Abzug eines Festzuschusses der gesetzlichen Krankenversicherung von den beihilfefähigen Aufwendungen bei Zahnbehandlung
KI-Zusammenfassung
Ein Beamter begehrte weitere Beihilfe für Zahnersatzkosten seiner gesetzlich versicherten Ehefrau. Streitig war, ob bei der „100%-Grenze“ des § 15 Abs. 2 Satz 1 BhV/BVO BW ein fiktiv auf 65 % erhöhter GKV-Festzuschuss (Bonusregel) als „gewährte Leistung“ anzurechnen ist. Das VG Karlsruhe verpflichtete zur Nachzahlung, weil nur tatsächlich ausgezahlte Leistungen anderer Kostenträger zu berücksichtigen sind. Nr. 1.2.2 der Anlage zur BhV/BVO BW findet im Rahmen des § 15 Abs. 2 keine Anwendung; andernfalls käme es zu einer doppelten „Sanktionierung“ über § 5 Abs. 3 BVO hinaus.
Ausgang: Klage auf weitere Beihilfe (475,05 €) erfolgreich; fiktiv erhöhter GKV-Zuschuss darf bei § 15 Abs. 2 BVO nicht angerechnet werden.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Begrenzung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BhV/BVO BW („100%-Grenze“) sind nur solche Leistungen anderer Kostenträger anzurechnen, die tatsächlich an den Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähige Angehörige ausgezahlt wurden.
Die Fiktion der Nr. 1.2.2 der Anlage zur BhV/BVO BW (mindestens auf 65 % erhöhter GKV-Zuschuss als „gewährte Leistung“) findet im Rahmen des § 15 Abs. 2 BhV/BVO BW keine Anwendung.
Bestimmungen der Anlage zur BhV/BVO BW wirken nicht als allgemeine Begriffsdefinitionen, sondern bedürfen regelmäßig eines ausdrücklichen Anwendungsbefehls in der jeweiligen Norm.
Sinn und Zweck des § 15 Abs. 2 BhV/BVO BW ist allein die Vermeidung einer tatsächlichen Übererstattung; fiktiv erzielbare, aber nicht gezahlte Leistungen sind hierfür unerheblich.
Die Übertragung des sozialrechtlichen Bonusmechanismus in das Beihilferecht ist im Rahmen des § 5 Abs. 3 BhV/BVO BW ausreichend; eine erneute fiktive Anrechnung bei § 15 Abs. 2 würde zu einer ungewollten doppelten Kürzung führen.
Leitsatz
Nr. 1.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung (juris: BhV BW 1995), wonach bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen und ihren mitversicherten Angehörigen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen mindestens der nach § 55 Abs. 1 Sätze 3 und 5 SGB V (juris: SGB 5) auf 65 vom Hundert erhöhte Zuschuss als gewährte Leistung gilt, findet im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO (juris: BhV BW 1995) ("100 Prozent-Grenze") keine Anwendung.(Rn.15)
Orientierungssatz
1. Im Rahmen des § 15 Abs. 2 Satz 1 BhV BW 1995 dürfen nur Leistungen in Ansatz gebracht werden, die tatsächlich an den Beihilfeberechtigten beziehungsweise an dessen in der Beihilfe berücksichtigungsfähige Angehörige ausgezahlt wurden.(Rn.15)
2. Dem Ziel des § 15 Abs. 2 BhV BW 1995, dem Beihilfeberechtigten aufgrund seiner Beihilfeberechtigung keinen finanziellen Vorteil zukommen zu lassen, wird Genüge getan, wenn nur solche Leistungen in Ansatz gebracht werden, welche auch tatsächlich an den Beihilfeberechtigten beziehungsweise an dessen in der Beihilfe berücksichtigungsfähige Angehörige ausgezahlt wurden. (Rn.18)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 08.11.2011 eine weitere Beihilfe in Höhe von 475,05 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Der Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg vom 09.11.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.06.2012 werden aufgehoben, soweit sie diesem Begehren entgegenstehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine weitere Beihilfe zu Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung seiner Ehefrau.
Der am ...1951 geborene Kläger ist Beamter im Dienst der Beklagten und hinsichtlich der Aufwendungen für seine am ...1950 geborene Ehefrau mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Die Ehefrau des Klägers ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und verfügt über eine private Zusatzversicherung, welche Aufwendungen für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen bei Zahnersatz und Einlagefüllungen zu 30 % erstattet.
Mit Antrag vom 08.11.2011 begehrte der Kläger unter anderem eine Beihilfe zu Aufwendungen für die Versorgung seiner Ehefrau mit Zahnersatz in Höhe von 5.824,27 €. Dieser Betrag entspricht den vom behandelnden Zahnarzt in der Rechnung vom 17.10.2011 bezifferten Gesamtkosten, wovon dieser einen von der gesetzlichen Krankenkasse zu erbringenden Festzuschuss in Höhe von 1.583,63 € in Abzug brachte. Der Differenzbetrag in Höhe von 4.240,64 € wurde der Ehefrau des Klägers in Rechnung gestellt. Die private Zusatzversicherung erstattete ihr einen Betrag von 1.747,28 € (30 % von 5.824,27 €).
Mit Bescheid vom 09.11.2011 erkannte der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg (im Folgenden: KVBW) bezüglich der Rechnung vom 17.10.2011 einen Betrag in Höhe von 3.630,55 € als beihilfefähig an und errechnete hieraus eine zu gewährende Beihilfe in Höhe von 2.541,39 €. Zur Begründung führte er aus, bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und ihren mitversicherten Angehörigen sei vom beihilfefähigen Betrag die jeweils nachzuweisende Kassenleistung abzusetzen, wobei bei Zahnersatz stets der auf 65 % erhöhte Zuschuss als gewährte Leistung gelte. Die in der Rechnung vom 17.10.2011 ausgewiesene tatsächliche Kassenleistung sei ohne Bonus festgesetzt worden, sodass sie entsprechend auf 2.058,72 € habe hochgerechnet werden müssen. Außerdem seien die Mehraufwendungen für Keramik- und Verblendkronen bei den Zähnen 6 bis 8 nicht beihilfefähig, sodass sie in Höhe von 45,-- € pro Krone abzusetzen seien. In Anwendung des § 15 Abs. 2 der Beihilfeverordnung (BVO) kürzte der KVBW sodann die nach seiner Berechnung zu gewährende Beihilfe (2.541,39 €) um einen Betrag von 523,08 €. Bei der Ermittlung der der Ehefrau des Klägers zu der Zahnarztrechnung insgesamt gewährten Leistungen ging er dabei (fiktiv) von einem in Anwendung der Bonusregelung erhöhten Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse aus (2.058,72 €).
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass die erfolgte Kürzung der Beihilfeleistung nicht durch § 15 Abs. 2 Satz 1 BVO gerechtfertigt sei. Nach dieser Regelung dürfe die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung kämen insoweit nur tatsächlich gewährte Leistungen anderer Kostenträger in Ansatz. Die gesetzliche Krankenkasse seiner Ehefrau habe Leistungen in Höhe von 1.583,63 € tatsächlich erbracht. Nur dieser Betrag könne in Ansatz gebracht werden, nicht jedoch die fiktiv erhöhte Krankenkassenleistung in Höhe von 2.058,72 €. Auf die Rechnung von 17.10.2011 seien demgemäß die tatsächlichen Kostenerstattungen in Höhe vom 1.747,28 € von der privaten Krankenversicherung und 1.583,63 € von der gesetzlichen Krankenversicherung, mithin 3.330,91 €, in Anrechnung zu bringen. Zusammen mit der festgesetzten Beihilfe in Höhe von 2.541,39 € werde der Rechnungsbetrag in Höhe von 5.824,27 € lediglich um 48,03 € überschritten. Für die Kürzung um weitere 475,05 € fehle es an einer Rechtsgrundlage, sodass der Kläger einen weiteren Beihilfeanspruch in dieser Höhe habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2012 wies der KVBW den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, gemäß § 5 Abs. 3 BVO seien bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen und ihren mitversicherten Angehörigen gelte nach Nr. 1.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen stets der nach § 55 Abs. 1 Sätze 3 und 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auf 65 vom Hundert erhöhte Zuschuss als gewährte Leistung. Der tatsächlich gewährte Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse der Ehefrau des Klägers in Höhe von 1.583,63 € beinhalte keinen Bonus und entspreche damit 50 %. Bei der Festsetzung der Beihilfe sei als Festzuschuss dementsprechend der auf 65 % hochgerechnete Betrag in Höhe von 2.058,72 € berücksichtigt worden. Dies entspreche dem tatsächlich gewährten Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse zuzüglich 30 % Bonus. Damit sei insgesamt von einer Kostenerstattung in Höhe von 3.806,00 € auszugehen (gesetzliche Krankenversicherung: 2.058,72 €; private Krankenversicherung: 1.747,28 €). Da die festgesetzte Beihilfe zusammen mit den Leistungen der Krankenversicherungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen überstiegen, sei die Beihilfe um den übersteigenden Betrag in Höhe von 523,08 € zu kürzen gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei nicht die tatsächlich erbrachte Leistung der gesetzlichen Krankenkasse in Ansatz zu bringen, sondern der auf 65 % erhöhte Zuschuss. Dadurch werde verhindert, dass eine geringere Erstattung der gesetzlichen Krankenkasse, die durch nicht in Anspruch genommene jährliche Kontrollen beim Zahnarzt entstanden sei, durch die Beihilfe ausgeglichen werde.
Mit seiner am 26.07.2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Auffassung der Beklagten, bei Anwendung des § 15 Abs. 2 BVO sei die Zuzahlung der gesetzlichen Krankenversicherung fiktiv um den Bonus von 30 % zu erhöhen, im Wortlaut des § 15 Abs. 2 BVO keine Grundlage finde. Die Beihilfeverordnung spreche insoweit nur von tatsächlich gewährten Leistungen. Fiktive Leistungen fielen nicht darunter.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 08.11.2011 eine weitere Beihilfe in Höhe von 475,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren, und den Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg vom 09.11.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.06.2012 aufzuheben, soweit sie diesem Begehren entgegenstehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Widerspruchsbescheid und macht ergänzend geltend, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO in Verbindung mit Nr. 1.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung bei Zahnersatzleistungen stets der auf 65 % erhöhte Kassenzuschuss als gewährte Leistung gelte. § 15 Abs. 2 BVO regele im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur die Begrenzung der Beihilfeansprüche „nach oben“, eröffne aber keinen Anspruch im Sinne des klägerischen Begehrens. Die bei der Beihilfefestsetzung angewandte Fiktion entspreche den geltenden Rechtsvorschriften.
Die einschlägige Beihilfeakte liegt der Kammer vor. Für weitere Einzelheiten wird auf diese sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der im Bescheid des KVBW vom 09.11.2011 vorgenommene Abzug in Höhe von 523,08 € ist in Höhe von 475,05 € rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Da bei Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 1 BVO nur tatsächlich gewährte Leistungen von anderen Kostenträgern in Ansatz zu bringen sind und Nr. 1.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung hierbei keine Anwendung findet, ist die Beklagte zur Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 475,05 € zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BVO darf die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Nach Überzeugung der Kammer dürfen im Rahmen des § 15 Abs. 2 Satz 1 BVO nur Leistungen in Ansatz gebracht werden, die tatsächlich an den Beihilfeberechtigten beziehungsweise an dessen in der Beihilfe berücksichtigungsfähige Angehörige ausgezahlt wurden. Die Vorschrift in Nr. 1.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung, wonach bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen und ihren mitversicherten Angehörigen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen mindestens der nach § 55 Abs. 1 Sätze 3 und 5 SGB V auf 65 vom Hundert erhöhte Zuschuss als gewährte Leistung gilt, findet im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO keine Anwendung.
Darauf deutet bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 BVO hin, welcher von „gewährten Leistungen“ spricht, also geldwerten Mitteln, die tatsächlich in das Vermögen des Beihilfeberechtigten beziehungsweise dessen in der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen geflossen sind.
Auch gesetzessystematische Erwägungen sprechen gegen die vom KVBW vertretene Auslegung der Norm. Zwar bezieht sich die Anlage zur Beihilfeverordnung gemäß ihrer Nr. 1 auf die §§ 6 ff. BVO und somit prima facie auch auf § 15 BVO. Daraus könnte die Folgerung gezogen werden, dass Nr. 1.2.2 der Anlage den Begriff der „gewährten Leistung“ bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkasse, welche mit Zahnersatz und Zahnkronen versorgt werden, für die gesamte Beihilfeverordnung - und nicht nur für die Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO - definieren will. Hiergegen spricht jedoch die Regelungssystematik der Beihilfeverordnung. Denn die Normen der Beihilfeverordnung beinhalten regelmäßig einen ausdrücklichen Anwendungsbefehl, wenn Bestimmungen der Anlage zur Anwendung kommen sollen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4, § 10 Abs. 5 BVO). In der Anlage werden jedoch keine für die Beihilfeverordnung allgemein verbindlichen Begriffsdefinitionen vorgenommen, welche ohne konkreten Anwendungsbefehl Geltung beanspruchen könnten. Dies widerspräche auch den Regeln der Gesetzestechnik, wonach Begriffsbestimmungen stets zu Beginn eines Regelwerks - quasi vor die Klammer gezogen - aufgeführt werden und sodann Geltung für die nachfolgenden Vorschriften beanspruchen könnten. Gegen die Anwendung der Nr. 1.2.2 der Anlage im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO spricht in gesetzessystematischer Hinsicht desweiteren, dass die Anlage zur Beihilfeverordnung in Nr. 1 „Einschränkungen zu § 5 Abs. 1 und §§ 6 ff.“ trifft und durch sie die beihilfefähigen Aufwendungen dem Grunde nach und in der Höhe begrenzt werden. § 15 Abs. 2 BVO kommt indessen erst zur Anwendung, nachdem die beihilfefähigen Aufwendungen ermittelt wurden und der jeweilige Bemessungssatz (§14 BVO) hierauf angewandt wurde. Durch § 15 Abs. 2 BVO werden gerade nicht die beihilfefähigen Aufwendungen der Höhe nach begrenzt, sondern die nach §§ 5 bis 14 BVO festzusetzende Beihilfe.
Entscheidend gegen eine Anwendung der Nr. 1.2.2 der Anlage im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO spricht auch der Sinn und Zweck dieser Norm. Durch die dort geregelte sogenannte „100%-Grenze“ sollen Übererstattungen, welche aus der Gewährung von Beihilfe und Versicherungsleistungen entstehen können, vermieden werden. Dem Beihilfeberechtigten soll es nicht ermöglicht werden, dass er aufgrund seiner Beihilfeberechtigung einen finanziellen Vorteil erhält. Diesem Ziel des § 15 Abs. 2 BVO wird jedoch bereits Genüge getan, wenn nur solche Leistungen in Ansatz gebracht werden, welche auch tatsächlich an den Beihilfeberechtigten beziehungsweise an dessen in der Beihilfe berücksichtigungsfähige Angehörige ausgezahlt wurden. Denn bei der Frage, ob der Beihilfeberechtigte aus seiner Beihilfeberechtigung einen finanziellen Vorteil erzielt, ist alleine maßgeblich, auf welche Summe sich die aus dem selben Anlass gezahlten Erstattungsleistungen belaufen. Auf rein fiktiv erzielbare Leistungen kommt es dabei gerade nicht an.
Dem Sinn und Zweck der Nr. 1.2.2 der Anlage, die sozialrechtliche Bonusregelung in das Beihilferecht zu übertragen, wird bereits dadurch entsprochen, dass sie im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO zur Anwendung kommt. Nach der Ratio des § 5 Abs. 3 BVO soll die Beihilfe nur insoweit in Anspruch genommen werden, als nicht bereits durch andere Ansprüche oder Leistungen eine Kostendeckung möglich ist. Diese Regelung entspricht dem Subsidiaritätsgedanken der Beihilfe. Die vom Ver-ordnungsgeber gewollte Übertragung des sozialrechtlichen Bonussystems in das Beihilferecht erfordert es jedoch nicht, die Fiktionsregelung der Nr. 1.2.2 der Anlage im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO ein zweites Mal zur Anwendung zu bringen und einen weiteren Abzug bei der festzusetzenden Beihilfe vorzunehmen. Dadurch würde der Beihilfeberechtigte ersichtlich zwei Mal sanktioniert, was nach dem dargestellten Regelungsziel des § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO und der Nr. 1.2.2 der Anlage vom Verordnungsgeber nicht angestrebt wird.
Nach alledem durfte der KVBW bei Anwendung des § 15 Abs. 2 BVO neben der festgesetzten Beihilfe in Höhe von 2.541,39 € und der gewährten Kostenerstattung der privaten Krankenversicherung in Höhe von 1.747,28 € lediglich den tatsächlich von der gesetzlichen Krankenkasse gewährten Festzuschuss in Höhe von 1.583,63 € in Ansatz bringen. In der Summe übersteigen diese Beträge den Rechnungsbetrag in Höhe von 5.824,27 € um 48,03 €. Der tatsächlich erfolgte Abzug in Höhe von 523,08 € ist somit in Höhe von 475,05 € rechtswidrig, so dass dieser Betrag dem Kläger nachzugewähren ist.
Der Zinsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Aufgrund der anzunehmenden Vielzahl vergleichbarer Beihilfefälle bedarf es obergerichtlicher Klärung, ob die Fiktion der Nr. 1.2.2 der Anlage im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO zur Anwendung kommt.
BESCHLUSS
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 475,05 € festgesetzt.
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.