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VG·M 10 K 21.746·19.12.2022

Hundesteuer, Klage unzulässig, Bezugnahme auf Gerichtsbescheid

Öffentliches RechtKommunales AbgabenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Hundesteuer; das Gericht verweist auf einen klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 10.08.2022. Der Gerichtsbescheid gilt als nicht ergangen wegen rechtzeitigen Antrags auf mündliche Verhandlung; die mündliche Verhandlung fand ohne Erscheinen des Klägers statt. Mangels neuer entscheidungserheblicher Umstände wird die Klage als unzulässig abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage des Klägers gegen Hundesteuer als unzulässig abgewiesen; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gerichtsbescheid gilt als nicht ergangen, wenn rechtzeitig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt worden ist.

2

Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Partei in der mündlichen Verhandlung entscheiden, wenn die Partei ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden ist.

3

Die Bezugnahme des Gerichts auf einen zuvor ergangenen Gerichtsbescheid entbindet von einer nochmals vollständigen Entscheidungsdarstellung, sofern der Kläger keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände vorträgt.

4

Trifft die Klage keinen neuen vortragsfähigen Umstand und bleibt sie deshalb ohne Erfolg, hat die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen; die Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar bestimmt werden.

Relevante Normen
§ VwGO § 84 Abs. 4§ 84 Abs. 4 VwGO§ 84 Abs. 3 Alt. 2 VwGO§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 102 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Hundesteuer.

2

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den zwischen den Beteiligten ergangenen klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 10. August 2022 verwiesen (§ 84 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat am 5. September 2022 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

3

In der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2022 ist der Kläger nicht erschienen.

4

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

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1. Der Gerichtsbescheid vom 10. August 2022 gilt als nicht ergangen, § 84 Abs. 3 Alt. 2 VwGO, da der Antrag auf mündliche Verhandlung rechtzeitig gestellt worden ist (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

6

2. Über die Klage kann trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden. Der Kläger ist zum Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden. Ihm wurde die Ladung ausweislich der Postzustellungsurkunde am 22. Oktober 2022 zugestellt.

7

3. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Insoweit wird auf den Gerichtsbescheid vom 10. August 2022 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 84 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat seit Erlass des Gerichtsbescheids keine Umstände vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. In der mündlichen Verhandlung ist er nicht erschienen.

8

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.