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VG·M 1 M 23.1534·06.04.2023

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin richtet ihre Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Zurückweisung einer Beschwerde. Streitpunkt ist hauptsächlich die Angemessenheit des Kostenansatzes und Verfahrensfragen zur Beschwerdebegründung. Das Gericht weist die Erinnerung als unbegründet zurück, da nur Einwendungen gegen den Kostenansatz geprüft werden und Gebühren nach RVG unabhängig vom Tenor entstehen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist nur zulässig, soweit sie Einwendungen gegen die Höhe des Kostenansatzes (die Kostenrechnung) erhebt, nicht zur Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden gerichtlichen Entscheidung dient.

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Die Kostenerinnerung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erheben (§§ 165, 151 VwGO).

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Im Erinnerungsverfahren finden in der Regel keine materiell-rechtlichen Prüfungen der Ausgangsentscheidung statt; die Unanfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung nach § 152 Abs. 1 VwGO schließt nicht die materielle Überprüfung im Erinnerungssinne ein.

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Bei einer Beschwerde nach § 123 VwGO entsteht gemäß Ziffer 3200 der Anlage 1 zum RVG eine Verfahrensgebühr mit dem Faktor 1,6 unabhängig von der Tenorierung der Beschlussformel.

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Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Erstattungsansprüche nach § 66 Abs. 8 GKG finden entsprechende Anwendung.

Relevante Normen
§ VwGO § 165§ 55d VwGO§ 55d Satz 3 VwGO§ 165 VwGO§ 151 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Antragstellerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.

2

Mit Beschluss vom 5. August 2022, dem Bevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 17. August 2022, hatte das Bayerische Verwaltungsgericht München im Verfahren M 1 E 22.370 den Antrag der Antragstellerin auf bauaufsichtliches Einschreiten abgelehnt und die Kosten, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, der Antragstellerin auferlegt. Der Streitwert wurde auf 11.250 EUR festgesetzt.

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Dagegen erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin am 27. August 2022 Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (1 CE 22.1943). Mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antrag nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist in der nach § 55d VwGO erforderlichen Form begründet und die Beschwerde deshalb unzulässig sei. Die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung per Telefax nach § 55d Satz 3 VwGO hätten am 17. September 2022 nicht vorgelegen. Die Gefahr einer Verfristung habe nicht gedroht. Die Beschwerdebegründungfrist habe erst am 19. September 2022, 24:00 Uhr geendet. Dem Bevollmächtigten der Antragstellerin habe ein voller Werktag zur Verfügung gestanden, die Beschwerdebegründung form- und fristgerecht zu übermitteln. Es sei nicht vorgetragen worden, dass auch am 19. September 2022 technische Schwierigkeiten bei der elektronischen Übermittlung bestanden hätten.

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Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Januar 2023, dem Bevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 4. Februar 2023, setzte die Urkundsbeamtin die den Beigeladenen im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf 1.529,36 € fest.

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Mit am 18. Februar 2023 bei Gericht eingegangenem Schreiben beantragt der Bevollmächtigte der Antragstellerin,

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den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Januar 2023 aufzuheben.

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Aufgrund einer technischen Störung habe die Möglichkeit zur Übermittlung der Beschwerdebegründung nach allgemeinen Vorschriften gemäß § 55d Satz 3 VwGO bestanden. Dementsprechend sei die Sendung der Beschwerdebegründung per Telefax eingeleitet worden, wobei es aus nicht nachvollziehbaren Gründen zum Stillstand gekommen sei. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin habe deshalb als weitere Übermittlungsmöglichkeit die postalische Übermittlung durchgeführt. Da der Briefkasten erst am Montag, den 19. September 2022 geleert worden sei, habe diese Übermittlung nicht vor dem 20. September 2022 stattfinden können. Es sei auch am 19. September 2022, dem ersten Werktag der Woche, nicht möglich gewesen, eine Hilfeleistung der Firma M. zu erlangen; nach seinen Erfahrungen sei dies erst nach zwei bis drei Tagen möglich. Angesichts dessen habe der Bevollmächtigte der Antragstellerin am 19. September 2022 mehrfach eine erneute Faxübertragung versucht, wobei es jeweils nach wenigen Seiten erneut zum Stillstand gekommen sei. Die Verwerfung des Beschwerdeantrags als unzulässig sei deshalb unverhältnismäßig. In der Verwerfungsentscheidung liege eine schwerwiegende Verletzung des Verfassungsgrundsatzes und des Grundrechts auf rechtliches Gehör, was dadurch verstärkt werde, dass der Verwerfungsbeschluss ausdrücklich für unanfechtbar erklärt worden sei. Nach dem Verlauf des Beschwerdeverfahrens sei es zudem unverhältnismäßig, eine anwaltliche Verfahrensgebühr durch Kostenfestsetzungsbeschluss in einer Höhe festzusetzen, wie es bei einem normal verlaufenden Beschwerdeverfahren gerechtfertigt sei.

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Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass im Zuge der Erinnerung lediglich der Kostenfestsetzungsbeschluss, nicht jedoch die Kostenentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs überprüft werden könne. Für den Bevollmächtigten der Antragstellerin bestehe die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs einzulegen.

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Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt mit Schriftsatz vom 5. April 2023,

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die Erinnerung zurückzuweisen.

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Die Kostenfestsetzung sei nicht unverhältnismäßig. Dem Bevollmächtigten der Antragstellerin hätte es nach Hinweis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs selbst in der Hand gehabt, das Verfahren kostengünstig zu beenden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss sei unverändert aufrecht zu erhalten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem und im Verfahren M 1 E 22.370 verwiesen.

II.

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Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

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1. Die Kostenerinnerung ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben (§§ 165, 151 VwGO).

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2. Die Erinnerung ist unbegründet.

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a) Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin sich gegen die Verwerfungsentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an sich wendet mit der Begründung, dass die Verwerfung als unzulässig aus verfassungsrechtlichen Gründen unverhältnismäßig sei, ist dies schon kein im Rahmen des Erinnerungsverfahrens zu beachtender Vortrag. Inhaltlicher Vortrag zur Zulässigkeit der Beschwerde findet im Kostenverfahren keine Berücksichtigung. Insoweit ist die Antragspartei auf die vorgesehenen Rechtsbehelfe zu verweisen. Die gesetzlich vorgesehene Unanfechtbarkeit (§ 152 Abs. 1 VwGO) eröffnet der Antragspartei indes nicht die Möglichkeit, die materielle Rechtmäßigkeit der Ausgangsentscheidung im Rahmen des Erinnerungsverfahrens überprüfen zu lassen.

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Auch die Kostenentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Rn. 11 des Beschlusses) ist mit der Erinnerung nicht überprüfbar. Mit der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss können nur Einwendungen gegen die Höhe der zu erstattenden Kosten, nicht aber gegen die Kostenpflicht dem Grunde vorgebracht werden (Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 165 Rn. 2). Selbst mit einer gemäß § 66 Gerichtskostengesetz – GKG – statthaften Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 19 GKG könnten nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten. Die Rüge, die der Kostenrechnung zugrunde liegende gerichtliche Entscheidung sei fehlerhaft, ist im Wege der Erinnerung nicht statthaft (BayVGH, B.v. 10.12.2015 – 5 M 15.2636).

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b) Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin moniert, dass es unverhältnismäßig sei, eine anwaltliche Verfahrensgebühr in einer Höhe festzusetzen, wie sie bei einem „normal verlaufenden Beschwerdeverfahren“ gerechtfertigt sei, ist die Erinnerung ebenfalls unbegründet. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat nicht ansatzweise dargelegt, weshalb gebührenrechtlich nach den unterschiedlichen Entscheidungsformeln im Rahmen der Beschwerdeentscheidung – so wohl seine Auffassung – differenziert werden sollte. Für die hier einschlägige Beschwerde gegen den Antrag nach § 123 VwGO wird nach Ziffer 3200 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – (dort Teil 3, Abschnitt 2, Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 3 Buchst. a)) eine Verfahrensgebühr mit einem Faktor von 1,6 erhoben. Diese Gebühr entsteht unabhängig von der Tenorierung in der Beschwerdeentscheidung.

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Nach alledem war die Erinnerung zurückzuweisen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG entsprechend. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es daher nicht (BayVGH, B.v. 7.4.2014 – 8 M 13.40028 – juris Rn. 7).