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VG·M 12 E 22.6151·02.03.2023

Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragspartei erklärte die Hauptsache erledigt, der Antragsgegner stimmte zu. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Nach § 161 Abs. 2 VwGO wurden die Verfahrenskosten dem Antragsgegner auferlegt, weil dieser durch Erteilung der begehrten Duldung das erledigende Ereignis herbeiführte. Der Streitwert wurde auf EUR 1.250,00 festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Kosten dem Antragsgegner auferlegt; Streitwert auf EUR 1.250,00 festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Hauptsache durch eine Erledigungserklärung der einen Partei und deren Zustimmung der Gegenpartei erledigt, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

3

Die Kosten können der Partei auferlegt werden, die das erledigende Ereignis durch ihr Verhalten herbeigeführt hat (z. B. durch Erteilung der begehrten Duldung).

4

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den Vorschriften des GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3 analog§ 92 Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 1.250,00 festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragspartei hat am 13.02.2023 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 28.02.2023 der Erledigung zugestimmt.

2

Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

3

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

4

Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, da der Antragsgegner die streitgegenständliche Duldung mittlerweile erteilt und damit das erledigende Ereignis herbeigeführt hat.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog.