Streitwertfestsetzung, Kostenentscheidung, Klagerücknahme, Verwaltungsgerichte, Rechtsmittelbelehrung, Vorprozessuales Verhalten, Streitwertkatalog, Kostentragungspflicht, Elektronischer Rechtsverkehr, Rechtswidrige Baugenehmigung, Genehmigungsverfahren, Verfahrenseinstellung, Gesamtschuldner, Verwaltungsgerichtsordnung, Abweichende Kostenverteilung, Gerichtskostengesetz, Erfolgsaussichten der Klage, Übereinstimmende Erledigung, Kostenverzeichnis, Kostenrechtliche
KI-Zusammenfassung
Die Kläger haben ihre Klage zurückgenommen; das Verwaltungsgericht stellt das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs. 2 VwGO und auferlegt die Kosten den Klägern als Gesamtschuldner. Eine abweichende Kostenverteilung nach § 155 Abs. 4 VwGO kommt mangels substantiierten Vortrags nicht in Betracht. Der Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Kläger tragen die Kosten als Gesamtschuldner; Streitwert 7.500 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung richtet sich grundsätzlich nach § 155 Abs. 2 VwGO; Kosten können einem Beteiligten auferlegt werden, wenn sie durch dessen Verschulden entstanden sind.
§ 155 Abs. 4 VwGO ist eine zurückhaltend anzuwendende Ausnahmevorschrift; eine hiervon abweichende Kostenverteilung setzt darlegbares schuldhaftes vor- oder prozessuales Verhalten voraus.
Eine an den Erfolgsaussichten der Klage orientierte Kostenentscheidung ist bei einseitiger Klagerücknahme in der Regel ausgeschlossen; hiervon ist die übereinstimmende Erledigung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu unterscheiden.
Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog festzusetzen.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre mit Schreiben vom 29. Mai 2024 erhobene Klage mit der am 11. Oktober 2024 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist daher das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Als Grundlage für die von den Klägern begehrte, von § 155 Abs. 2 VwGO abweichende Kostentragungspflicht des Beklagten käme allenfalls § 155 Abs. 4 VwGO in Betracht, der die Kostenregelung auch des § 155 Abs. 2 VwGO verdrängen kann (siehe nur BayVGH, B.v. 17.9.2021 – 22 AS 21.40015 – juris Rn. 8; B.v. 27.12.2011 – 22 A 11.40003 – juris Rn. 5). Nach § 155 Abs. 2 VwGO können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Bezugspunkt des Verschuldens kann dabei prozessuales oder vorprozessuales Verhalten eines Beteiligten sein (zu möglichen Anwendungsfällen siehe z.B. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 155 Rn. 12 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 155 Abs. 4 VwGO um eine zurückhaltend anzuwendende Ausnahmevorschrift handelt, die es nicht erlaubt, das formalistische Kostenerstattungsrecht mit materiellrechtlich motivierten Ersatzansprüchen zu durchsetzen (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 155 Rn. 10). Für einen Ausnahmefall, in dem aufgrund schuldhaften vorprozessualen oder prozessualen Verhaltens des Beklagten eine abweichende Kostenverteilung nach § 155 Abs. 4 VwGO in Betracht käme, ist hier nichts vorgetragen oder ersichtlich. Soweit die Kläger vortragen, der Beklagte habe die Kosten zu tragen, weil er trotz klägerischer Intervention im Genehmigungsverfahren eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Baugenehmigung erlassen habe, begehren sie letztlich eine an den Erfolgsaussichten der Klage orientierte Kostenentscheidung. Hierfür besteht aber bei der Klagerücknahme – anders als etwa bei der übereinstimmenden Erledigung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO – in aller Regel – und so auch hier – kein Raum. Andernfalls wäre auch die kostenrechtliche Privilegierung der Klagerücknahme nach Nr. 5111 Ziff. 1 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz – KV-GKG – nicht gerechtfertigt, gerade im Vergleich mit Nr. 5111 Ziff. 4 KV-GKG.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.3 2. Halbsatz und Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs.