bis 7/2019 wegen der Teilnahmequote von unter 70% (57,91%) zurückzufordern.
Hiergegen erhob die Klägerin am … Juli 2020 durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tag Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,
den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2020 aufzuheben.
Zur Begründung führte sie insbesondere aus, sich im Januar 2018 in zahnärztlicher Behandlung befunden zu haben und an mehreren Zähnen mit Kronen versorgt worden zu sein. Da sie nach der prothetischen Behandlung nie beschwerdefrei gewesen sei, habe sie am 1. April 2018 den Notdienst konsultiert. Dabei seien ein horizontaler Knochenabbau, abstehende Kronenränder sowie Gingivitis festgestellt worden, was in keinem Fall als „lege artis“-Zustand nach einer prothetischen Versorgung mit Kronen zu bewerten sei. Im weiteren Verlauf hätten sich weitere Komplikationen gezeigt. Der Klägerin sei durch ihren behandelnden Arzt mitgeteilt worden, dass die umfangreichen Entzündungen an den betroffenen Zähnen schon vor Einsetzen der Kronen vorhanden gewesen seien und daher keine Kronenversorgung vor Behandlung der Entzündung hätte erfolgen dürfen. Außerdem seien die gefertigten Kronen der Klägerin im Oberkiefer auch zu lang gewesen. In der Folge sei bereits eineinhalb Jahre nach dem Einsetzen des Zahnersatzes eine erneute Kronenversorgung erforderlich geworden. Die Klägerin verfolge derzeit im Verfahren des Landgerichts ihre Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegenüber der behandelnden Zahnärztin. Es wurde eine Tabelle vorgelegt, aus der die entschuldigten und unentschuldigten Fehlstunden der Klägerin zwischen dem 20. November 2017 und dem 24. Mai 2019 hervorgingen. Es handele sich insgesamt um 254 Fehlstunden. Eine Neuberechnung der Teilnahmequote unter Berücksichtigung der durch den Behandlungsfehler entstandenen Fehlzeiten würde für das erste Studienjahr bei 838 Stunden zuzüglich 134 Stunden Fehlzeiten eine Teilnahme an 958 von 1.178 Präsenzstunden ergeben, was einer Quote von 82,51% entspreche. Für das zweite Studienjahr sei bei 644 Stunden zuzüglich 120 Stunden Fehlzeiten eine Teilnahme an 765 von 1.112 Präsenzstunden erfolgt, was einer Quote von 68,70% entspreche. Die Teilnahmequote an der Gesamtmaßnahme ohne Zahnbehandlung betrage 75,61%. Aus den dargelegten und unter Beweis gestellten Fehlzeiten ergebe sich, dass es sich überwiegend um Kurzzeiterkrankungen in Folge der fehlerhaften Behandlung gehandelt habe, wobei diese Fehlzeiten für die Klägerin im Einzelnen auch nicht exakt vorhersehbar gewesen seien. Es finde sich in den Vorschriften des AFBG keine Regelung, wann vom Vorliegen einer Unterbrechung auszugehen sei. Es handele sich hier um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der Auslegung bedürfe. Vom Vorliegen einer Unterbrechung, sei - wohl auch nach Auffassung der Beklagten - nur dann auszugehen, wenn längerfristig keine Möglichkeit bestehe, regelmäßig an der Fortbildung teilzunehmen. Diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin jedoch nicht gegeben. Sie sei daher nicht verpflichtet gewesen, die Unterbrechung einer Maßnahme gegenüber der Beklagten zu erklären. Sie habe zwischenzeitlich trotz der krankheitsbedingten Fehlzeiten die Prüfung erfolgreich absolviert.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Gesetz bei der regelmäßigen Teilnahme i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 4 AFBG nicht zwischen entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten unterscheide. Mit der pauschalen Festlegung einer 70%Anwesenheitsquote würden gemäß der Gesetzesbegründung die Vereinbarkeit mit Familie und Beruf sowie Fehlzeiten durch Krankheit hinreichend berücksichtigt (BTDrs. 18/7055). Besonderen Härten, die etwa bei längeren Abwesenheiten durch eine Krankheit entstehen könnten, werde durch die Möglichkeit einer Unterbrechung nach § 7 Abs. 4 AFBG, die nach § 7 Abs. 4a AFBG ausdrücklich zu erklären sei, Rechnung getragen. Nur diese Abwesenheiten nach einer ausdrücklich erklärten Unterbrechung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus einem anderen wichtigen Grund blieben bei der Ermittlung der Fehlzeiten außer Betracht. In den Teilnahmequoten der Klägerin seien keine Abwesenheiten enthalten, die aufgrund einer Unterbrechung nach § 7 Abs. 4 AFBG unberücksichtigt bleiben könnten. Die nachträglich vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen könnten insoweit nicht mehr berücksichtigt werden, da zu diesem Zeitpunkt eine Unterbrechung nach § 7 Abs. 4a AFBG nicht mehr wirksam habe erklärt werden können. Eine regelmäßige Teilnahme für die Gesamtmaßnahme, sowie bezogen auf die beiden Schuljahre für das zweite Schuljahr, habe damit von der Klägerin nicht nachgewiesen werden können.
Das Gericht wies die Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 24. März 2021 darauf hin, dass nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage keine Erfolgsaussichten der Klage bestünden, da jedenfalls für das zweite Schuljahr keine regelmäßige Teilnahme i.S.v. § 9a Satz 1 und Satz 4 AFBG vorliege.
Die Klägerin erwiderte durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom … April 2021, der Hinweis des Gerichts sei grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings sei bereits dargelegt worden, dass die Fehlzeiten nach ihrer Auffassung auf eine Fehlbehandlung der Zahnärztin zurückzuführen seien. Die Klägerin verfolge diesbezüglich ihre Ansprüche im Verfahren vor dem Landgericht, wobei die Klage auch eine Feststellung bezüglich einer möglichen Rückerstattung der hier streitgegenständlichen Ausbildungsförderung enthalte. Sie habe die Besorgnis, dass ihre Ansprüche im zivilgerichtlichen Verfahren mit der Begründung abgewiesen werden könnten, dass sie den Rechtsweg im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ausgeschöpft habe.
Das Gericht wies die Beteiligten mit Schreiben vom 21. Juli 2021 darauf hin, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorliegend nach dem bisherigen Sachstand in Betracht käme. Die Beteiligten erklärten mit Schreiben vom 26. bzw. 29. Juli 2021, dass mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Einverständnis bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Gründe
Vorliegend konnte das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zuvor angehört.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid vom 17. Dezember 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Gericht nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2020 Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
1. Gemäß § 16 Abs. 2 AFBG ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten, soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift. Vorliegend ergingen die Bewilligungsbescheide - zuletzt in der Fassung vom 9. Mai und 17. Juni 2019 - unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme (vgl. § 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG). Es wurde darauf hingewiesen, dass eine unregelmäßige Teilnahme - unabhängig vom Grund für die Fehlzeiten - zur Aufhebung des Bescheids und zur Rückforderung der Leistungen führen könne.
2. Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 AFBG hat der Teilnehmer regelmäßig an der geförderten Maßnahme teilzunehmen. Eine regelmäßige Teilnahme liegt gemäß § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG vor, wenn die Teilnahme an 70% der Präsenzstunden nachgewiesen ist. Mit der Einfügung des § 9a AFBG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (3. AFBGÄndG) wurden seitens des Gesetzgebers die Anforderungen an die regelmäßige Teilnahme explizit festgelegt (vgl. BT-Drs. 18/7055, S. 38 ff.). Die Lebensumstände der typischen Geförderten, die oft Beruf, Familie und Aufstiegsfortbildung im Alltag miteinander vereinbaren müssten, führen laut der Gesetzesbegründung zu einem gewissen Maß an objektiv nicht vermeidbaren Fehlzeiten, sei es etwa durch Krankheit oder durch Kinderbetreuungsengpässe. Durch eine Pauschalierung auf 70% wird die Vereinbarkeit von Aufstiegsfortbildung mit Familie und Kind deutlich erhöht, gleichzeitig aber über die nunmehr ohne mögliche Entschuldigung zwingende Teilnahme der effektive Mitteleinsatz sichergestellt. Besonderen Härten, die aus einer längeren Abwesenheit aus wichtigem Grund entstehen könnten, wurde in ausgewogener Weise durch die Einführung der Möglichkeit des Abbruchs und der Unterbrechung in § 7 Abs. 4a AFBG Rechnung getragen; Zeiten der Abwesenheit nach erklärter Unterbrechung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 3a AFBG) bleiben bei der Ermittlung der Fehlzeiten außer Betracht (BTDrs. 18/7055, S. 38 f.). Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 AFBG wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet, solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird.
Ausgehend von der dargelegten Gesetzesbegründung ist es entgegen dem klägerischen Vortrag unerheblich, ob die Klägerin entschuldigt oder unentschuldigt nicht teilgenommen hat. Die Zeiten krankheitsbedingter Abwesenheit können bei der Ermittlung der Fehlzeiten jedenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, da die Teilnahme an der Maßnahme nicht unterbrochen wurde. Unabhängig von der seitens der Klägerin aufgeworfenen Frage der Auslegung des Begriffs der „Unterbrechung“ bei häufigen Kurzzeiterkrankungen, scheidet die Annahme einer Unterbrechung i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 1 AFBG bereits aus, da sie nicht ausdrücklich erklärt wurde. Gemäß § 7 Abs. 4a Satz 1 AFBG bedarf eine Unterbrechung der Maßnahme aus wichtigem Grund der ausdrücklichen Erklärung; nach § 7 Abs. 4a Satz 2 AFBG wirkt sie nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, als sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt.
Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen können nicht als eine solche Erklärung verstanden werden. Im Wortlaut des § 7 Abs. 4a Satz 1 AFBG ist eindeutig von einer „ausdrücklichen“ Erklärung die Rede. Der Mitteilung der krankheitsbedingten Fehlzeiten durch Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist aber kein Unterbrechungswille dahingehend zu entnehmen, die Fortbildungsmaßnahme insgesamt - ggf. bis zu einer gesundheitlichen Besserung - unterbrechen zu wollen (vgl. VG Ansbach, U.v. 10.3.2021 - AN 2 K 20.02202 - juris Rn. 45). Formulierungen dahingehend, dass die Maßnahme bis auf weiteres wegen Krankheit ruhen gelassen, vorerst aufgegeben oder pausiert wird, gehen aus dem Widerspruch der Klägerin nicht hervor.
Darüber hinaus wäre - selbst bei Abgabe einer (ausdrücklichen) Unterbrechungserklärung im Widerspruchsverfahren - diese nicht geeignet gewesen, die Wirkungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 AFBG herbeizuführen. Die Erklärung wirkt gemäß § 7 Abs. 4a Satz 2 AFBG nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist. Nach der Gesetzesbegründung treten sowohl die Unterbrechung als auch der vorzeitige Abbruch aus wichtigem Grund mit den jeweils weiteren begünstigenden Rechtsfolgen nach § 7 AFBG erst zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber der Behörde ein; das Interesse eines Teilnehmers, durch die nachträgliche Erklärung von Abbruch oder Unterbrechung aus wichtigem Grund die Rechtsfolgen (der Nichtteilnahme, unregelmäßigen Teilnahme oder eines Abbruchs) abzumildern, ist nicht schutzwürdig; eine rechtzeitige ausdrückliche Erklärung ist den geförderten Teilnehmern zumutbar (BT-Drs. 18/7055, S. 34). Auch in den Bewilligungsbescheiden der Beklagten findet sich überdies ein Hinweis darauf, dass die Unterbrechung der Maßnahme aus wichtigem Grund (u.a. Krankheit) umgehend mitzuteilen und nachzuweisen ist. Die Klägerin brachte die Krankheit als wichtigen Grund erst in ihrem Widerspruch vom 26. Dezember 2019 vor, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen datieren jedoch vom 27. September 2018 bis 24. Mai 2019. Eine etwaige Unterbrechungserklärung wäre demnach schuldhaft verzögert abgegeben worden (vgl. a. BayVGH, B.v. 5.11.2019 - 12 ZB 19.32 - juris Rn. 19). Zum Zeitpunkt des Widerspruchs war die Maßnahme zudem bereits abgeschlossen (Ende zum 2. Juli 2019). Eine Zusendung von Krankschreibungen nach Beendigung der Förderungsmaßnahme genügt nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 4a AFBG, diese sind daher den pauschalierten Fehlzeiten zuzurechnen (VG Saarland, U.v. 21.9.2020 - 3 K 517/19 - juris Rn. 43). Die krankheits- und behandlungsbedingte Abwesenheit der Klägerin kann daher nicht berücksichtigt und Förderung für diesen Zeitraum somit nicht gewährt werden.
3. Die Klägerin erfüllt im zweiten Schuljahr nicht die Anforderungen an eine regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme, da die Teilnahmequote von 70% gemäß § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG nicht erreicht wird. Grundlage der Prüfung ist der von der Ausbildungsstätte ausgefüllte Teilnahmenachweis (vgl. a. § 9a Abs. 2 AFBG). Ausweislich der aktuellsten Bescheinigung vom 27. November 2019 hat die Klägerin an den im Zeitraum vom 12. September 2017 bis 2. Juli 2019 (Gesamtmaßnahme) angefallenen 2.290 Präsenzstunden an 1.482 Stunden teilgenommen. Dies entspricht einer Teilnahmequote von 64,72%. Im ersten Schuljahr (2017/18) ergibt sich eine Teilnahme an 838 von 1.178 Präsenzstunden, im zweiten Schuljahr (2018/19) an 644 von 1.112 Präsenzstunden. Für das erste Schuljahr beträgt die Teilnahmequote folglich 71,14%, für das zweite Schuljahr 57,91%. Die gesetzlich vorgegebene Quote von 70% wurde also nur im ersten Schuljahr erreicht. Ausgehend davon besteht eine Rückzahlungspflicht der Klägerin - wie zutreffend von der Beklagten ausgeführt - für das zweite Schuljahr. Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer nicht regelmäßig teilgenommen hat (§ 16 Abs. 5 AFBG). Das Vorliegen zweier Maßnahmeabschnitte in Form der beiden Schuljahre ist zwischen den Beteiligten unstrittig. Die Klägerin ist folglich zur Rückzahlung der für das zweite Schuljahr gewährten Aufstiegsfortbildungsförderung gemäß § 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AFBG i.H.v. 3.580,- € verpflichtet.
4. Die Rückforderung ist auch nicht aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Die Bewilligungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Aufhebung und Rückforderung bezüglich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme. Die Klägerin wurde zudem in den Gründen der Bescheide darauf hingewiesen, dass die unregelmäßige Teilnahme - unabhängig vom Grund - zur Aufhebung des Bescheids und Rückforderung führen könne, was ein schutzwürdiges Vertrauen ebenfalls ausschließt (vgl. a. VG Saarland, U.v. 21.9.2020 - 3 K 517/19 - juris Rn. 45).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO