Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung verschiedener Auskünfte im Zusammenhang mit einer Versammlung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung Auskünfte über Art, Umfang und Verantwortliche einer seit Mai 2024 stattfindenden Dauermahnwache. Streitpunkt ist, ob sich Auskunftsansprüche aus dem Wahlrecht/Art.5 GG oder § 90 Abs.2 BVerfGG bzw. aus Datenschutzrecht ableiten lassen. Das Gericht lehnt den Antrag ab: Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage, an einem substantiierten berechtigten Interesse und an besonderer Dringlichkeit.
Ausgang: Eilantrag auf Erteilung von Auskünften zu einer Dauermahnwache als unbegründet abgewiesen; keine Anspruchsgrundlage, kein substantiiertes berechtigtes Interesse und keine besondere Dringlichkeit dargelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Auskunftsansprüche gegenüber Behörden ergeben sich nicht allgemein aus dem Wahlrecht (Art. 38 GG), aus Art. 5 GG oder aus § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG.
Ein Auskunftsbegehren nach öffentlich-rechtlichem Datenschutzrecht (z. B. Art. 86 BayDSG) setzt einen schlüssigen, substantiierten Sachvortrag voraus, der die Behörde von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der vorgetragenen Umstände überzeugt.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund (besondere Dringlichkeit) glaubhaft zu machen.
Bei Versammlungen ist der Versammlungsleiter verpflichtet, zu Beginn den versammlungsrechtlichen Bescheid in geeigneter Weise bekanntzugeben, sodass Teilnehmer und Dritte sich über Auflagen informieren können.
Leitsatz
Weder aus § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG noch aus dem Wahlrecht als Teilhaberecht ergeben sich Auskunftsansprüche gegenüber Behörden. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Die Annahme eines berechtigten Interesse an einer Auskunftserteilung iSv Art. 86 Abs. 1 S. 1 BayDSG erfordert einen schlüssigen, substantiierten Sachvortrag des Auskunftsersuchenden, welcher die ersuchte Behörde von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der vorgetragenen Umstände überzeugt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Weg einer einstweiligen Anordnung verschiedene Auskünfte im Zusammenhang mit einer Versammlung.
Bei der fraglichen Versammlung handelt es sich um eine Dauermahnwache mit einem pro-palästinensischen Thema, die bereits seit dem … Mai 2024 auf dem P* …-H* …-Platz stattfindet. Die Versammlung wird von der Antragsgegnerin auf Antrag regelmäßig verlängert.
Mit E-Mail vom … Juni 2024 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und teilte dieser mit, dass ihm aufgefallen sei, dass die Zelte morgens leer gewesen seien. Eine Frau hätte sich als Versammlungsleiterin bezeichnet und ihm einen Platzverweis erteilt. Er wolle wissen, wer für die Versammlung die Verantwortung trage und was die Antragsgegnerin genau genehmigt habe. Sein Interesse sei auch wissenschaftlicher Art. Er habe ein Video zur Dokumentation gemacht und dies auf Youtube hochgeladen. Die Antragsgegnerin antwortete mit E-Mail vom selben Tag, es handle sich um eine Dauermahnwache und nannte das vollständige Thema der Versammlung. Die Versammlung sei von einer Privatperson angezeigt worden. Da es sich um eine Dauermahnwache handle, würden die jeweils zuständigen Versammlungsleiter über den Tag hinweg wechseln. Versammlungen würden nicht genehmigt, sondern lediglich angezeigt. Die Zelte dienten der Dauermahnwache z.B. als Kundgebungsmittel dafür, den Charakter eines Flüchtlingscamps nachzustellen. Sie dienten nicht vorwiegend der Übernachtung. Die Versammlungsleitung habe keine Berechtigung Platzverweise zu erteilen. Ein Ausschluss von einer Versammlung bzw. die Erteilung eines Platzverweises obliege allein der zuständigen Behörde bzw. der Polizei.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2024, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am selben Tag, beantragt der Antragsteller:
1. Die Antragsgegnerin wird dazu verpflichtet, dem Antragsteller präzise Informationen über Art und Umfang der Versammlung und die dafür geltenden Regeln zu übermitteln. Geeigneter Informationsträger ist ein für Versammlungen regelmäßiger Bescheid über Auflagen.
2. Die Antragsgegnerin wird dazu verpflichtet, dem Antragsteller die ladungsfähige Anschrift des oder der Verantwortlichen zu übermitteln. Geeignet wären auch persönliche Daten nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayVersG.
3. Die Antragsgegnerin wird dazu verpflichtet, dem Antragsteller vollen Zutritt zum Protestcamp (Dauermahnwache) zum Zwecke der Dokumentation, Information und Meinungsäußerung zu gewährleisten. Geeignet wäre dazu ein entsprechender Auflagenbescheid und eine Information der Vollzugsorgane.
Zur Begründung führt der Antragsteller aus, er sei Politikwissenschaftlicher und beschäftige sich seit 30 Jahren mit politischer Kommunikation und erarbeite Fallbeispiele von Versammlungen vieler Art. Er studiere zudem Rechtswissenschaften an der …Universität. Das Camp sei auch Gegenstand einer Vorlesung über Polizei- und Sicherheitsrecht gewesen. Er habe sich bereits am … Mai 2024 an den Präsidenten der …Universität gewandt und darum gebeten, die unvollständigen Meinungsäußerungen durch wissenschaftliche Betätigung zu ergänzen. Am Morgen des … Juni 2024 habe er bemerkt, dass die Zelte im Camp leer gewesen seien. Er habe die Polizei informiert und dann den Hinweis erhalten, dass dies so vorgeschrieben sei. Mittags habe er das Camp gefilmt und den Film auf Youtube hochgeladen. Dabei sei ihm von einer Versammlungsleiterin ein Platzverweis erteilt worden. Er habe sich bei der Polizei rechtfertigen müssen, was er da mache. Am … Juni 2024 habe er die Zettel mit Ortsnamen an den Zelten fotografiert und damit einen vom Wind umgedrehten Zettel wieder mit der Schrift nach vorne gedreht. Er sei dann von einer Frau und zwei weiteren Personen am Fotografieren gehindert worden. Ein Polizist habe ihm dann einen Platzverweis erteilt mit der Begründung, er habe die Zelte betreten, was nicht stimme. Er stelle den Antrag als Mitglied der Zivilgesellschaft, die sich über politische Vorgänge vor der Haustür informieren wolle. Sein Teilhaberecht nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG sei verletzt. Ein Betreten, Filmen und Fotografieren müsse gewährleistet sein. Seine Informations- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG sei verletzt, wenn ihm der Zutritt zu den offenen Zelten verweigert werde. Außerdem liege ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vor. Er erarbeite seit Jahren systematisch wissenschaftliche Erkenntnisse. Die Offenlegung des Namens des oder der Verantwortlichen sei erforderlich, um zu wissen, mit wem man es zu tun habe. Er müsse in der Lage sein, sich über die Grundlagen der Versammlung zu informieren. Der Bürger müsse wissen, welche Grenzen einzuhalten seien. Er mache eine allgemeine Bedeutung und einen Nachteil nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geltend. Eine Verfassungsbeschwerde sei angedacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin führt zur Begründung aus, dass bereits das allgemeine Rechtschutzbedürfnis fehle, weil der Antragsteller diese Anträge nicht zuvor bei der Behörde geltend gemacht habe. Der Antragsteller hätte nachfassen können. Eine gerichtliche Befassung sei nicht erforderlich. Im Übrigen habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Weder habe er einen Anspruch auf Übermittlung des Bescheids noch auf personenbezogene Daten des Veranstalters. Ein Eingriff in Grundrechte des Antragstellers sei nicht nachvollziehbar. Weiterhin fehle es am Anordnungsgrund. Der Antragsteller habe keine besondere Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dargetan. Es sei nicht ersichtlich, welche wesentliche Nachteile ohne Erlass der Anordnung drohen würden. Im Hinblick darauf, dass die Versammlung noch bis Ende Juli angezeigt sei und ggfs. verlängert werde, bestehe keine Eilbedürftigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Dabei hat ein Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
1. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht – weder auf Übermittlung eines hier ergangenen versammlungsrechtlichen Auflagenbescheids noch auf Übermittlung der personenbezogenen Daten eines Veranstalters. Es ist bereits keine Anspruchsgrundlage dargelegt. Ein Anspruch aus Auskunft ergibt sich nicht allgemein aus dem Teilhaberecht (Wahlrecht) des Art. 38 Abs. 2 GG oder Art. 5 GG oder § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG. Es ist schon nicht hinreichend dargelegt, welchen wissenschaftlichen Auftrag der Antragsteller verfolgt, der durch eine mangelnde Auskunft beeinträchtigt werden könnte. Der Antragsteller bezeichnet sich zudem nur als „Mitglied der Zivilgesellschaft“ und stellt als solches den Antrag. Ob eine allgemeine Bedeutung im Sinn des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vorliegt und ob dem Antragsteller ein schwerer unabwendbarer Nachteil entstünde, entscheidet das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde und kann diese bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch ohne Ausschöpfung des Rechtswegs zulassen. Diese Vorschrift berechtigt den Antragsteller aber nicht zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen. Auch aus dem Teilhaberecht in Form des Wahlrechts ergibt sich nicht unmittelbar ein Auskunftsanspruch. Auskunftsansprüche sind vielmehr unter Wahrung des Datenschutzes in verschiedenen Gesetzen geregelt. Hinsichtlich eines allgemeinen Anspruchsrechts nach Art. 39 BayDSG wurde seitens des Antragstellers nichts dargelegt oder gar glaubhaft gemacht. Das hierfür notwendige berechtigte Interesse erfordert einen schlüssigen, substantiierten Sachvortrag des Auskunftsersuchenden, welcher die ersuchte Behörde von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der vorgetragenen Umstände überzeugt. Hieran fehlt es vorliegend. Im Übrigen hat jeder Versammlungsleiter zu Beginn einer Versammlung den jeweiligen versammlungsrechtlichen Bescheid in geeigneter Weise bekannt zu geben. Es wäre dem Antragsteller freigestanden, sich hierbei über die erlassenen Beschränkungen zu informieren.
Es kann insoweit dahinstehen, ob nicht bereits das allgemeine Rechtschutzbedürfnis fehlt, weil der Antragsteller sich nicht vorab mit seinem nun geltend gemachten Auskunftsbegehren an die Antragsgegnerin gewandt hat.
2. Weiterhin hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund, nämlich eine besondere Dringlichkeit, glaubhaft gemacht. Hinsichtlich einer besonderen Dringlichkeit fehlt jeglicher Vortrag. Es sind zudem keine wesentlichen Nachteile erkennbar, welche eintreten würden, wenn der Antragsteller den Ausgang eines noch zu erhebenden Hauptsacheverfahrens abwarten müsste.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Da mit der Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, wird der Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben.