Erteilung einer Fahrererlaubnis für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
KI-Zusammenfassung
Ein in Deutschland ansässiges Transportunternehmen begehrte die Erteilung einer Fahrerbescheinigung für einen belarussischen, von einem lettischen Unternehmen überlassenen Fahrer und hilfsweise die Feststellung, dass eine lettische Fahrerbescheinigung genüge. Das VG Karlsruhe wies beide Klagen ab: Die lettische Bescheinigung war zudem abgelaufen und ersetzte keine dem entleihenden Unternehmen erteilte Fahrerbescheinigung. Für den Einsatz im grenzüberschreitenden Verkehr benötigt das entleihende Unternehmen neben der Gemeinschaftslizenz eine eigene Fahrerbescheinigung. Diese setzt u.a. die Vorlage eines Aufenthaltstitels voraus, der Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in Deutschland erlaubt.
Ausgang: Feststellungs- und Verpflichtungsklage auf Anerkennung bzw. Erteilung einer Fahrerbescheinigung wurden abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Fahrerbescheinigung nach Art. 5 VO (EG) Nr. 1072/2009 ist ein feststellender Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG.
Setzt ein Güterkraftverkehrsunternehmer einen Drittstaatsangehörigen im grenzüberschreitenden Verkehr ein, bedarf er neben der Gemeinschaftslizenz einer den konkreten Fahrer betreffenden Fahrerbescheinigung nach Art. 3, 5 VO (EG) Nr. 1072/2009.
Im Fall der Arbeitnehmerüberlassung ist die Fahrerbescheinigung grundsätzlich von demjenigen Verkehrsunternehmer zu erwirken, der die grenzüberschreitende Beförderung tatsächlich durchführt und hierfür verantwortlich ist (entleihendes Unternehmen).
Eine dem verleihenden Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerbescheinigung genügt für den Einsatz durch das entleihende Unternehmen nicht.
Die Erteilung einer Fahrerbescheinigung an ein in Deutschland ansässiges Verkehrsunternehmen setzt die Vorlage eines Aufenthaltstitels voraus, der dem Drittstaatsfahrer Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet gestattet (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GüKGrKabotageV i.V.m. §§ 4, 4a AufenthG).
Leitsatz
1. Bei der Fahrerbescheinigung im Sinne des Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (juris: EGV 1072/2009) handelt es sich um einen (feststellenden) Verwaltungsakt.(Rn.23)
2. Ein in Deutschland ansässiger Güterkraftverkehrsunternehmer, dem von einem in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (hier: Litauen) ansässigen Güterkraftverkehrsunternehmer ein bei diesem beschäftigter, aus einem Drittland (hier: Weißrussland) stammender Fahrer im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung gestellt wurde, darf diesen nur dann für den grenzüberschreitenden Verkehr einsetzen, wenn ihm neben einer Gemeinschaftslizenz auch eine den jeweiligen Fahrer betreffende Fahrerbescheinigung im Sinne des Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (juris: EGV 1072/2009) erteilt wurde. Hingegen ist es nicht ausreichend, dass allein der in dem anderen Mitgliedstaat ansässige, den Fahrer überlassende Güterkraftverkehrsunternehmer über eine diesen Fahrer betreffende Fahrerbescheinigung verfügt.(Rn.26)
3. Die Fahrerbescheinigung darf dem in Deutschland ansässigen Güterkraftverkehrsunternehmer in einem solchen Fall nur dann erteilt werden, wenn der Fahrer einen Aufenthaltstitel besitzt, der ihm den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet gestattet.(Rn.32)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Fahrerbescheinigung.
Sie ist ein Transport- und Logistikunternehmen mit Sitz in Sinsheim. Am 9. Oktober 2019 stellte sie bei dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit dem dafür vorgesehenen Formblatt für mehrere LKW-Fahrer jeweils einen „Antrag auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung für den gewerblichen Güterkraftverkehr im Rahmen einer Gemeinschaftslizenz (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009)“ datierend auf den 4. Oktober 2019. Zu diesen Fahrern zählte unter anderem der belarussische Staatsangehörige Herr XXX, geboren am 13. Februar 1983, der seit dem 1. Juni 2019 aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses für die Klägerin tätig ist. Verleiherin ist das lettische Unternehmen „XXX“, bei dem Herr XXX seit dem 1. Februar 2018 als LKW-Fahrer beschäftigt ist.
Mit E-Mail vom 14. Oktober 2019 informierte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis die Klägerin darüber, dass für die Ausstellung der beantragten Fahrerbescheinigungen die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sei. Insbesondere fehlten in den bislang vorgelegten Unterlagen die Aufenthaltstitel der Fahrer sowie deren Sozialversicherungsnummern. Zudem geht aus einem in der Akte des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis befindlichen Aktenvermerk vom 11. November 2019 hervor, dass Frau XXX, eine Mitarbeiterin des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis, Herrn XXX, einen Mitarbeiter der Klägerin, im Rahmen eines die E-Mail vom 14. Oktober 2019 betreffenden Telefonats darüber informierte, dass die ordnungsgemäße Beschäftigung der Fahrer bei der Klägerin nicht bescheinigt werden könne, da die Fahrer bei dem Unternehmen „XXX“ in Lettland angestellt seien und die Voraussetzungen der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (im Folgenden: Kabotage-Verordnung oder GüKGrKabotageV) nicht erfüllt seien. Hierzu müsse eine deutsche Sozialversicherungsnummer und ein Aufenthaltstitel vorliegen. Die Anträge seien daher kostenpflichtig abzulehnen, falls diese nicht schriftlich zurückgenommen würden.
Nachdem die Klägerin ihre Anträge gegenüber dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis zunächst mit E-Mail vom 11. November 2019 zurückgenommen hatte, teilte sie diesem am 2. Januar 2020 mit, dass der Herrn XXX betreffende Antrag aufrechterhalten bleibe.
Mit Bescheid vom 22. April 2020 lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis die Erteilung der Fahrerbescheinigung für Herrn XXX ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass ihm – trotz mehrfacher Aufforderung – weder ein Nachweis über die Sozialversicherung des Herrn XXX gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) noch ein Aufenthaltstitel des Herrn XXX vorgelegt worden sei. Aufgrund der nicht nachgewiesenen Bedingungen könne nicht geprüft werden, ob die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls die tarifvertraglichen Bedingungen des Sitzstaates des Unternehmens erfüllt seien.
Die Klägerin legte hiergegen am 20. Mai 2020 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass nach der Kabotage-Verordnung die Vorlage der Sozialversicherungsnummer keine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerbescheinigung sei. Vielmehr genüge es, wenn hierzu Angaben gemacht würden. Im vorliegenden Fall könne eine inländische Sozialversicherungsnummer aber deshalb nicht vorgelegt werden, weil Herr XXX nicht bei ihr, der Klägerin, sondern bei dem Unternehmen „XXX“ in Lettland angestellt sei. Bei diesem sei Herr XXX sozialversicherungspflichtig beschäftigt, was dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis aufgrund des vorgelegten Nachweises über das Beschäftigungsverhältnis auch bekannt gewesen sei. Es sei daher zu vermuten, dass das Landratsamt die Auffassung vertrete, dass eine inländische Sozialversicherungsnummer vorzulegen sei, was vorliegend jedoch nicht möglich sei. Durch den „Kunstgriff“ zur Kabotage-Verordnung solle lediglich der inländische Beförderungsmarkt geschützt werden. Dem stehe jedoch Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 entgegen, mit dem der Zweck verfolgt werde, dem Arbeitnehmer ausreichend verbriefte Rechte, insbesondere ausreichende Vergütung, vergleichbar mit einem Arbeitnehmer im Inland, zu garantieren. Keineswegs solle die Einhaltung der Kabotage sichergestellt werden. Im Übrigen gingen die Regelungen der EU-Verordnung der nationalen Kabotage-Verordnung vor, weshalb hiernach die beantragte Fahrerbescheinigung erteilt werden müsse. Hilfsweise werde die Feststellung beantragt, dass die für Herrn XXX bereits ausgestellte lettische Fahrerbescheinigung ausreiche, um eine Fahrtätigkeit im Inland für eine inländische Entleiherfirma auszuüben und es eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen des Einsatzes eines Drittstaatenfahrers unter der Voraussetzung, dass dieser im Inland an ein inländisches Transportunternehmen entliehen worden sei, nicht bedürfe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2022 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nach dessen Art. 1 Abs. 1 eröffnet sei, weshalb die Klägerin nach Art. 3 und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 einer Fahrerbescheinigung für Herrn XXX bedürfe. Die vorgelegte lettische Fahrerbescheinigung sei hierfür nicht ausreichend. Dies ergebe sich aus einer Gesamtschau von Art. 3 und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, welche in Bezug auf die Person des antragstellenden Verkehrsunternehmers mit Sitz innerhalb eines Mitgliedsstaates (hier Deutschland) eine Verknüpfung zwischen Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung speziell für diesen Mitgliedsstaat fordere. Folglich habe es hier einer in Deutschland ausgestellten europäischen Fahrerbescheinigung bedurft. Die Voraussetzungen hierfür hätten jedoch nicht vorgelegen. Das Verfahren zur Erteilung einer Fahrerbescheinigung regele die Kabotage-Verordnung in den §§ 20 ff. GüKGrKabotageV. Entgegen der Auffassung der Klägerin widerspreche dies nicht dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts. Auch erfolge die Anwendung der Kabotage-Verordnung nicht über einen „Kunstgriff“. Vielmehr gebe Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 die grundlegenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerbescheinigung vor und beziehe sich dabei ausdrücklich auf das Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates und eröffne so den Anwendungsbereich des jeweiligen nationalen Rechts. Das nationale Recht konkretisiere demnach die allgemeinen Vorgaben der EU-Verordnung. Um illegale Beschäftigung und Sozialdumping zu unterbinden und den daraus resultierenden Gefährdungen der Verkehrssicherheit und möglichen Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken, sei mit der Fahrerbescheinigung in der Europäischen Union ein einheitliches Kontrolldokument zum Nachweis legaler Beschäftigungsverhältnisse von abhängig beschäftigten Fahrern aus Drittstaaten geschaffen worden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 bestätige die Fahrerbescheinigung mit unionsweiter Wirkung, dass der betreffende drittstaatsangehörige Fahrer nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Staates, in dem das antragstellende Verkehrsunternehmen ansässig sei, zur Ausübung einer Arbeitsnehmertätigkeit berechtigt sei und dem Antragsteller zur Arbeitsleistung überlassen worden sei und die Arbeitsüberlassung den im Niederlassungsstaat des entleihenden Verkehrsunternehmers geltenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften über die Bedingungen für Leiharbeit entspreche. Die einem in Deutschland ansässigen Transportunternehmen von einer deutschen Behörde erteilte Fahrerbescheinigung stelle verbindlich fest, dass der betreffende drittstaatsangehörige Fahrer im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 AufenthG, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitze und, nach dem Regelungsgehalt der Vorschrift, das Beschäftigungsverhältnis zumindest gemäß § 28a des SGB IV der Sozialversicherung gemeldet wurde (Art. 5 Abs. 1 b 1. Alt. VO (EG) Nr. 1072/2009) beziehungsweise seine Arbeitsbedingungen den zwingenden Schutzvorschriften des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AUG) entsprechen (Art. 5 Abs. 1 b 2. Alt. VO (EG) Nr. 1072/2009). Dieser Nachweis könne durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen für den betroffenen Fahrer, Herrn XXX, nicht erbracht werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin reiche die bloße Angabe, dass eine inländische Sozialversicherungsnummer nicht vorgelegt werden könne beziehungsweise nicht vorhanden sei, nicht aus, um die Anforderungen des § 20 Abs. 1 Nr. 5 GüKGrKabotageV zu wahren. Zwar spreche der Wortlaut dieser Vorschrift lediglich von „Angabe“ und gerade nicht von „Vorlage“, jedoch ergebe sich aus dem Zusammenhang mit den übrigen in § 20 Abs. 1 Nr. 5 GüKGrKabotageV genannten Rubriken wie etwa Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, dass diese auch tatsächlich zu benennen seien. Zudem diene die Fahrerbescheinigung gerade dazu, den Einsatz von Fahrpersonal aus Drittstaaten gemäß den in dem jeweiligen Mitgliedsstaat vorherrschenden arbeits- und sozialrechtlichen Standards wirksam sicherstellen und kontrollieren zu können. Die Fahrerbescheinigung solle demnach gerade nicht in erster Linie der Einhaltung allgemeiner europäischer Standards dienen, sondern derer des ausstellenden Mitgliedsstaats (hier Deutschland). Eine tatsächliche Benennung der Sozialversicherungsnummer und somit der Nachweis einer bestehenden Sozialversicherung sei damit vorliegend unabdingbar gewesen. Gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 GüKGrKabotageV müsse dabei auch der Aufenthaltstitel des Fahrers vorgelegt werden. Eine solche Vorlage sei jedoch ebenfalls nicht erfolgt. Vielmehr könne hier davon ausgegangen werden, dass eine gemäß § 4 AufenthG erforderliche Aufenthaltsberechtigung des Herrn XXX nicht bestehe und auch die Voraussetzungen für eine entsprechende Erteilung nicht vorlägen. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG setze die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus. Vorliegend liege zwar eine Erlaubnis seitens der Bundesagentur für Arbeit vor; diese beziehe sich jedoch auf die Arbeitnehmerüberlassungstätigkeit des Unternehmens „XXX“ und stamme aus dem Jahre 2018. Herr XXX sei aber ausweislich der Unterlagen erst im Jahre 2019 an die Klägerin in Deutschland überlassen worden. Einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG liege damit nicht vor und würde darüber hinaus auch zwingend versagt werden, da hier ein Fall des § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliege. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen könne auch dem hilfsweisen Feststellungsbegehren der Klägerin nicht entsprochen werden. Die lettische Fahrerbescheinigung reiche nach alledem gerade nicht aus, um eine Fahrtätigkeit in Deutschland für eine deutsche Entleihfirma auszuüben. Auch unterliege die Tätigkeit des Fahrers der Sozialversicherungspflicht.
Die Klägerin hat am 25. März 2022 Klage bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihren bisherigen Vortrag und macht sie zudem geltend, dass es nach der von dem Beklagten vertretenen Rechtsauffassung unmöglich sei, dass ein an ein in Deutschland ansässiges Transportunternehmen legal ausgeliehener Fahrer, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats habe, im Rahmen der Fahrtätigkeit zum gewerblichen Transport von Gütern eingesetzt werden könne. Dies sei mit dem Recht der Europäischen Union nicht zu vereinbaren. Denn es entspreche dem EU-Recht und der EU-Praxis, dass beispielsweise lettische Arbeitnehmerüberlassungsfirmen Drittstaatenangehörige beschäftigten und diese dann an ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässiges Unternehmen verleihen würden. Hiervon mache die europäische Rechtslage keine Ausnahme, beispielsweise hinsichtlich einzelner Berufsgruppen. Diesem europäischen Grundsatz stelle sich die Bundesrepublik Deutschland – im Unterschied zu anderen EU-Mitgliedsstaaten – entgegen, indem sie unter Rückgriff auf die Kabotage-Verordnung das Fahrerpersonal hiervon explizit ausschließe und dieses damit gegenüber anderen Berufsgruppen benachteilige. Die seitens der Verwaltungsbehörden insoweit an den Tag gelegte „Blockadehaltung“ stelle eine Verhinderung der Umsetzung europäischer Regelungen dar. Die Bundesrepublik Deutschland widersetze sich höherrangigem europäischen Recht, weshalb die Fahrerbescheinigung wie beantragt zu erteilen sei.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass sie aufgrund der dem in Riga ansässigen Unternehmen „XXXX“ seitens des lettischen Staates in Bezug auf Herrn XXX erteilten Fahrerbescheinigungen vom 27. Februar 2019 berechtigt ist, diesen als Fahrer im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einzusetzen;
hilfsweise: den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 22. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. März 2022 zu verpflichten, ihr die beantragte Fahrerbescheinigung für Herrn XXX zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen des Ausgangs- sowie des Widerspruchsbescheids.
Der Kammer lagen die den Vorgang betreffende Akte des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klagen haben keinen Erfolg. Sie sind zulässig, aber nicht begründet.
1. Die zulässige, mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin ist nicht aufgrund der dem in Riga ansässigen Unternehmen XXX seitens des lettischen Staats in Bezug auf Herrn XXX erteilten Fahrerbescheinigung vom 27. Februar 2019 berechtigt, diesen als Fahrer im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einzusetzen.
Eine solche Berechtigung folgt aus der betreffenden Fahrerbescheinigung bereits deshalb nicht, weil diese ausschließlich bis zum 14. Februar 2020 gültig war.
Gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (im Folgenden: VO (EG) Nr. 1072/2009) unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes ist – mit einer Fahrerbescheinigung. Nach Art. 5 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1072/2009 wird die Geltungsdauer der Fahrerbescheinigung vom ausstellenden Mitgliedstaat festgesetzt und beträgt höchstens fünf Jahre.
An diesen Maßstäben gemessen erfordert der Einsatz des Herrn XXX im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr eine Fahrerbescheinigung im Sinne des Art. 3 und Art. 5 VO (EG) Nr. 1072/2009. Die dem Unternehmen „XXX“ seitens des lettischen Staats erteilte Fahrerbescheinigung genügt diesem Erfordernis jedoch schon deshalb nicht, weil ihre Geltungsdauer – ausweislich des entsprechenden Eintrags in dem Dokument (AS 202) – mit Ablauf des 14. Februar 2020 endete.
2. Die mit dem Hilfsantrag verfolgte Klage ist ebenfalls zulässig (dazu unter a)), aber nicht begründet (dazu unter b)).
a) Die Klage ist zulässig.
Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da es sich bei der von der Klägerin begehrten und von dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis abgelehnten Fahrerbescheinigung um einen (feststellenden) Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG handelt. Denn ausweislich des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 1072/2009 wird mit der Fahrerbescheinigung – im Sinne einer verbindlichen Feststellung – bestätigt, dass der darin genannte Fahrer von dem betreffenden Güterverkehrsunternehmer unter den in Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1072/2009 festgelegten Bedingungen beschäftigt beziehungsweise diesem unter den dort festgelegten Bedingungen zur Verfügung gestellt wird (vgl. Windhorst, NZV 2004, 281 <282 f.>).
b) Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung einer Herrn XXX betreffenden Fahrerbescheinigung zu. Der Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 22. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs ist Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1072/2009 in Verbindung mit § 20 GüKGrKabotageV.
In Fällen wie dem vorliegenden, in dem der die Fahrerbescheinigung beantragende Güterverkehrsunternehmer den betreffenden Fahrer, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist, nicht selbst beschäftigt, sondern ihm dieser im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung gestellt wurde, wird ihm gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1072/2009 eine Fahrerbescheinigung dann ausgestellt, wenn er Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und er den Fahrer rechtmäßig einsetzt und ihm gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt wird, die in dem Niederlassungsmitgliedsstaat des Verkehrsunternehmers für die Beschäftigung und die Berufsausbildung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls durch Tarifverträge festgelegt wurden. Im Rahmen der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 1072/2009 sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 GüKGrKabotageV bestimmte Angaben zu machen, wozu gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 GüKGrKabotageV unter anderem auch die „Nummer der Sozialversicherung des Fahrers, für den die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll“ zählt. Zudem müssen der zuständigen Behörde mit dem Antrag nach § 20 Abs. 1 GüKGrKabotageV gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GüKGrKabotageV bestimmte Unterlagen vorgelegt werden. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GüKGrKabotageV zählt hierzu insbesondere „der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals“. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 GüKGrKabotageV kann die zuständige Behörde darüber hinaus auch Nachweise für die übrigen nach § 20 Abs. 1 GüKGrKabotageV zu machenden Angaben verlangen.
An diesen Maßstäben gemessen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Herrn XXX betreffenden Fahrerbescheinigung gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1072/2009, da sie nicht den Nachweis zu führen vermochte, dass dieser ihr gemäß den in der Bundesrepublik Deutschland für eine Beschäftigung geltenden Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt wird.
aa) Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der betreffenden Fahrerbescheinigung scheidet jedoch nicht bereits deshalb aus, weil Herr XXX bei dem in Lettland ansässigen Güterkraftverkehrsunternehmer „XXX“ beschäftigt ist und deshalb allein diesem eine Herrn XXX betreffende Fahrerbescheinigung ausgestellt werden kann. Denn der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ist zu entnehmen, dass eine Fahrerbescheinigung stets jener Güterkraftverkehrsunternehmer benötigt, der für die grenzüberschreitende Beförderung verantwortlich ist, diese durchführt und hierzu einen Fahrer einsetzt. Im Fall der Arbeitnehmerüberlassung ist dies aber nicht das verleihende Unternehmen – hier die „XXX“ –, sondern vielmehr das entleihende Unternehmen, das heißt die Klägerin.
Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1072/2009. Denn dieser bestimmt allein, dass eine Fahrerbescheinigung nicht nur einem Verkehrsunternehmer mit Gemeinschaftslizenz erteilt werden kann, der einen Fahrer, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist, rechtmäßig beschäftigt, sondern auch einem Verkehrsunternehmer mit Gemeinschaftslizenz, dem ein solcher Drittstaatsangehöriger rechtmäßig zur Verfügung gestellt wurde und ihn rechtmäßig einsetzt. Hingegen sagt Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1072/2009 nichts darüber aus, ob es im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung durch einen Güterkraftverkehrsunternehmer mit Gemeinschaftslizenz ausreichend ist, wenn dieser in Bezug auf den überlassenen Fahrer eine dessen rechtmäßige Beschäftigung bestätigende Fahrerbescheinigung besitzt oder ob stattdessen der entleihende Güterkraftverkehrsunternehmer mit Gemeinschaftslizenz eine die rechtmäßige Zurverfügungstellung bestätigende Fahrerbescheinigung bedarf.
Jedoch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck der Fahrerbescheinigung. Dieser besteht ausweislich der Erwägungsgründe 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung sowie des Erwägungsgrunds 12 VO (EG) Nr. 1072/2009 darin, in Fällen, in denen ein Güterkraftverkehrsunternehmer außerhalb seines Niederlassungsmitgliedsstaats einen Fahrer aus einem Drittstaat einsetzt, den Behörden der anderen Mitgliedsstaaten die Kontrolle zu ermöglichen, ob der Fahrer von dem für die Beförderung verantwortlichen Güterkraftverkehrsunternehmer in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften dessen Niederlassungsmitgliedsstaats beschäftigt wird oder – sofern ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung gegeben ist – diesem in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften seines Niederlassungsmitgliedsstaats zur Verfügung gestellt wurde. Für diese Sichtweise sprechen zudem Art. 4 Abs. 6 und Art. 5 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1072/2009. Denn Art. 4 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1072/2009 bestimmt, dass die Gemeinschaftslizenz auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt wird, nicht übertragbar ist und eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz in jedem Fahrzeug des Verkehrsunternehmers mitgeführt wird. Zudem schreibt Art. 5 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1072/2009 vor, dass die Fahrerbescheinigung im Eigentum des Verkehrsunternehmers steht und er sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Aus der Gesamtschau dieser beiden Vorschriften wird somit deutlich, dass stets jener Güterkraftverkehrsunternehmer, der die grenzüberschreitenden Beförderung ausübt, hierfür verantwortlich ist und dazu einen Fahrer aus einem Drittstaat einsetzt, nicht nur einer ihm erteilten Gemeinschaftslizenz, sondern auch einer auf ihn ausgestellten, den jeweiligen Fahrer betreffenden Fahrerbescheinigung bedarf.
bb) Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerbescheinigung dürfte auch nicht bereits daran scheitern, dass die Klägerin in dem Herrn XXX betreffenden Antrag lediglich eine lettische und keine deutsche Sozialversicherungsnummer angegeben hat. Denn es dürfte auf der Hand liegen, dass in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung, in denen sich das verleihende Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat oder Drittstaat befindet und allein zwischen dem verleihenden Unternehmen und dem verliehenen Arbeitnehmer ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht, eine deutsche Sozialversicherungsnummer nicht vorgelegt werden kann. Würde hier gleichwohl eine deutsche Sozialversicherungsnummer gefordert, so hätte dies – worauf der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zutreffend hingewiesen hat – letztlich wohl zur Konsequenz, dass im Fall der Arbeitnehmerüberlassung durch ein im Ausland ansässiges verleihendes Unternehmen eine Fahrerbescheinigung nie erteilt werden dürfte. Dies erscheint mit Blick auf den Grundsatz der wechselseitigen Gleichbehandlung im System der sozialen Sicherheit (vgl. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, der gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, auch auf bestimmte Drittstaatsangehörige Anwendung findet), sowie mit Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1072/2009 indes kaum vereinbar zu sein. Insbesondere letztere Vorschrift sieht die Erteilung einer Fahrerbescheinigung im Fall der Arbeitnehmerüberlassung gerade vor und ist dabei nicht von vornherein auf jene Fälle beschränkt, in denen das verleihenden Unternehmen seinen Sitz im Niederlassungsmitgliedsstaat des entleihenden Güterverkehrsunternehmers hat. Im Übrigen verlangt sowohl das in Anhang III zu Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1072/2009 befindliche „Muster für die Fahrerbescheinigung“ als auch § 20 Abs. 1 Nr. 5 GüKGrKabotageV lediglich die Angabe einer „Nummer der Sozialversicherung“. Dass es sich hierbei zwingend um eine solche des Niederlassungsmitgliedsstaat des die Fahrerbescheinigung beantragenden Güterverkehrsunternehmers beziehungsweise eine deutsche Sozialversicherungsnummer handeln muss, lässt sich diesen Bestimmungen hingegen nicht entnehmen.
cc) Dies kann hier aber letztlich dahinstehen, da ein Anspruch auf Erteilung einer Herrn XXX betreffenden Fahrerbescheinigung jedenfalls daran scheitert, dass die Klägerin entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GüKGrKabotageV keinen Herrn XXX zum Aufenthalt und der Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland berechtigenden Aufenthaltstitel vorzulegen vermochte.
Dem kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass dieses Erfordernis im Widerspruch zu Art. 5 VO (EG) Nr. 1072/2009, insbesondere zu den Vorgaben des in Anhang III zu Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1072/2009 befindlichen Musters für die Fahrerbescheinigung stehen beziehungsweise über diese Vorgaben in unzulässiger Weise hinausgehen soll. Denn der europäische Verordnungsgeber ging ausweislich des Wortlauts des betreffenden Musters selbst davon aus, dass der zuständigen Behörde die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind, aufgrund deren Prüfung diese zur Bescheinigung in der Lage ist, dass der betreffende Fahrer in Übereinstimmung mit den in ihrem Mitgliedsstaat maßgeblichen Rechtsnormen beschäftigt wird. Die legale Beschäftigung eines Ausländers in Deutschland setzt nach dem Aufenthaltsgesetz jedoch voraus, dass dieser über einen die Erwerbstätigkeit in Deutschland gestattenden Aufenthaltstitel verfügt (vgl. §§ 4 und 4a AufenthG). Hierüber wäre daher durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen der erforderliche Nachweis zu führen gewesen, wozu die Klägerin jedoch offenbar nicht willens oder in der Lage war.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 AufenthG.
III. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO).
Beschluss vom 15. November 2022
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt.