Erinnerung gegen den Kostenansatz (erfolglos)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung zum Eilverfahren M 11 E 24.609 und verlangte anteilige Kostenübernahme wegen angeblicher Verfahrenseinheit mit M 28 E 24.2101. Zentral war, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz oder gegen die Kostengrundentscheidung gerichtet ist. Das Gericht entschied, die Erinnerung sei in der Sache erfolglos, weil nicht der Kostenansatz, sondern die nicht isoliert anfechtbare Kostengrundentscheidung beanstandet werde. Das Verfahren ist gebührenfrei (§66 Abs.8 GKG).
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung abgewiesen, da nicht der Kostenansatz, sondern die nicht isoliert anfechtbare Kostengrundentscheidung gerügt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG entscheidet der Einzelrichter auch dann, wenn dieser als Richter auf Probe tätig ist; die Zuständigkeitsregel des GKG geht insoweit den VwGO-Vorschriften vor.
Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG richtet sich ausschließlich gegen den Kostenansatz (Verletzung des Kostenrechts) und nicht gegen die der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Kostengrundentscheidung.
Eine Kostengrundentscheidung ist gemäß § 158 Abs. 1 VwGO nicht isoliert anfechtbar; eine Erinnerung, die sich im Wesentlichen gegen die Kostengrundentscheidung richtet, ist daher in der Sache erfolglos.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei gemäß § 66 Abs. 8 GKG.
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung zum Verfahren M 11 E 24.609 vom 27. Juni 2024 (Buchungskennzeichen 0318.0366.8414) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenrechnung zum Verfahren M 11 E 24.609 vom 27. Juni 2024 (Buchungskennzeichen 0318.0366.8414).
Der Antragsteller – zugleich Antragsteller in dem durch Beschluss vom 4. März 2024 entschiedenen erfolglosen Eilverfahren M 11 E 24.609 – hat mit Schreiben vom 6. August 2024 unter Beifügung der o. g. Kostenrechnung Kostenerinnerung eingelegt. Im Verfahren M 28 E 24.2101 sei vereinbart worden, dass der Antragsteller die Gerichtskosten nur zur Hälfte trage. Für ihn und alle Beteiligten handele es sich bei den Verfahren M 28 E 24.2101 und M 11 E 24.609 um ein Verfahren. Daher seien auch die Gerichtskosten in dem letztgenannten Verfahren zu teilen.
Die Kostenbeamtin hat der Kostenerinnerung nicht abgeholfen und den Vorgang dem Gericht vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten – auch in den Verfahren M 28 E 24.2101 und M 11 E 24.609 – Bezug genommen.
II.
1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet der Einzelrichter. Das gilt auch dann, wenn der Einzelrichter – wie hier – Richter auf Probe i.S.v. § 17 Nr. 1 VwGO ist. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, der keine Einschränkungen der Zuständigkeit des Einzelrichters vorsieht, soweit Richter auf Probe eingesetzt werden. Aus § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO folgt nichts anderes, denn die Vorschriften des GKG über die Erinnerung und Beschwerde genießen gegenüber den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften gemäß § 1 Abs. 5 GKG Vorrang. Darüber hinaus gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur für die Übertragung eines Rechtsstreits durch die sonst nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO zuständige Kammer. Ist die Kammer aber aufgrund einer originären Einzelrichterzuständigkeit nicht zuständig, kommt eine durch § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgeschlossene Übertragung des Rechtsstreits auf einen Richter auf Probe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO von vornherein nicht in Betracht (vgl. BVerfG, B.v. 2.6.2009 – 1 BvR 2295/08 – juris Rn. 16; Laube in BeckOK Kostenerecht, 47. Edition, Stand: 1.10.2024, § 66 GKG Rn. 154).
2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden. Einwendungen gegen den – für die Abweisung des Eilantrags zutreffend aus Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten – Kostenansatz erhebt der Antragsteller vorliegend nicht. Er wendet sich vielmehr gegen die Kostengrundentscheidung, die jedoch gemäß § 158 Abs. 1 VwGO nicht – auch nicht im Wege der Kostenerinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG – isoliert anfechtbar ist.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.