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VG·M 10 K 21.270·14.09.2022

Schätzung des Fremdenverkehrsbeitrages

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht schlägt gemäß §106 Satz 2 VwGO einen Vergleich vor und setzt vorläufig einen Vorteilssatz von 25 % für 2015 bzw. als Vorauszahlung 2017 fest. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Schätzung des Vorteilssatzes Ermessensentscheidung oder Tatsachenfeststellung ist. Das Gericht bestimmt, dass die Schätzung Tatsachenfeststellung ist und der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen und wegen der geringen wirtschaftlichen Bedeutung empfiehlt das Gericht einen Vergleich.

Ausgang: Gericht schlägt Vergleich vor (§106 Satz 2 VwGO) und legt vorläufig einen Vorteilssatz von 25 % zugrunde; endgültige Wirksamkeit von Annahme des Vergleichs abhängig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Schätzung des Vorteilssatzes für den Fremdenverkehrsbeitrag ist als Tatsachenfeststellung zu qualifizieren und unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung.

2

Die Einordnung der Schätzung als Tatsachenfeststellung gilt auch für die Kontrolle durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Widerspruchsverfahren.

3

Ein Widerspruchsbescheid ist nicht bereits allein deswegen rechtswidrig, weil die Widerspruchsbehörde eine eigene Schätzung vornimmt und den Vorteilssatz ändert.

4

Das Verwaltungsgericht kann nach § 106 Satz 2 VwGO einen Vergleich vorschlagen, wenn die wirtschaftliche Bedeutung gering ist und eine vertiefte Überprüfung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Relevante Normen
§ VwGO § 106 S. 2§ 106 Satz 2 VwGO

Leitsatz

Die Schätzung des Vorteilssatzes für den Fremdenverkehrsbeitrag ist der Tatsachenfeststellung zuzurechnen und unterliegt deshalb der vollen gerichtlichen Nachprüfung. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Zur gütlichen Erledigung des Rechtsstreits schlägt das Gericht gemäß § 106 Satz 2 VwGO den Beteiligten (Kläger, Beklagter, Beigeladene) folgenden Vergleich vor:

1. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 16. Dezember 2020 wird insoweit aufgehoben, als er einen niedrigeren Fremdenverkehrsbeitrag als 1.145,63 EUR für das Jahr 2015 und eine niedrigere Vorauszahlung als 1.145,63 EUR für das Jahr 2017 festsetzt. Dies entspricht einem Vorteilssatz von 25%.

2. Die Beigeladene erkennt diesen Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2015 und diese Vorauszahlung für das Jahr 2017 an.

3. Eventuell zu viel oder zu wenig gezahlte Beiträge sind innerhalb von 4 Wochen ab Wirksamkeit des Vergleichs auszugleichen.

4. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Vorteilssatz zur Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrags für das beigeladene Unternehmen auch für die Folgejahre 25% beträgt, außer es ergibt sich eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage.

5. Mit diesem Vergleich sind alle gegenseitigen Ansprüche zwischen den Beteiligten aus den streitigen Rechtsverhältnissen abgegolten.

6. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen.

II. Die Beteiligten können den Vergleichsvorschlag jeweils schriftlich gegenüber dem Gericht bis zum 15. November 2022 (Eingang bei Gericht) annehmen.

Gründe

1

Der Vergleichsvorschlag beruht auf § 106 Satz 2 VwGO.

2

Der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 16. Dezember 2020 ist nicht bereits deswegen rechtswidrig und aufzuheben, weil die Widerspruchsbehörde eine eigene Schätzung vorgenommen und den Vorteilssatz von 30% auf 20% reduziert hat. Die Schätzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (statt vieler: BayVGH, U.v. 14.1.2016 - 4 B 14.2227 - juris Rn. 35) nicht dem Bereich der Ermessensausübung, sondern der Tatsachenfeststellung zuzurechnen. Sie unterliegt daher der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Dies gilt nach derzeitiger Einschätzung auch für die Überprüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Widerspruchsverfahren (vgl. hierzu: BayVGH, U.v. 14.1.2016, a.a.O., Rn. 34 f.; s. insb. auch: BayVGH, U.v. 24.4.1985 - 4 B 83 A.2649 - BeckRS 1985, 108836).

3

Angesichts der eher geringfügigen wirtschaftlichen Bedeutung der Streitsache und des erheblichen Aufwands einer näheren Überprüfung schlägt das Gericht - auch zur Vermeidung weiterer Kosten - vor, der Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrags für das Jahr 2015 sowie für die Zukunft einen Vorteilssatz von 25% zugrundezulegen.