Themis
Anmelden
VG Karlsruhe 4. Kammer·A 4 K 4292/22·04.10.2023

Asyl Nigeria; Abschiebungshindernis für Mutter und Kind mit Sichelzellanämie und Autismusstörung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte im Asylfolgeverfahren die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote für Nigeria. Streitentscheidend war, ob der alleinerziehenden Mutter bei Rückkehr mit der Klägerin (Sichelzellanämie, starke Hinweise auf Autismus, ganztägiger Betreuungsbedarf) eine Existenzsicherung einschließlich notwendiger Medikation möglich ist. Das VG Karlsruhe bejahte ausnahmsweise ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen drohender unmenschlicher Behandlung durch Verelendung. Rückkehrhilfen und allgemeine Reintegrationsangebote genügten nach der Prognose nicht, um das Existenzminimum nach deren Verbrauch alsbald zu sichern; die Prüfung von § 60 Abs. 7 AufenthG wurde dadurch obsolet.

Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG für Nigeria verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann ausnahmsweise auch bei nichtstaatlich verursachten schlechten humanitären Bedingungen eingreifen, wenn ganz außergewöhnliche individuelle Umstände eine Verelendung mit der Qualität unmenschlicher Behandlung erwarten lassen.

2

Für die Gefährdungsprognose ist regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr im Kernfamilienverband auszugehen; eine Einbeziehung eines nicht sorgeberechtigten und nur sporadisch kontaktpflegenden Elternteils ist nicht geboten.

3

Bei der Prüfung existenzsichernder Möglichkeiten sind Rückkehrhilfen zu berücksichtigen; entscheidend ist, ob nach deren Verbrauch in engem zeitlichem Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung droht, wobei mit zunehmender Dauer der Hilfeleistungen höhere Anforderungen an diese Wahrscheinlichkeit zu stellen sind.

4

Sind krankheitsbedingte Betreuungslasten und voraussichtlich selbst zu tragende Behandlungskosten so hoch, dass eine alleinerziehende Bezugsperson voraussichtlich weder Erwerbstätigkeit ausüben noch das landestypische Existenzminimum für das Kind sichern kann, kann dies ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen.

5

Der nationale Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) ist ein einheitlicher, nicht teilbarer Verfahrensgegenstand; wird ein Abschiebungsverbot nach einer Anspruchsgrundlage bejaht, erübrigt sich die Prüfung der anderen.

Relevante Normen
§ Art 3 MRK§ 60 Abs 5 AufenthG 2004§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 14a AsylG§ 7 Satz 1 AufenthG§ 3e AsylG

Leitsatz

Ausnahmefall eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wegen fehlender Existenzsicherung für alleinerziehende Mutter mit einem volljährigen und fünf minderjährigen Kindern, von denen eines an Sichelzellanämie und einer Autismusstörung mit ganztägigem Betreuungsbedarf leidet.(Rn.21)

Tenor

1. Die Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2022 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Nigerias vorliegt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Asylfolgeverfahrens die Feststellung von Abschiebungsverboten.

2

Die am 20.02.2019 in Heidelberg geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige vom Volk der Yoruba und christlichen Glaubens.

3

Am 24.06.2019 galt für die Klägerin durch Anzeige der Ausländerbehörde gemäß § 14a AsylG ein Asylantrag als gestellt, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 31.07.2020 ablehnte, ebenso die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.5 und 7 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihr die Abschiebung nach Nigeria angedroht. Weiter wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet, das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde.

4

Mit ihrer dagegen zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobenen Klage machte die Klägerin unter Vorlage kinderkardiologischer Atteste sowie einer weiteren kinderärztlichen Bescheinigung geltend, sie sei krank, sie habe „ein Loch im Herz“. Außerdem drohe ihr in Nigeria die Zwangsbeschneidung, und das Existenzminimum sei nicht gesichert. Es seien daher zumindest Abschiebungshindernisse festzustellen. Mit Urteil vom 22.03.2021 - A 4 K 3282/20 - wurde die Klage abgewiesen, wobei das Gericht hinsichtlich der geltend gemachten Beschneidungsgefahr zu der Überzeugung gelangte, der Klägerin drohe im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Form einer Genitalverstümmelung. Gegen eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Genitalbeschneidung spreche, dass eine Beschneidung minderjähriger Mädchen in der Regel nur mit Zustimmung oder auf Veranlassung der Eltern erfolge. Die Mutter der Klägerin habe jedoch erklärt, sie sei gegen eine Beschneidung. Es sei den Eltern auch möglich und in jeder Hinsicht zumutbar, sich gegen möglichen Zwang durch ihre Familie(n) zur Wehr zu setzen und ihr Kind zu schützen. Es sei insbesondere weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die weiblichen Familienangehörigen der Mutter der Klägerin einen derartigen Druck auf diese ausüben könnten, dem sie sich nicht innerhalb Nigerias entziehen könnte. Dabei sei nicht nur zu berücksichtigen, dass die Mutter der Klägerin selbst angegeben habe, dass dies ihrer älteren, in Nigeria verbliebenen Tochter erfolgreich gelungen sei, sondern auch, dass sie auf Nachfrage Kontakte zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern ausdrücklich verneint habe. Insoweit sei zudem zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin und ihre Mutter der drohenden Beschneidung entziehen können, weil eine interne Schutzmöglichkeit i.S.d. § 3e AsylG existiere. Die Ablehnung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründete das Gericht damit, dass der Klägerin in Nigeria keine unmenschliche Behandlung aufgrund prekärer Lebensverhältnisse drohe. Trotz der schlechten wirtschaftlichen Situation in Nigeria sei nämlich davon auszugehen, dass die Mutter der Klägerin, die jung und gesund sei, eine Arbeit zu finden und eine Lebensgrundlage für sich und ihre Familie zu schaffen in der Lage sein werde. Internationale Organisationen wie GIZ und IOM (mit deutscher und EU-Finanzierung) seien zudem bemüht, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen, in denen gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und Aus- und Weiterbildungsprojekte angeboten würden. Damit sei davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrer Mutter und ihrer Schwester auch in einem ihnen fremden Teil ihres Heimatlandes im Stande sein werde, zumindest eine den örtlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Existenzgrundlage für sich zu erlangen. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen verneinte das Gericht deshalb, weil gegen eine hierfür notwendige alsbaldige Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin bereits spreche, dass in dem kinderkardiologischen Attest vom 26.10.2020 eine Kontrolle erst in vier bis fünf Jahren für notwendig angesehen werde. Soweit in der kinderärztlichen Bescheinigung regelmäßige kardiologische Kontrollen für notwendig erachtet würden, stelle dies keinen zwingenden Widerspruch dar, wäre aber auch viel zu unpräzise, um das Attest eines Kinderkardiologen zu entkräften. Zudem entspreche diese Bescheinigung nicht den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klagabweisende Urteil lehnte der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 21.05.2021 - A 9 S 1684/21 - ab.

5

Die Mutter der Klägerin und deren 2015 geborene Schwester, die ebenfalls die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzen, stellten im Bundesgebiet erfolglos Asylanträge. Die gegen die Ablehnungsbescheide des Bundesamtes erhobenen Klagen wurden vom erkennenden Gericht mit Urteil vom 22.03.2021 - A 4 K 3281/20 - abgewiesen. Auch hier blieb der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.05.2021 - A 9 S 1683/21 -). Der Vater der Klägerin ist gambischer Staatsangehöriger, dessen Asylantrag mit seit dem 07.06.2018 bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2018 abgelehnt wurde.

6

Am 23.02.2022 stellte die Klägerin einen „Asylfolgeantrag auf Abschiebeverbot“ und verwies auf eine erst mit einem Entlassbericht am 25.11.2021 bekannt gewordene Erkrankung. Im Laufe des Verfahrens wurden dem Bundesamt stationäre und ambulante Arztbriefe des Klinikums Am Gesundbrunnen in Heilbronn vom 12.11.2021, 23.11.2021, 30.12.2021, 05.04.2022 und 11.10.2022 vorgelegt, in denen der Klägerin u.a. eine Sichelzellkrankheit, eine kognitive Entwicklungsverzögerung sowie eine expressive und rezeptive Sprachentwicklungsstörung diagnostiziert werden. Außerdem werden starke Hinweise auf das Vorliegen einer Autismusspektrumstörung, der Verdacht auf eine motorische Entwicklungsverzögerung und Hinweise auf eine Aufmerksamkeitsstörung genannt. Am 26.04.2022 wurde die Mutter der Klägerin beim Bundesamt angehört und machte folgende Angaben: Den Vater der Klägerin habe sie in Deutschland kennengelernt und mit ihm von 2018 bis Januar 2019 zusammengelebt. Dann hätten sie sich getrennt, und der Kindsvater habe eine Ausbildung begonnen. Seit Oktober 2021 habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Er solle sich aktuell in Italien aufhalten. Er habe auch die Vaterschaft zur Klägerin anerkannt, eine gemeinsame Sorgeerklärung liege nicht vor. Sie habe das alleinige Sorgerecht für die Klägerin. Neben der Klägerin habe sie noch vier Kinder (drei Töchter, ein Sohn) in Nigeria. Die Töchter seien 18, 11 und 9 Jahre alt, ihr Sohn sei 15 Jahre alt. Eine weitere Tochter, 6 Jahre alt, lebe mit ihr hier in Deutschland. Deren Vater sei bereits verstorben. Ihr Sohn lebe bei seinem Vater in Nigeria, ihre drei Töchter lebten dort alleine. Diese bestritten ihren Lebensunterhalt mit dem Geld, das sie ihnen aus Deutschland schicke. Seit einem Jahr trage sie auch sämtliche Unkosten für ihren Sohn, weil dessen Vater nichts mehr zahle. Sie habe außerdem noch Verwandte in Nigeria, die sich um die Kinder kümmerten. In ihrem Heimatland wohnten noch ihre Mutter, ein Bruder und viele Halbgeschwister. Mit ihren in Nigeria lebenden Kindern pflege sie regen Kontakt und rufe sie jeden Tag um 6.30 Uhr an, um sie zu wecken, damit sie zur Schule gingen. Zu den Erkrankungen der Klägerin gab sie an, dass diese unter einer Blutkrankheit leide. Außerdem habe sie oft Muskelzuckungen und eine verzögerte Sprachentwicklung. Sie schreie viel und sei hyperaktiv. Die Ärzte hätten ihr gesagt, dass der Verlauf der Erkrankung der Klägerin ungewiss sei und viele Kinder an dieser verstürben. Die Überlebenschancen der Klägerin würden von den Ärzten als gering beurteilt. Des Weiteren wurde die Mutter der Klägerin zum Thema Beschneidung befragt. Sie erklärte, dass bei der Klägerin keine Beschneidung durchgeführt worden, sie selbst aber beschnitten sei und die furchtbaren Schmerzen und das Leiden nach einer Beschneidung kenne. Deshalb wolle sie keine Beschneidung der Klägerin. Auch ihre vier weiteren Töchter seien nicht beschnitten. Dies habe sie bei den in Nigeria lebenden Töchtern zu verhindern gewusst. Die Gesundheit ihrer Tochter, der Klägerin, sei der Hauptgrund für den Asylfolgeantrag. Die für sie erforderlichen Medikamente seien sehr teuer. In Nigeria habe sie keine Möglichkeit, diese zu bezahlen. Auch fürchte sie, dass ihre Tochter in Nigeria beschnitten werde.

7

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18.11.2022 lehnte das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ab (Ziff. 1), ebenso den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 31.07.2020 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Klägerin keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt darstellen und daher nicht zu Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz führen könnten. Die ebenfalls angeführte Genitalverstümmelung sei bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen. Die Mutter der Klägerin habe auch nicht glaubhaft vorgetragen oder belegt, dass sich nunmehr die außergewöhnliche Konstellation verwirkliche, die zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch schlechte humanitäre Bedingungen führe. Die ärztlich dokumentierte Sichelzellkrankheit stelle keine Erkrankung dar, die eine individuelle Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG bedinge. Nach Recherchen des Bundesamtes sei die Sichelzellkrankheit in Nigeria grundsätzlich behandelbar. Die dafür notwendigen Wirkstoffe seien dort erhältlich, müssten von den Patienten jedoch grundsätzlich selbst bezahlt werden. Verschiedene NGO‘s kümmerten sich jedoch darum, dass Medikamente und die Behandlung für Kinder kostenlos zur Verfügung gestellt werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass der Klägerin bei Rückkehr in ihr Heimatland eine Anzahl von Medikamenten als Erstversorgung mitgegeben werde. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, dass für die vorgetragene Erkrankung die erforderliche medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre oder aus finanziellen Gründen scheitern könnte. Es sei anhand der vorgelegten Atteste daher nicht feststellbar, dass unter Inanspruchnahme einer dort möglichen medikamentösen Behandlung eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin drohen würde. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine „hochwertigere“ Behandlung in Deutschland im Vergleich zu derjenigen in ihrem Heimatland. Sie müsse sich grundsätzlich auf den dortigen medizinischen Standard verweisen lassen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Finanzierung der erforderlichen Behandlung der Klägerin durch die Rückkehrhilfen gesichert sei. Zudem könne von der Mutter der Klägerin erwartet werden, dass sie durch ihre eigene Arbeitskraft auch einen Teil der Kosten für die medizinische Versorgung der Klägerin selbst finanziere. Dabei werde nicht verkannt, dass die Mutter der Klägerin weitere Kinder zu versorgen habe. Vier davon würden jedoch bereits heute in Nigeria von Verwandten versorgt. Überdies seien zumindest zwei ihrer Kinder in einem Alter, in dem sie ebenfalls einen Beitrag zur Sicherung des Existenzminimums der Familie leisten könnten.

8

Der Bescheid wurde am 07.12.2022 als Einschreiben zur Post gegeben.

9

Am 12.12.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie begründet diese mit dem Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, da ihre alleinerziehende Mutter aufgrund der gesundheitlichen Situation der Klägerin nicht in der Lage wäre, den Lebensunterhalt zu sichern und die benötigten Medikamente zu finanzieren. Die Klägerin benötige rund um die Uhr Beaufsichtigung, die durch ihre Mutter geleistet werde. Schon deshalb könne diese keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Mutter der Klägerin wäre bei einer Rückkehr nach Nigeria auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen und müsste mit ihren weiteren Töchtern in den Haushalt der Familie zurückkehren, wo diese dann ebenso wie die Klägerin der Gefahr der Beschneidung ausgesetzt wären. Bislang habe sie dies für ihre in Nigeria aufhältigen Kinder vermeiden können, was der Unterstützung durch deutsche Freunde und Bekannte zu verdanken sei. Durch diese habe sie mit der Polizei vor Ort einen Deal ausgehandelt und eine Wohnung für ein Jahr angemietet, in welcher sich die Mädchen aktuell aufhielten. Es sei weiter davon auszugehen, dass sich die Erkrankung der Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria verschlechtern werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Grunderkrankung, die Sichelzellanämie, zwar für sich genommen behandelbar sei, die Klägerin aber unter weiteren Erkrankungen leide, welche dringend der Behandlung bedürften und die bei einer Rückkehr die Lebensunterhaltssicherung dahingehend beeinflussten, dass das erforderliche Existenzminimum durch die Mutter nicht erreicht werden könne. Es wurden zudem folgende Unterlagen vorgelegt: ein kinderkardiologischer Bericht vom 12.01.2023, ein Entlassungsbrief des Klinikums Am Gesundbrunnen in Heilbronn vom 27.02.2023, ambulante Arztbriefe des Klinikums Am Gesundbrunnen in Heilbronn vom 24.04.2023 und 02.06.2023, ein logopädischer Therapiebericht ohne Datum, Unterlagen des Medizinischen Dienstes zur Feststellung des Pflegegrades 3 sowie ein Bescheid des Versorgungsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 16.03.2023 über den Grad der Behinderung (GdB) 80.

10

Die Klägerin beantragt,

11

unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2022 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt.

12

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

13

die Klage abzuweisen.

14

In der mündlichen Verhandlung wurde die Mutter der Klägerin informatorisch befragt und zu den Gründen des Asylfolgeantrags der Klägerin angehört. Sie gab an, die Klägerin besuche seit September 2022 einen Kindergarten und verwies insoweit auf den von ihr vorgelegten Kurzbericht des Schulkindergartens „Vogelnest“ vom 01.10.2023. Sie werde in den Kindergarten gebracht und von dort auch wieder abgeholt. Daher sei sie zwischen 7.45 Uhr bis 14.00 Uhr außer Haus. Die Mutter der Klägerin habe noch eine weitere 8-jährige Tochter, die die dritte Klasse besuche und in Heidelberg in Psychotherapie sei. Sie weine aufgrund des während der Flucht erlittenen Traumas sehr viel und sei sehr ängstlich. Ansonsten sei sie normal entwickelt und erbringe in der Schule gute Leistungen. Die Mutter der Klägerin habe Kontakt zu deren Vater, zuletzt in der vergangenen Woche wegen eines Termins beim Jugendamt. Dieser habe jedoch keinerlei Erfahrung mit der Krankheit der Klägerin und verstehe sie nicht. Er meine, Allah würde sie heilen. Als sie bei ihm übernachtet hätten, sei es der Klägerin sehr schlecht gegangen, so dass er sogar geweint habe. Deshalb sei er sie auch letzte Woche besuchen gekommen. Dann sei er wieder gegangen. Sie hätten nie mit dem Vater der Klägerin zusammengelebt. Dieser arbeite auch samstags. Er besuche sie an seinen freien Tagen und Feiertagen. Das sei aber erst seit kurzem so. Unterhalt zahle er keinen. Der Vater ihrer 8-jährigen Tochter sei im Februar 2022 in Nigeria verstorben. Der Vater der Klägerin habe eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung als Fliesenleger und Raumausstatter. Sie habe in Nigeria noch weitere Kinder. Da sei zunächst ihre 19-jährige Tochter, die Krankenschwester werden wolle, aber unter Bluthochdruck leide und deshalb Probleme habe, zur Arbeit zu gehen. Auch würden ihr die Medikamente nicht helfen. Daneben gebe es noch ihren 16-jährigen Sohn und eine 12- sowie eine 10-jährige Tochter. Diese gingen alle in eine Art Schule (Lower School). Sie habe nämlich kein Geld für eine gute Schule. Dies sei aber immer noch besser, als daheim herumzusitzen. Die Kinder würden jedoch nicht so gut ausgebildet wie an einer richtigen Schule. Sie lebten alleine im Bundesstaat Ogun State. Sie unterstütze sie von Deutschland aus, auch mit Hilfe von Leuten hier. Es gebe einen Spendenkreis, der Geld sammle, welches sie dann wiederum den Kindern schicke. Wenn sie morgens aufwache, rufe sie die Kinder an, um sie zu wecken. Momentan habe sie keinen Kontakt zu ihrer übrigen Familie, die die drei in Nigeria lebenden Töchter beschneiden wolle. Sie habe sogar die Polizei eingeschaltet, welche ihr zugesichert habe, dass, solange sie nicht da sei, keine Beschneidung erfolge. Vorsichtshalber habe sie die Kinder aber weit weg von der Familie untergebracht. Auf Frage: In Nigeria habe sie ein eigenes Geschäft besessen, bevor sie Probleme mit bewaffneten Räubern gehabt habe. Von ihren Einkünften habe sie leben können. Die Klägerin könne sie keine fünf Minuten alleine lassen. Diese esse alles auf, was sie in die Hände bekomme. Auch beiße sie. Die Klägerin schlafe auch schlecht, so dass sie selbst keine zwei Stunden Schlaf am Stück finde. In Nigeria müsste sie zu ihrer Familie zurückkehren, wo sie Angst vor einer Beschneidung ihrer Töchter haben müsste. Außerdem gebe es Probleme mit der Zahlung von Miete. Derzeit habe sie hier in Deutschland Unterstützer, die ihr in Nigeria fehlen würden. Die Mutter der Klägerin legte außerdem eine Medikationsliste des Klinikums Am Gesundbrunnen in Heilbronn vom 14.04.2023 vor.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Bundesamtes, auch diejenigen der Eltern und der Halbschwester der Klägerin ergänzend Bezug genommen, ebenso auf die beigezogenen Gerichtsakten A 4 K 3281/20 und A 4 K 3282/20.

Entscheidungsgründe

16

Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren. Denn in den ordnungsgemäßen Ladungen ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

17

Die zulässige Klage ist begründet.

18

Der Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2022 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese kann die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG beanspruchen.

19

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein.

20

Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (z.B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 169 ff. unter Hinweis auf EGMR, Urteile vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681 = juris und vom 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413 = juris). Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 24 f. = NVwZ 2013, 1167; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 - Leitsatz 5 sowie insbesondere auch juris Rn. 79 ff.; EGMR, Urteile vom 13.10.2011 - 10611/09 - Husseini/Schweden, NJOZ 2012, 952, vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681 = juris, vom 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413 = juris, vom 27.05.2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334 und vom 02.05.1997 - 146/1996/767/ 964 - D./Vereinigtes Königreich, NVwZ 1998, 161).

21

Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin ausnahmsweise erfüllt. Ihr droht unter dem Gesichtspunkt der schlechten Lebensverhältnisse eine unmenschliche Behandlung. Dabei ist der hypothetische Aufenthalt im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern der Kernfamilie, bestehend aus Eltern und ihren minderjährigen Kindern, zu unterstellen und im Regelfall die gemeinsame Rückkehr im Familienverband der Gefährdungsprognose zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 17 f.). Danach ist davon auszugehen, dass die Klägerin zusammen mit ihrer Mutter und ihrer jetzt 8-jährigen Schwester nach Nigeria ausreisen würde, jedoch ohne den Vater der Klägerin, der nicht mit der Klägerin zusammenlebt und zu dieser nach den glaubhaften Angaben ihrer Mutter nur sporadische Kontakte pflegt. Er hat zwar (wohl) die Vaterschaft zur Klägerin anerkannt, das alleinige Sorgerecht steht aber der Mutter zu. Hinzu kommt, dass der Vater der Klägerin nicht nur nicht die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt, sondern derzeit auch über eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung nach § 16a AufenthG verfügt, was für die Richtigkeit der Angaben der Mutter der Klägerin, er zahle für diese keinen Unterhalt, spricht. Das Aufenthaltsrecht und sein, wie die Mutter der Klägerin glaubhaft angegeben hat, relativ geringes Interesse an seiner Tochter, was durch deren Erkrankungen, mit denen er wohl nicht zurechtkommt, noch weiter vermindert wird, sprechen eindeutig dagegen, dass er Deutschland für sein Kind verlassen würde.

22

Was die Rückkehrsituation vor Ort anbelangt, geht das Gericht von folgenden tatsächlichen Gegebenheiten aus: Nigeria verfügt zwar über die größte Volkswirtschaft Afrikas, ist jedoch weiterhin von hoher Arbeitslosigkeit (offiziell rd. 10%, geschätzt mind. 23%, bei Menschen bis 35 Jahren jedoch mind. 35%) und Ungleichheit bei der Einkommensverteilung betroffen (Gini-Koeffizient 2019: 39, etwa Sub-Sahara-Durchschnitt). Die extreme Armut (weniger als 1,90 USD/Tag) liegt bei ca. 45% der Bevölkerung. Wegen der direkten und indirekten Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die nigerianische Volkswirtschaft ging das BIP 2020 laut IWF um 1,8% zurück. Für 2022 sagt der IWF ein reales BIP-Wachstum von 3,4% voraus, nachdem es 2021 bei 3,6% gelegen hatte. Seit 2021 und insbesondere seit Ausbruch des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine steigen die Preise für Nahrungsmittel erheblich, die Inflation hat allein im Zeitraum 4-10/22 einen Anstieg von 16 auf 21% verzeichnet. Mehrere Wellen von Treibstoffkrisen und allgemeine Inflation haben die Lage zusätzlich verschärft. Über die - gesamtwirtschaftlich extrem schädlichen- Treibstoffsubventionen hinaus leistet der nigerianische Staat keinerlei flächendeckende, verlässlich verfügbare Unterstützung notleidender Bevölkerungsteile. Es gibt jedoch eine Vielzahl von Rückkehr- und Reintegrationsprojekten. Die Nationale Kommission für Flüchtlinge, Migrantinnen, Migranten und Binnenvertriebene unterhält ein Zentrum in Lagos. Ähnliche Einrichtungen, gerade auch für Schleusungsopfer, unterhält die Behörde NAPTIP („National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons“) in Benin City im Bundesstaat Edo State. Internationale Akteure und die Internationale Organisation für Migration (IOM) betreiben u.a. mit deutscher und EU-Finanzierung Beratungszentren für Rückkehrende, für Migrantinnen und Migranten. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin City in Edo State wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben von der GIZ eingerichtete Migrationsberatungszentren in Abuja, Lagos und Benin City und ländlichen Gebieten von Edo State ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert, und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (s. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 24.11.2022 [Stand: Oktober 2022], S. 18 f.).

23

Die Situation für alleinstehende und alleinerziehende Frauen ist schwierig, da insbesondere sozialer Druck im Hinblick auf ein traditionelles Rollenbild besteht. Im Allgemeinen können Frauen aber überall alleine leben. Zahlreiche regional und bundesweit operierende NGO‘s unterstützen alleinstehende Frauen und Mütter in Notlage. Hinsichtlich der Akzeptanz alleinstehender Frauen gibt es tendenziell ein Nord-Süd-Gefälle. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder alleinlebende Frauen eher akzeptiert. Der Wechsel des Wohnorts ist für alleinstehende Frauen und Mütter ohne Netzwerk allerdings schwierig. Üblicherweise ist es für alleinstehende Mütter dennoch möglich, Arbeit zu finden. Die meisten von ihnen arbeiten auch - abhängig vom Bildungsgrad - zum Beispiel in der Landwirtschaft, im Kleingewerbe, als Reinigungskraft oder Haushaltshilfe, oder sie betreiben eine Straßenküche. Kinderbetreuung kann bei besserverdienenden Frauen durch Kindermädchen erfolgen. Frauen im informellen Sektor nehmen ihre Kinder meist zur Arbeit mit. 18% der nigerianischen Haushalte werden von Frauen geführt. Alleinstehende Frauen können eigenständig Wohnungen mieten sowie leben und arbeiten - vor allem in größeren Städten wie Abuja und Lagos. Die effektive staatliche Institution NAPTIP kooperiert mit mehreren EU-Staaten und ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen. Die Behörde unterhält in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros. Daneben gibt es weitere staatliche und halbstaatliche Einrichtungen zur Unterstützung von Rückkehrerinnen sowie NGO‘s, die Hilfe für Rückkehrerinnen anbieten. Für alleinstehende Frauen, die aus Europa zurückkehren, besteht kein generelles Stigma. Hat die Frau im Ausland Geld verdient, wird sie willkommen geheißen. Kommt sie mittellos zurück, gilt sie oft als Schande für die Gemeinschaft. Generell gibt es neben NAPTIP noch andere NGO‘s, welche über Frauenhäuser verfügen. Meist liegt der Fokus aber auf Menschenhandel. NAPTIP verfügt in Nigeria über mehrere Shelters, vermittelt Frauen aber auch an andere Organisationen - etwa MeCAHT oder WOTCLEF - weiter (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 05.07.2023, S. 45 f., mit einer Auswahl spezifischer Hilfsorganisationen für Frauen).

24

Mit den erzielten Einkünften müsste die Mutter der Klägerin indes nicht nur die eigene Existenz und diejenige der Klägerin sichern, sondern auch die der 8-jährigen Halbschwester der Klägerin und diejenige ihrer in Nigeria verbliebenen Kinder, von denen nur die älteste Tochter bereits volljährig ist, so dass allein dieser zugemutet werden könnte, durch eigene Arbeit zum Familieneinkommen beizutragen. Dabei hat das Gericht bereits Zweifel, ob die Mutter der Klägerin aufgrund deren hohen Betreuungsbedarfs überhaupt in der Lage wäre, eine Berufstätigkeit aufzunehmen, denn dies wäre wohl allenfalls außerhalb der Schulzeiten möglich, wenn die Halbgeschwister der Klägerin sich um sie kümmern könnten. Auf die Unterstützung ihrer Familie kann die Mutter der Klägerin deshalb nicht verwiesen werden, weil, wie im Urteil vom 22.03.2021 - A 4 K 3282/20 - ausgeführt, davon auszugehen ist, dass die Klägerin sich mit ihrer Mutter im Hinblick auf eine etwaige drohende Genitalverstümmelung am Ort einer inländischen Fluchtalternative niederlässt. Selbst wenn die Mutter der Klägerin weiterhin die Zahlungen von Freunden und Bekannten aus Deutschland erhielte, mit denen sie nach eigenen Angaben momentan den Lebensunterhalt ihrer Kinder in Nigeria finanziert, droht der der Klägerin dennoch unter dem Gesichtspunkt der schlechten Lebensverhältnisse eine unmenschliche Behandlung, denn es kann angesichts der zusätzlichen Aufwendungen aufgrund der Erkrankungen der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass deren Existenzminimum in Nigeria zumindest auf landestypischem Niveau gesichert wäre.

25

Bei dieser Prognose sind zwar auch etwaige Rückkehrhilfen einzubeziehen, und es ist zu beurteilen, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr durch die finanziellen Zuwendungen in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25).

26

Auch unter Berücksichtigung etwaiger Rückkehrbeihilfen ist bereits jetzt absehbar, dass das Existenzminimum der Klägerin nach deren Verbrauch alsbald nicht mehr gesichert wäre.

27

Nach den vorliegenden und zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gemachten Erkenntnisquellen ist die Sichelzell(en)krankheit der Klägerin eine häufig in Nigeria vorkommende Erkrankung. Nach Schätzungen sind ca. 40 Millionen Nigerianer Träger des dafür verantwortlichen Gens. Jedes Jahr werden 150.000 Kinder mit einer Sichelzell(en)anämie in Nigeria geboren, von denen schätzungsweise 100.000 ihren fünften Geburtstag nicht erleben und meist wegen Unwissenheit und fehlenden Zugangs zu angemessener Diagnose und Versorgung sterben. Auch wenn alle Gesundheitsstrukturen des tertiären Sektors in der Lage wären, die Sichelzellenkrankheit zu behandeln und daher eine Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern möglich wäre, da die meisten Gesundheitszentren öffentlich sind, und laut Sickle Cell Foundation Nigeria (SCFN) diese mit Unterstützung von Spendern den Betrieb von Sichelzellen-Kliniken überwacht und kostenlos Medikamente und medizinische Ausrüstung bereitstellt, ist unklar, wie viele solcher Kliniken es gibt und wo sich diese befinden (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Nigeria, Behandlung der Sichelzellenkrankheit; Fallzahlen, Behandlung, Kosten und Kostenübernahme, Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf das Gesundheitssystem vom 18.11.2020, S. 1 f.). Die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid aufgestellte Behauptung, verschiedene NGO‘s kümmerten sich darum, dass Medikamente und die Behandlung für Kinder kostenlos zur Verfügung gestellt werden könnten, ist daher kaum belastbar, zumal die vom Bundesamt recherchierten Quellen allesamt älteren Datums sind. Auch wenn die von der Klägerin zur Behandlung der Sichelzellenkrankheit, zur Penicillinprophylaxe und bei Schmerzattacken sowie bei Krämpfen und Unruhezuständen benötigten Medikamente (s. die in der mündlichen Verhandlung übergebene Medikationsliste) grundsätzlich in Nigeria erhältlich sind, muss realistischerweise davon ausgegangen werden, dass diese von der Klägerin selbst zu finanzieren wären.

28

Es gibt zwar in Nigeria eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor, was auch für die Mutter der Klägerin nach den obigen Ausführungen allein in Betracht kommen dürfte. Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum „an der Oberfläche gekratzt“. 97 % der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert. Die 3 % der Bevölkerung im Alter von 15-49 Jahren, die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als 1 % der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit: im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 % der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 05.07.2023, S. 62 f.; AA, Bericht vom 24.11.2022, S. 19).

29

Würde die Mutter der Klägerin damit höchstwahrscheinlich die Medikamente der Klägerin selbst finanzieren müssen, was das Gericht bereits für so gut wie ausgeschlossen hält, bliebe jedenfalls von ihrem erwirtschafteten Einkommen nichts mehr übrig, um für den Lebensunterhalt der Klägerin sowie ihren eigenen und den ihrer übrigen Kinder zu sorgen. Auf die Behandlungsmöglichkeiten der bei der Klägerin weiter diagnostizierten Autismusstörung, den Zugang zu diesen und deren Kosten (vgl. hierzu ACCORD, Anfragebeantwortung zu Nigeria: Behandlungsmöglichkeiten für Kinder mit Autismus-Spektrum-Störungen (autismspectrum disorders, ASD) und Entwicklungsstörungen (Umfang der Behandlung sowie Zugang und Kosten der Behandlung; Zugang zu Schulen für Kinder mit ASD bzw. Entwicklungsstörungen); gesellschaftliche Ausgrenzung vom 23.07.2021), kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an.

30

Der Klägerin kann sich damit auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG berufen. Die Beklagte ist zu einer entsprechenden Feststellung verpflichtet und die Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2022 aufzuheben (s. zu vergleichbaren Konstellationen VG München, Urteile vom 14.07.2022 - M 13 K 17.46833 - und - M 13 K 17.46834 - sowie vom 20.05.2022 - M 13 K 21.30920 -, alle juris).

31

Da es sich bei dem nationalen Abschiebungsschutz um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) handelt, kommt eine Abschichtung einzelner nationaler Abschiebungsverbote im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 23), so dass mit der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach einer der Anspruchsgrundlagen die Prüfung der anderen obsolet wird.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.