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VG·M 1 K 22.4824·17.03.2025

Gerichtsbescheid nach vorangegangenem Eilbeschluss

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagt gegen einen bauaufsichtlichen Bescheid der Beklagten vom 14.9.2022 und begehrt dessen Aufhebung. Das Gericht prüft, ob die Verfügung rechtswidrig ist und subjektive Rechte der Klägerin verletzt. Das Verwaltungsgericht hebt den Bescheid auf und macht die im Eilverfahren getroffenen Ausführungen gem. §117 VwGO für das Hauptsacheverfahren geltend. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurden getroffen.

Ausgang: Klage gegen bauaufsichtlichen Bescheid erfolgreich: Bescheid aufgehoben; Beklagte trägt Kosten; Vollstreckung mit Sicherheitsleistungsregelung vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Klage nach § 113 Abs. 1 VwGO ist begründet, wenn die angefochtene bauaufsichtliche Verfügung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

2

Ein Verwaltungsgericht kann die im vorangegangenen Eilverfahren festgestellten und im Beschluss dargelegten Gründe für das Hauptsacheverfahren gem. § 117 Abs. 5 VwGO übernehmen.

3

Nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf die im Eilverfahren dokumentierte Sachverhaltsdarstellung und beigezogene Akten Bezug nehmen.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt den Regelungen des § 167 VwGO i.V.m. § 709 ff. ZPO, wobei die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abgewendet werden kann.

Relevante Normen
§ VwGO § 117 Abs. 3§ VwGO § 117 Abs. 5§ VwGO § 84 Abs. 1§ BayBO Art. 54 Abs. 2 S. 2§ BayBO Art. 76 S. 2§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 14. September 2022, Az.: Amt … * …, wird aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine ihr gegenüber verfügte bauaufsichtliche Maßnahme, welche die Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2022 verfügt hat.

2

Mit ihrer am 30. September 2022 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,

3

die Anordnung der Beklagten vom 14. September 2022 aufzuheben.

4

Die Beklagte hat beantragt,

5

die Klage abzuweisen.

6

Hinsichtlich der weiteren Darstellung des wird auf die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2024 im zugrundeliegenden Eilverfahren M 1 S 22.4825, der den Beteiligten bekannt ist, verwiesen, vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Ergänzend wird auf die Gerichtsakte, auch im genannten Eilverfahren, und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

7

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, weil die angefochtene bauaufsichtliche Verfügung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

8

Hinsichtlich der weiteren Begründung nimmt die Einzelrichterin Bezug auf die Gründe im den Beteiligten bekannten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2024 im Verfahren M 1 S 22.4825 und macht sich diese auch für das vorliegende Hauptsacheverfahren zu eigen, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO.

9

Die Entscheidung über die Kosten erging gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt § 167 VwGO i.V.m. § 709 ff. ZPO.