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VG Karlsruhe 2. Kammer·2 K 3869/15·09.12.2015

Anerkenntnisurteil durch Berichterstatter

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAgrar- und FörderrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Nachzahlung der Ausgleichszulage 2013 für eine Fläche von 44,03 ha. Die Klage richtete sich gegen den Auszahlungsbescheid des Landratsamts und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums. Das beklagte Land hat den Anspruch anerkannt; das Gericht erließ daraufhin ein Anerkenntnisurteil und verpflichtete das Land zur Änderung des Bescheids. Die Entscheidung erging durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung; die Kosten trägt das Land.

Ausgang: Klage durch Anerkenntnis des Landes stattgegeben; Land verpflichtet, Bescheid zur Berücksichtigung von 44,03 ha abzuändern

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anerkenntnisurteil im Verwaltungsprozess ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 307 ZPO zulässig, wenn die beklagte Behörde den geltend gemachten Anspruch anerkennt.

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Der Berichterstatter kann nach § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Sach- und Rechtslage dies erlaubt und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

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Bei Vorliegen eines Anerkenntnisses kann das Gericht gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 313b Abs. 1 ZPO von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe absehen.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO; hat die Beklagte durch ihr Verhalten Anlass zur Klage gegeben, ist eine Kostenverschonung nach § 156 VwGO ausgeschlossen, sodass die Kosten der Beklagten aufzuerlegen sind.

Relevante Normen
§ 307 S 1 ZPO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 2 ZPO§ 87a Abs. 1 Nr. 2 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO

Leitsatz

Anerkenntnisurteil im Verwaltungsprozess durch Berichterstatter.(Rn.5)

Tenor

1. Unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhes vom 03.07.2015, Az. 32-0532.3/43017, wird das beklagte Land verpflichtet, den Bescheid des Landratsamts Freudenstadt vom 16.12.2013, Az. 8519.02-1 (Unternehmensnummer 08 237074 01871 7), insoweit abzuändern, dass für die Ausgleichszulage Landwirtschaft (AZL) im gemeinsamen Antragsverfahren 2013 eine förderfähige Fläche von 44,03 ha bezüglich der Gemarkung ... berücksichtigt wird.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt weitere Zahlungen aus der Ausgleichzulage für landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete für 2013 auf der Gemarkung ....

2

Die Klage richtet sich gegen den Auszahlungsbescheid Ausgleichszulage 2013 des Landratsamts Freudenstadt vom 16.12.2013 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.07.2015 zum Aktenzeichen 32-0532.3/43017. Der Klageantrag des Klägers ist unter Berücksichtigung seines Schreibens vom 20.11.2015 so auszulegen, dass er eine zusätzliche Ausgleichszulage begehrt, soweit die gewährte Ausgleichszulage hinter der bei der Betriebsprüfung festgestellten Fläche von 44,03 ha auf der Gemarkung ... zurück bleibt.

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Mit Schriftsatz vom 06.10.2015 hat das beklagte Land den geltend gemachten Anspruch des Klägers anerkannt.

Entscheidungsgründe

4

Das beklagte Land ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO seinem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (zum Anerkenntnisurteil im Verwaltungsrechtsstreit vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 07.01.1997 – 4 A 20.95, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 25.05.2010 – 2 A 127/10, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.1990 – 5 S 2776/89, juris).

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Die Entscheidung trifft der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 2 ZPO).

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Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.

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Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da das beklagte Land durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat, ist § 156 VwGO nicht erfüllt.

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Beschluss

9

Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 11.09.2015 gemäß § 52 Abs. 3 S. 1 GKG auf 215,26 € festgesetzt.

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Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, §§ 3 und 5 GKG verwiesen.