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VG Karlsruhe 2. Kammer·2 K 4452/15·26.04.2016

Aufhebung eines nach mündlicher Verhandlung und aufgrund unstreitig unwirksamer Klagerücknahme ergangenen Klagerücknahmebeschlusses ohne weitere mündliche Verhandlung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Urteil erklärte der Kläger die Klagerücknahme; das Gericht stellte das Verfahren ein und erklärte das Urteil für unwirksam. Die Beklagte widersprach und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens mit der Folge, dass der Einstellungsbeschluss aufgehoben wurde. Das VG entschied, dass eine Rücknahme nach Stellung der Anträge bzw. nach Urteil der Einwilligung des Beklagten bedarf und hob den fehlerhaften Beschluss auf. Das Urteil vom 09.04.2015 lebt wieder auf.

Ausgang: Antrag der Beklagten auf Fortsetzung des Verfahrens gegen fehlerhaften Einstellungsbeschluss stattgegeben; Einstellungsbeschluss aufgehoben und Urteil vom 09.04.2015 wirkt wieder.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Stellung der Anträge oder nach Erlass eines Urteils ist eine Klagerücknahme nur mit der Einwilligung des Beklagten wirksam (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

2

Bei unwirksamer Klagerücknahme ist der Einstellungsbeschluss aufzuheben; der Einstellungsbeschluss hat deklaratorische, nicht konstitutive Wirkung, sodass frühere Entscheidungen wiederaufleben können.

3

Die Aufhebung eines fehlerhaften Einstellungsbeschlusses kann ohne weitere mündliche Verhandlung durch Beschluss erfolgen, wenn die Unwirksamkeit der Rücknahme unstreitig ist (§§ 101 Abs. 3, 107 VwGO).

4

Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gegen einen fehlerhaften Einstellungsbeschluss ist statthaft und grundsätzlich nicht an eine Frist gebunden; allenfalls ist eine Verwirkung denkbar, die regelmäßig frühestens nach Ablauf eines Jahres zu prüfen ist.

Relevante Normen
§ 92 VwGO§ 107 VwGO§ 101 Abs 3 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO§ 158 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend VG Karlsruhe, 29. April 2015, 2 K 3636/14, Beschluss

vorgehend VG Karlsruhe, 9. April 2015, 2 K 3636/14, Urteil

Leitsatz

Bei einer unstreitig unwirksamen Klagerücknahme nach Ergehen eines Urteils kann die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses ohne weitere mündliche Verhandlung durch Beschluss erfolgen.(Rn.3)

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.04.2015 - 2 K 3636/14 - wird aufgehoben.

Das Verfahren ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09.04.2015 - 2 K 3636/14 - beendet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Urteil vom 09.04.2015 - 2 K 3636/14 -.

Gründe

I.

1

Die Klagen des Klägers im Verfahren 2 K 3636/14 wurden mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09.04.2015 abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 27.04.2015, der beim Gericht am 29.04.2015 einging, erklärte der Kläger die Klagerücknahme. Mit Beschluss vom selben Tag stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren unter Verweis auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein und erklärte das Urteil vom 09.04.2015 für unwirksam. Der Beschluss wurde ferner unter Verweis auf § 92 Abs. 3 Satz 2 und § 158 Abs. 2 VwGO für unanfechtbar erklärt und keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Mit Schriftsatz vom 02.06.2015, eingegangen beim Gericht am 10.06.2015, hat die Beklagte erklärt, sie sei mit der Klagerücknahme nicht einverstanden. Sie hat die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Der Einstellungsbeschluss sei ihr am 05.05.2015 zugegangen. Das Verfahren 2 K 3636/14 wurde sodann unter dem Aktenzeichen 2 K 4452/15 fortgeführt.

II.

2

Der Antrag der Beklagten auf Fortsetzung des Verfahrens hat Erfolg.

3

Die Kammer entscheidet durch Beschluss, da es sich nicht um eine Entscheidung über die Klage handelt, § 107 VwGO. Da ferner unter den Beteiligten unstreitig ist, dass die Klagerücknahme unwirksam ist, bedurfte es auch keiner Erörterung in einer mündlichen Verhandlung, § 101 Abs. 3 VwGO.

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1. Der Antrag ist zulässig.

5

a) Bei einem fehlerhaften Einstellungsbeschluss nach § 92 VwGO ist ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens statthaft (BayVGH, Beschl. v. 19.01.1999 - 1 C 97.1542 -, NVwZ 1999, 896; OVG Saarland, Beschl. v. 20.01.1999 - 3 Y 1/99 -, NVwZ 1999, 898; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL 2015, § 92 Rn. 77; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 92 Rn. 28; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 92 Rn. 30; Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 92 Rn. 26). Dieser Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist insoweit spezieller als die Anhörungsrüge des § 152a VwGO.

6

b) Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens bei einem fehlerhaften Einstellungsbeschluss ist an keine Frist gebunden (Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL 2015, § 92 Rn. 77; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 92 Rn. 28; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 92 Rn. 26). Allenfalls ist eine Verwirkung denkbar, die allerdings unter Berücksichtigung der Wertung des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO jedenfalls nicht vor Ablauf eines Jahres eintreten kann (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 92 Rn. 28). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Mit bei Gericht am 10.06.2015 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte unter Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit des Einstellungsbeschlusses die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Zu diesem Zeitpunkt, wenige Wochen nach Ergehen des Einstellungsbeschlusses, konnte noch keine Verwirkung eingetreten sein.

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2. Der Antrag ist auch begründet. Der Einstellungsbeschluss vom 29.04.2015 ist fehlerhaft. Nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung und erst Recht nach Ergehen eines Urteils – wie hier – erfordert eine wirksame Klagerücknahme die Einwilligung des Beklagten, § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Beklagte hat die Erteilung der Einwilligung mit Schriftsatz vom 02.06.2015 verweigert. Es ist auch nicht von einer bereits zuvor eingetretenen Einwilligungsfiktion nach § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO auszugehen, da das Gericht nicht, wie in § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO vorgesehen, auf diese Folge hingewiesen hat.

8

Der Einstellungsbeschluss ist daher aufzuheben (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.01.2005 - 13 C 04.3149 -, Juris; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 92 Rn. 26). Der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme hat nur deklaratorische, nicht konstitutive Bedeutung (VGH Bad-Württ, Beschl. v. 14.06.1984 - 5 S 1270/84 -, VBlBW 1984, 413). Das Verfahren fällt in den Stand zurück, den es bis zur Rücknahmeerklärung hatte (HessVGH, Beschl. v. 27.03.1987 - 2 TE 3386/86 -, Juris). Damit lebt das Urteil vom 09.04.2015 wieder auf und entfaltet die Instanz beendende Wirksamkeit (Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 107 Rn. 16; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 107 Rn. 2).