Berichtigung des Tatbestands nach §119 VwGO – Korrektur von Link- und Wortlauten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Berichtigung des Tatbestands ihres Urteils vom 9. Mai 2025 wegen fehlerhafter Linkangabe und zweier Wortlaute. Das Verwaltungsgericht prüfte den Antrag nach Aktenlage und stellte die Richtigkeit der Beanstandungen fest. Dem Antrag wurde fristgerecht stattgegeben; die entsprechenden Passagen wurden berichtigt. Der Beschluss erging ohne Beweisaufnahme und ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tatbestands nach §119 VwGO als begründet stattgegeben; Berichtigungen vorgenommen
Abstrakte Rechtssätze
Nach §119 Abs.1 VwGO kann ein Urteil hinsichtlich von Unrichtigkeiten oder Unklarheiten im Tatbestand berichtigt werden.
Über einen Berichtigungsantrag entscheidet das Gericht nach Aktenlage ohne Beweisaufnahme durch Beschluss (§119 Abs.2 Satz1 VwGO).
Ein Berichtigungsantrag ist fristgerecht, wenn er innerhalb der maßgeblichen Frist nach Zustellung des Urteils vorgebracht wird (hier: innerhalb von zwei Wochen).
Ein Beschluss über die Berichtigung nach §119 VwGO ist unanfechtbar (§119 Abs.2 Satz2 VwGO).
Tenor
Auf Antrag der Klägerin wird der Tatbestand des Urteils vom 9. Mai 2025 - 8 K 1784/21 - dahingehend
berichtigt
dass der auf Seite 2 zitierte Link "xxx" ersetzt wird durch
"xxx"
dass die auf Seite 3 wiedergegebene Frage 8 "Welche Angriffe wurden an den Krähen im Rahmen der Tierversuche im vorbenannten Zeitraum konkret durchgeführt?" ersetzt wird durch "Welche Eingriffe wurden an den Krähen im Rahmen der Tierversuche im vorbenannten Zeitraum konkret durchgeführt?" und
dass die auf Seite 3 wiedergegebene Frage 11 "Wo sind die Krähen nach Abschluss der jeweiligen Tierversuche geblieben?" ersetzt wird durch "Wo sind die Krähen nach Abschluss der jeweiligen Tierversuche verblieben?"
Gründe
Der Antrag des Klägers vom 18. August 2025 auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 9. Mai 2025 - 8 K 1784/21 - hat Erfolg.
Über den Antrag entscheidet das Gericht nach Aktenlage ohne Beweisaufnahme durch Beschluss (§ 119 Abs. 2 Satz 1 VwGO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.2014 - 8 C 16/12 - juris Rn. 5), aber ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (BVerwG, Urteil vom 26.06.1986 - 2 CB 5/85 -, juris Rn. 13).
Der Berichtigungsantrag der Klägerin vom 18. August 2025 ist fristgerecht, d. h. innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils vom 9. Mai 2025 (hier: 7. August 2025) gestellt worden und damit zulässig.
Der Antrag der Klägerin, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Mai 2025 - 8 K 1784/21 - hinsichtlich des von ihr gestellten Antrags ist auch begründet. Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann nach § 119 Abs. 1 VwGO die Berichtigung des Urteils beantragt werden. So liegt der Fall hier.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).