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VG Karlsruhe 11. Kammer·11 K 1381/20·02.08.2020

Erhebung von Zweitstudiengebühren bei Parallelstudium

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen Bescheid, mit dem eine baden-württembergische Hochschule ab dem Sommersemester 2020 Zweitstudiengebühren für sein Medizinstudium verlangte, nachdem er parallel dazu in Bayern einen Bachelor abgeschlossen hatte. Streitpunkt war, ob die Fortsetzung des bereits begonnenen Parallelstudiums als „Aufnahme“ eines Zweitstudiums i.S.d. § 8 Abs. 1 LHGebG gilt bzw. ob § 8 Abs. 5 LHGebG eingreift. Das VG Karlsruhe verneinte dies: Die bloße Weiterführung eines schon im 4. Fachsemester befindlichen Studiums ist keine Aufnahme eines weiteren Studiums. § 8 Abs. 5 LHGebG erfasse zudem nur Parallelstudien an Hochschulen in Baden-Württemberg, nicht den Abschluss eines parallelen Studiums in einem anderen Bundesland. Der Gebührenbescheid wurde aufgehoben.

Ausgang: Klage erfolgreich; Gebührenbescheid über Zweitstudiengebühren wurde aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zweitstudiengebühr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG setzt voraus, dass ein Hochschulabschluss bereits vorliegt und danach ein weiteres Studium in einem grundständigen oder konsekutiven Studiengang aufgenommen wird.

2

Die Fortsetzung eines bereits zuvor begonnenen Parallelstudiums nach Abschluss des anderen parallel betriebenen Studiengangs stellt keine „Aufnahme“ eines zweiten oder weiteren Studiums im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG dar.

3

§ 8 Abs. 5 Satz 1 LHGebG erfasst nur Parallelstudien, die gleichzeitig an derselben Hochschule oder an mehreren Hochschulen des Landes Baden-Württemberg betrieben werden.

4

Wird während eines Parallelstudiums ein Studiengang in einem anderen Bundesland abgeschlossen und das weitere Studium an einer Hochschule in Baden-Württemberg fortgesetzt, lässt sich eine Gebührenpflicht weder aus § 8 Abs. 5 Satz 1 LHGebG noch durch Rückgriff auf § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG begründen.

5

Eine erweiternde Auslegung von Gebührentatbeständen zur Begründung einer grundrechtsrelevanten Belastung bedarf einer hinreichend klaren gesetzlichen Grundlage und ist bei eindeutigem Wortlaut ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 8 Abs 1 HSchulGebG BW§ 8 Abs 5 HSchulGebG BW§ 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG§ 8 Abs. 5 LHGebG§ 8 Abs. 1 LHGebG§ 87a Abs. 2, 3 VwGO

Leitsatz

1. Voraussetzung für den Eintritt einer Gebührenpflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG (juris: HSchulGebG BW) ist zum einen, dass der in Anspruch genommene Studierende über einen in der Vorschrift genannten Studienabschluss verfügt, zum anderen, dass er nach Erwerb dieses Abschlusses ein zweites oder weiteres Studium aufnimmt. Die zeitliche Abfolge, von der § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG (juris: HSchulGebG BW) ausgeht, ist demnach, dass zunächst das Erststudium abgeschlossen und anschließend ein Zweitstudium begonnen wird.(Rn.18)

2. Bei einem Parallelstudium ist die Fortsetzung des weiteren Studiums nach erfolgreicher Beendigung des Studiums im parallel studierten Studiengang nicht als die Aufnahme eines zweiten oder weiteren Studiums im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG (juris: HSchulGebG BW) anzusehen.(Rn.19)

3. Die Vorschrift des § 8 Abs. 5 LHGebG (juris: HSchulGebG BW) regelt den Fall nicht, dass während eines Parallelstudiums das eine Studium in einem anderen Bundesland erfolgreich abgeschlossen wurde und das weitere Studium an einer Hochschule in Baden-Württemberg fortgesetzt wird.(Rn.24)

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2020 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Zweitstudiengebühren.

2

Der am ... geborene Kläger erlangte 2014 die Hochschulzulassungsberechtigung. Zum Wintersemester 2015/2016 begann er ein Studium im Studiengang Gesundheitsökonomie an der Universität Bayreuth. Zum Wintersemester 2018/2019 schrieb sich der Kläger außerdem für ein Studium der Humanmedizin an der Beklagten ein. Diesbezüglich teilte die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 08.08.2018 mit, dass ihm das Doppelstudium genehmigt werde. Das Studium an der Universität Bayreuth schloss der Kläger am 22.11.2019 mit Erwerb eines Bachelor of Science ab, woraufhin er zum 12.02.2020 exmatrikuliert wurde. Nach der Beendigung seines Studiums an der Universität Bayreuth wurde der Kläger in seinem Studium an der Beklagten für das Sommersemester 2020 im vierten Fachsemester zurückgemeldet.

3

Mit Bescheid vom 14.02.2020 verpflichtete die Beklagte den Kläger, während der Dauer seiner Immatrikulation im Studiengang Humanmedizin eine Zweitstudiengebühr in Höhe von 650,00 EUR je Semester an sie zu zahlen (Ziff. 1). Die Zweitstudiengebühr werde erstmals für das Sommersemester 2020 mit der Stellung des Antrags auf Immatrikulation fällig (Ziff. 2). Der Gebührenbescheid werde gegenstandslos, wenn sich der Kläger nicht an der Beklagten immatrikuliere oder sobald die Exmatrikulation erfolge (Ziff. 3). Zur Begründung wird formularmäßig auf die Rechtsgrundlagen des Landeshochschulgebührengesetzes verwiesen und ausgeführt: Es handle sich um ein Zweitstudium. Der Kläger nehme ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang auf. Eine Ausnahme könne nicht festgestellt werden. Daher sei er gebührenpflichtig.

4

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 10.03.2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitstudiengebühr seien nicht gegeben. Nach der einschlägigen Vorschrift des § 8 Abs. 1 LHGebG sei erforderlich, dass ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss aufgenommen werde. Das Medizinstudium an der Beklagten habe er aber erst zum Wintersemester 2018/2019 neben seinem Studium an der Universität Bayreuth begonnen. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch keinen Hochschulabschluss erworben bzw. sein Erststudium noch nicht abgeschlossen gehabt. Vielmehr habe die Beklagte ihm ein Doppel- bzw. Parallelstudium genehmigt, welches kein Zweitstudium im Sinne der genannten Vorschrift sei. Eine Gebührenpflicht lasse sich auch nicht nach § 8 Abs. 5 LHGebG begründen. Die Vorschrift schließe lediglich die Lücke, die dadurch entstehe, dass eine Studiengebührenpflicht nach § 8 Abs. 1 LHGebG nur bestehe, wenn ein Studium nach dem Erwerb eines Abschlusses aufgenommen werde. Der Anwendungsbereich von § 8 Abs. 5 LHGebG sei jedoch auf den Fall beschränkt, dass zwei oder mehrere Studiengänge an baden-württembergischen Hochschulen parallel studiert würden. Hingegen seien die Fälle, in denen das Parallelstudium an einer Hochschule in einem anderen Bundesland erfolgt sei, vom Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst. Er habe damit zu keinem Zeitpunkt zeitgleich an mehreren Hochschulen des Landes Baden-Württemberg studiert, weswegen auch die Voraussetzungen von § 8 Abs. 5 LHGebG nicht vorliegen würden.

5

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

6

den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2020 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie trägt im Wesentlichen vor: Das Studium der Humanmedizin des Klägers bei der Beklagten sei bis zur Ablegung seiner Bachelorprüfung im Studiengang Gesundheitsökonomie an der Universität Bayreuth als ein Parallel- bzw. Doppelstudium betrieben worden. Daher sei dieses Studium des Klägers bis zum Abschluss seines Studiums an der Universität Bayreuth kein Zweitstudium im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG gewesen, weswegen auch bis zum Sommersemester 2020 keine Zweitstudiengebühren erhoben worden seien. Der Kläger habe aber parallel in zwei Studiengängen studiert, wobei der jeweilige Abschluss nicht zeitgleich erfolgen sollte. In diesem Fall sei ab dem Zeitpunkt des Erwerbs eines Abschlusses in einem der beiden Studiengängen, das verbleibende Studium ein gebührenpflichtiges Zweitstudium. Dies entspreche nicht nur der steuerrechtlichen Rechtslage, sondern sei auch mit dem Grundsatz eines gebührenfreien Studiums und dem Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar. Letzterer bestehe darin, dass es Studierenden, die bereits einmal die staatlichen Ausbildungsressourcen in Anspruch genommen haben, zugemutet werden könne, sich anteilig an den Kosten für ein weiteres Studium zu beteiligen. Dementsprechend setze § 8 Abs. 1 LHGebG nicht voraus, dass der erste Studienabschluss in Baden-Württemberg erlangt worden sei. Vielmehr werde nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift eine Zweitstudiengebühr für ein Studium erhoben, das nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss erfolge. In die gleiche Richtung weise § 8 Abs. 5 LHGebG. Zwar seien die Fälle, in denen das eine Studium an einer baden-württembergischen Hochschule, das andere hingegen an einer Hochschule eines anderen Bundeslandes stattfinde, vom Wortlaut der Vorschrift insofern nicht erfasst, als dass sich die Regelung explizit auf die Hochschulen in Baden-Württemberg beziehe. Dennoch verbleibe auch in diesen Fällen keine Regelungslücke, da diese Regelung lediglich die Rechtslage in Baden-Württemberg präzisiere und den Zeitpunkt des Eintritts der Gebührenpflicht bei einem Parallelstudium in Baden-Württemberg klarstelle, ohne dabei aber den Anwendungsbereich von § 8 Abs. 1 LHGebG zu berühren. § 8 Abs. 5 LHGebG treffe keine Aussage darüber, ob eine Gebührenpflicht für ein Zweitstudium bestehe, sondern setze sie aufgrund des Regelungsgehalts von § 8 Abs. 1 LHGebG als gegeben voraus und knüpfe an sie mit dem expliziten wörtlichen Bezug an. Für den Kläger sei die Gebührenpflicht ab dem Sommersemester 2020 dadurch eingetreten, dass er sein Doppelstudium infolge des Erwerbs eines Abschlusses in einem der beiden Studiengänge in ein Zweitstudium umgewandelt habe. Die im Landeshochschulgesetz für die Zweitstudiengebührenpflicht vorgesehenen Ausnahmen seien im Übrigen nicht einschlägig.

10

Unter dem 17.02.2020 hat der Kläger die 650,00 EUR unter Vorbehalt an die Beklagte gezahlt.

11

Mit Schreiben vom 23.03.2020 und 08.07.2010 (Kläger) sowie vom 06.07.2020 (Beklagte) verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erklärten sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden.

12

Dem Gericht liegt die einschlägige Akte der Beklagten (ein Heft) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akte sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter sowie nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

A.

14

Die zulässige Klage ist begründet.

15

Der angegriffene Bescheid vom 14.02.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

16

Der Beklagten ist es verwehrt, eine Zweitstudiengebühr in Höhe von 650,00 EUR je Semester vom Kläger zu erheben, weil hierfür die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Landeshochschulgebührengesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, 1, 56) – LHGebG – nicht vorliegen.

17

1. Nach dieser Vorschrift erheben die Hochschulen ab dem Wintersemester 2017/2018 für das Land Baden-Württemberg von Studierenden, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelorstudiengang oder Studiengang nach § 34 Abs. 1 LHG) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen (Zweitstudium), Gebühren in Höhe von 650 EUR pro Semester (Zweitstudiengebühr).

18

Voraussetzung für den Eintritt einer Gebührenpflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG ist demnach zum einen, dass der in Anspruch genommene Studierende über einen entsprechenden Studienabschluss verfügt, zum anderen, dass er ein Studium in einem der in der Vorschrift genannten Studiengängen aufnimmt. Unerheblich ist dabei zwar, in welchen Bundesland der erste Studienabschluss erworben worden ist, jedoch muss er nach dem Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG zu dem Zeitpunkt vorliegen, in dem das weitere Studium in einem grundständigen Studiengang bzw. konsekutiven Masterstudiengang aufgenommen wird. Die Aufnahme eines zweiten oder weiteren Studiums im Sinne der Vorschrift kann sowohl durch eine erstmalige Immatrikulation an einer Hochschule nach abgeschlossenem Erststudium als auch in Gestalt des Studiengangwechsels nach einem begonnenen Zweitstudium erfolgen (VG Karlsruhe, Urt. v. 02.05.2019 – 11 K 13764/17, juris, Rn.27). Mit Blick auf den Wortlaut sowie den vom Landesgesetzgeber verfolgten Zweck des Gebührentatbestands des § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG ist aber weder eine einschränkende noch eine erweiternde Auslegung geboten.

19

2. Gemessen hieran erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für ein gebührenpflichtiges Zweitstudium nicht. Denn dadurch, dass er nach Erwerb eines Abschlusses im Studiengang Gesundheitsökonomie an der Universität Bayreuth bei der Beklagten im Studiengang Humanmedizin im vierten Fachsemester lediglich weiterstudiert hat, hat er kein gebührenpflichtiges Zweitstudium im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG aufgenommen. Dass der Kläger sein Studium an der Beklagten im vierten Fachsemester fortgesetzt hat, kommt indes vorliegend allein als ein die Gebührenpflicht auslösender Tatbestand in Betracht. Dabei ist zwar richtig – worauf auch die Beklagte hinweist –, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG nicht danach differenziert, in welchem Bundesland das Erststudium abgeschlossen wurde. Vielmehr ist ausreichend, dass der Abschluss an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde. Dies trifft auch auf den Kläger zu, der seinen Bachelor of Science im Studiengang Gesundheitsökonomie an der Universität Bayreuth und damit an einer in Deutschland gelegenen Hochschule erlangt hat. Die Gebührenpflicht ist für den Kläger aber trotz des Erwerbs eines Studienabschlusses nicht zum Sommersemester 2020 eingetreten, weil die bloße Fortsetzung eines begonnenen Parallelstudiums keine Aufnahme eines weiteren Studiums im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG ist. Eine solche Auslegung gebietet der Wortlaut der Vorschrift und der systematische Zusammenhang zu § 8 Abs. 5 LHGebG.

20

Die Wendung in § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG „ein zweites oder weiteres Studium in einem [...] Studiengang [...] aufnehmen“ ist im Sinne von „beginnen“ oder „anfangen“ zu verstehen. Hieraus folgt zwar nicht, dass dem Gebührentatbestand allein die Neuaufnahme eines Studiums unterfällt. Da sich der Begriff „aufnehmen“ nicht nur auf den Begriff „Studium“, sondern auch auf den Satzteil „in einem [...] Studiengang“ bezieht, ist die erneute Einschreibung in einem anderen Studiengang – etwa bei einem Studiengangwechsel nach erfolgtem Erststudium – ebenfalls vom Wortlaut der Vorschrift erfasst (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 02.05.2019 – 11 K 13764/17, juris, Rn.27). Die bloße Fortsetzung eines vormals begonnenen Studiums nach erfolgreicher Beendigung eines parallelen Studiums ist hingegen schon nach dem Wortlaut nicht als die Aufnahme eines Studiums anzusehen, da ein Studium weder begonnen noch angefangen, sondern lediglich fortgesetzt wird. Augenfällig wird dies im vorliegenden Fall bereits dadurch, dass sich der Kläger bereits im vierten Fachsemester seines Studiums der Humanmedizin befand, als die Beklagte dieses Studium erstmals im Sommersemester 2020 mit einer Gebühr belegte. Die Rückmeldung in das vierte Fachsemester als das „Aufnehmen“ eines weiteren Studiums einzuordnen, würde die Grenzen des Begriffswortlauts verletzen. Im Übrigen setzt auch der angefochtene Gebührenbescheid nach seiner Ziffer 3 für die Gebührenpflicht voraus, dass sich der Gebührenschuldner in dem Semester, für das die Gebühr erhoben wurde, immatrikuliert, was der Kläger, der bereits seit dem Wintersemester 2018/2019 bei der Beklagten immatrikuliert war, jedoch durch die bloße Rückmeldung in das vierte Fachsemester nicht getan hat.

21

Auch kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schlicht davon ausgegangen werden, der Kläger habe durch den Erwerb seines Abschlusses im Studiengang Gesundheitsökonomie das verbleibende Studium der Humanmedizin derart „umgewandelt“, dass aus dem Parallelstudium ein Zweitstudium geworden ist. Eine solche Annahme lässt außer Betracht, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG nicht ausnahmslos jedes Zweitstudium einer Gebührenpflicht unterwirft, sondern die Erhebung der Zweitstudiengebühr nur dann erlaubt, wenn das Zweitstudium nach Erwerb eines Studienabschlusses aufgenommen wird. Die zeitliche Abfolge, von der die Gebührenvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG ausgeht, ist demnach, dass zunächst das Erststudium abgeschlossen und anschließend ein Zweitstudium begonnen wird. Bei einem Parallelstudium fehlt es hieran, weswegen es grundsätzlich nicht von der Gebührenpflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG erfasst ist. Dieser Umstand begründet systematisch auch die Existenz von § 8 Abs. 5 LHGebG, da diese Vorschrift die Lücke schließt, die dadurch entsteht, dass eine Studiengebührenpflicht nach § 8 Abs. 1 LHGebG nur besteht, wenn ein Studium im Sinne der geschilderten zeitlichen Abfolge nach dem Abschluss eines anderen Studiums aufgenommen wird (BeckOK HochschulR BW/Braun, 16. Ed. 01.05.2020, § 8 LHGebG Rn. 14). Bei einem Parallelstudium werden mehrere Studiengänge jedoch nicht nacheinander, sondern jedenfalls bis zu einem gewissen Grad zeitgleich studiert, sodass sie sich zeitlich teilweise überschneiden können. Eine Gebührenpflicht tritt daher im Fall eines Parallelstudiums nur ein, soweit dies von § 8 Abs. 5 LHGebG vorgesehen ist. Das von der Beklagten angeführte Argument der steuerrechtlichen Rechtslage, nach der jedes weitere Studium nach einem Studienabschluss als ein Zweitstudium anzusehen sei, greift nicht durch. Ein solcher Vergleich verbietet sich bereits deshalb, da Regelungsgegenstand und Regelungszweck des Steuerrechts und des Hochschulgebührenrechts nicht nur wegen des Unterschieds zwischen Steuern und Gebühren nicht vergleichbar sind. Vielmehr werden dabei die unterschiedlichen Voraussetzungen und die jeweiligen konkreten Anwendungsbereiche von § 8 Abs. 1 Satz 2 LHGebG und § 8 Abs. 5 LHGebG unberücksichtigt gelassen.

II.

22

Eine Gebührenpflicht des Klägers lässt sich jedoch auch nicht mit § 8 Abs. 5 Satz 1 LHGebG begründen.

23

Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 LHGebG tritt die Gebührenpflicht nach § 8 Abs. 1 LHGebG für Studierende, die gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben Hochschule oder mehreren Hochschulen des Landes eingeschrieben sind, mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses eines der Studiengänge folgenden Semesters ein. Zweck der Vorschrift ist es, ambitionierte Studierende durch die Einführung der Zweitstudiengebühr nicht davon abzuhalten, zwei Studiengänge gleichzeitig zu belegen. Daher bleibt ein Parallelstudium zunächst gebührenfrei. Erst wenn ein Studiengang erfolgreich abgeschlossen wurde, wird ab diesem Zeitpunkt das zweite Studium für die Reststudienzeit gebührenpflichtig (LT-Drs. 16/1617, S. 30).

24

Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen von § 8 Abs. 5 Satz 1 LHGebG nicht vor. Es trifft zwar zu, dass – wie die Beklagte ausführt – § 8 Abs. 5 Satz 1 LHGebG die Gebührenpflicht hinsichtlich des Zeitpunkts präzisiert (BeckOK HochschulR BW/Braun, a.a.O., § 8 LHGebG Rn. 14); jedoch nur in Bezug auf ein Parallelstudium und auch nur für die in der Vorschrift geregelten Fallkonstellationen. Deren Besonderheit besteht darin, dass das Parallelstudium an zwei baden-württembergischen Hochschulen erfolgt ist. Hingegen regelt die Vorschrift nach ihrem Wortlaut den – hier zu entscheidenden – Fall nicht, dass während eines Parallelstudiums das eine Studium in einem anderen Bundesland erfolgreich abgeschlossen wurde und das weitere Studium an einer Hochschule in Baden-Württemberg fortgesetzt wird (zustimmend BeckOK HochschulR BW/Braun, a.a.O., § 8 LHGebG Rn. 14.1). Angesichts des klaren Wortlauts des § 8 Abs. 5 Satz 1 LHGebG „Hochschulen des Landes“ kann die Vorschrift nicht auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Anders als die Beklagte meint, ist es auch nicht möglich, auf § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG zurückzugreifen. Denn – wie bereits ausgeführt – scheitert eine Gebührenpflicht nach dieser Vorschrift daran, dass die Fortsetzung des verbleibenden Studiums keine Aufnahme eines zweiten oder weiteren Studiums im Sinne der Vorschrift darstellt und deswegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitstudiengebühr unabhängig davon, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG zwischen den Bundesländern, in denen der Studienabschluss erworben wurde, nicht differenziert, nicht vorliegen. Der von der Beklagten angeführte Rückgriff auf § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG würde die begrenzten Anwendungsbereiche der Vorschriften des § 8 Abs. 1 LHGebG und des § 8 Abs. 5 LHGebG vermengen und außer Betracht lassen, dass die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen gesondert zu prüfen sind. Im Übrigen kann angesichts des klaren Wortlauts § 8 Abs. 5 Satz 1 LHGebG, der allein auf ein Parallelstudium an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg abstellt, nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass auch der vorliegende Fall erfasst ist. Einer erweiternden Auslegung des Gebührentatbestandes des § 8 Abs. 1 LHGebG stehen rechtsstaatliche Bedenken entgegen. Denn die mit einer Gebührenerhebung verbundene grundrechtsrelevante Belastung setzt eine entsprechende gesetzliche Regelung voraus, die eine Gebührenpflicht auch für diesen Fall anordnet. Schließlich gebietet es auch der Zweck der Zweitstudiengebühren, die Ausbildungsressourcen zu schonen (LT-Drs. 16/1617, S. 18), nicht zwingend eine Gebührenpflicht für die vorliegende Konstellation anzunehmen, da für das in einem anderen Bundesland zuerst abgeschlossene Studium jedenfalls nicht die baden-württembergischen Ausbildungsressourcen beansprucht wurden.

B.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

26

Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wird kein Gebrauch gemacht.

27

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

28

B E S C H L U S S

29

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf 1.950 EUR festgesetzt.