Zulässige Parkzeit bei Parken mit Parkscheibe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht eine verkehrsrechtliche Anordnung an, die an einem Busparkplatz Parken mit Parkscheibe und der Angabe „10 Min.“ vorschreibt. Streitpunkt war, ob bei Verwendung des Zusatzzeichens mit Bild 318 die Höchstdauer in Minuten angegeben werden darf. Das Gericht hob die Anordnung auf, weil Anlage 3 StVO bei Bild 318 eine Stundenangabe voraussetzt und eine 10‑Minuten‑Beschränkung zudem ungeeignet und unverhältnismäßig ist (wegen §13 Abs.2 StVO).
Ausgang: Klage gegen die verkehrsrechtliche Anordnung wurde stattgegeben; Beschilderung ‚Parkscheibe 10 Min.‘ aufgehoben als formell fehlerhaft und unverhältnismäßig.
Abstrakte Rechtssätze
Verwendet die Straßenverkehrsbehörde das Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe), darf die zulässige Höchstdauer des Parkens nur in Stundenangaben und nicht in Minuten bemessen werden.
Eine verkehrsrechtliche Anordnung, die das Parken mit Parkscheibe auf eine Minutenfrist (z. B. 10 Minuten) beschränkt, ist formell fehlerhaft und rechtswidrig, wenn sie von den Vorgaben der Anlage 3 StVO abweicht.
Eine Regelung zur Beschränkung der Parkdauer verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn sie das angestrebte Ziel nicht erreichen kann; dies gilt insbesondere, wenn nach §13 Abs.2 StVO je nach Ankunftszeit bis zu 30 Minuten zusätzlich geparkt werden können.
Bei einer Allgemeinverfügung, die Verkehrsteilnehmer belastet, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis klagebefugt, wenn zumindest eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Betracht kommt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Eine verkehrsrechtliche Anordnung, die das Parken mit Parkscheibe auf 10 min beschränkt, ist fehlerhaft.(Rn.14)
Orientierungssatz
Macht die Straßenverkehrsbehörde von dem Zusatzzeichen mit Bild 318 Gebrauch, so kann sie die Höchstdauer des Parkens nur nach Stunden, nicht jedoch nach Minuten bemessen.(Rn.14)
Tenor
Die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 16.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.07.2012 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung.
Der Beklagte ordnete mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 16.06.2011 für die ... Straße in ... die Beschilderung eines Parkstreifens für Kraftomnibusse wie folgt an: Zeichen 314 (Parkplatz), darunter ein Zusatzzeichen 1048-16 mit dem Sinnbild eines Kraftomnibusses und darunter Zusatzzeichen 1040-32, das die Benutzung einer Parkscheibe vorschreibt, mit dem Text "10 Min."
Gegen diese Anordnung legte der Kläger am 23.09.2011 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, die Anordnung des Zusatzzeichens "mit Parkscheibe 10 min" sei unzulässig, da nach § 41 Abs. 2 Bild 291 StVO bei Benutzung der Parkscheibe nur ein 30-Minuten-Takt möglich sei. Wolle die Behörde eine kürzere Parkzeit anordnen, seien Parkuhren aufzustellen.
Mit Bescheid vom 27.07.2012 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch sei unzulässig. Er sei zwar fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eingelegt worden, dem Kläger fehle jedoch die Widerspruchsbefugnis. Seinem Vortrag sei an keiner Stelle zu entnehmen, dass ihm als Verkehrsteilnehmer aufgrund der streitgegenständlichen Anordnung eine Parkmöglichkeit vorenthalten werde. Im Übrigen sei der Widerspruch auch unbegründet, da die Straßenverkehrsordnung keine Einschränkung dahingehend enthalte, dass die Beschilderung mit Parkscheibe nur mit einer Mindestparkzeit von 30 min zulässig sei.
Am 08.08.2012 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe verfolge er nicht lediglich objektive Rechte, sondern auch eigene. Er sei im Besitz aller Fahrerlaubnisklassen. Die angeordnete Verkehrsbeschränkung erlaube es zwar, den Platz zum Parken mit Kraftomnibussen zu benutzen, jedoch sei die Zeit durch Parkscheibe unzulässig eingeschränkt. Die Behörde wolle erreichen, dass die Busse am maßgeblichen Standort max. 10 min parken. Dies sei bei richtiger Einstellung der Parkscheibe nicht möglich. Nach den maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung dürfe auf der Parkscheibe, auf der nur 30-Minuten-Takte eingestellt werden können, der Zähler der nächstfolgenden halben oder vollen Stunde nach der Ankunftszeit eingestellt werden. Dies führe im vorliegenden Rechtsstreit dazu, dass eine Höchstparkdauer von 40 min möglich sei, ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen.
Er beantragt,
die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 16.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.07.2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Stadt ... sei Wallfahrtstadt und der Busparkplatz sei eingerichtet worden, damit die Pilger einen kurzen Weg zur Wallfahrtbasilika hätten. Die Busse sollten dort nicht stehen bleiben, sondern die Pilger nur aussteigen lassen und dann auf einem anderen Parkplatz parken. Hierauf weise ein Schild. Die Busse können nach einer Zeit wieder den gleichen Busparkplatz anfahren und die Pilger abholen. Die Straßenverkehrsordnung enthalte keine Einschränkung dahingehend, dass die Beschilderung mit Parkscheibe nur mit einer Mindestparkzeit von 30 min zulässig sei.
Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Bei der verkehrsrechtlichen Anordnung des Beklagten handelt es sich um eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 S. 2 LVwVfG, die einen Dauerverwaltungsakt darstellt. Nach seinem unbestrittenen Vortrag besitzt der Kläger die Fahrerlaubnisse aller Klassen und muss daher bei einer Teilnahme am Straßenverkehr die streitgegenständliche Anordnung beachten. Als Adressat dieses belastenden Verwaltungsaktes ist er klagebefugt, weil zumindest eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht kommt (vgl.: BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, - 3 C 15/03 - NJW 2004, 698 = Buchholz 310 § 42 Abs 2 VwGO Nr 19 = NZV 2004, 52).
Die Klage ist auch begründet, da die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 16.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig ist und den Klägern in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Ermächtigungsgrundlage für die getroffene verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten ist § 45 Abs. 1 S. 1 StVO. Diese Norm bestimmt in der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl.: BVerwG, a.a.O.) geltenden Fassung – wie im Übrigen auch in der im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung –, dass die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten können. Nach § 45 Abs. 4 StVO a.F. und n.F. dürfen die genannten Behörden den Verkehr – von dem hier nicht einschlägigen Fall des § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StVO abgesehen - nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken. Dabei müssen sie hinsichtlich der Verkehrszeichen die sich aus der Straßenverkehrsordnung ergebenden Anforderungen beachten. Anlage 3 StVO bestimmt in der derzeit geltenden Fassung - wie im Übrigen in der seit dem 01.09.2009 geltenden früheren Fassung - hinsichtlich des Zeichens 314 in der diesbezüglichen Nr. 2 lit. b), dass ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vorschreibt. Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die getroffene Anordnung fehlerhaft ist, da hier in das Zusatzzeichen eine Minutenzahl, nicht jedoch eine Stundenzahl aufgenommen wurde. Macht die Straßenverkehrsbehörde von dem Zusatzzeichen mit Bild 318 Gebrauch, so kann sie die Höchstdauer des Parkens nur nach Stunden, nicht jedoch, wie hier geschehen, nach Minuten bemessen.
Im Übrigen ist die von dem Beklagten getroffene verkehrsrechtliche Anordnung auch ungeeignet, das angestrebte Ziel, nämlich eine Beschränkung der Parkdauer auf 10 min, zu erreichen und verstößt daher auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Denn wie sich aus der Regelung des § 13 Abs. 2 S. 1 StVO ergibt, kann ein Verkehrsteilnehmer je nach Ankunftszeit bis zu 30 min zusätzlich zu der auf dem Zusatzschild angegebenen Zeit parken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
BESCHLUSS
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt.
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.