Themis
Anmelden
VG Karlsruhe 4. Kammer·4 K 3064/11·30.01.2014

Anerkennung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst

Öffentliches RechtBeamtenrechtBesoldungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Freistellungszeit als Dienstzeit für die 25-jährige Jubiläumsgabe nach §82 LBG. Streitpunkt war, ob Zeiten, in denen ein Zeitsoldat zur Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes freigestellt war, als hauptberufliche Tätigkeit gelten. Das VG Karlsruhe beantwortet dies bejahend, weil der Kläger weiterhin vom Bund besoldet wurde und die Tätigkeit seine Lebensgrundlage bildete. Das Verfahren wurde nach Erledigung der Hauptsache eingestellt; die Kosten trägt der Beklagte.

Ausgang: Verfahren nach Erledigung der Hauptsache eingestellt; materiell: Freistellungszeiten als hauptberufliche Dienstzeiten anerkannt, Kosten trägt der Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Als Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit i.S.v. §82 Abs.2 S.1 Nr.1 LBG sind auch solche Zeiten anzusehen, in denen ein Zeitsoldat vom militärischen Dienst freigestellt ist, um eine Berufsausbildung im öffentlichen Dienst zu absolvieren.

2

Für die Anerkennung als hauptberufliche Tätigkeit kommt es auf die Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses nicht an; maßgeblich ist, dass die Tätigkeit der Sicherung des Lebensunterhalts dient; auch teilzeitige Tätigkeiten können unter den Voraussetzungen als hauptberuflich zu werten sein.

3

Zeiten einer Berufsausbildung im öffentlichen Dienst gelten grundsätzlich nicht als Dienstzeiten i.S.d. §82 Abs.2 LBG; diese Ausnahme greift jedoch nicht, wenn die Ausbildung gleichzeitig von einer überlagernden hauptberuflichen Tätigkeit bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn begleitet wird.

4

Bei Erledigung der Hauptsache ist das Verfahren einzustellen; über die Kosten entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen, wobei regelmäßig derjenige die Kosten trägt, der ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre.

Relevante Normen
§ 82 Abs 1 BG BW§ 82 Abs 2 S 1 Nr 1 BG BW§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBG§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Als Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBG (juris: BG BW) sind auch solche Zeiten anzusehen, in denen ein Zeitsoldat vom militärischen Dienst freigestellt ist, um eine Berufsausbildung im öffentlichen Dienst (hier: Vorbereitungsdienst im allgemeinen Justizvollzugsdienst) zu absolvieren; diese Zeiten sind danach für die Zahlung der Jubiläumsgabe zu berücksichtigen.(Rn.7) (Rn.8)

Tenor

1. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Ferner ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.

2

Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Unabhängig vom voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens ist auch den Besonderheiten des Falles Rechnung zu tragen und der Grund für den Eintritt des erledigenden Ereignisses zu beachten (vgl. zum Maßstab: Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Komm., § 161 Rd.Nr. 24).

3

Daran gemessen entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Denn der Kläger hätte mit seiner Klage - ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses - Erfolg gehabt.

4

Beamtinnen und Beamten ist anlässlich des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums eine Jubiläumsgabe zu zahlen (§ 82 Abs. 1 S. 1 LBG). Die Jubiläumsgabe beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren - wie sie hier im Streit steht - 300 € (§ 82 Abs. 1 S. 2 LBG). Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 gelten die Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 33 Abs. 1 LBesGBW (vgl. § 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBG).

5

Danach ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Dienst des Klägers beim Bund als Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBG zu werten ist. Allein streitig zwischen den Beteiligten ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Dienst des Klägers in der Zeit vom 01.04.1997 bis zum 31.12.1998, in der er als Zeitsoldat vom militärischen Dienst freigestellt war, um den Vorbereitungsdienst im allgemeinen Justizvollzugsdienst abzuleisten, als „hauptberufliche Tätigkeit“ anzusehen ist. Diese Frage ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - zu bejahen.

6

Als hauptberufliche Tätigkeit zählen neben dem Dienst als Beamter mit Dienstbezügen auch sonstige, davor oder dazwischen liegende Berufstätigkeiten im öffentlichen Dienst, die von Art und Umfang her auf Sicherung des Lebensunterhalts gerichtet sind. Auf die Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses kommt es nicht an. Eine Vollbeschäftigung ist nicht erforderlich. Auch eine Teilzeitbeschäftigung stellt eine hauptberufliche Tätigkeit dar, wenn sie von einem gewissen Gewicht ist (vgl. dazu Müller/ Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, Rd.Nr. 9 zur Vorgängervorschrift des § 103 LBG a. F.). Deshalb ist im vorliegenden Fall entscheidend, dass der Kläger in der hier streitigen Zeit beim Bund beschäftigt war und die vom Bund gezahlten Dienstbezüge seinen Lebensunterhalt gesichert haben; der Beruf als Soldat auf Zeit war im Sinne der Vorschrift des § 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBG der Hauptberuf des Klägers.

7

Zwar wurde der Kläger in der Zeit, in der er vom militärischen Dienst freigestellt war, im Rahmen seiner Ausbildung im Justizvollzugsdienst zum Beamten auf Widerruf ernannt. In dieser Zeit wurde der Kläger jedoch weiterhin vom Bund - mit den höheren Bezügen seiner Tätigkeit als Zeitsoldat - besoldet (vgl. Schreiben der Wehrbereichsverwaltung vom 19.08.1997 [AS 27 der Besoldungsakte des Landesamts] und Schreiben der Justizvollzugsanstalt B. vom 01.04.1997 [AS 7 der Besoldungsakte des Landesamts]). Danach stellte die Tätigkeit als Zeitsoldat im fraglichen Zeitpunkt den Hauptberuf des Klägers dar, der die wirtschaftliche Grundlage seiner Lebensführung bildete.

8

Der Umstand, dass der Kläger in der fraglichen Zeit eine Ausbildung im Justizvollzugsdienst des Landes absolvierte, stellt diese Einschätzung nicht in Frage. Zwar zählen Zeiten einer Berufsausbildung im öffentlichen Dienst nicht mehr als Dienstzeiten im Sinne des § 82 Abs. 2 LBG, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Beamtenverhältnis (z.B. Vorbereitungsdienst) verbracht werden (vgl. Müller/ Beck aaO, § 103 LBG a. F., Rd.Nr. 15). Diese Regelung kann jedoch für die Fälle keine Geltung beanspruchen, in denen der Beamte gleichzeitig - wie hier - eine hauptberufliche Tätigkeit bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn i. S. d. § 33 Abs. 1 LBesGBW ausübt. § 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBG ordnet auch für diesen Fall an, dass die hauptberufliche Tätigkeit im Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (hier: Bund) als Dienstzeit gilt. Damit unterscheidet sich der Fall des Klägers grundlegend vom Normalfall eines in Ausbildung befindlichen Beamten, der sich gerade nicht auf eine die Berufsausbildung „überlagernde“ hauptberufliche Tätigkeit berufen kann.

9

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

10

Der Beschluss ist unanfechtbar.