Risikoumschreibung in EURL 19/2012 Art 5 Abs 2 Buchst e als eine abstrakte, Gefahr, von der typischerweise auf eine drohende Rechtsgutsverletzung geschlossen werden kann; Tatbestandsmerkmal der Gefahr in ElektroG 2015 § 13 Abs 5 S 1
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die kostenlose Annahme von Bauteilen (u.a. Speichersteinen) zerlegter Nachtspeicherheizgeräte. Streitig war, ob die Entgeltfreiheit nach § 13 Abs. 4 ElektroG wegen einer „Gefahr“ infolge „Verunreinigung“ (§ 13 Abs. 5 ElektroG; Art. 5 Abs. 2 Buchst. e RL 2012/19/EU) ausgeschlossen ist. Das VG wies die Klage ab, weil bei Altgeräten mit möglichem Chrom‑VI‑Gehalt eine auf Tatsachen gestützte Prognose einer Gefährdung der Mitarbeiter genügt und wegen nicht fachgerechter Demontage/fehlender unmittelbarer Verpackung ein Risiko nicht auszuschließen ist. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Klage auf kostenlose Annahme zerlegter Nachtspeicherofen-Bauteile wegen Risikos nach § 13 Abs. 5 ElektroG abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das „Risiko“ i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Buchst. e RL 2012/19/EU ist als abstrakte Gefahr zu verstehen; ausreichend ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose, dass eine Gefährdung von Gesundheit oder Sicherheit der Mitarbeiter des Entsorgungsträgers eintreten kann.
Das Tatbestandsmerkmal der „Gefahr“ in § 13 Abs. 5 Satz 1 ElektroG ist unionsrechtskonform erfüllt, wenn ein Risiko besteht, dass eine konkrete Gefahr eintreten kann; eine konkrete Gefahr im polizeirechtlichen Sinn ist nicht erforderlich.
Eine „Verunreinigung“ i.S.d. § 13 Abs. 5 Satz 1 ElektroG liegt auch vor, wenn ein Altgerät gefährliche Stoffe oder Anhaftungen enthält, die bei abstrakter Betrachtung die Gesundheit und Sicherheit von Mitarbeitern des Entsorgungsträgers gefährden können; es kommt nicht darauf an, ob diese Stoffe erst durch Gebrauch oder Lagerung entstanden sind.
Die Ablehnung der kostenlosen Annahme nach § 13 Abs. 5 Satz 1 ElektroG setzt eine Gefährdungslage bezogen auf die Mitarbeiter des Entsorgungsbetriebs voraus; eine Gefahr für die Allgemeinheit ist hierfür nicht maßgeblich.
Besteht bei vor 1993 in Verkehr gebrachten Nachtspeicherheizgeräten eine hinreichende Tatsachengrundlage für eine mögliche Chrom‑VI‑Belastung und erfolgten Demontage sowie (unmittelbare) Verpackung nicht fachgerecht, kann die kostenlose Annahme wegen des hieraus folgenden Risikos abgelehnt werden.
Leitsatz
1. Das Risiko im Sinne des Art 5 Abs 2 Buchst e RL 2012/19/EU (juris: EURL 19/2012) ist als Umschreibung einer abstrakten Gefahr zu verstehen, bei der von einem typischerweise gefährlichen Sachverhalt auf eine typischerweise drohende Rechtsgutsverletzung geschlossen wird. Es genügt eine auf Tatsachen gestützte Prognose, dass aufgrund einer möglichen Verunreinigung eine Gefährdung von Gesundheit oder Sicherheit der Mitarbeiter des Entsorgungsträgers eintreten kann.(Rn.20)
2. Das Tatbestandsmerkmal der Gefahr aus § 13 Abs 5 S 1 ElektroG (juris: ElektroG 2015) ist erfüllt, wenn ein Risiko besteht, dass eine (konkrete) Gefahr eintreten kann.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die kostenlose Annahme von Einzelteilen dreier Nachtspeicherheizgeräte durch den Beklagten.
Der Kläger ist Besitzer von drei teilweise zerlegten Nachtspeicherheizgeräten. Insbesondere sind die Wärmespeichersteine aus den Geräten ausgebaut. Mit einer – nicht als Ausdruck bei den bei den vorgelegten Akten befindlichen E-Mail – vom 08.04.2016 beklagte er offenkundig die Nichtannahme von Nachtspeicherheizgeräten durch die AVR Kommunal GmbH, einem Eigenbetrieb des Beklagten, der mit der Entsorgung von Abfällen betraut ist. Mit E-Mail vom 11.04.2016 antwortete die AVR Kommunal GmbH, dass Nachtspeicheröfen von Privatpersonen gebührenfrei angenommen würden, wenn die Geräte noch ganz seien. Hingegen würden beschädigte oder zerlegte Nachtspeichergeräte nicht gebührenfrei angenommen. Ferner bedürfte es einer Erzeugererklärung zu den Geräten, die ausgekühlt und verpackt angeliefert werden müssten. Auf den Hinweis des Klägers, dass seine Geräte nicht asbesthaltig seien und es nach § 3 Abs. 3 ElektroG eine Verpflichtung zur Rücknahme von Geräten auch in Einzelteilen gebe, erklärte die AVR Kommunal GmbH, dass sie nicht verpflichtet sei, unsachgerecht abgebaute Geräte kostenlos anzunehmen. Dabei spiele eine Asbestbelastung keine Rolle.
Am 08.09.2016 bot die AVR Kommunal GmbH dem Kläger an, die luftdicht in reißfester Gewebefolie verpackten Speichersteine für 922,85 EUR je Tonne abzunehmen.
Mit Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2016 übersandte der Kläger eine Gerätetypenliste des Ofenherstellers zum Nachweis der Asbestfreiheit. Aus § 13 Abs. 1 Satz 1 ElektroG ergebe sich die Verpflichtung der Entsorgungsträger, Altgeräte, die aus privaten Haushalten angeliefert würden, ohne Entgelt entgegenzunehmen. Eine Ausnahme davon sehe § 13 Abs. 5 ElektroG für solche Altgeräte vor, die aufgrund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellten. Ihre kostenlose Annahme dürften die Entsorgungsträger ablehnen. Da die Nachtspeicheröfen nicht asbesthaltig seien, gehe von ihnen keine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen aus. Die AVR Kommunal GmbH entgegnete mit Schreiben vom 22.12.2016, dass Nachtspeicherheizgeräte unabhängig vom verwendeten Isoliermaterial regelmäßig Speichersteine beinhalteten, die hohe Gehalte an Chrom- und insbesondere Chrom-VI-haltigen Verbindungen enthielten. Diese Stoffe seien als karzinogen, toxisch und sensibilisierend eingestuft. Zusätzlich fänden sich auch künstliche Mineralfasern, Hochtemperaturkeramikfasern und quecksilberhaltige Schalter, die ein zusätzliches Gefahrenpotential darstellten.
Der Kläger hat am 20.04.2017 Klage auf kostenlose Annahme von in reißfester Gewebefolie luftdicht verpackter Einzelteile seiner drei Nachtspeicheröfen erhoben. Der Anspruch folge aus § 13 Abs. 1 und 4 ElektroG. Die Ausnahme von der Verpflichtung zur entgeltfreien Anlieferung aus § 13 Abs. 5 ElektroG sei hier nicht einschlägig, weil die Nachtspeicheröfen des Klägers weder asbesthaltig noch sonst verunreinigt seien. Aus der Ausnahmevorschrift ergebe sich, dass eine gefahrbringende Verunreinigung dann nicht angenommen werden dürfe, wenn ein Gerät trotz gefahrträchtiger Bauteile ordnungsgemäß abgebaut und verpackt worden sei und sodann unbeschädigt beim Entsorgungsträger angeliefert werde. Andernfalls hätten asbesthaltige Nachtspeicherheizgeräte vollständig von der kostenlosen Annahme ausgeschlossen werden müssen. Der Beklagte habe die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass von dem angelieferten Altgerät bzw. einem seiner Bestandteile eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen infolge einer Verunreinigung ausgehe. Eine solche Darlegung sei der Beklagte schuldig geblieben. Selbst wenn in den Speichersteinen gefahrträchtige Inhaltsstoffe wie z.B. Chrom enthalten sein sollten, rechtfertige dies nicht die Verweigerung der kostenlosen Annahme. Selbst chromhaltige Speichersteine müssten kostenlos angenommen werden, sofern sie ordnungsgemäß abgebaut und verpackt seien. Auch nach der Literatur seien von der Ausnahmeregelung nur diejenigen Geräte erfasst, die durch eine Verunreinigung gefährlich geworden seien. Schließlich treffe es nicht zu, dass nur die Rückgabe eines nicht zerlegten Nachtspeicherofens kostenlos möglich sei. Nach § 13 Abs. 1 und 4 ElektroG in Verbindung mit § 3 Nr. 3 ElektroG könnten auch Bauteile eines Altgeräts kostenlos abgegeben werden. Dies seien Bestandteile von Elektro- oder Elektronikgeräten, ohne die das Gerät nicht wie vom Hersteller vorgesehen funktionieren könnten, also auch Speichersteine.
Nachdem der Kläger zunächst mit der Klagebegründung vortrug, dass seine Nachtspeicherheizgeräte ordnungsgemäß abgebaut und verpackt seien, führte er am 14.03.2019 aus, dass die Speichersteine aktuell noch nicht verpackt seien.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die in reißfester Gewebefolie luftdicht verpackten drei Speichersteine sowie die ebenfalls in reißfester Gewebefolie luftdicht verpackten weiteren, nicht weiter zerlegten Einzelteile von jeweils zwei Nachtspeichergeräten Modell Bauknecht VF 3701 und einem Nachtspeichergerät Modell Bauknecht VF 6701 kostenlos abzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem geltend gemachten Anspruch stehe entgegen, dass aufgrund einer Verunreinigung der Speichersteine eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 1 ElektroG bestehe. In Satz 2 der genannten Regelung fänden sich Beispiele für eine ausreichende Gefahr. Es handele sich aber nur um Beispiele, was aus dem Wortlaut („insbesondere“) deutlich werde. Absatz 5 fände daher nicht nur auf asbesthaltige Nachtspeicherheizgeräte Anwendung. Diese Geräte beinhalteten regelmäßig Speichersteine, die hohe Gehalte an Chrom- und insbesondere Chrom-VI-haltigen Verbindungen enthielten. Diese Stoffe seien als karzinogen, toxisch und sensibilisierend eingestuft. Sie seien aus den Speichersteinen leicht lösbar und könnten über einfachen Hautkontakt aufgenommen werden. Auch sei Atemschutz beim Umgang mit den enthaltenen Chromaten angebracht, um Gefahren auszuschließen. Chromaten seien gefährliche Abfälle im Sinne des § 48 KrWG. Aus gebrauchten Geräten entfernte Speichersteine seien gefährliche Bauteile im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Es entspreche der gängigen Praxis der Abfallentsorgung, Nachtspeicherheizgeräte im Rahmen der allgemeinen kostenfreien Entsorgung von Altgeräten aus privaten Haushalten nur als Ganzes und bei fachgerechtem Ausbau und entsprechender Verpackung im Rahmen der kostenfreien Entsorgung anzunehmen, um Gefahren zu vermeiden.
Dem Gericht lagen die Behördenakte (1 Band) vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakte.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger kommt der geltend gemachte Anspruch auf kostenlose Anlieferung von drei Speichersteinen sowie der weiteren, nicht weiter zerlegten Einzelteile seiner drei Nachtspeicherheizgeräte nicht zu.
I.
1. Der Anspruch wird gegen den richtigen Beklagten geltend gemacht. Denn der Rhein-Neckar-Kreis ist der örtlich zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, den die geltend gemachte Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 ElektroG trifft. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 LAbfG.
2. Indes kommt dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Beklagte ist nicht zur kostenlosen Annahme der Speichersteine sowie der weiteren Bauteile der Nachtspeicherheizgeräte verpflichtet, weil von ihnen aufgrund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1739) ausgeht.
a) Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ElektroG richten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen ihrer Pflichten nach § 20 KrWG Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes angeliefert werden können. Bei der Anlieferung von Altgeräten darf kein Entgelt erhoben werden, § 13 Abs. 4 ElektroG. Diese Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) (Abl. L 197 S. 38) – RL 2012/19/EU –, nach der die Mitgliedstaaten bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten sicherstellen, dass Systeme eingerichtet sind, die es den Endnutzern und den Vertreibern ermöglichen, diese Altgeräte zumindest kostenlos zurückzugeben. Nach § 13 Abs. 5 Satz 1 ElektroG können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die kostenlose Annahme von Altgeräten ablehnen, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen.
aa) Der Begriff der Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 1 ElektroG bedarf unter zwei Gesichtspunkten einer am Unionsrecht orientierten Auslegung.
(1) Mit § 13 Abs. 5 ElektroG wird Art. 5 Abs. 2 Buchst. e) RL 2012/19/EU umgesetzt. Nach dieser Regelung stellen die Mitgliedstaaten bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten sicher, dass im Einklang mit nationalen Gesundheits- und Sicherheitsnormen und Gesundheits- und Sicherheitsnormen der Union bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die aufgrund einer Verunreinigung ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter darstellen, die Rücknahme gemäß den Buchstaben a, b und c abgelehnt werden kann. Die Mitgliedstaaten treffen besondere Vorkehrungen für solche Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Daraus ergibt sich zunächst, dass die Gesundheits- und Sicherheitsgefährdung in Bezug auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Entsorgungsbetriebs vorliegen muss (Giesberts, in Giesberts/Hilf, ElektroG, 3. Aufl. 2018, § 13 Rn. 24). Eine Gefahr für „jedermann“, wie sie nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 5 ElektroG zum Ausschluss der entgeltfreien Pflicht zur Annahme führen würde, ist nicht ausreichend.
(2) Ferner ist mit dem Begriff der Gefahr in § 13 Abs. 5 Satz 1 ElektroG keine konkrete Gefahr, wie sie dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht bekannt ist, gemeint. Vielmehr ergibt sich aus der Verwendung des Begriffs des Risikos in Art. 5 Abs. 2 Buchst. e) RL 2012/19/EU, in deren Lichte die Bestimmung des § 13 Abs. 5 Satz 1 ElektroG auszulegen ist, dass hier eine niedrigere Schwelle als diejenige der konkreten Gefahr relevant ist. Es ist also nicht zu fordern, dass im einzelnen Fall bei ungehindertem Geschehensablauf ein Schaden an einem geschützten Rechtsgut mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintritt (zum Begriff der konkreten Gefahr: Denninger, in Lisken/Denninnger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Kapitel D Rn. 42). Nach Auffassung der Kammer ist das Risiko im Sinne der RL 2012/19/EU als Umschreibung einer abstrakten Gefahr zu verstehen, bei der von einem typischerweise gefährlichen Sachverhalt auf eine typischerweise drohende Rechtsgutsverletzung geschlossen wird. Es genügt eine auf Tatsachen gestützte Prognose, dass aufgrund einer möglichen Verunreinigung eine Gefährdung von Gesundheit oder Sicherheit der Mitarbeiter eintreten kann. Das Tatbestandsmerkmal der Gefahr aus § 13 Abs. 5 Satz 1 ElektroG ist also erfüllt, wenn ein Risiko besteht, dass eine (konkrete) Gefahr eintreten kann.
Diese Auslegung wird dem Schutzzweck der Norm gerecht und erlaubt, von regelhaft vorliegenden Umständen auf eine Gefahr im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 1 ElektroG zu schließen. Denn forderte man für die Bejahung eines Risikos im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. e) RL 2012/19/EU und damit einer Gefahr im Sinne von § 13 Abs. 5 Satz 1 ElektroG eine konkrete Gefahr, bedürfte es häufig zunächst einer aufwändigen Untersuchung des zur Annahme angebotenen Altgeräts zur Abklärung der Gefährlichkeit, um über die Frage der Entgeltlichkeit entscheiden zu können. Die Auslegung einer Norm, die dazu führte, regelhaft bei bestimmten Elektronik- oder Elektrogeräten Kosten bei der einzelfallbezogenen Ermittlung, ob sie kostenpflichtig oder kostenlos zurückgenommen werden müssen, entstehen zu lassen, wäre mit dem Ziel einer effektiven und erfolgreichen Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (siehe Erwägungsgrund Nr. 25 RL 2012/19/EU) nicht zu vereinbaren.
bb) Eine Verunreinigung im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 1 ElektroG liegt immer dann vor, wenn ein Altgerät Stoffe oder Anhaftungen enthält, die bei abstrakter Betrachtung zu einer Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Entsorgungsträgers führen können. Die Auffassung des Klägers, das Vorhandensein gefahrträchtiger Inhaltsstoffe in Altgeräten könne per se keine „Verunreinigung“ darstellen, darüber hinaus müsse die Verunreinigung durch den Gebrauch oder durch die Lagerung entstanden sein, das bloße Vorhandensein gefährlicher Inhaltsstoffe genüge nicht, trifft nicht zu.
Mit der Bejahung einer Verunreinigung im Sinne der gesetzlichen Regelung ist nämlich nichts über die von ihr ausgehende oder nicht ausgehende Gefahr im Zeitpunkt der Übergabe des Geräts an den Entsorgungsträger ausgesagt. Deshalb lässt sich daraus, dass Gefahren, die von Inhaltsstoffen einiger Bauteile eines Altgeräts ausgehen können, durch einen entsprechenden Arbeitsschutz angemessen vermieden werden könnten, nicht schließen, dass solche Inhaltsstoffe nicht bereits eine Verunreinigung darstellen können. Denn die Frage der von dem Gerät ausgehenden Gefahr ist ein eigenständiger Prüfungsschritt bei der Anwendung des § 13 Abs. 5 ElektroG. Deshalb lässt sich auch aus der Regelung des § 13 Abs. 5 Satz 2 ElektroG nicht folgern, dass asbesthaltige Nachtspeicherheizgeräte nicht im Sinne der Norm verunreinigt seien, wenn sie ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und verpackt worden seien. Auch hier steht nämlich die Frage der Gefahr und nicht die nach der Verunreinigung im Vordergrund, was sich gerade daran zeigt, dass durch Fachpersonal ordnungsgemäß abgebaute und verpackte Nachtspeicherheizgeräte gerade nicht aufgrund der Verunreinigung als Gefahr anzusehen sind. Die gefahrenträchtigen Inhaltsstoffe eines Altgeräts sind also eine Verunreinigung im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Allerdings kann die von ihnen potentiell ausgehende Gefahr durch fachgemäße Behandlung vor der Übergabe an den Entsorgungsträger vermieden werden.
Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass der Begriff der Verunreinigung eine Veränderung des Altgeräts durch ordnungsgemäßen oder nicht ordnungsgemäßen Gebrauch oder Lagerung nahelegt. Das gleiche gilt für den maßgeblichen unionsrechtlichen Begriff der Verunreinigung aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. e) RL 2012/19/EU, zumal im Unionsrecht kein Regelbeispiel des asbesthaltigen Nachtspeicherheizgeräts (wie in § 13 Abs. 5 Satz 2 ElektroG) enthalten ist. Der Bundesgesetzgeber hat Art. 5 Abs. 2 Buchst. e) RL 2012/19/EU dennoch zutreffend umgesetzt. Auch unionsrechtlich erfordert eine Verunreinigung im Sinne der RL 2012/19/EU nicht, dass die Verunreinigung durch den Gebrauch oder durch die Lagerung des Altgeräts oder eines seiner Bauteile entstanden sein muss. Denn Art. 5 Abs. 2 Buchst. e) RL 2012/19/EU bezweckt einen hohen Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter, was hinsichtlich der Mitarbeiter der Vertreiber der Geräte im 13. Erwägungsgrund zum Ausdruck kommt. Nichts anderes gilt aber für die Mitarbeiter von Wiederverwendungs- oder Rückgabestellen, wenn das vom Mitgliedstaat nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) RL 2012/19/EU eingerichtete System auf eine Rückgabe bei einer staatlichen Stelle – so gerade in den Fällen des § 13 Abs. 1 ElektroG – angelegt ist. Dieser hohe Schutz kann nicht davon abhängen, ob die gefährlichen Inhaltsstoffen oder Anhaftungen regelhaft oder bereits bautechnisch beabsichtigt oder an dem Altgerät vorhanden sind oder ob diese erst durch den Betrieb oder eine nicht beabsichtigte oder nicht vorhergesehene Entwicklung entstanden sind.
b) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf kostenlose Annahme seiner teilweise zerlegten Nachtspeichergeräte aus § 13 Abs. 5 Satz 1 ElektroG.
Denn die Speichersteine der abgebauten Nachtspeicherheizgeräte, die nach den Angaben des Klägers aus dem Jahr 1980 oder 1981 stammen sollen, beinhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Chrom VI, das krebserzeugend ist. Von diesen geht jedenfalls deshalb eine Gefahr im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 1 ElektroG aus, weil sie nicht durch Fachpersonal abgebaut und unmittelbar danach ordnungsgemäß verpackt worden sind.
aa) Die Überzeugung der erkennenden Kammer zum wahrscheinlichen Chrom VI Gehalt der Speichersteine gründet sich auf die Hinweise für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Sammlung und Entsorgung von Nachtspeicherheizgeräten des Bayerischen Landesamts für Umwelt (im Folgenden: Hinweise), die der Kläger selbst in das Verfahren eingeführt hat. Aus diesen ergibt sich nämlich, dass verallgemeinernd bei Nachtspeicherheizgeräten, die vor ca. 1993 angeliefert worden sind, Chrom VI Belastungen grundsätzlich möglich seien (Seite 9 der Hinweise) und dass eine optische Unterscheidung zwischen chromhaltigen und chromfreien Steinen gegebenenfalls durch Fachpersonal möglich, aber recht ungenau sei. Dies ist eine hinreichende Tatsachenbasis, um eine mögliche Verunreinigung der Speichersteine mit Chrom VI festzustellen. Auch die weitere Aussage, wonach eine Abgrenzung zwischen schadstoffhaltigen und schadstofffreien Nachtspeicherheizgeräten sehr schwierig sei (Seite 13 der Hinweise), zeigt, dass die Annahme der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Chrom VI Gehalts der Speichersteine zutreffend ist. Eine darüberhinausgehende Feststellung zum Chrom VI Gehalt der Speichersteine des Klägers ist nach den oben dargestellten Maßstäben für die Anwendung des § 13 Abs. 5 Satz 1 ElektroG angesichts des dort verwendeten abstrakten Gefahrenbegriffs nicht erforderlich.
bb) Da die Speichersteine entgegen dem ursprünglichen klägerischen Vortrag nach dem Abbau der Nachtspeicherheizgeräte nicht verpackt worden sind, der Abbau der Speichergeräte nicht durch qualifiziertes Fachpersonal erfolgt ist und Chrom VI-Verbindungen bzw. Chromatverbindungen wasserlöslich sind (siehe auch Seite 9 der Hinweise), geht von den Speichersteinen sowie auch den übrigen weiteren Bauteilen der Nachtspeicherheizgeräte eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Entsorgungsträgers aus. Denn weder war noch ist es verlässlich sichergestellt, dass die Speichersteine nicht mit Wasser oder sonstiger Feuchtigkeit in Kontakt geraten oder geraten sind. Deshalb ist eine erst für die Zukunft auf irgendeinen Zeitpunkt ins Auge gefasste hinreichende Verpackung der Bauteile nicht mehr geeignet, die bestehende abstrakte Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter zu beheben. Wegen der möglichen Auslösung der Chromat- bzw. Chrom VI-Verbindungen geht auch von den weiteren Bauteilen der Nachtspeicherheizgeräte sowie von der (noch bevorstehenden) Verpackung eine Gefahr im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 1 ElektroG aus. Denn die gelösten Verbindungen könnten bei anderen Bauteilen anhaften. Dem hätte nur eine den Regeln der Technik entsprechende Demontage und Verpackung durch Fachpersonal vorbeugen können.
3. Nachdem der geltend gemachte Anspruch jedenfalls wegen der Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 1 ElektroG nicht besteht, kann offenbleiben, ob die Zerlegung des Nachtspeicherheizgeräts bereits dazu geführt hat, dass der Beklagte eine kostenlose Annahme verweigern darf. Die Frage beantwortet sich deswegen nicht unmittelbar aus dem Gesetz, weil die Regelungen des Unionsrechts nicht deckungsgleich mit den sie umsetzenden Rechtsvorschriften sind.
Zwar bestimmt § 3 Nr. 3 ElektroG, dass auch Bauteile eines Altgeräts selbst Altgerät im Sinne des Gesetzes sind, wenn sie zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgeräts sind. Danach wären die Speichersteine ein Altgerät im Sinne dieser gesetzlichen Definition, denn die Nachtspeicherheizgeräte sind jedenfalls in dem Zeitpunkt Abfall geworden, in dem der Kläger begonnen hatte, sie zu demontieren. Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Dieser Wille zur Entledigung ist mit dem Beginn der Demontage eindeutig nach Außen getreten.
Jedoch bestimmt Art. 3 Art. 3 Abs. 1 Buchst. e) RL 2012/19/EU, dass der Ausdruck „Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ im Sinne der Richtlinie Elektro- und Elektronikgeräte erfasst, die im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2009 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abl. 312 S. 3) – RL 2008/98/EG – als Abfall gelten, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Produkts sind. Danach dürfte Voraussetzungen sein, dass die Bauteile im Zeitpunkt der Übergabe an den Entsorgungsträger noch Teil des Produkts sind, was die Speichersteine bezogen auf die Nachtspeichergeräte zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer aber nicht mehr sind.
II.
1. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Die Kammer macht von ihrem in § 167 Abs. 2 VwGO eröffneten Ermessen Gebrauch und sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (zur Anwendbarkeit des § 167 Abs. 2 VwGO auf Leistungsurteile Kraft, in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 167 Rn. 26).
3. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es ist nämlich die Frage zu beantworten, ob der Begriff der Verunreinigung im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 1 ElektroG und Art. 5 Abs. 2 Buchst. e) RL 2012/19/ eine Veränderung des Altgeräts oder seiner Bauteile durch ordnungsgemäßen oder nicht ordnungsgemäßen Gebrauch oder Lagerung voraussetzt oder ob – wie die Kammer annimmt – eine Verunreinigung schon immer dann vorliegt, wenn ein Altgerät Stoffe oder Anhaftungen enthält, die bei abstrakter Betrachtung zu einer Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Entsorgungsträgers führen können.
Beschluss vom 20. März 2019
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 03.05.2017 auf 925,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Bedeutung der Streitsache für den Kläger, die sich hier aus den Kosten für die Entsorgung der drei Nachtspeichergeräte ergibt für den Fall, dass ihm die kostenlose Abnahme verweigert wird.