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VG·M 13 K 25.4436·23.07.2025

Verweisung an das Sozialgericht, München, Rechtsweg zu den Sozialgerichten, Behaupteter Leistungsanspruch nach SGB II

SozialrechtGrundsicherung für ArbeitsuchendeSozialgerichtsverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte gegenüber der Beklagten unter anderem Leistungsansprüche nach SGB II geltend. Das Verwaltungsgericht prüfte den Rechtsweg und stellte fest, dass Ansprüche aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG). Es erklärte den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies die Sache an das Sozialgericht München; die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ausgang: Verwaltungsrechtsweg als unzulässig erklärt und Rechtsstreit an das Sozialgericht München verwiesen; Kostenentscheidung vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Streitigkeiten über Ansprüche nach dem SGB II fallen kraft ausdrücklicher Zuständigkeitszuweisung nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG in die Sozialgerichtsbarkeit; der Verwaltungsrechtsweg ist insoweit unzulässig.

2

Ist ein SGB-II-Anspruch geltend gemacht, hat das Verwaltungsgericht nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und an das zuständige Sozialgericht zu verweisen.

3

Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des SGG (§ 57 SGG) sowie den landesrechtlichen Ausführungsvorschriften; der Wohnsitz des Klägers begründet die Zuständigkeit des Sozialgerichts München.

4

Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Schlussentscheidung des zuständigen Sozialgerichts vorbehalten.

Relevante Normen
§ GVG § 17a Abs. 2 S. 1§ VwGO § 40 Abs. 1 S. 1§ SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4a§ 44 SGB X§ 22 SGB II§ 16 SGB II

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht München verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

1

Mit am 3. Februar 2025 beim Verwaltungsgericht München zusammen eingegangenen drei Schriftsätzen, jeweils überschrieben mit „Klageantrag“, macht der Kläger gegenüber der Beklagtenpartei insgesamt im Wesentlichen datenschutzrechtliche Verstöße, Amtshaftungsansprüche und Leistungsansprüche geltend. Die Klage wurde zunächst unter dem gerichtlichen Aktenzeichen M 13 K 25.647 geführt.

2

Unter anderem rügt er „Fehlberechnungen und unzureichende Unterstützung durch das Jobcenter“. Er fordert unter anderem „Verpflichtung der Beklagten zur Nachzahlung der fehlerhaft berechneten Sozialleistungen (ALG I & II) in Höhe von ca. 12.000 € gemäß § 44 SGB X“ und „Korrektur der Berechnungen des Jobcenters hinsichtlich Mietzuschuss und gewerblicher Nutzung der Wohnung gemäß § 22 SGB II“, an anderer Stelle „Nachzahlung der vorenthaltenen Mietzuschüsse in Höhe von 5.844 €“, „Rückwirkende Korrektur der Einkommensanrechnung und Nachzahlung von ALG II und ALG I in Höhe von mindestens 3.500 €“ sowie „Erstattung der Mietkaution und Bereitstellung einer EDV-Ausstattung gemäß § 16 SGB II“.

3

Mit gerichtlichen Schreiben vom 18. Juni 2025 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung an das Sozialgericht München angehört, soweit mit der Klage nach Ansicht des Klägers ausstehende Leistungen des Beklagten geltend gemacht würden.

4

Mit Beschluss vom 22. Juli 2025 wurde das Verfahren vom Verfahren M 13 K 25.647 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen M 13 K 25.4436 fortgeführt, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagtenpartei zur umgehenden Bearbeitung seiner dortigen Anträge, Korrektur von Berechnungen und Nachzahlung fehlerhaft berechneter Leistungen begehrt (Nr. II. des Beschlusses).

5

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 13 K 25.647 verwiesen.

II.

6

Nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auszusprechen und der Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht München zu verweisen, weil für das vorliegende Verfahren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.

7

Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

8

Eine solche ausdrückliche Zuweisung findet sich hier in § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

9

Für die vom Kläger explizit gegenüber der Beklagtenpartei geltend gemachten Ansprüche nach SGB II ist demnach der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.

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Daher ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auszusprechen und der Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht München zu verweisen (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern [Bayerisches Sozialgerichts-Ausführungsgesetz – AGSGG]), nachdem der Kläger seinen Wohnsitz in der Landeshauptstadt München – Regierungsbezirk Oberbayern – hat.

11

Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Schlussentscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.