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VG·M 11 K 22.5151·10.03.2023

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erklärte die Hauptsache erledigt, nachdem das Landratsamt den begehrten Vorbescheid erteilt hatte; der Beklagte stimmte der Erledigung zu. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein und bedurfte nicht der Zustimmung der Beigeladenen. Nach § 161 Abs. 2 VwGO wurden die Verfahrenskosten der beigeladenen Gemeinde auferlegt, da ihr vorprozessuales Fehlverhalten (u. a. Veränderungssperre, nichtiger Bebauungsplan, Verweigerung des Einvernehmens) kostenverursachend war. Der Streitwert wurde auf 20.000 Euro festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach Erledigung der Hauptsache eingestellt; Kosten dem beigeladenen Gemeindeauferlegt, Streitwert 20.000 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Hauptsache zwischen Kläger und Beklagtem erledigt, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die Zustimmung der beigeladenen Partei ist hierfür nicht erforderlich.

2

Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; im Fall vorprozessualen Fehlverhaltens kann die Kostenlast der die Kosten verursachenden Partei auferlegt werden.

3

Die unberechtigte Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens bei der Erteilung einer Baugenehmigung kann als kostenverursachendes, vorprozessuales Fehlverhalten i.S.d. § 155 Abs. 4 VwGO anerkannt werden.

4

Wenn eine Gemeinde in Zusammenhang mit dem strittigen Vorhaben eine Veränderungssperre bzw. einen später als nichtig erklärten Bebauungsplan erlässt und dadurch die Erteilung eines Vorbescheids verhindert, kann die Gemeinde aus Billigkeitsgründen zur Kostentragung herangezogen werden, auch ohne Antragstellung nach § 154 Abs. 3 VwGO.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ VwGO § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 4, § 161 Abs. 2§ 155 Abs. 4 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO

Leitsatz

Die unberechtigte Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist als kostenverursachendes, vorprozessuales Fehlverhalten iSd § 155 Abs. 4 VwGO anerkannt. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beigeladene.

III. Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat am 28. Februar 2023 die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem das Landratsamt den beantragten Vorbescheid erteilt hat. Der Beklagte hat der Erledigung am 8. März 2023 zugestimmt.

2

Da die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Eine Zustimmung der Beigeladenen bedarf es demgegenüber nicht (vgl. Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 66, Rn. 5).

3

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten des Verfahrens der Beigeladenen aufzuerlegen.

4

Vorliegend hatte die Beigeladene gerade anlässlich des streitgegenständlichen Vorbescheidsantrags der Klägerin zunächst eine dem Vorhaben entgegenstehende Veränderungssperre und in der Folge den Bebauungsplan „Ortszentrum …straße“ erlassen. Letzterer wurde auf einen Normenkontrollantrag der Klägerin hin mit Beschluss des BayVGH vom 28. Juli 2022 (1 N 19.801) im maßgeblichen Plangebiet B für unwirksam erklärt, weil die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche städtebaulich nicht erforderlich sei, da gänzlich unbestimmt bleibe, ob, wann und in welchem Umfang das Baugebiet ausgewiesen werden solle. Hinsichtlich des festgesetzten Mischgebiets nahm der BayVGH einen sog. Ettiketenschwindel an. In der Folge erteilte das Landratsamt den begehrten Vorbescheid, den es ausweislich der Gründe des angefocht-enen Ablehnungsbescheids nur aufgrund der von der Beigeladenen erlassenen Veränderungssperre verweigert hatte.

5

Als Unterfall eines kostenverursachenden, vorprozessualen Fehlverhaltens i.S.d. § 155 Abs. 4 VwGO ist u.a. die unberechtigte Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens bei der Erteilung einer Baugenehmigung anerkannt – und zwar auch dann, wenn die beigeladene Gemeinde – wie vorliegend – im Prozess keinen Antrag i.S.d. § 154 Abs. 3 VwGO gestellt hat (vgl. Eyermann, a.a.O., § 155, Rn. 13; Schoch/Schneider, VwGO, Stand Aug. 2022, § 155, Rn. 26; Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 155, Rn. 24). Offenbleiben kann, ob diese Auffassung im Falle des verweigerten gemeindlichen Einvernehmens angesichts der Ersetzungsmöglichkeit des Landratsamts zu überzeugen vermag. Denn jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation, in der eine Gemeinde gerade anlässlich des später klagegegenständlichen Vorhabens einen durch eine Veränderungssperre gesicherten Bebauungsplan erlässt, der sich aus den o.g. offensichtlichen Gründen als nichtig erweist, erscheint eine Kostenbelastung der beigeladenen Gemeinde billigerweise und unabhängig von einer Antragstellung i.S.d. § 154 Abs. 3 VwGO gerechtfertigt. Angesichts der fehlenden Normverwerfungskompetenz des Landratsamts sind dem Beklagten in dieser Konstellation – anders als im Falle des § 36 BauGB – letztlich die Hände gebunden, weshalb auch eine anteilige Kostentragung des Beklagten nicht angemessen erscheint.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes i. V. m. Nr. 9.1.1.1 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mangels sonstiger Anhaltspunkte wurde der Streitwert für die Errichtung zweier Einfamilienhäuser zugrunde gelegt, wobei für den streitgegenständlichen Vorbescheid die Hälfte des Streitwerts einer entsprechenden Baugenehmigung angesetzt wurde.