Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung
KI-Zusammenfassung
Die Antragspartei erklärte die Hauptsache erledigt, der Antragsgegner stimmte zu. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Nach § 161 Abs. 2 VwGO wurden die Verfahrenskosten dem Antragsgegner auferlegt, weil dieser durch Erteilung der begehrten Duldung das erledigende Ereignis herbeiführte. Der Streitwert wurde auf EUR 1.250,00 festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Kosten dem Antragsgegner auferlegt; Streitwert auf EUR 1.250,00 festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Hauptsache durch eine Erledigungserklärung der einen Partei und deren Zustimmung der Gegenpartei erledigt, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Die Kosten können der Partei auferlegt werden, die das erledigende Ereignis durch ihr Verhalten herbeigeführt hat (z. B. durch Erteilung der begehrten Duldung).
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den Vorschriften des GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 1.250,00 festgesetzt.
Gründe
Die Antragspartei hat am 13.02.2023 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 28.02.2023 der Erledigung zugestimmt.
Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, da der Antragsgegner die streitgegenständliche Duldung mittlerweile erteilt und damit das erledigende Ereignis herbeigeführt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog.