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VG Karlsruhe 3. Kammer·3 K 7487/17·01.06.2017

Anfechtung einer gegenüber dem Landesverband ausgesprochenen, versammlungsrechtlichen Auflage durch die Bundespartei

Öffentliches RechtVersammlungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Bundespartei beantragt gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen eine versammlungsrechtliche Auflage, mit der neun Redner für eine vom Landesverband angemeldete Versammlung als ungeeignet abgelehnt wurden. Das VG Karlsruhe lehnt den Antrag als unzulässig ab, da die Verfügung an den Landesverband als Veranstalter gerichtet war und die Bundespartei nicht Adressatin ist. Es fehlt an einer darlegbaren organschaftlichen Vertretungsbefugnis der Bundespartei.

Ausgang: Antrag der Bundespartei auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Auflage des Landesverbands als unzulässig abgewiesen (fehlende Antragsbefugnis).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Partei kann gegen eine versammlungsrechtliche Auflage nur klagen, wenn sie Adressatin der Verfügung oder in sonstiger Weise durch die Verfügung unmittelbar beschwert ist.

2

Maßgeblich für die Antragsbefugnis ist die Empfängerperspektive der Verfügung: Nur der als Veranstalter Adressierte ist durch die an ihn gerichteten Auflagen beschwert.

3

Die bloße parteiinterne Zugehörigkeit einer übergeordneten Parteiorganisation begründet ohne Nachweis von Vertretungs- oder Organbefugnissen keine Befugnis, für den Landesverband Rechtsbehelfe einzulegen.

4

Für die Annahme einer Vertretungsbefugnis der höheren Parteiorganisation sind konkrete satzungsrechtliche oder faktische Anhaltspunkte erforderlich; allgemeine Parteizugehörigkeit genügt nicht.

Relevante Normen
§ 15 VersammlG§ 42 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 3. Juni 2017, 1 BvQ 29/17, Ablehnung einstweilige Anordnung

Orientierungssatz

Eine Bundespartei kann sich mangels Antragsbefugnis nicht gegen eine gegenüber dem Landesverband als Veranstalter der Versammlung ergangene versammlungsrechtliche Auflage wenden. (Rn.10)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine versammlungsrechtliche Auflage, mit der neun Redner als ungeeignet abgelehnt werden.

2

Am 01.06.2016 meldete Herr M., wohnhaft in Karlsruhe, für die Partei „Die Rechte“, Landesverband Baden-Württemberg, dessen Vorstand Herr M. ist, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel für den 03.06.2017 in Karlsruhe-Durlach (Aufzug mit Auftakt-, Zwischen- und Abschlusskundgebung) zu dem Thema: „Tag der deutschen Zukunft - unser Signal gegen Überfremdung“ an. Als Versammlungsleiter wurde ... benannt und als stellvertretender Versammlungsleiter wurde der Antragsteller, der der Bundesvorsitzende der Partei „Die Rechte“ ist, nachgemeldet. Am 22.05.2017 wurden der Versammlungsbehörde die Personalien der vorgesehenen Redner mitgeteilt. Mit Verfügung vom 31.05.2017, adressiert an Herrn M., erließ die Antragsgegnerin dreizehn Auflagen; u.a. wurden in Ziffer 3 der Verfügung neun Redner als ungeeignet abgelehnt.

3

Der Antragsteller legte nach Aktenlage am 01.06.2017 Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am 01.06.2017 bei sachdienlicher Auslegung,

4

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.05.2017 wiederherzustellen.

5

Die Antragsgegnerin beantragt,

6

den Antrag abzulehnen.

7

Sie macht geltend, dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis und ergänzt und vertieft die Begründung der angegriffenen Verfügung.

8

Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor.

II.

9

Der Antrag ist unzulässig.

10

Dem Antragsteller fehlt die erforderliche Antragsbefugnis, weil er nicht Adressat der angefochtenen Verfügung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2012 - 1 S 913/12 -; VG Karlsruhe, Beschl. v. 27.04.2012 - 1 K 987/12 -). Ausweislich der Anmeldung ist Veranstalter der Versammlung „DIE RECHTE Landesverband Baden-Württemberg“. Anmelder und Leiter ist Herr M. als Vorstand des Landesverbandes. Es ist auch nicht erkennbar, dass anlässlich der Kooperationsgespräche darauf hingewiesen wurde, dass es sich um eine Veranstaltung der Bundespartei handeln soll. Aus der maßgeblichen Empfängerperspektive kann daher nicht von einer Veranstaltung der Bundespartei ausgegangen werden. Daher hat die Versammlungsbehörde die Verfügung vom 31.05.2017 zurecht an den Vorstand des Landesverbandes als Veranstalter adressiert (vgl. Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, Kommentar 2016, § 15 Rn. 91); allein dieser ist somit durch die verfügten Auflagen beschwert. Der Antragsteller persönlich ist in der angefochtenen Verfügung weder als stellvertretender Versammlungsleiter noch als Redner ausgeschlossen worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Bundesvorstand organschaftliche Rechte des Landesverbandes wahrnehmen darf oder sonst befugt ist, Rechtsmittel anstelle des Landesverbandes einzulegen (vgl. die Satzung der Partei DIE RECHTE v. 27.05.2012 - verfügbar im Internet -).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.