Gewährung einer staatlichen Zuwendung zur Bewältigung von Unwetterschäden in der Landwirtschaft
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter begehrte Unwetterhilfe 2016 wegen nahezu vollständigen Ernteausfalls durch starkregenbegünstigte Peronosporainfektion im ökologischen Weinbau. Das Land lehnte wegen fehlender Schadensminderung und teils versicherbarer (Hagel-)Schäden ab. Das VG verneinte einen unmittelbaren Leistungsanspruch mangels Vergleichsfällen, hob die Bescheide aber wegen Ermessensfehlern auf. Die Behörde habe insbesondere die Möglichkeiten und Reichweite einer Schlauchspritzung sowie den Anteil hagelbedingter Schäden nicht hinreichend ermittelt und muss neu entscheiden.
Ausgang: Bescheide aufgehoben und Neubescheidung angeordnet; Leistungsantrag im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Zuwendungsrichtlinien begründen regelmäßig keine subjektiven Rechte; über Art. 3 Abs. 1 GG besteht jedoch ein Anspruch auf gleichheitsgerechte Behandlung nach Verwaltungspraxis sowie auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag.
Bei Beihilfen zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder gleichgestellten Witterungsereignissen darf die Bewilligungsbehörde ermessensfehlerfrei berücksichtigen, ob geltend gemachte Schäden versicherbar oder durch zumutbare Vorsorgemaßnahmen objektiv abwendbar gewesen wären.
Eine Ermessensentscheidung ist rechtswidrig, wenn sie auf einer unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Tatsachengrundlage beruht; dies gilt insbesondere bei der Beurteilung der Zumutbarkeit und Wirksamkeit von Schadensminderungsmaßnahmen.
Wird die Ablehnung einer Unwetterzuwendung auf unterlassene Schadensminderung gestützt, müssen Art und Umfang der tatsächlich verfügbaren Alternativmaßnahmen (z.B. Schlauchspritzung) sowie deren Abdeckung und Aufwand fallbezogen ermittelt werden.
Beruft sich die Behörde auf (teilweise) beihilfeausschließende, weil versicherbare Schäden (z.B. Hagel), ist der entsprechende Schadensanteil festzustellen bzw. nachvollziehbar zu quantifizieren, bevor eine (Teil-)Ablehnung erfolgen kann.
Leitsatz
Die Gewährung einer staatlichen Zuwendung zur Bewältigung von Unwetterschäden in der Landwirtschaft kann ermessensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt werden, die geltend gemachten Schäden seien versicherbar oder objektiv abwendbar gewesen.(Rn.36)
Tenor
Der Bescheid des Landratsamts Rastatt vom 07.03.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.10.2017 werden aufgehoben.
Das beklagte Land wird verpflichtet, über den Zuwendungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 2/3, das beklagte Land 1/3.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter die Gewährung einer Zuwendung zur Bewältigung von Unwetterschäden im vormaligen Betrieb der Gemeinschuldnerin.
Die Gemeinschuldnerin war Inhaberin eines ökologisch bewirtschafteten Traubenanbaubetriebs mit etwa 5 ha Anbaufläche. Sie war außerdem Inhaberin eines Bio-Weinerzeugungsbetriebs, an den sie die Trauben veräußerte. Die Gemeinschuldnerin führte regelmäßig vier bis fünf Pflanzenschutzbehandlungen pro Jahr durch.
Der Beratungsdienst ökologischer Weinbau in Freiburg wies in Rundschreiben vom 04.05.2016, 02.06. und 08.06.2016 auf die erhöhte Gefahr einer Peronosporainfektion hin. Im Rundschreiben vom 04.05.2016 heißt es,
„Nach den ergiebigen Niederschlägen … sind trotz der niedrigen Temperaturen die Wintersporen von Peronospora keimbereit. Da wir nun eine etwas wärmere und trockene Phase bekommen, … sollte vor dem nächsten größeren Niederschlag eine Spritzung gesetzt werden, um eine Primärinfektion abzuwehren. Das wären dann 100g/ha Reinkupfer …“
Im Rundschreiben vom 02.06.2016 heißt es,
„Es ist nass … In den kommenden Tagen … ist mit weiterem Regen zu rechnen … Peronospora: … Starke Infektionen gab es vor allem während der Niederschläge vom 23. und 30. Mai. Das nachfolgende nasse Wetter tut sein Übriges. Wer schon 2-3 Spritzungen durchgeführt hat, lag damit richtig! Es gilt also volle Alarmbereitschaft – der Pflanzenschutz hat in den nächsten Tagen oberste Priorität! Wer jetzt nicht konsequent ist, riskiert Ertragsausfälle! … Nicht an Kupfer sparen – 4 kg/ha/Jahr sind beantragt … Spritzabstände kurz halten (wenn notwendig auch < 7 Tage). Sobald die Böden und die Reben ausreichend abgetrocknet sind, ist zu spritzen. Falls die ganze Fläche aufgrund von Regen nicht behandelbar ist, die Spritzung nicht verschieben oder aussetzen, sondern so viel behandeln, wie möglich und bei nächster Abtrocknung den Rest fahren. … Bei Befall: 300-400g Reinkupfer … Ohne akuten Befall: 200-300g Reinkupfer …“
Im Rundschreiben vom 08.06.2016 heißt es,
„Hohe Infektionsgefahr Peronospora Pflanzenschutz hat oberste Priorität … Nach den Niederschlägen der letzten Tage ist … mit 2 Tagen Niederschlagspause zu rechnen. Im weiteren Verlauf … sind jedoch weitere Niederschläge vorausgesagt. Somit ist der Pflanzenschutz in der kommenden kurzen Trockenperiode ein MUSS, um einen schützenden Belag aufzubringen!! … Jetzt spielt vor allem eine perfekte Applikation der PSM eine Rolle. Sporen finden die Lücken im Belag! Das wichtigste im Moment ist das Aufrechterhalten einer lückenlosen Abdeckung. Kupfer hat keine heilende Wirkung auf bereits erfolgte Infektionen! Daher heißt es, sobald es die Witterung zulässt: … Spritzabstand eher 5 als 7 Tage: Falls die Witterung Spritzabstände von 5-7 Tagen nicht zulässt, Spritzung auf jeden Fall vorziehen …! Nicht an Kupfer sparen … Bei Befall: 400g Reinkupfer .. Ohne akuten Befall: 200-300g Reinkupfer … Eine häufigere Abdeckung hilft mehr als die weitere Erhöhung der Kupfermenge!“
Am 18.05.2016 nahm die Gemeinschuldnerin die erste Spritzung gegen Peronospora vor, die zweite Spritzung am 28.05.2016 wurde witterungsbedingt abgebrochen.
Am 11.07.2016 meldete die Gemeinschuldnerin beim Landratsamt Rastatt unwetterbedingte Schäden für das Hilfsprogramm Unwetterhilfe 2016, das Schäden in der Landwirtschaft erfasst, die u.a. durch Starkregenfälle im Zeitraum vom 28.05. bis 10.06.2016 entstanden sind. Sie gab an, durch starke Regenfälle sei ihr gesamter Weinberg unbefahrbar geworden, es sei deshalb kein Pflanzenschutz möglich gewesen, wodurch es zu einem flächendeckenden Befall mit Peronospora gekommen sei mit der Folge eines 80-100%igen Ernteausfalls. Am 08.09.2016 stellte die Gemeinschuldnerin beim Landratsamt Rastatt einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Bewältigung von Unwetterschäden in der Landwirtschaft und gab ihre Erträge im Jahr 2016 mit 0 an. Weiter machte sie Angaben für eine härtefallbedingte Abweichung vom Zuwendungshöchstbetrag.
Nach einer vorläufigen Berechnung des Landratsamts Rastatt ergab sich auf Grundlage der von der Gemeinschuldnerin vorgelegten Unterlagen ein Zuwendungsbetrag von 45.356,96 €, wohingegen das Landratsamt von einem Zuwendungsbetrag von 12.743,86 € ausging. Zu diesem Preis hätten – so das Landratsamt - 2016 auch ökologisch erzeugte Trauben zugekauft werden können.
Mit Schreiben vom 09.02.2017 teilte das Landratsamt der Gemeinschuldnerin mit, die fachliche Prüfung durch die Weinbauberatung habe die Frage aufgeworfen, ob sie aufgrund von Zeitpunkt und Häufigkeit der Pflanzenschutzanwendungen ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen sei oder von ihr der Produktionsprozess ab- bzw. unterbrochen worden sei und ob ein Schaden in der gemeldeten Größenordnung durch eine konsequente Pflanzenschutzbehandlung hätte vermieden werden können. Auch durch Zukauf von Trauben und deren anschließende Verarbeitung zu Wein hätte sie ihrer Schadensminderungspflicht nachkommen müssen.
Demgegenüber machte die Gemeinschuldnerin geltend, die Ausbringung von Spritzmittel erfolge mit einem Unimog am Hang mit ca. 30% Steigung. Durch den starken Regen im Mai und Juni 2016 sei der Untergrund so durchnässt gewesen, dass eine Befahrung nicht möglich gewesen sei. Möglicherweise wäre eine Raupe geländegängiger gewesen, es sei aber kurzfristig keine Raupe zu bekommen gewesen. Ihr stehe zur Peronosporabekämpfung ausschließlich Kupfer zur Verfügung. Davon dürften nur 2 kg/ha/Jahr ausgebracht werden. Diese Menge hätten sie 2016 schon aufgebraucht gehabt, hierdurch habe der Pilzbefall aber nicht gestoppt werden können. Wegen des starken Befalls wäre eine weitere Behandlung mit Kupfer auch nutzlos gewesen. Es sei kein Erzeuger bekannt, der 2016 Ökotrauben verkauft habe. Bei einem Zukauf würde es sich im Übrigen nicht um Trauben des eigenen Weinguts handeln, der daraus hergestellte Wein könne nicht zu dem üblichen Preis vermarktet werden, was aber Voraussetzung sei, um den Betrieb wirtschaftlich führen zu können.
Mit Bescheid vom 07.03.2017 lehnte das Landratsamt Rastatt den Antrag auf Unwetterhilfe ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gemeinschuldnerin sei ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen. Die vorgelegten Pflanzenschutzdokumentationen zeigten, dass ihre Pflanzenschutzstrategie ein erhöhtes Ertragsausfallrisiko berücksichtige. Auch in den ökologischen Pflanzenschutzhinweisen sei 2016 auf den witterungsbedingten Peronosporadruck, die damit einhergehenden Gefahren sowie auf eine für die erfolgreiche Bekämpfung notwendige Verringerung der Spritzabstände hingewiesen worden. Daneben habe die Auswertung der Wetterdaten ergeben, dass die witterungsbedingt nicht durchführbaren oder abgebrochenen Pflanzenschutzbehandlungen nur wenige Tage später hätten nachgeholt werden können. Bereits 2012 habe die Klägerin bei ähnlichen Witterungsbedingungen wie 2016 aufgrund ihrer damaligen Pflanzenschutzstrategie nur einen geringen Ertrag erzielt. Der Schaden sei 2016 somit nicht das erste Mal aufgetreten. Der geltend gemachte Schaden sei somit nicht auf die besondere Witterung im Schadjahr, sondern auf eine risikobehaftete Spritzfolge zurückzuführen.
Hiergegen legte die Gemeinschuldnerin am 15.03.2017 Widerspruch ein. Der Weinberg wäre erst nach 3 bis 4 Tagen Abtrocknung wieder befahrbar gewesen. Nach einem irreversiblen Infektionsvorgang, der durch eine spätere Behandlung nicht rückgängig hätte gemacht werden können, hätten alle weiteren Spritzungen nur noch den Neuzuwachs schützen können. Bei einem Befalldruck wie 2016 sei dies aussichtslos gewesen. Weitere Spritzungen wären nutzlos gewesen. Der Jahrgang 2012 sei nicht vergleichbar. Es treffe nicht zu, dass der Totalschaden 2016 entstanden sei, weil nicht sachgerecht gespritzt worden sei. Ordnungsgemäße Pflanzenschutzmaßnahmen seien nicht möglich gewesen, weil die Pflanzenteile durch den hohen Niederschlag anhaltend nass gewesen seien. Eine notwendige Abtrocknungsphase habe es nicht gegeben. Eine notwendige Pflanzenschutzbehandlung am 04.05.2016 habe nicht durchgeführt werden können, weil der Weinberg wegen der Niederschläge nicht befahrbar gewesen sei. Die Befahrbarkeit des Hangs sei mit keinem Fahrzeug, auch nicht mit einer Raupe, gegeben gewesen. Der Einsatz von Hubschrauber oder Drohnen sei kurzfristig nicht möglich gewesen. Auch für eine Schlauchspritzung sei trockenes Laub erforderlich. Ein befahrbarer Teilbereich sei mit dem Schlauch gespritzt worden, jedoch ohne Erfolg. Die Schlauchbehandlung des gesamten Weinbergs dauere 12 Arbeitstage. Eine so lange Regenpause habe es nicht gegeben. Der Totalschaden sei nicht zu verhindern gewesen, auch nicht mit 4 kg Kupfer/ha, da das Laub nass und die Spritzmittelanhaftung schlecht gewesen sei. Es seien alle zur Verfügung stehenden Mittel genutzt worden, um den Schaden abzuwenden. Weitere Pflanzenschutzmaßnahmen seien aufgrund des Befalls aber sinnlos gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2017, zugestellt am 14.11.2017, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die dringend erforderliche zweite Spritzung hätte vom 05.-06.06.2016 durchgeführt werden können. Die dem Betrieb eigene Pflanzenschutzstrategie mit 4-5 Pflanzenschutzbehandlungen pro Jahr sei bereits in Jahren mit geringem Infektionsdruck auf ein erhöhtes Ertragsausfallrisiko ausgelegt, in Jahren mit hohem Infektionsdruck wie 2016 sei sie nicht ausreichend. Zwischen dem 24.05. und dem 27.05.2016, 05.06. und dem 06.06.2016 und dem 09. und 10.06.2016 seien die Niederschlagsmengen so gering und die Dauer der Blattnässe so kurz gewesen, dass Pflanzenschutzanwendungen möglich gewesen wären. In diesen drei Zeitfenstern sei auch der Boden weitestgehend abgetrocknet gewesen, so dass es möglich gewesen wäre, Pflanzenschutzanwendungen mittels Raupe oder Schmalspurschlepper durchzuführen. Ggf. hätten Pflanzenschutzanwendungen auch zeitlich aufgeteilt werden müssen. Da der Pflanzenschutz nicht ausreichend gewesen sei, hätten die Unwetterschäden sich nur mittelbar auf den Totalausfall der Ernte ausgewirkt. Die Bewirtschaftung sei 2016 nicht mit einem Unimog möglich gewesen. Deshalb hätte rechtzeitig eine Alternative (Schlauchspritze, Raupe, Fremdvergabe) gesucht werden müssen, um die notwendigen Pflanzenschutzmaßnahmen durchzuführen. Hierum habe sich die Gemeinschuldnerin aber nicht bemüht. Auch hätten 2016 im ökologischen Weinbau 4 kg Kupfer/ha statt nur 2 kg/ha, wie von der Gemeinschuldnerin angegeben, eingesetzt werden können. Für eine Schlauchbehandlung seien max. 2,5 Tage anzusetzen gewesen. Erosionsgefahr beim Einsatz einer Raupe habe nicht bestanden. Auch nach dem 14.06.2016 seien bis zum Ende der Pflanzenschutzsaison weitere Pflanzenschutzmaßnahmen nötig gewesen, um die Erträge vor Infektionen und Schadorganismen zu schützen. Dadurch, dass die nötigen Pflanzenschutzmaßnahmen unterbrochen worden seien, sei auch der Schadensminderungspflicht nicht Rechnung getragen worden.
Die Gemeinschuldnerin hat am 28.11.2017 Klage erhoben. Mit Beschluss des AG Baden-Baden vom 24.06.2019 (11 IN 108/19) ist über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Am 10.09.2019 hat der bestellte Insolvenzverwalter das hierdurch unterbrochene Verfahren aufgenommen.
Die Gemeinschuldnerin trug bis zur Verfahrensunterbrechung ergänzend vor, die Argumentation des beklagten Landes betreffe den Zeitraum vor und nach dem Unwetter, nicht die tatsächliche Unwetterperiode. 2015 und 2017 sei mit vier Spritzungen ein erfolgreicher Pflanzenschutz möglich gewesen, 2016 sei ein Ausnahmejahr gewesen. Die herangezogenen Wetteraufzeichnungen bildeten nicht die Situation in ihrem Weinberg ab. Es habe keine ausreichende Abtrocknung des Weinbergbodens gegeben. Auch mit einer Raupe oder einem Schmalspurschlepper hätte nicht gefahren werden können. Die Gescheine seien vor dem Unwetter noch gesund gewesen. Erst durch den andauernden Starkregen sei es zum Totalschaden gekommen, nicht davor. Es sei ein schwieriges Frühjahr gewesen; dies habe aber mit dem Unwetter nichts zu tun. Die nötigen Behandlungen in ihrem Weinberg wären auch mit den empfohlenen Alternativen nicht möglich gewesen. Über weitere Möglichkeiten sei mit dem Rebschutzwart und dem Landwirtschaftsamt gesprochen worden. Alternative Geräte hätten nicht zur Verfügung gestanden. Die zulässige Kupfermenge sei erst nach dem Unwetter erhöht worden. Die erste Vorblütespritzung sei am 18.05.2016 erfolgt. Nach 10 bis 14 Tagen, also bis zum 28.05.2016, wäre die nächste Spritzung fällig gewesen. An diesem Tag habe das Unwetter begonnen und 13 Tage angehalten bis zum 10.06.2016. In dieser Zeit sei der Weinberg mit keinerlei Fahrzeug befahrbar gewesen. Die zweite Vorblütespritzung sei am 28.05.2016 fällig gewesen, habe aber wegen Starkregen abgebrochen werden müssen. Ihr Spritzunimog habe unter den gegebenen Verhältnissen nicht fahren können. Auch durch das Montieren eines Spritzschlauchs wäre er als Geräteträger nicht einsetzbar gewesen. Eine komplette Spritzung per Schlauch sei nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, zumal bei extrem niedrigen Erfolgsaussichten auf Grund von Niederschlag und hoher Blattfeuchte. Selbst bei einer stellenweise durchgeführten Schlauchspritzung entlang eines befestigten Wegs habe keine Wirkung festgestellt werden können, da die Blätter zu nass gewesen seien für die Spritzmittelanhaftung. Während der Unwetterphase sei ständig die Wetterentwicklung beobachtet worden für eine mögliche Spritzung. Anfang Juni schien zunächst ein möglicher Zeitpunkt zu sein. Es sei jedoch erneut zu Starkregen und Hagel gekommen. Die durch Hagel stark geschädigten Weinstöcke seien ungeschützt dem massiven Pilzbefall ausgesetzt gewesen. Am 14.06.2016 sei eine Spritzung durchführbar gewesen. Die zugewachsenen neuen Triebe und Blätter hätten durch diese Spritzung einen Schutz erhalten. Vom 12.-18.07.2016 sei die zweite Nachblütenspritzung durchgeführt worden. Gleichwohl sei es zu einem Totalschaden gekommen. Weitere Spritzungen wären sinnlos gewesen. Der Schaden sei auf Starkregen, Hagel und Pilzbefall zurückzuführen. Eine Spritzung am 05.06.2016 sei trotz einer Abtrocknungsphase von 48 Stunden wegen der Bodenverhältnisse nicht möglich gewesen. Mit dem Rebschutzwart seien intensive Gespräche über technische Möglichkeiten wie Mayersprayer oder Raupe geführt worden, ebenso über die Wahl der Spritzmittel und den Stand der Zulassung. Für einen Traubenzukauf hätten weder ein ausreichendes, adäquates Angebot noch die finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden. Der Spritzaufruf gelte für die ganze Ortenau. Es gebe frühe und späte Lagen bezüglich Austrieb und Reife. Ihre Lage sei spät. Es müsse trocken sein, um den Berg überhaupt mit dem Unimog befahren zu können, bei ca. 20 mm Niederschlag seien hierfür drei regenfreie Tage erforderlich. Der späte Austrieb und die Bodenfeuchtigkeit hätten zu dem Spritztermin am 18.05. geführt, der normal sei. Eine Wetterstation auf dem Merkur könne die Wetterangaben bestätigen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Rastatt vom 07.03.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.10.2017 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Zuwendung nach Maßgabe der VwV Unwetterhilfe zu gewähren,
hilfsweise, über seinen Zuwendungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend wird vorgetragen, die Ausbreitung des Pilzes sei durch den Starkregen ab dem 28.05.2016 erheblich begünstigt worden, so dass Schäden aufgrund von Peronosporabefall als durch Starkregen verursachte Schäden angesehen werden könnten. Die geltend gemachten Schäden seien demnach nach ihrer Schadensart grundsätzlich zuwendungsfähig. Die Risikovorsorge zur Bewältigung von Schäden, die durch widrige Witterungsverhältnisse verursacht würden, läge jedoch zunächst in der Verantwortung der Unternehmen. Zuwendungen würden nur für solche Schäden gewährt, die unmittelbar durch den Starkregen im festgelegten Zeitraum verursacht worden seien. Hieran fehle es. Die Gemeinschuldnerin habe es versäumt, ihre Weinreben vor den Starkregenereignissen sowie währenddessen und danach ausreichend gegen Pilzbefall zu schützen. Die Weinreben hätten zur Verhinderung einer Erstinfektion frühzeitig mit Kupfer behandelt werden müssen. 2016 seien 3 kg/ha, später 4 kg/ha erlaubt gewesen. Am 04.05.2016 sei empfohlen worden, die erste Spritzung zur Verhinderung der Primärinfektion vor dem nächsten größeren Niederschlag zu setzen. Die Gemeinschuldnerin habe aber erst am 18.05.2016 gespritzt. Es sei fraglich, ob dies noch rechtzeitig gewesen sei. Selbst wenn sie nicht rechtzeitig gewesen wäre, hätte ein Totalausfall der Ernte noch verhindert werden können, indem rechtzeitig eine zweite Spritzung zur Verhinderung einer Neuinfektion vorgenommen worden wäre. Nach der abgebrochenen Spritzung vom 28.05.2016 hätte spätestens am 05. oder 06.06.2016 die zweite Spritzung erneut durchgeführt werden müssen. Diese wäre auch schon vor dem 28.05.2016 möglich gewesen. Die Gemeinschuldnerin habe es versäumt, ihre Pflanzenschutzmaßnahmen den aktuellen Witterungsbedingungen anzupassen, wie auch die Berufung auf die Pflanzenschutzstrategie früherer Jahre zeige. Seit Anfang Mai 2016 sei ein besonderer Peronosporadruck bekannt gewesen, die am 28.05.2016 einsetzenden Regenfälle seien vorhergesagt gewesen, ebenso die Trocknungszeitfenster. Wenn die Spritzungen wegen der witterungsbedingt schlechten Bodenverhältnisse mit dem Unimog nicht möglich gewesen wären, hätte die Gemeinschuldnerin eine Schlauchspritzung vornehmen müssen und ggf. hierzu Lohnarbeiter einstellen müssen. Entsprechende Bemühungen seien nicht nachgewiesen. Die Gemeinschuldnerin habe es unterlassen, irgendeine andere Möglichkeit zur Durchführung der erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen zu finden. Die Gemeinschuldnerin habe nicht alles Zumutbare getan, um den Schadenseintritt zumindest zu reduzieren. Im Landkreis Rastatt habe sonst kein einziger Winzer einen Antrag auf Zuwendungen zur Bewältigung von Unwetterschäden aufgrund Peronosporabefalls wegen der Regenereignisse 2016 gestellt. Außerdem erziele die Gemeinschuldnerin ihr eigentliches Einkommen durch den Verkauf der aus den Trauben hergestellten Erzeugnisse, nicht durch den nur innerbetrieblichen Verkauf der Trauben. Die selbsterzeugten Vertriebsprodukte hätten jedoch auch durch Zukauf von Trauben hergestellt werden können. Dies hätte den Schaden reduziert. Dieser sei deshalb auch darauf zurückzuführen, dass insoweit eine Unterbrechung des Produktionsprozesses erfolgt sei. Weder der Totalausfall der Ernte noch der geltend gemachte finanzielle Schaden seien somit unmittelbar auf das Starkregenereignis zurückzuführen. Mit Schreiben des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 14.06.2016 sei die maximale Aufwandmenge von 3 kg Reinkupfer/ha/Jahr auf 4 kg/ha/Jahr erhöht worden. Dies sei im Rundschreiben des Beratungsdienstes ökologischer Weinbau vom 02.06.2016 angekündigt worden. Die verwendeten Daten der Wetterstation Sinzheim-Vormberg lägen dem Weinberg der Gemeinschuldnerin am nächsten. Aufgrund der weiträumig vergleichbaren Witterungsverläufe könne davon ausgegangen werden, dass die erfassten Daten auch hierfür gelten würden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen xxx, xxx und xxx. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts Rastatt und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass - unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide - über seinen Zuwendungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird; ein Anspruch auf die Zuwendung besteht aber nicht (§ 113 Abs. 5 Satz, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der begehrten Zuwendung i.S. einer Bereitstellung der Fördermittel ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung eines Dritten Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2016 vom 26.07.2016 (GBl. 2016, 412). Darin werden unter dem Titel „Unwetterhilfe des Landes an land- und forstwirtschaftliche Betriebe – Zuschüsse für private Unternehmen“ 2 Millionen Euro bereitgestellt.
Die Regelung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die bereitgestellten Mittel zu gewähren sind, ist nicht durch Rechtsnormen erfolgt. Die Abwicklung ist vielmehr durch Richtlinien geregelt (vgl. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Unwetterschäden in der Landwirtschaft in Baden-Württemberg 2016 vom 27.07.2016 (VwV Unwetterhilfe), die ihrerseits die Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse vom 26.08.2015, die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. 2014/C 204/01) und §§ 23, 44 LHO einschließlich der VV-LHO in Bezug nimmt). Nach Ziff. 1.1 VwV Unwetterhilfe wurden die Unwetterereignisse in Baden-Württemberg im Zeitraum vom 28.05. bis 10.06.2016 als einer Naturkatastrophe gleichgestellte widrige Witterungsverhältnisse eingestuft.
Weder das Haushaltsgesetz noch die Zuwendungsrichtlinien begründen subjektive Rechte, allerdings vermögen Verwaltungsvorschriften (wie die Zuwendungsrichtlinien) über die ihnen zunächst nur zukommende interne Bindung der Verwaltung hinaus vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des rechtsstaatlichen Gebots des Vertrauensschutzes (Artt. 20 Abs. 3, 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu bewirken; der Bürger hat ferner einen Anspruch darauf, dass über sein Begehren in ermessensfehlerfreier Weise entschieden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1970 - 7 C 60.68 –, BVerwGE 35, 159).
Auch hierdurch erhalten die Verwaltungsvorschriften bzw. Richtlinien aber keinen Rechtssatzcharakter; eine Auslegung der Richtlinien nach den für Gesetze geltenden Grundsätzen scheidet aus. Maßgeblich ist vielmehr die Verwaltungspraxis; eine Überprüfung der Verwaltungspraxis am Maßstab der wie Gesetze ausgelegten Richtlinien findet demnach nicht statt. Auf insoweit bestehende Zweifel an der Anwendung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften kommt es mithin – auch vorliegend - nicht an. Gerichtlich zu überprüfen ist nur, ob bei Anwendung der Richtlinien nach Maßgabe der Verwaltungspraxis in Einzelfällen, in denen die beantragte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet wurde (§ 114 VwGO analog; vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.1979 – 3 C 111/79 -, BVerwGE 58,45; vom 17.01.1996 – 11 C 5/95 -, juris).
1. Ein mit dem Hauptantrag geltend gemachter Anspruch des Klägers auf die – ihrer Höhe nach noch zu bestimmende – Zuwendung besteht danach nicht. Ein solcher Anspruch könnte sich nur aus der Verletzung des Gleichheitssatzes ergeben. Dieser gebietet dem Subventionsgeber, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen; das ist hier durch den Erlass der einschlägigen Verwaltungsvorschriften geschehen. Überdies begründet der Gleichheitssatz zugunsten jedes Zuwendungsbewerbers einen Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm bzw. der tatsächlichen Verwaltungspraxis behandelt zu werden (BVerwG, a.a.O.).
Das beklagte Land geht zwar davon aus, dass Ernteausfälle infolge starkregeninduzierter Peronosporainfektion beihilfefähig sind. Zwischen den Beteiligten war in der mündlichen Verhandlung aber unstreitig, dass eine Ungleichbehandlung mangels Vergleichsfällen von Ernteausfällen infolge starkregeninduzierter Peronosporainfektion nicht vorliegt. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung der Zuwendung scheidet deshalb aus.
2. Die Klage hat aber mit dem Hilfsantrag Erfolg. Das beklagte Land hat den Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht hinreichend beachtet (§ 114 VwGO analog).
Das beklagte Land ist dem Vortrag des Klägers, der Ernteausfall sei (auch) auf starkregeninduzierte Peronosporainfektion während des Zeitraums 28.05. bis 10.06.2016 zurückzuführen, nicht entgegengetreten. Es hat vielmehr geltend gemacht, die Infektion und die Ernteausfälle wären bei hinreichendem Pflanzenschutz nicht (oder nicht in diesem Ausmaß) aufgetreten. Zum anderen hat es sich – Vortrag des Klägers aufgreifend – darauf berufen, dass ein Teil der Schäden als grundsätzlich versicherbare hagelbedingte Schäden nicht erstattungsfähig sei.
a) Das beklagte Land durfte im Rahmen seiner Ermessensausübung darauf abstellen, ob die geltend gemachten Schäden versicherbar oder objektiv abwendbar gewesen wären. Dies entspricht der gesetzlichen Zweckbestimmung der Unwetterhilfe. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind nach Art. 107 Abs. 2b, Abs. 3c AEUV i.V.m. Art. 50 AGVO – als eng auszulegende Ausnahmen - Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen, gleichzusetzende widrige Wetterverhältnisse oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Voraussetzung ist, dass ein direkter, unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe etc. und den entstandenen Schäden besteht (vgl. Art. 50 Ziff. 2 b) AGVO sowie allgemein EuGH, Urteil vom 23.02.2006 – C-346/03 und C- 529/03 -, juris). Die Schäden dürfen nicht Folge unternehmerischer Fehlmaßnahmen sein (Grabitz/Hilf/Nettesheim, Recht der Europäischen Union, Art. 107 AEUV Rn. 141 ff.) Dementsprechend bestimmt Teil II, Ziff. 1.2 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. 2014/C 204/01), dass der Empfänger solcher Beihilfen vorbeugende Maßnahmen treffen muss, um den Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe zu minimieren.
b) Das beklagte Land ist bei der Frage, ob die Ernteausfälle des Klägers infolge starkregeninduzierter Peronosporainfektion hätten abgewendet werden können, auch weitgehend von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen:
aa) Eine Peronosporainfektion setzt das Vorhandensein entsprechender Pilzsporen, Feuchtigkeit und Wärme voraus. Peronosporainfektionen können durch Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln, etwa von Kupfer, verhindert werden. Ist eine Infektion erfolgt, kann sie – jedenfalls mit im ökologischen Weinbau zugelassenen Mitteln - nicht rückgängig gemacht werden. Infolge der Infektion verkümmern die infizierten Blätter mit der Folge, dass die Trauben eingehen bzw. sich nicht entwickeln. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wurde beiläufig auch vom Zeugen Starck in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Zusammenhänge ergeben sich mit hinreichender Deutlichkeit auch aus den Rundschreiben des Beratungsdienstes ökologischer Weinbau vom 08.06.2016 („Jetzt spielt vor allem eine perfekte Applikation der PSM eine Rolle. Sporen finden die Lücken im Belag! Das wichtigste im Moment in der momentanen Situation ist das Aufrechterhalten einer lückenlosen Abdeckung. Kupfer hat keine heilende Wirkung auf bereits erfolgte Infektionen!“). Ernteausfälle infolge starkregeninduzierter Peronosporainfektion hätten also durch weitere und häufigere (vgl. dazu die vom Beratungsdienst lagenunabhängig empfohlenen, gegenüber der Praxis des Klägers deutlich kürzeren Spritzabstände) Spritzungen vor und während des hier relevanten Zeitraums 28.05. bis 10.06.2016 abgewendet bzw. minimiert werden können. Dem ist der Kläger nicht (substantiiert) entgegengetreten.
bb) Die Durchführung weiterer Spritzungen war vor bzw. im hier maßgeblichen Zeitraum 28.05. bis 10.06.2016 nicht deshalb ausgeschlossen, weil die im ökologischen Weinbau zugelassene Menge Kupfer/ha/a bereits verbraucht gewesen wäre. Der Kläger hatte bis zum 28.05.2016 lediglich eine Spritzung durchgeführt und hat an diesem Tag eine zweite Spritzung abgebrochen. Bei Zugrundelegung der in den Rundschreiben des Beratungsdienstes ökologischer Weinbau genannten Kupfermengen - Mengenangaben lassen sich dem Spritzplan der Gemeinschuldnerin nicht entnehmen - zwischen 100g/ha und 300g/ha war selbst die Menge von 2 kg Kupfer/ha/a bei weitem nicht aufgebraucht, geschweige denn die wohl richtige Menge von 3 kg/ha/a bzw. die beantragte (vgl. Rundschreiben des Beratungsdienstes ökologischer Weinbau vom 02.06.2016) Menge von 4 kg/ha/a. Dies war zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch unstreitig.
cc) Die Durchführung weiterer Spritzungen wäre vor bzw. im hier maßgeblichen Zeitraum 28.05. bis 10.06.2016 nicht deshalb vergeblich gewesen, weil aufgrund der Blattfeuchte kein Kupferbelag hätte anhaften können. Das beklagte Land hat eine Reihe von Zeiträumen ausreichender Abtrocknung aufgeführt (24. bis 27.05., 05. bis 06.06., 09. bis 10.06.). Der Kläger ist dem nicht (substantiiert) entgegengetreten (etwa durch Vorlage von abweichenden Wetterdaten der von ihm für maßgeblich gehaltenen Wetterstation) bzw. hat geltend gemacht, dass eine Spritzung wegen des durchnässten Untergrunds nicht hätte ausgebracht werden können. Auch dieser Punkt war zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung unstreitig.
dd) Das beklagte Land ist weiterhin davon ausgegangen, dass die Durchführung weiterer Spritzungen vor bzw. im hier maßgeblichen Zeitraum 28.05. bis 10.06.2016 auch trotz der Untergrundverhältnisse möglich gewesen wäre. Der hierbei zu Grunde gelegte Sachverhalt ist aber nicht vollständig bzw. z.T. unzutreffend ermittelt worden. Ist der Sachverhalt aber unzutreffend oder unvollständig ermittelt, kann die hierauf aufbauende Ermessensentscheidung nicht rechtmäßig sein (vgl. dazu Bader, VwGO, 6. Aufl., § 114 Rn. 13).
(1) Insoweit war zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zunächst unstreitig, dass eine Ausbringung des Pflanzenschutzmittels durch Befahren der einzelnen Rebgassen mit dem Unimog des Klägers ausschied.
(2) Weiter war unstreitig, dass als Alternative nur eine Schlauchspritzung unter Verwendung des Unimog als Träger des Wasserbehälters in Betracht kam, wohingegen die noch im Verwaltungsverfahren vom Land vorgeschlagenen Ausbringungsmöglichkeiten mittels Hubschrauber oder Drohne oder im Weg der sonstigen Fremdvergabe oder mittels Raupe aus unterschiedlichen Gründen (Fremdvergabe erfolgt typischerweise für das ganze Jahr; Vorhaltung einer Raupe ist nicht wirtschaftlich) ausschieden. Auch mit einem Schmalspurschlepper (incl. Mayersprayer) hätten aufgrund der Bodenverhältnisse weitgehend nicht die Rebgassen befahren werden können, sondern hätte nur ein Wasserbehälter transportiert werden können.
(3) Das beklagte Land ist allerdings, soweit die Schäden auf Peronosporainfektion zurückzuführen sind, zu Unrecht davon ausgegangen, dass mit einer Schlauchspritzung der gesamte Weinberg des Klägers hätte abgedeckt werden können. Es hat nicht berücksichtigt, dass nach den für die Kammer glaubhaften Angaben des Zeugen Iselin der Unimog auch als Träger des Wasserbehälters aufgrund des durchnässten Untergrunds nicht an alle erforderlichen Standpunkte hätte gebracht werden können. Dem ist das beklagte Land nur insoweit entgegengetreten, als es – zutreffend - geltend gemacht hat, bei Einsatz eines üblichen, 100m langen Schlauchs statt des vom Kläger vorgehaltenen 20m langen Schlauchs hätte ein größerer Bereich abgedeckt werden können. Es hat aber nicht (mehr) geltend gemacht, dass in diesem Fall eine hundertprozentige Abdeckung hätte erfolgen können. Damit ist die Ermessensentscheidung des beklagten Landes aber auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage ergangen. Ob dies auch hinsichtlich der Frage gilt, wie lange eine Schlauchspritzung unter den im Weinberg des Klägers geltenden Bedingungen dauert, war auch trotz Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung nicht zu klären. Insoweit liegt aber deshalb ein Ermessensfehler vor, weil das beklagte Land von einem unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist. Es hat hierzu lediglich ausgehend von Daten einer Datensammlung zum Weinbau, die andere Ausgangsverhältnisse (andere Steigung, andere Zeilenbreite) betrifft, eine Spritzdauer für den Weinberg des Klägers extrapoliert, diese also nicht ermittelt. Es hat die Extrapolation auch nicht begründet. Auch die Frage, welche Flächen bei einer ordnungsgemäßen Schlauchspritzung hätten abgedeckt werden können, wurde – in sich folgerichtig - nicht geklärt.
c) Auch soweit das beklagte Land darauf abstellt, ein Teil der Schäden sei hagelbedingt und als grundsätzlich versicherungsfähiger Schaden nicht beihilfefähig, ist es von einem unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Es hat vielmehr lediglich ohne jede weitere Quantifizierung den unsubstantiierten Hinweis des Klägers, es sei (auch) zu Hagelschäden gekommen, aufgegriffen.
d) Eine vollständige wie teilweise Ablehnung des Anspruchs des Klägers konnte auf dieser Grundlage ermessensfehlerfrei nicht vorgenommen werden, da nicht (zutreffend) bestimmt wurde, in welchem Umfang die Ernteausfälle des Klägers infolge starkregeninduzierter Peronosporainfektion erfolgten bzw. unvermeidbar waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO) liegen nicht vor.
Beschluss
vom 06.12.2019
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG analog auf 45.356,96 € festgesetzt.
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.