Kostenentscheidung nach Vergleich, Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien schlossen vor dem Verwaltungsgericht einen Vergleich, in dem nur die Hauptsache geregelt und die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen wurde. Das Gericht entschied nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen und verteilte die Kosten 4/5 zu 1/5 zugunsten der Beklagten. Zur Begründung führte es eine hypothetische Erfolgsprognose durch; die Beklagte hatte die Herstellungsbeiträge um etwa 1/5 ermäßigt, die Klägerin diese Reduktion anerkannt. Der Streitwert wurde auf 87.838,07 EUR festgesetzt.
Ausgang: Kostenentscheidung nach Vergleich: Klägerin trägt 4/5 der Kosten, Beklagte 1/5; Streitwert 87.838,07 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Regelungen über die Verteilung der Verfahrenskosten im Vergleich sind dann nicht nach § 160 VwGO, sondern nach § 161 Abs. 2 VwGO durch Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen, wenn die Parteien die Kostenverteilung dem Gericht überlassen.
Bei der Ermessensentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist regelmäßig maßgeblich, welche Partei nach summarischer Prüfung von Sach- und Streitstand in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre (hypothetische Erfolgsprognose).
Für die summarische Prüfung im Rahmen des billigen Ermessens sind umfangreiche Aufklärungsmaßnahmen oder die Entscheidung schwieriger Rechtsfragen nicht erforderlich; es genügt eine kursorische Bewertung der Erfolgsaussichten.
Wenn eine Partei gegenüber den vorangegangenen Bescheiden eine teilweise Reduktion der Forderung herbeiführt und die Gegenpartei diese Reduktion anerkennt, kann dies im Rahmen der hypothetischen Erfolgsprognose dazu führen, dass die anerkennende Partei als (teilweise) unterlegen gilt und die Kosten zu tragen hat.
Leitsatz
Wird im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs lediglich die Hauptsache geregelt und die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen, ist gem. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. (Rn. 1) (red. LS Mendim Ukaj)
Maßgeblich für die Kostenverteilung ist regelmäßig, welche Partei nach summarischer Prüfung des Sach- und Streitstands im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Es erfolgt eine hypothetische Erfolgsprognose der Prozessaussichten. (Rn. 2 – 3) (red. LS Mendim Ukaj)
Tenor
I. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 4/5, die Beklagte zu 1/5 zu tragen.
II. Der Streitwert wird auf 87.838,07 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist durch den zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2021 geschlossenen Vergleich beendet. Die Beklagte hat von der ihr eingeräumten Widerrufsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Da die Beteiligten im Vergleich nur die Hauptsache geregelt und die Verteilung der Verfahrenskosten ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt haben, ist nicht die Kostenregelung des § 160 VwGO maßgebend; vielmehr hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden (BayVGH, B.v. 19.9.2006 - 23 B 06.1080 - BeckRS 2009, 40406).
Billigem Ermessen entspricht es regelmäßig, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt bzw. sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (BVerwG, B.v. 2.2.2006 - 1 C 4/05 - BeckRS 2006, 21285). Wegen des kursorischen Charakters der Entscheidung sind in ihrem Rahmen Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst (BVerwG, B.v. 7.1.1974 - I WB 30.72 - BVerwGE 46, 215; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.11.2016 - 15 B 16.1239 - juris RdNr. 2 m.w.N.). Auch schwierige Rechtsfragen sind nicht mehr zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall ist es unter Zugrundelegung des gebotenen summarischen Prüfungsmaßstabs ermessensgerecht, der Klägerin die Kosten des Verfahrens zu 4/5 aufzuerlegen. Die Beklagte ermäßigte die in den angefochtenen Bescheiden vom 2. Dezember 2016 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2019 festgesetzten Herstellungsbeiträge in dem vor der Kammer geschlossenen Vergleich insgesamt um etwa 1/5. Insoweit hätte die Klage voraussichtlich Erfolg gehabt. Die Klägerin erkannte die herabgesetzten Herstellungsbeiträge an und begab sich damit im Übrigen in die Rolle der Unterlegenen. Es erweist sich als ermessengerecht, dieses Verhältnis auch im Rahmen der Kostenverteilung beizubehalten.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.