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VG·M 1 S 22.1370·18.11.2022

Einstweiliger Rechtsschutz, Zwangsgeldandrohung, Nutzungsuntersagung

Öffentliches RechtBaurechtVollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine erneute Zwangsgeldandrohung wegen Nutzung von Containermodulen. Das VG München hält die Androhung von 10.000 EUR für rechtmäßig und die Klage in der Hauptsache als voraussichtlich erfolglos. Wiederholte Zwangsgeldandrohungen sind zulässig, wenn frühere Androhungen ohne Erfolg geblieben sind. Die Interessenabwägung spricht zugunsten des Vollzugsinteresses.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldandrohung als unbegründet abgewiesen; Zwangsgeldandrohung voraussichtlich rechtmäßig

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine erneute Androhung von Zwangsmitteln ist zulässig, wenn die vorhergehende Androhung ohne Erfolg geblieben ist; es genügt, dass das zuvor angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist.

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Die Anordnung und Vollstreckung eines Zwangsgelds setzt das Vorliegen der allgemeinen (Art. 19 VwZVG) und der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 29 ff. VwZVG) voraus.

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Bei der Bemessung des Zwangsgelds ist das wirtschaftliche Interesse des Verpflichteten maßgeblich; eine Erhöhung gegenüber einer erfolglosen Erstandrohung kann angemessen sein, wenn sie innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt.

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Im einstweiligen Rechtsschutz wird die Anordnung der aufschiebenden Wirkung versagt, wenn die Klage in der Hauptsache nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat und die Interessenabwägung das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 5§ VwZVG Art. 31§ VwZVG Art. 36 Abs. 6 S. 2§ VwZVG Art. 37 Abs. 1 S. 2§ 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,00 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine erneute Zwangsgeldandrohung, die der Antragsgegner wegen eines angenommenen Verstoßes gegen eine Nutzungsuntersagung erlassen hat.

2

Der Antragsteller ist Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 247/3 Gem. … … … zu 1/2, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 „R* …straße - T* …weg“ liegt. Im Zuge mehrerer Baukontrollen stellte der Antragsgegner fest, dass auf diesem Grundstück zwei Containermodule mit einer Grundfläche von 48 m² (jeweils 3 m x 8 m) und einer Höhe von 2,8 m aufgestellt wurden.

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Mit Bescheid vom 29. September 2020 wurden die Bauarbeiten gegenüber dem Antragsteller sofort vollziehbar eingestellt und die Beseitigung der Anlagen angeordnet. Dies ist Gegenstand des Verfahrens M 1 K 20.5515, über das noch nicht entschieden ist.

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Bei weiteren Baukontrollen stellte der Antragsgegner fest, dass die beiden Containermodule mittlerweile mit OSB-Platten dergestalt verkleidet worden waren, dass ein betretbarer Raum entstanden war. In den Wänden befanden sich mehrere Öffnungen; in zwei Öffnungen waren Fenster- und Türelemente eingebaut worden. Die restlichen Öffnungen waren mit Folie abgehängt worden. Zudem waren im Inneren OSB-Platten als Boden verlegt worden. Daraufhin untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller gegenüber mit Bescheid vom 18. Januar 2021 die Nutzung der Containermodule und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR für den Fall unerlaubter Nutzung an. Den dagegen gerichteten Eilantrag (M 1 S 21.950) lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 20. Oktober 2021 ab; über die dazugehörige Klage (M 1 K 21.949) ist noch nicht entschieden.

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Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 stellte der Antragsgegner das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR fällig. Dies ist Gegenstand des Verfahrens M 1 E 22.1369, über das mit Beschluss vom 18. November 2022 entschieden worden ist.

6

Zusätzlich drohte der Antragsgegner mit Bescheid vom 3. Februar 2022 für den Fall der fortlaufenden Zuwiderhandlung ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR an. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antragsteller der Aufforderung, die weitere Nutzung der errichteten Containermodule einzustellen, nicht nachgekommen sei. Der Antragsteller nutze die Containermodule als Lagerraum für Maschinen, Baumaterialien und andere Dinge. Dies sei bei einer Baukontrolle am 25. Januar 2022 festgestellt worden. Der Antragsgegner habe deshalb erneut ein Zwangsgeld angedroht, weil die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben sei. Die Höhe des Zwangsgelds überschreite das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers nicht, sodass es angemessen sei.

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Mit am 4. März 2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hat der Antragsteller Klage erhoben (M 1 K 22.1334) und beantragt gleichzeitig im Wege des Eilrechtsschutzes,

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die aufschiebende Wirkung der Klage vom 04.03.2022 gegen den Bescheid vom 03.02.2022, AZ: … … …, anzuordnen.

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Die Containermodule würden seit März 2022 nicht genutzt. Der Antragsteller habe mit seiner Werkstatt und seinem Lager umziehen können. Das Grundstück FlNr. 247/3 befinde sich in dem neu überarbeiteten Bebauungsplan Nr. 17, die Containermodule würden bei Inkrafttreten der Änderung des Bebauungsplans in das darin festgesetzte Baufenster gestellt werden. Die Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen hinsichtlich der Nutzung der Containermodule hätten sich somit erledigt.

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Mit Schreiben vom 28. März 2022 beantragt der Antragsgegner sinngemäß,

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den Antrag abzulehnen.

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Die Containermodule seien auch nach Inkrafttreten der Änderung des Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig, weil sie weiterhin die festgesetzten Baugrenzen überschritten. Der Antrag des Antragstellers auf isolierte Befreiung sei abgelehnt worden, weil die Überschreitung der Baugrenzen die Grundzüge der Planung berühre. Der Antragsteller habe gegen die Unterlassungspflicht verstoßen. Bei der Baukontrolle am 25. Januar 2022 sei festgestellt worden, dass die Containermodule als Lagerräume genutzt würden. In den Containermodulen würden Maschinen, Baumaterialien und andere Dinge gelagert. Die Ausstattung habe den Anschein einer Werkstatt für die Schreinerei des Antragstellers erweckt. Die erneute Zwangsgeldandrohung sei rechtmäßig, weil die vorausgegangene Androhung erfolglos geblieben sei. Die Höhe von 10.000,00 EUR sei angemessen, weil die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 5.000,00 EUR nicht zielführend gewesen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte - auch in den Verfahren M 1 K 21.949, M 1 S 21.950 und M 1 E 22.1369 - verwiesen.

II.

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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

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1. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage vom *. März 2022 gegen die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 3. Februar 2022 gerichtete Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG zulässig.

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2. Der Antrag ist unbegründet, weil die Klage in der Hauptsache nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus.

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a) Rechtsgrundlage der erneuten Zwangsgeldandrohung ist Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 VwZVG. Danach kann die Vollstreckungsbehörde denjenigen, der eine Pflicht zu einer Handlung nicht erfüllt, durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten (Art. 31 Abs. 1 VwZVG). Zwangsmittel können dabei wiederholt angedroht werden, wenn die vorausgegangenen Androhungen von Zwangsmitteln erfolglos geblieben sind (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG).

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b) Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

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aa) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 19 VwZVG, liegen vor. Die mit Bescheid vom 18. Januar 2021 verfügte Nutzungsuntersagung ist ein wirksamer und vollstreckbarer Verwaltungsakt mit vollstreckungsfähigem Inhalt. Die Verfügung ist vollstreckbar, weil für die unter Nr. 1 verfügte Nutzungsuntersagung in Nr. 2 die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wurde, Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG.

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bb) Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 29 ff. VwZVG) liegen ebenfalls vor. Das Zwangsgeld ist ein zulässiges Zwangsmittel zur Vollstreckung eines Verwaltungsakts, mit dem eine Handlung oder Unterlassung gefordert wird (Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 VwZVG). Im Bescheid vom 3. Februar 2022 (Nr. 1) wurde ein bestimmtes Zwangsmittel (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG) - das Zwangsgeld - in bestimmter Höhe (Art. 36 Abs. 5 VwZVG), hier 10.000,00 EUR, angedroht. Im Falle einer in Rede stehenden Unterlassungspflicht ist eine Fristsetzung zur Erfüllung (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) der Natur der Sache nach nicht erforderlich (Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, 12. Aufl. 2021, § 13 Rn. 3e).

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Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Androhung jedoch erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Dies bedeutet nicht, dass ein weiteres Zwangsgeld erst dann angedroht werden darf, wenn das vorher festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben bzw. ein Beitreibungsversuch gemacht worden ist. Es ist vielmehr ausreichend, dass das zuvor angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist (BayVGH, B.v. 29.7.2002 - 20 ZB 02.1265 - juris Rn. 7 m.w.N.). So liegt es hier. Das im Bescheid vom 18. Januar 2021 angedrohte Zwangsgeld wurde mit Schreiben vom 3. Februar 2022 rechtmäßig fällig gestellt, weil der Antragsteller seiner Pflicht zum Unterlassen der Nutzung der auf dem Grundstück FlNr. 247/3 errichteten beiden Containermodule nicht nachgekommen ist (vgl. Beschluss vom 18. November 2022 im Verfahren M 1 E 22.1369). Auf Grundlage der in den Behördenakten befindlichen Lichtbilder der Baukontrolle vom 25. Januar 2022 (Bl. 70 ff. d. Behördenakte) und den dort getroffenen Feststellungen steht es außer Frage, dass der Antragsteller die Containermodule nach Erlass der Nutzungsuntersagung weiter genutzt hat. Auf den o.g. Lichtbildern lässt sich eindeutig erkennen, dass der Antragsteller in den Containermodulen überwiegend Materialien und vereinzelt Maschinen, augenscheinlich für seinen Schreinereibetrieb, lagert. Dies erfüllt den Tatbestand der Nutzung, die von der Nutzungsuntersagung auf Grundlage von Art. 76 Satz 2 BayBO erfasst ist. Ferner hat die bei der Baukontrolle anwesende Mutter des Antragstellers angegeben, dass die Räumlichkeiten als Lager genutzt würden. Ein solches hat letztlich auch der Antragsteller nicht bestritten. Die Bevollmächtigte des Antragstellers hat insoweit ausgeführt, dass der Antragsteller die Containermodule seit März 2022 nicht mehr nutze. Damit ist unstreitig, dass er die Containermodule jedenfalls vor dem März 2022 - und damit auch zum Zeitpunkt der Baukontrolle am 25. Januar 2022 - genutzt und gegen die Unterlassungspflicht verstoßen hat.

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Die erste Androhung blieb somit erfolglos, sodass die Androhung eines weiteren Zwangsgelds zulässig war.

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Gegen die Höhe des nunmehr angedrohten Zwangsgelds von 10.000,00 EUR bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Höhe des Zwangsgelds orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse, Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG. Mit 10.000,00 EUR liegt es noch im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens von 15,- bis 50.000,- EUR, Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, und die Verdoppelung ist mit Blick darauf, dass bereits im Vorfeld erfolglos ein Zwangsgeld von 5.000,00 EUR angedroht wurde, angemessen.

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Nach alledem überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der Zwangsgeldandrohung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.

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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach er sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf ein Viertel der Höhe des angedrohten Zwangsgelds von 10.000,00 EUR beläuft.