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VG·M 10 K 25.4301·14.11.2025

Anordnung zur Bereitstellung von Abfallbehältnissen an der Grundstücksgrenze

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen Bescheid, der ihn verpflichtet, Abfallcontainer am Abfuhrtag bis 6:00 Uhr an der Grundstücksgrenze bereitzustellen, und begehrte Abholung am Standplatz auf dem Hotelgrundstück. Das VG hielt die Anordnung nach § 15 Abs. 10 S. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 AbfWS für rechtmäßig. Maßgeblich sei die Weisung des beauftragten Entsorgers zum Bereitstellungsort; ein Anspruch auf „Vollservice“ bestehe nicht. Die Verbringung über ca. 10–15 m sei verhältnismäßig und nicht unzumutbar; eine relevante Ungleichbehandlung zu einem anderen Hotel verneinte das Gericht wegen unterschiedlicher örtlicher Verhältnisse.

Ausgang: Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen die Anordnung der Straßenbereitstellung der Abfallbehälter abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Abholung von Abfallbehältnissen auf dem Grundstück („Vollservice“) besteht im kommunalen Abfallrecht grundsätzlich nicht, wenn die Satzung eine Eigenbereitstellung vorsieht.

2

Sieht eine Abfallsatzung vor, dass Behältnisse „nach den Weisungen der mit der Abholung beauftragten Personen“ bereitzustellen sind, ist der von diesen vorgegebene Bereitstellungsort maßgeblich, solange er sich im satzungsmäßigen Rahmen („auf oder vor dem Grundstück“) hält.

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Die gerichtliche Kontrolle einer weisungsabhängigen Festlegung des Bereitstellungsortes beschränkt sich im Wesentlichen auf die Einhaltung der tatbestandlichen Vorgaben der Satzung und die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

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Eine Unzumutbarkeit der Eigenbereitstellung ist eng auszulegen; organisatorische Schwierigkeiten oder Personalengpässe begründen regelmäßig keinen Anspruch auf eine individuelle Abweichung, sondern können durch Einschaltung Dritter aufgefangen werden.

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Eine Gleichbehandlungsrüge greift nicht durch, wenn die herangezogenen Vergleichsgrundstücke aufgrund ihrer konkreten Lage- und Verkehrsverhältnisse nicht wesentlich gleich sind.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 10 Satz 1 AbfWS§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 15 Abs. 10 Satz 1 AbfWS i.V.m. § 21 Abs. 1 AbfWS§ Art. 7 BayAbfG§ Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG§ 21 Abs. 1 AbfWS

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleiche Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Bereitstellung von Abfallbehältern zu deren Entleerung auf seinem Grundstück. Der Beklagte lehnt dies ab und fordert am Entleerungstag eine Bereitstellung bis spätestens 6:00 Uhr morgens an der Grundstücksgrenze.

2

Der Beklagte hat eine Satzung über die Vermeidung, Verwertung, Beseitigung und sonstige Bewirtschaftung von Abfällen im Landkreis … … (Abfallwirtschaftssatzung – AbfWS) vom 8. Dezember 2023, in Kraft getreten zum 1. Januar 2024, erlassen. § 15 Abs. 10 Satz 1 AbfWS regelt, dass die Behältnisse nach den Weisungen der mit der Abholung beauftragten Personen am Abholtag auf oder vor dem Grundstück so aufzustellen sind, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. Auf die übrigen Regelungen der Satzung (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 50 vom 12. Dezember 2023 des Landkreises … …*) wird verwiesen.

3

Im Frühjahr des Jahres 2025 wurde das vom Kläger betriebene Hotel, O* … Str. 19 – 21, … … … (im Folgenden: O.-Straße und Hotel), an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen. Unstreitig haben ukrainische Flüchtlinge auf dem Grundstück des Hotels ihren Wohnsitz gemeldet; diese wohnen dort unstreitig zumindest vorübergehend. Im Frühjahr und Sommer 2025 kam es zwischen den Beteiligten zu einem umfangreichen Schriftwechsel zu der Frage, ob die Abfallbehältnisse des Hotels durch das vom Beklagten beauftragte Abfallentsorgungsunternehmen M. auf dem Grundstück des Hotels abgeholt werden müssen oder ob der Kläger diese an der Grundstücksgrenze bereitstellen muss. Im Rahmen dieses Schriftwechsels wurde der Kläger mit E-Mails des Beklagten vom 12. Juni 2025, 17. Juni 2025, 18. Juni 2025 und 3. Juli 2025 wiederholt gebeten, die Abfallbehälter spätestens bis 6:00 Uhr morgens am Abfuhrtag an der Grundstücksgrenze zur O.-Straße für das Abfuhrfahrzeug sichtbar zur Leerung bereitzustellen. Bereits zuvor hatte das beauftragte Abfallentsorgungsunternehmen M. den Kläger in einer E-Mail vom 2. Juni 2025 in „Cc“ gesetzt und ihm mitgeteilt, dass die Abfallbehälter nur geleert werden, wenn sie an der Straße bereitstehen. Der Kläger forderte den Beklagten in verschiedenen E-Mails (etwa 3. Juni 2025 und 2. Juni 2025) wiederholt auf, die Abfallbehälter durch das beauftragte Abfallentsorgungsunternehmen M. auf seinem Grundstück zur Entleerung abzuholen. Mit E-Mails vom 19. Juni 2025 und 3. Juli 2025 erbat der Kläger (sinngemäß) von dem Beklagten den Erlass eines formellen Bescheids („formelle Ablehnung“) mit Begründung, warum die Abfallbehältnisse nicht auf dem Grundstück des Hotels zur Entleerung abgeholt werden können, sondern an der Straße bereitgestellt werden sollen.

4

Mit Bescheid vom 8. Juli 2025 wurde der Wunsch des Klägers auf Abholung der Abfallbehältnisse auf dem Grundstück des Hotels abgelehnt. Alle Tonnen bzw. Container sind am Entleerungstag spätestens bis 6:00 Uhr morgens an der Grundstücksgrenze zur O.-Straße für das Abfuhrfahrzeug sichtbar zur Leerung bereitzustellen. Zur Begründung wurde zunächst auf § 15 Abs. 10 Satz 1 AbfWS verwiesen: Die AbfWS sehe keinen sogenannten Vollservice mit Abholung auf dem Grundstück vor. Das Abholen der Abfallbehältnisse auf dem Grundstück des Hotels in mindestens 10 Metern Entfernung von der Grundstücksgrenze führe zu einer nicht unwesentlichen zeitlichen Verzögerung beim Entleerungsvorgang. Das zur Leerung beauftragte Unternehmen M. verweigere die Abholung an dem vom Kläger vorgeschlagenen Stellplatz der Abfallbehältnisse, da dies durch den zeitlichen Aufwand Mehrkosten verursache, die nicht einkalkuliert seien. Grundsätzlich seien individuelle Umstände unbeachtlich. Es erschließe sich auch nicht, aus welchem Grund ein Vorrollen der Abfallbehältnisse für den Kläger über eine Strecke von rund 10 Metern über eine befestigte Straße die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten solle.

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Der Kläger hat am 16. Juli 2025 Klage erhoben und beantragt,

I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 8. Juli 2025 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, die auf dem Grundstück O* … Straße 19-21, … … … …, aufgestellten Abfallbehältnisse auch am auf dem Grundstück befindlichen Standplatz zur Leerung zu übernehmen.

6

Am bisherigen Standort der Abfallbehälter seien diese – bevor das Hotel an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen worden sei – im Rahmen eines privatwirtschaftlichen Vertrags über Jahre hinweg zuverlässig entleert worden und zwar vom Abfallentsorgungsunternehmen M., das auch der Beklagte beauftragt habe. § 15 Abs. 10 Satz 1 AbfWS erlaube einen Standplatz der Abfallbehältnisse auf dem Grundstück zu deren Bereitstellung für die Entleerung. § 15 Abs. 10 Satz 1 AbfWS bestimme ausdrücklich, dass Behälter so aufzustellen seien, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden könnten. Genau das sei am bestehenden Standplatz auf dem Grundstück der Fall: Die Entfernung zur Straße betrage 11 Meter, der Zugang sei eben, befestigt und frei, es gebe keine Stufen, keine Steigung und keine Behinderung sowie keine Beeinträchtigung des Entleerungsfahrzeugs. Damit liege eine ordnungsgemäße Bereitstellung im Sinne der Satzung vor. Es liege keine sachliche Rechtfertigung für die Ablehnung des klägerischen Begehrs vor. Der Weg von zwei mal 11 Metern stelle keinen erheblichen Zeitverlust dar. Selbst bei zwei Behältern liege der Zeitaufwand bei unter einer Minute. Dass das gleiche Abfallentsorgungsunternehmen M. die Leistung früher ohne Beanstandung erbracht habe, zeige, dass kein objektives Hindernis bestehe. Die Arbeitsbelastung im Hotelbetrieb (Personalengpässe, Frühschicht, Sprachbarrieren) machten eine pünktliche Straßenbereitstellung faktisch unzumutbar. In dem anderen Hotelbetrieb K. H. des Klägers in … … … sei das Abfallentsorgungsunternehmen M. sowohl im privaten Auftrag als auch im Auftrag des Beklagten tätig. Dieses Hotel sei größer als das streitgegenständliche Hotel, weshalb zwei getrennte Aufträge bestünden: Einer für private Entsorgung (Papier und Restmüll) und einer über kommunale Abfallbehältnisse (Papier und Restmüll). Die Entfernung der Standplätze zur öffentlichen Straße betrage beim Hotel K. H. rund 20 Meter. Das Abfallentsorgungsunternehmen M. schiebe dort seit dem Jahr 2016 ohne jede Beanstandung sowohl die beiden privaten Abfallbehältnisse als auch die beiden kommunalen Abfallbehältnisse vom Grundstück zum Müllfahrzeug und zurück. Diese Ungleichbehandlung zum streitgegenständlichen Hotelbetrieb sei weder sachlich begründet noch rechtlich haltbar.

7

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

8

Bis zum Anschluss des Hotelgrundstücks an die kommunale Abfallentsorgung sei der Abfall durch das kommerzielle Abfallentsorgungsunternehmen M. entsorgt worden. Zufälligerweise sei das Abfallentsorgungsunternehmen M. auch im Rahmen der kommunalen Abfallwirtschaft beauftragt worden. In der streitgegenständlichen Satzung sei ausdrücklich kein sogenannter Vollservice mit Abholung auf dem Grundstück, sondern ein sogenannter Teilservice mit Bereitstellung an der Grundstücksgrenze vorgesehen. Dabei werde „Teilservice“ nach der Verkehrsauffassung und sowohl vom Beklagten als auch von den beteiligten Entsorgerfirmen definiert als Bereitstellen der Abfallbehälter ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust in unmittelbarer Nähe (ca. 0,5 Meter bis 1 Meter) zur Grundstücksgrenze. Der Kläger verfüge über mehrere 1.100-Liter-Rollcontainer als Abfallbehältnis; diese könnten bis zu 510 kg schwer sein. Bei einem weiteren Abstand als ca. 0,5 Meter bis 1 Meter komme es zudem zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen, welche mehr Personalbedarf mit sich ziehe. Es gebe in § 15 Abs. 10 Satz 1 AbfWS einen deutlichen Bezug zur Grundstücksgrenze, da dort ausdrücklich stehe: „auf oder vor dem Grundstück“. Auf dem Grundstück, aber in der Nähe der Grundstücksgrenze sei erlaubt, da bei sehr engen Straßenverhältnissen oder engen Gehsteigen andere Verkehrsteilnehmer behindert werden würden. Der Bereitstellungsort der Abfallbehälter sei nach der Satzung negativ eingegrenzt mit Entleerung „ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust“. Das Abholen der Tonnen bzw. Container auf dem Hotelgrundstück in einer Entfernung von mindestens 10 Metern von der Grundstücksgrenze führe zu einer nicht unwesentlichen zeitlichen Verzögerung und auch zu Schwierigkeiten beim Entleerungsvorgang: Der Weg von mindestens 10 Metern müsste vom Müllwerker zweimal pro Container zurückgelegt werden. Die 1.100-Liter-Rollcontainer müssten dann vorsichtig und langsam vom Müllwerker die gesamte Strecke hin- und wieder zurückgerollt werden. Die Verzögerung des streitgegenständlichen Entleerungsvorgangs um einige Minuten sei erheblich. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass selbst bei Einrichten von Abholplätzen dem Anschlusspflichtigen eine Mitwirkungspflicht abverlangt werden könne. Im Umkehrschluss müsse dies erst recht bei an der Straße gelegenen Grundstücken wie dem streitgegenständlichen Hotelbetrieb verlangt werden können. Soweit das von der kommunalen Abfallwirtschaft beauftragte Abfallentsorgungsunternehmen M. mit der Abholung auf dem Grundstück des Hotels K. H. einverstanden ist, bestehe für den Beklagten kein Handlungsbedarf bezüglich einer anderen Handhabung. Es bestehe kein Bestandsschutz bezüglich der ursprünglichen Art der Abfallentsorgung, insbesondere deshalb, weil diese Abfallentsorgung privatwirtschaftlicher Natur gewesen sei.

9

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2025 hat der Kläger auf mündliche Verhandlung verzichtet. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. November 2025 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

10

Mit Beschluss vom 11. November 2025 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.

Gründe

12

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Anordnung alle Tonnen bzw. Container (Abfallbehältnisse) am Entleerungstag spätestens bis 6:00 Uhr morgens an der Grundstücksgrenze zur O.-Straße für das Abfuhrfahrzeug sichtbar zur Leerung bereitzustellen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat damit auch keinen Anspruch darauf, dass die auf dem Hotelgrundstück aufgestellten Abfallbehältnisse am auf dem Grundstück befindlichen Standplatz zur Entleerung bereitgestellt werden dürfen. Die Anordnung der Bereitstellung der Abfallbehältnisse vom 8. Juli 2025 wurde rechtmäßig auf § 15 Abs. 10 Satz 1 AbfWS i.V.m. § 21 Abs. 1 AbfWS gestützt.

I.

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Bedenken gegen die formelle und inhaltliche Richtigkeit der AbfWS wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Nach Art. 7 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) können die entsorgungspflichtigen Körperschaften – hier also der beklagte Landkreis nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG – durch Satzung den Anschlusszwang und die Überlassungspflicht regeln. Sie können insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Diese landesrechtliche Ermächtigung wird durch § 15 Abs. 10 Satz 1 AbfWS und die übrigen Regelungen der AbfWS des Beklagten ausgefüllt.

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Im Gebiet des Beklagten ist es die Regel – von dem Beklagten als Teilservice bezeichnet – dass Abfallbehältnisse von den Grundstückseigentümern bzw. den jeweiligen Pflichtigen zur Entleerung auf oder vor dem Grundstück bereitgestellt werden.

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Es ist nicht zu beanstanden, dass in § 15 Abs. 10 Satz 1 AbfWS die Möglichkeit vorgesehen ist, gegenüber Abfallüberlassungspflichtigen die eigene Verbringung der Müllbehälter vor das Grundstück auf öffentlichen Straßengrund oder an die Grundstücksgrenze anzuordnen. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Abholung jeglichen Abfalls vom Grundstück der Benutzer der (Haus-)Abfallentsorgung gibt es nicht. Bei vielen abfallbeseitigungspflichtigen Körperschaften in Bayern ist es sogar der Regelfall, dass Abfallbehältnisse von den Nutzern außerhalb ihres Grundstücks bereitgestellt werden müssen und nach der Leerung auch wieder selbst zurückgebracht werden müssen. Die Zulässigkeit derartiger Regelungen wurde von der Rechtsprechung nie beanstandet (vgl. BayVGH, U.v. 8.4.1992 – 4 B 88.933, juris Rn. 11). Sogar Bestimmungen einer Abfallsatzung, die vorsehen, dass die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellort verbringen müssen, sind rechtlich grundsätzlich unbedenklich (BVerwG, B.v. 17.3.2011 – 7 B 4/11, juris Rn. 8 m. w. N.).

II.

16

Nach § 21 Abs. 1 AbfWS kann der Beklagte zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung liegen vor. Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise angeordnet, dass alle Tonnen bzw. Container am Entleerungstag spätestens bis 6:00 Uhr morgens an der Grundstücksgrenze zur O.-Straße für das Abfuhrfahrzeug sichtbar zur Leerung bereitzustellen sind.

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1. Das streitgegenständliche Hotelgrundstück unterliegt – anders als der Kläger meint – dem Anschluss- und Überlassungszwang nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 11 AbfWS i.V.m. § 7 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Auch die vorübergehende Unterbringung ukrainischer Flüchtlinge bzw. die von diesen verursachten Abfälle fallen unter die Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 AbfWS und sind damit im Ergebnis ebenfalls von § 6 Abs. 1 AbfWS umfasst. Dies ergibt sich aus der Formulierung in § 1 Abs. 2 AbfWS „sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen, Ferienwohnungen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.“ Bei der (vorübergehenden) Unterbringung der ukrainischen Flüchtlinge dürfte ohne Weiteres ein „anderer vergleichbarer Anfallort“ vorliegen.

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2. Nach § 15 Abs. 10 Satz 1 AbfWS sind die Abfallbehältnisse nach den Weisungen der mit der Abholung beauftragten Personen (Hervorhebung durch das Gericht) am Abholtag auf oder vor dem Grundstück so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. Entscheidend für den Ort der Bereitstellung der Abfallbehältnisse ist nach dem Wortlaut der Norm die „Weisung“ der mit Abholung beauftragten Personen. Der Kläger wurde aktenkundig (spätestens) mit E-Mail vom 2. Juni 2025 um 11:57 Uhr vom Abfallentsorgungsunternehmen M., mithin der mit der Abholung beauftragten Person(-en) im Sinne des § 15 Abs. 10 Satz 1 AbfWS, bezüglich der Bereitstellung der Abfallbehältnisse angewiesen. Wörtlich wurde in dieser E-Mail ausgeführt: „Die Tonnen werden von uns nur geleert, wenn sie an der Strasse bereit stehen.“ Der Kläger hat diese E-Mail erhalten, da er am selben Tag um 13:06 Uhr auf diese E-Mail geantwortet hat. Die Weisung des Abfallentsorgungsunternehmens M. wurde dann im Bescheid vom 8. Juli 2025 in zulässiger Weise aufgegriffen und inhaltlich konkretisiert: „Wie bereits mitgeteilt, sind alle Tonnen bzw. Container am Entleerungstag spätestens bis 6:00 Uhr morgens an der Grundstücksgrenze zur O* … Straße für das Abfuhrfahrzeug sichtbar zur Leerung bereitzustellen.“

19

a) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist für den Bereitstellungsort der Abfallbehältnisse nicht entscheidend, ob der Bereitstellungsort an sich ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust erreicht werden kann. Vielmehr ist nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 10 Satz 1 AbfWS die Weisung der mit der Abholung beauftragten Personen für den Bereitstellungsort entscheidend. An diesem Bereitstellungsort sind die Abfallbehältnisse nach dem Wortlaut der Satzung dann so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können.

20

Damit kommt es letztlich nicht darauf an, ob die jeweiligen Müllwerker des Abfallentsorgungsunternehmens M. ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust den vom Kläger gewünschten Bereitstellungsort auf dem Hotelgrundstück erreichen können. Im Übrigen hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass es allein schon aus zeitlichen Gründen einen Unterschied macht, ob ein bis zu 510 Kilogramm schwerer Abfallcontainer mindestens 10 Meter bewegt werden muss oder eben nur rund einen Meter.

21

b) Die Weisung nach § 15 Abs. 10 Satz 1 AbfWS ist gerichtlich lediglich auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und im Übrigen nur eingeschränkt auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüfbar.

22

aa) § 15 Abs. 10 Satz 1 AbfWS legt den Bereitstellungsort mit „auf oder vor dem Grundstück“ am „Abholtag“ fest. Diese beiden Voraussetzungen werden mit der ausgesprochenen Weisung unproblematisch eingehalten.

23

bb) Die mit der Weisung einhergehende Verbringungspflicht der Abfallbehältnisse trifft den Kläger nicht in unverhältnismäßiger Weise. Solange der Aufstellort auf oder vor dem Grundstück aus Sicht des Abfallentsorgungsunternehmens geeignet und für den Kläger nicht schlechterdings unzumutbar ist, ist diese Weisung rechtmäßig. Eine Unzumutbarkeit ist dabei eng auszulegen und liegt beispielsweise nicht vor, wenn der Kläger sich selbst oder seinem (Hotel-)Personal ein Verschieben der Abfallbehälter aus zeitlichen Gründen nicht zumuten kann oder will. Sofern dem Kläger aufgrund von Personalengpässen die Bereitstellung an dem festgelegten Bereitstellungsort Schwierigkeiten bereiten sollte, ist er notfalls gehalten, die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen. Einen Anspruch auf eine „individuelle Lösung“ seiner Müllentsorgung zu Lasten der anderen Entgeltzahler oder auf Aufrechterhaltung der in der Vergangenheit praktizierten, privatrechtlichen (!) Abfallentsorgung hat der Kläger nicht (ebenso OVG SH, B.v. 9.2.2022 – 5 MB 42/21, juris Rn. 29).

24

Der Kläger hat entsprechend des mit seiner Klageschrift vorgelegten Lichtbildes die gegenständlichen Abfallbehältnisse ca. 10 bis 15 Meter weit auf einer ebenen, geteerten bzw. gepflasterten Fläche zu transportieren bzw. zu schieben. Verschiedene Oberverwaltungsgerichte haben es im Interesse effektiver und kostengünstiger Abfallentsorgung sogar als zumutbar erachtet, dass Abfallbehältnisse unter Überwindung eines 50 bis 100 Meter oder sogar 184 Meter langen Weges bereitgestellt werden (BayVGH, U.v. 8.4.1992 – 4 B 88.933, juris Rn. 11, 12 m.w.N.; OVG SH, B.v. 9.2.2022 – 5 MB 42/21, juris Rn. 28). Insbesondere vor diesem Hintergrund ist – auch bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung – das angeordnete Bereitstellen der Abfallbehältnisse verhältnismäßig.

25

c) Anders als der Kläger behauptet, erlaubt § 15 Abs. 9 AbfWS keine Einzelfallregelung mit Blick auf die Bereitstellung an Abfallbehältnissen. Vielmehr wird durch § 15 Abs. 9 AbfWS die Befüllung der Abfallbehältnisse geregelt. In der gesamten Satzung ist keine Regelung vorgesehen, welche die individuelle Vereinbarung der Bereitstellung der Abfallbehältnisse regelt.

26

3. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu der Bereitstellung der Abfallbehältnisse bei dem Hotelbetrieb K. H. liegt bereits aufgrund der unterschiedlichen Lage (Luftlinie mehr als 2 Kilometer voneinander entfernt) der jeweiligen Grundstücke nicht vor: Das Hotel K.H. befindet sich am Beginn der S**straße in … … …, einer gerichtsbekannt insbesondere in den Sommermonaten extrem stark von Fußgängern frequentierten Fußgängerzone. Das streitgegenständliche Hotelgrundstück hingegen ist an einer normalen Ortsdurchgangsstraße gelegen.

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4. Da der Kläger zumindest sinngemäß den Erlass eines rechtsmittelfähigen Verwaltungsakts vom Beklagten gefordert hat, war der Erlass des Bescheids vom 8. Juli 2025 entsprechend § 21 Abs. 1 AbfWS geboten. Das entsprechende Entschließungsermessen war vor diesem Hintergrund zur rechtssicheren Klärung der Art und Weise der Bereitstellung der Abfallbehältnisse auf Null reduziert. Nach Aktenlage ist der Kläger Pächter, Betreiber und Miteigentümer des Hotels, so dass er der korrekte Adressat des Bescheids vom 8. Juli 2025 ist.

28

5. Die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München und des Verwaltungsgerichts Köln ist für das erkennende Gericht – 10. Kammer des Verwaltungsgerichts München – in keiner juristischen Datenbank auffindbar. Das vom Kläger zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts München stammt ebenfalls von der 10. Kammer. Der 10. Kammer liegen alle ihre eigenen Entscheidungen der vergangenen Jahrzehnte vor. Ein Urteil vom 12. Oktober 2006, das sich mit der Bereitstellung von Abfallbehältern auseinandersetzt, oder mit dem Aktenzeichen M 10 K 06.1686 existiert nicht. Womöglich wollte der Kläger das Urteil des VG München vom 6. Oktober 2016 (VG München, U.v. 6.10.2016 – M 10 K 16.2393) zitieren. In diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht München jedoch entschieden, dass eine Gemeinde einen bisher praktizierten Vollservice durch Erlass eines Verwaltungsaktes einstellen kann und für die Zukunft die Bereitstellung der Behälter an der Straße im Wege einer Eigenbereitstellung durch den Grundstückseigentümer anordnen kann.

III.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.