Urteilsberichtigung, Fehlerhafter Tenor, Offenbare Unrichtigkeit
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht berichtigt den Tenor seines Urteils vom 22.05.2025 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit: Im Tenor war ein Zahlendreher (1.458,23 statt 1.548,23 Euro) enthalten. Die Berichtigung erfolgt nach § 118 Abs. 1 VwGO, da sich der richtige Betrag aus den Entscheidungsgründen und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung eindeutig ergibt. Es handelt sich um einen Schreibfehler, der jederzeit berichtigt werden darf.
Ausgang: Tenor des Urteils gemäß § 118 VwGO berichtigt; aufzuhebender Betrag korrekt als 1.548,23 Euro festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind nach § 118 Abs. 1 VwGO vom Gericht jederzeit zu berichtigen.
Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder aus den Vorgängen bei Erlass oder Verkündung ohne weiteres, insbesondere ohne Beweisaufnahme, zweifelsfrei ergibt.
Die Berichtigung des Tenors ist zulässig, wenn Entscheidungsgründe oder das Protokoll der mündlichen Verhandlung den richtigen Inhalt erkennen lassen.
Ein Zahlendreher im Tenor stellt einen berichtigungsfähigen Schreibfehler dar, wenn die korrekte Zahl in den Urteilsgründen oder sonstigen Verfahrensakten eindeutig belegt ist.
Tenor
Der Tenor des Urteils vom 22. Mai 2025 (M 10 K 22.3788) wird in Ziffer I wie folgt berichtigt:
Der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2016 in Gestalt des Widerspruchs vom 29. Juni 2022 wird insoweit aufgehoben, als dass er einen Betrag von 1.548,23 Euro übersteigt.
Gründe
I.
Das Gericht hat im Urteil vom 22. Mai unter Ziffer I des niedergelegten Tenors zunächst ausgesprochen: „Der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2016 in Gestalt des Widerspruchs vom 29. Juni 2022 wird insoweit aufgehoben, als dass er einen Betrag von 1.458,23 Euro übersteigt.“
II.
Diese Ziffer I des niedergelegten Tenors ist offensichtlich hinsichtlich des aufzuhebenden Beitrags unrichtig und insoweit gem. § 118 VwGO vom Gericht zu berichtigen. Gemäß § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Vorliegend handelt es sich um einen reinen Schreibfehler, da die Zahlen „vier“ und „fünf“ vertauscht worden sind. Sowohl in den Entscheidungsgründen (vgl. VG München, U.v. 22.05.2025 – M 10 K 22.3788 Rn. 20, 23), als auch im Protokoll über die mündliche Verhandlung wird der richtige Betrag von 1.548,23 Euro und nicht der irrtümlich im Tenor aufgenommene Betrag von 1.458,23 Euro beziffert.
Die Unrichtigkeit ist hier offenbar, da sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder aus den Vorgängen bei Erlass oder Verkündung, ggf. im Zusammenhang mit den Verfahrensakten, auch für jeden Dritten ohne weiteres, das heißt insbesondere ohne Beweisaufnahme zweifelsfrei ergibt (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 118 Rn. 4 mwN). Vorliegend ergibt sich der Schreibfehler zweifelsfrei unter Bezug auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidungsgründe (vgl. VG München, U.v. 22.05.2025 – M 10 K 22.3788 Rn. 20, 23).