Verweisung an die Kammer für Baulandsachen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Auskunft nach §§ 42 Abs. 2, 10 BauGB über vermögensrechtlichen Schutz der Nutzung bestimmter Grundstücke. Das Verwaltungsgericht erklärt den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verweist die Klage an das Landgericht München I, Kammer für Baulandsachen. Begründet wird dies mit der Rechtswegzuweisung des § 217 BauGB; die begehrte Auskunft ist eine sonstige Leistung.
Ausgang: Verwaltungsrechtsweg als unzulässig verworfen und Rechtsstreit an das Landgericht München I – Kammer für Baulandsachen – verwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auskunftsanspruch nach § 42 Abs. 2, Abs. 10 BauGB fällt als sonstige Leistung unter § 217 Abs. 1 Satz 3 BauGB und ist damit nicht als Verwaltungsakt anzusehen.
Die Zuständigkeit für Anträge nach § 217 Abs. 1 Satz 4 BauGB liegt bei den Landgerichten, Kammern für Baulandsachen, sodass eine Rechtswegzuweisung im Sinn des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt.
Ist der Verwaltungsrechtsweg für einen Antrag unzutreffend, ist dieser nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen unzulässig zu erklären und die Sache an das zuständige Zivilgericht zu verweisen.
Leitsatz
Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg für das auf einen Auskunftsanspruch auf der Grundlage von § 42 Abs. 10, Abs. 2 BauGB gerichtete prozessuale Begehren ist von Amts wegen per Beschluss für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das Landgericht München I - Kammer für Baulandsachen - zu verweisen. (Rn. 5 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
Die begehrte Auskunft stellt eine sonstige Leistung gemäß § 217 Abs. 1 Satz 3 BauGB dar. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I - Kammer für Baulandsachen - verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht München I vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Auskunft der Beklagten gemäß §§ 42 Abs. 2, Abs. 10 BauGB dazu, ob ein vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für die Grundstücke FlNrn. 629, 629/1 und 629/2 Gem. … besteht und wann dieser durch Ablauf der Frist endet.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 zur beabsichtigten Verweisung der Klage an das Landgericht München I, Kammer für Baulandsachen, angehört. Eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist bis 8. Januar 2021 erfolgte nicht.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch ist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG die Unzulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs auszusprechen, weil hierfür tatsächlich der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist.
Das prozessuale Begehren des Klägers ist gerichtet auf einen Auskunftsanspruch auf der Grundlage von § 42 Abs. 10, Abs. 2 BauGB. Über den diesbezüglichen Antrag entscheidet nach § 217 Abs. 1 Satz 4 BauGB das Landgericht, Kammer für Baulandsachen. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Rechtswegzuweisung im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. VwGO. Die begehrte Auskunft nach § 42 Abs. 2, Abs. 10 BauGB stellt zwar keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 217 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar, jedoch eine sonstige Leistung gemäß § 217 Abs. 1 Satz 3 BauGB (vgl. Breuer in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 42 Rn. 93).
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I für Verfahren nach dem Baugesetzbuch betreffend den Landgerichtsbezirk Traunstein ergibt sich aus § 47 Nr. 5 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Nr. 58, Art. 4 Nr. 20 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern.
Nach vorangegangener Anhörung der Beteiligten ist der beschrittene Verwaltungsrechtsweg von Amts wegen per Beschluss für unzulässig zu erklären (Art. 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 GVG) und der Rechtsstreit an das Landgericht München I - Kammer für Baulandsachen - zu verweisen.
Die Entscheidung bezüglich der Kosten beruht auf § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.