MessEG: Steuerungsdisplay mit Meteranzeige an Kabelspulmaschine kein Messgerät
KI-Zusammenfassung
Eine Herstellerin von Kabelspulmaschinen wandte sich gegen eine behördliche Anordnung, das Steuerungsdisplay mit Meteranzeige als „zweites Messgerät“ eichrechtskonform umzubauen. Streitig war, ob das Display als Messgerät i.S.d. § 3 Nr. 13 MessEG zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr bestimmt ist. Das VG Freiburg hob den Bescheid auf: Maßgeblich sei die Zweckbestimmung des Herstellers; das Display diene arbeitsschutzrechtlich der sicheren Steuerung des Abspulvorgangs, nicht der Abrechnung. Eine mögliche zweckwidrige Nutzung durch Anwender mache das Display nicht eichpflichtig.
Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; eichrechtliche Umrüstungs- und Sicherungsanordnung aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gerät mit Messfunktion unterfällt dem Mess- und Eichgesetz nur, wenn es zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder für Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt ist (§ 3 Nr. 13 MessEG, § 1 MessEV).
Für die Einordnung als Messgerät ist grundsätzlich die Zweckbestimmung maßgeblich; eine bloße faktische Verwendbarkeit oder eine zweckwidrige Nutzung durch Dritte begründet keine Eichpflicht.
Bestimmt der Hersteller eine Messeinrichtung erkennbar ausschließlich zu Steuerungs- oder Sicherheitszwecken, fehlt es an der Bestimmung zur Wertbestimmung und damit an der Verwendung im geschäftlichen Verkehr (§ 6 Nr. 6 MessEV).
Ein zusätzliches Steuerungsdisplay mit Längenanzeige neben einem geeichten mechanischen Zählwerk ist kein „zweites Messgerät“, wenn es allein der gefahrenlosen Steuerung des Abspulvorgangs dient und die Abrechnung über das geeichte Zählwerk erfolgen soll.
Eichrechtliche Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 50 Abs. 2 MessEG setzen voraus, dass das betroffene Produkt den Anforderungen des MessEG überhaupt unterfällt; andernfalls fehlt es an der materiell-rechtlichen Grundlage für Umrüstungs- und Sicherungsanordnungen.
Leitsatz
1. Messgeräte im Sinne des Eichrechts sind nur solche, die zur Verwendung für die genannten Zwecke des Gesetzes bestimmt sind. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 MessEV unterfallen Messgeräte der Mess- und Eichverordnung, wenn sie zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr bestimmt sind. Ein Messgerät unterfällt deshalb nur dann dem Mess- und Eichgesetz, wenn es u.a. zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr bestimmt ist.
2. Der Hersteller eines Messgeräts bestimmt dessen Verwendungszweck.
3. Eine bewusste zweckwidrige Verwendung einer Einrichtung mit Messfunktion, die vom Hersteller aber nicht zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr bestimmt ist, führt nicht dazu, dass das Gerät dem Mess- und Eichgesetz unterfällt.
4. Für die Frage, ob ein Messgerät dem Mess- und Eichgesetz unterfällt, kommt es ausschließlich auf die Zweckbestimmung des Herstellers und nicht auf die faktische Verwendbarkeit des Geräts an.
5. Ein Steuerungsdisplay mit Längenmessanzeige, das neben einem geeichten mechanischen Zählwerk existiert und alleine der arbeitsschutzrechtlichen gefahrenlosen Steuerung des Abspulvorgangs einer Kabeltrommel dient, ist kein eichpflichtiges zweites Messgerät.
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums X vom 26.09.2019 wird aufgehoben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Anordnung auf dem Gebiet des Mess- und Eichwesens.
Die Klägerin stellt sog. Kabelspulmaschinen her. Kabelspulmaschinen sind technische Vorrichtungen, mit deren Hilfe ein Kabel mit einem elektronisch gesteuerten Motorantrieb von einer Trommel auf eine andere Trommel gespult werden kann. Eine Kabelspulmaschine kann mit und ohne Längenmessgerät gekauft werden.
Im Zeitraum vom 11.03.2015 bis 04.08.2016 verkaufte die Klägerin 13 Kabelspulmaschinen an verschiedene Kunden im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Alle streitgegenständlichen Kabelspulmaschinen waren mit einem analogen Längenmessgerät ausgestattet. Zur Messung wird das Kabel über das in der analogen Messeinrichtung befindlichen Messrad gezogen und abgemessen. Dabei befindet sich das Messwerk auf einem Schlitten, der während des Abspulvorgangs mitläuft. Das analoge Längenmessgerät kann mit einem verplombten Zähler ausgestattet sein, sodass eine geeichte Messung erfolgt.
Zur Steuerung des Ab- und Aufspulvorgangs und zur Regulierung der Spulgeschwindigkeit sowie um ein unkontrolliertes Ausdrehen der beschleunigten Kabeltrommel zu verhindern, kann die zu spulende Länge auf dem Display (Steuerungsdisplay) der Kabelspulmaschine unter „Vorauswahl“ eingegeben werden. Die elektronische Anzeige zeigt dem Verwender während des Abspulvorgangs dann den Abspulfortschritt in Metern unter dem Stichwort „Meterzähler“ an.

Am 26.09.2018 stellte der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen X im Rahmen einer eichbehördlichen Überwachung bei einer Kundin der Klägerin, der Firma X, fest, dass die Klägerin eine Kabelspulmaschine mit einem analogen Messgerät in den Verkehr gebracht hat und, dass auf der Maschine eine zusätzliche nicht eichfähige Messelektronik mit Displayanzeige verbaut war, die nicht den eichrechtlichen Anforderungen entspreche.
Mit Schreiben vom 20.12.2018 unterrichtete das Regierungspräsidium X als Marktüberwachungsbehörde die Klägerin über die festgestellten Mängel an den von ihr in den Verkehr gebrachten Kabelspulmaschinen mit Längenmessgeräten.
Eine Nachschau des Regierungspräsidiums X (Eich- und Beschlusswesen) bei einer weiteren Kundin der Klägerin, der Firma X, ergab, dass auch sie von der Klägerin eine wie oben dargestellte Kabelspulmaschine erworben hatte. Der Bediener der Maschine gab an, er verwende zur Rechnungsstellung ausschließlich den Anzeigewert der nicht geeichten elektronischen Anzeige auf dem Display. Eine Vergleichsmessung ergab, dass kein Unterschied zwischen der geeichten mechanischen Anzeige und der elektronischen Anzeige festgestellt werden konnte.
Das Regierungspräsidium X forderte die Klägerin deshalb mit Anordnung vom 03.03.2019 zur Übermittlung weiterer Unterlagen auf. Die Klägerin stellte dem Regierungspräsidium die angefragten Unterlagen am 18.03.2019 zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 11.04.2019 teilte das Regierungspräsidium der Klägerin mit, dass die Kabelspulmaschinen in der derzeitigen Ausführung nicht hätten in den Verkehr gebracht werden dürfen, da das Steuerungsdisplay nicht den gesetzlichen Anforderungen des Mess- und Eichgesetz (MessEG) entspreche und folglich eichrechtlich nicht zugelassen sei. Das Steuerungsdisplay stelle, neben dem geeichten analogen Zähler, ein weiteres Messgerät im Sinne des § 3 Nr. 13 MessEG dar, welches die geltenden gesetzlichen Anforderungen nicht einhalte. Durch die Platzierung des Displays an der Vorderseite der Maschine sei dieser dauerhaft im Sichtfeld des Verwenders angeordnet, sodass er bei der Messwert-Ermittlung für die Rechnungsstellung auf den Messwert des Steuerungsdisplays und nicht die analoge geeichte Messwertanzeige zurückgreifen werde. Dies hätten Kontrollen vor Ort bestätigt. Durch eine Umgestaltung des Steuerungsdisplays in beispielsweise eine Anzeige des prozentualen Fortschritts, würde die Verwendung des Steuerungsdisplays als Messgerät verhindern. Die Klägerin könne eine wirksame Maßnahme benennen, mit der sie die gerügten Mängel beseitigen wolle.
Mit Schreiben vom 10.05.2019 teilte die Klägerin mit, dass es sich bei dem Steuerungsdisplay nur um eine Steuerungshilfe und nicht um eine weitere Messvorrichtung handele. Eine zweckwidrige Verwendung der Kunden liege auch nicht in ihrer Verantwortung. Um dies zu vermeiden könne die Klägerin ein dauerhaftes und unmissverständliches Hinweisschild anbringen. Das Umbauen des Displays verursache einen Kostenaufwand in Höhe von 35.000,00 bis 40.000,00 Euro.
Mit Bescheid vom 26.09.2019 erließ das Regierungspräsidium eine eichrechtliche Anordnung, wodurch die Klägerin zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustandes hinsichtlich der 13 im Bescheid näher bezeichneten Kabelspulmaschinen mit Steuerungsdisplay verpflichtet wurde. Eine geeignete Maßnahme sei der Umbau der Displayanzeige in eine Prozentangabe oder ein Balkendiagramm. Es seien aber auch andere geeignete Maßnahmen zulässig. Zusätzlich seien die nicht rückwirkungsfreien Schnittstellen am Touchscreen und der SPS-Steuerung zu sichern (Ziffer 1 des Bescheids). Zur Vorlage einer geeigneten Lösung wurde der Klägerin eine Frist bis zum 16.10.2019 gesetzt (Ziffer 2 des Bescheids). Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, das Steuerungsdisplay der Kabelspulmaschine sei neben der geeichten mechanischen Messeinrichtung ein zweites zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr bestimmtes Messgerät im Sinne des § 13 Nr. 13 MessEG. Es halte jedoch die für eine elektronische Messwertermittlung gesetzlich geltenden Anforderungen (§§ 7 bis 9 Mess- und Eichverordnung, MessEV) nicht ein, sowie fehle es an einer Konformitätsbewertung.
Die Klägerin hat am 28.10.2019 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung führt sie aus, das Steuerungsdisplay sei kein Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes, da dieses keine zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr bestimmte Messfunktion im Sinne des § 13 Nr. 13 MessEG besitze. Das Display stehe dem Verwender vielmehr nur zu Steuerungszwecken zur Verfügung. Insbesondere auch aus dem Gesichtspunkt der Arbeitssicherheit sei die Steuerungsmöglichkeit wichtig. Ohne Kontrollanzeige könne es zu Unfällen und schweren Verletzungen kommen, da die abzuspulende Länge beispielsweise nicht ausreiche und das an der Trommel befestigte Kabelende in so einem Fall unkontrolliert abreißen könne. Zur Längenmessung stehe dem Verwender also nur das geeichte analoge Zählwerk zur Verfügung, das für diese Verwendung auch bestimmt sei. Dies gehe auch aus der Bedienungsanleitung hervor. Zusätzlich weise sie – die Klägerin – ihre Kunden auch bei einer persönlichen Einweisung, nach Anlieferung der Kabelspulmaschine, auf deren analoge Messeinrichtung hin. Für jedes Gerät müsse der Verwender auch eine an die örtlichen Gegebenheiten angepasste individuelle Betriebsanweisung erstellen. Aus dieser müsse auch hervorgehen, dass das Display ausschließlich der Steuerung diene. Die Beklagte stelle nur darauf ab, wozu das Steuerungsdisplay verwendet werden könne und verkenne dabei den Gesetzeswortlaut des § 3 Nr. 13 MessEG. Dort heiße es „zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind“. Es komme hier also auf die Zweckbestimmung und nicht auf die faktische Verwendbarkeit an. Dies zeige auch das folgende Beispiel: Der Firma X habe sie eine Kabelspulmaschine für nicht eichpflichtige Zwecke verkauft. Die Kabelspulmaschine sei zwar mit einem Längenmessgerät jedoch ohne Eichung geliefert worden. Die Eichung des mechanischen Zählers habe die Firma X erst im Nachhinein in Eigenregie veranlasst. Diese erst nachträglich vom Kunden und dem Eichamt vorgenommene Änderung der Zweckbestimmung könne nicht zu ihrer Verantwortung führen. Grundsätzlich verkaufe sie geeichte Maschinen. Sofern der Kunde aber eine nicht geeichte Maschine wünsche, sei auch dies möglich. Ferner befinde sich das analoge Längenmessgerät – anders als die Beklagte das darstelle – nicht an der Hinterseite der Maschine, sondern ebenfalls, wie der streitige Display, an der Vorderseite der Maschine. Es hänge dann von der Größe der Kabelspulmaschine ab, ob sich das analoge Längenmessgerät im gleichen Blickfeld befinde, wie das Steuerungspult. Gegen die Ansicht des Beklagten spreche ferner, dass der Verwender nach jedem Messvorgang sowieso die mechanische Messeinrichtung auf „Null“ stellen und das Kabel abschneiden müsse. Es sei daher nicht aufwendig, das Messergebnis an dem geeichten analogen Zähler abzulesen. Zwar könne der Schneidevorgang bei einigen Maschinen auch vom Steuerungspult aus getätigt werden, dies sei aber nicht immer möglich. Zudem habe das Eichamt Baden-Württemberg seit Jahren die Eichungen der streitgegenständlichen Maschinen durchgeführt, ohne diese jemals beanstandet zu haben, dass auch das Steuerungsdisplay als eichpflichtiges Messgerät zu sehen wäre. In jedem Fall stelle die Anbringung eines Hinweisschildes mit dem Wortlaut „Die Anzeige des Displays dient nur der Überwachung des Abspulvorgangs. Zur Längenmessung ist nur der geeichte mechanische Zähler zugelassen.“ ein milderes Mittel dar und könne die letzten Zweifel an der Zweckbestimmung des Displays beseitigen. Rechtswidrig sei in jedem Fall die Anordnung, die nicht rückwirkungsfreien Schnittstellen am Touchscreen und der SPS-Steuerung zu sichern. Denn sollte die elektronische Anzeige nicht oder infolge eines Umbaus nicht als Messeinrichtung anzusehen sein, erübrige sich jede weitere Maßnahme.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des beklagten Landes vom 26.09.2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem Vorbingen im Verwaltungsverfahren vor, das Steuerungsdisplay werde von einem Verwender zur Längenbestimmung verwendet, da sich diese Anzeige zentral am Bedienpult befinde. Zum Ablesen der geeichten analogen Anzeige müsse der Verwender aber um das Bedienpult herumgehen, was mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden sei und in der Praxis deshalb auch nicht so durchgeführt werde. Ferner sei das Ablesen des Messwertes an der analogen Anzeige unkomfortabler, als das Ablesen des Messwertes am Steuerungsdisplay. Man müsse daher davon ausgehen, dass der Verwender das Steuerungsdisplay zur Längenbestimmung verwende. Selbst wenn ein Verwender anfangs noch die mechanische Anzeige benutze, werde er nach einigen Messvorgängen bemerken, dass das Messergebnis identisch sein wird. Gerade deshalb werde der Verwender die Messergebnisse dann nur noch komfortabel am Steuerungspult ablesen. Auch müsse der Verwender nicht nach jedem Schneidevorgang den mechanischen Zähler auf „Null“ stellen. Er könne den Zähler auch einfach weiterlaufen lassen. Sei ein Messsystem mit mehreren Messeinrichtungen versehen, so müsse davon ausgegangen werden, dass auch alle zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr vorgesehen seien. Der Verwender dürfe auch davon ausgehen, dass beide Messeinrichtungen im geschäftlichen Verkehr verwendet werden können. Die Zweckbestimmung gehe im Übrigen nicht vom Hersteller, sondern vom Verwender aus. Auch erfülle die Klägerin die Definition des Verwendens eines Messgeräts im Sinne des § 3 Nr. 22 MessEG. Auf eine möglicherweise vom Hersteller vorgegebene Zweckbestimmung komme es jedenfalls nicht an. Ein Hinweisschild sei nicht geeignet, da damit eine Verwechselung des Verwenders im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3, Ziffer 9.2 Anlage 2 der MessEV nicht ausgeschlossen werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. In der mündlichen Verhandlung wurden die Beteiligten informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid des Regierungspräsidiums X Eich- und Beschusswesen vom 26.09.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Der Bescheid ist zwar formell rechtmäßig. Insbesondere ist das Regierungspräsidium X gem. § 1 der Mess- und Eich-Zuständigkeitsverordnung Baden-Württemberg i.V.m. § 48 Abs. 1 Mess- und Eichgesetz (MessEG) zuständig.
2. Der Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig.
a) Rechtsgrundlage für die Anordnung nach dem Mess- und Eichgesetz ist § 50 Abs. 2 Satz 1 MessEG. Danach kann die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass Produkte die Anforderungen nach Abschnitt 2 (§§ 6 ff MessEG) des Mess- und Eichgesetzes nicht erfüllen. Sie ist insbesondere befugt nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MessEG Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst dann auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt.
b) Die von der Klägerin hergestellten und in Verkehr gebrachten Kabelspulmaschinen mit Längenmessgeräten verstoßen – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht gegen die gesetzlichen Anforderungen.
aa) Nach § 6 Abs. 1 MessEG dürfen Messgeräte zwar nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die gesetzlichen Anforderungen der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Mess- und Eichgesetz ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des streitgegenständlichen Displays aber schon gar nicht anwendbar, weil das zusätzlich an der Kabelspulmaschine angebrachte Steuerungsdisplay kein Messgerät im Sinne des § 3 Nr. 13 MessEG ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen mussten demnach gar nicht erfüllt sein.
Messgeräte im Sinne des § 3 Nr. 13 MessEG sind alle Geräte oder Systeme von Geräten mit einer Messfunktion einschließlich Maßverkörperungen, die jeweils „zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind.“
Demnach sind Messgeräte im Sinne des Eichrechts nur solche, die zur Verwendung für die Gesetzeszwecke des Eichrechts bestimmt sind (BT-Drs. 17/12727, S. 68; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 229. EL März 2020, MessEG § 3 Rn. 16; Hollinger/Schade, Mess- und Eichgesetz; Mess- und Eichverordnung, 1. Aufl. 2015, MessEG § 3 Rn. 27). Durch den Gesetzgeber wurde nicht eindeutig geregelt, durch wen oder auf welche Weise bestimmt wird, ob ein Gerät oder ein System von Geräten zu den genannten Zwecken verwendet werden soll. Dies kann zum einen durch den Hersteller eines Geräts erfolgen, der durch Einhaltung der Regelungen des Abschnitt 2 des Mess- und Eichgesetzes die Bestimmung der Verwendung zu den genannten Zwecken ausdrückt. Zum anderen kann die Zweckbestimmung auch durch den Verwender zum Ausdruck gebracht werden, indem er im geschäftlichen Verkehr ein Gerät einsetzt, was dann ein Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes sein muss (vgl. Hollinger/Schade, Mess- und Eichgesetz; Mess- und Eichverordnung, 1. Aufl. 2015, MessEG § 3 Rn. 27; vgl. hierzu auch § 1 MessEV, wonach das Mess- und Eichgesetz und die Mess- und Eichverordnung auf Messgeräte anzuwenden sind, „die zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Zwecken verwendet werden sollen, und die zumindest eine der folgenden Messgrößen bestimmen sollen“). Im Umkehrschluss bedeutet das, dass alle Geräte, für die ein Verwendungszweck nicht besteht, nicht nach den eichrechtlichen Vorschriften behandelt werden können und die zuständige Behörde keine Eichung vornehmen darf (vgl. Hollinger/Schade, Mess- und Eichgesetz; Mess- und Eichverordnung, 1. Aufl. 2015, MessEV § 1 Rn. 1, 52). Die Definition des „Messgeräts“ in § 3 Nr. 13 MessEG entspricht des Weiteren im ersten Halbsatz der Definition des Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (vgl. Art. 4 Nr. 1: „Messgerät“ jedes Gerät oder System mit einer Messfunktion, das den Artikeln 1 und 3 entspricht), wurde aber im Hinblick auf den Regelungsumfang des Gesetzes auf die Geräte beschränkt, die zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind.
Diese eingeschränkte Definition bedeutet eine Umkehr vom vorherigen Recht, da nach dem Eichgesetz und der Eichordnung alle eichfähigen Messgeräte geeicht werden konnten. Insofern gab es eine hinreichende Zahl an freiwilligen Eichungen (vgl. Hollinger/Schade, Mess- und Eichgesetz; Mess- und Eichverordnung, 1. Aufl. 2015, MessEV § 1 Rn. 2).
bb) Das streitgegenständliche Steuerungsdisplay ist nach diesen Maßstäben und Grundsätzen kein Messgerät im Sinne des § 3 Nr. 13 MessEG. Es hat zwar eine Messfunktion, da dort die bereits abgespulte Kabellänge in Metern angezeigt wird, es ist jedoch nicht „zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr bestimmt“.
(1) Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass es gerade – auch – dem Hersteller obliegt, den Verwendungszweck zu bestimmen (BT-Drs. 17/12727, S. 68). Die Klägerin hat den Verwendungszweck des Steuerungsdisplays vorliegend dahingehend bestimmt, dass dieser ausschließlich der Steuerung des Ab- und Aufspulvorgangs dient, der aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen gefahrenfrei verlaufen muss, und dass daher die Meteranzeige gerade nicht zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr bestimmt ist.
Unter „geschäftlicher Verkehr“ ist nach § 6 Nr. 6 MessEV jede Tätigkeit zu verstehen, die nicht rein privater, innerbetrieblicher oder amtlicher Natur ist, sofern dabei Messwerte ermittelt oder verwendet werden, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Wert einer Sache oder einer Dienstleistung näher zu bestimmen. Voraussetzung ist folglich die „Bestimmung des Wertes einer Sache“ als Zweck der Ermittlung des Messwerts durch das Gerät (vgl. Hollinger/Schade, Mess- und Eichgesetz; Mess- und Eichverordnung, 1. Aufl. 2015, MessEV § 6 Rn. 16). Demnach werden alle Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten ausgeschlossen, bei denen eine Messung zu keiner Wertbestimmung führt oder die Messung nicht geeignet ist, den Wert zu bestimmen. Also immer dann, wenn eine Messung durchgeführt wird und deren Wert allenfalls genutzt wird, um beispielsweise eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung festzustellen, ohne jedoch für die Abrechnung herangezogen zu werden (vgl. BR-Drs. 493/14, 139).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn eine Verwendung des Messwertes, der auf dem Steuerungsdisplay nach einem Messvorgang angezeigt wird, zur Rechnungstellung ist gerade nicht vorgesehen.
Ausweislich des Vortrags der Klägerin dient der Steuerungsdisplay nämlich ausschließlich der Steuerung des Ab- und Aufspulvorgangs und der Spulgeschwindigkeit, da nur so die beim Anfahren und beim Abbremsen der Spule auftretenden Kräfte begrenzt und ein unkontrolliertes Ausdrehen verhindert werden kann. Diese Funktion macht es auch notwendig, dass auf dem Display ein Meterzähler den jeweils abgespulten Wert angibt, da der Bediener beispielsweise nur so überprüfen kann, ob das aufzuspulende Kabel lang genug ist. Andernfalls kann die Arbeitssicherheit nicht mehr gewährleistet werden.
Nach dem Vorstehenden wird mit Hilfe des Steuerungsdisplays kein Wert einer Sache, im vorliegenden Fall die Länge eines Kabels, bestimmt; das Display erfüllt ausschließlich den Zweck, den Abspulvorgang kontrollieren zu können. Für die Längenmessung zur Bestimmung der Länge als wertbildender preisrelevanter Faktor ist demnach ausschließlich das geeichte und verplombte mechanische Zählwerk bestimmt.
Das ist für den Verwender auch leicht erkennbar.
Zum einen ergibt sich dies aus der Bedienungsanleitung und zum anderen auch aus der jeweils individuell anzufertigenden Bedienungsanweisung. Zudem befindet sich ausschließlich auf der mechanischen Messeinrichtung ein Eichzeichen (vgl. § 38 MessEV). Dieses gibt dem Verwender Auskunft darüber, von welcher Behörde das Messgerät geeicht wurde. Das Display erweckt mangels Eichzeichen auch nicht Eindruck, dass hiermit ebenfalls eine geeichte Messung durchgeführt werden kann.
(2) Der Einwand des Beklagten, der Verwender bestimme den Zweck des Steuerungsdisplays dahingehend, dass es ein Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes darstelle, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Vorliegend kann es für eine Verantwortung der Klägerin nur auf die von ihr vorgenommene Zweckbestimmung ankommen, da sie ansonsten – je nach individueller Verwendung durch ihre Kunden – in einigen Fällen eine Maschine in den Verkehr gebracht hätte, die nachträglich nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspräche, ohne dies überhaupt erkennen zu können. Es ist aber Sache eines jeden Herstellers, eine Maschine in den Verkehr zu bringen, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dem könnte ein Hersteller aber oft nicht gerecht werden, wenn es ausschließlich darauf ankäme, wie ein Käufer die Maschine letztendlich – auch zweckwidrig – verwendet.
Dies zeigt auch die Lieferung an die Firma X. In diesem Fall hat die Klägerin eine Kabelspulmaschine mit Längenmessgerät zu nicht eichpflichtigen Zwecken verkauft. Erst im Nachhinein ließ die Firma X die mechanische Messeinrichtung eichen. Geht man wie der Beklagte davon aus, dass es anstatt auf die Zweckbestimmung auf die bloße Verwendungsmöglichkeit ankommt, so entsprach das Steuerungsdisplay ab dem Zeitpunkt der Eichung der analogen Anzeige nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen, da die Kabelspulmaschine nun doch im geschäftlichen Verkehr verwendet werden soll und damit auch die die Möglichkeit besteht, dass der Kunde die Messergebnisse – trotz Eichung des mechanischen Zählwerks – zweckwidrig am nicht geeichten Display abliest. Diese Ansicht aber führt zu Rechtsunsicherheiten und kann daher nicht maßgeblich sein.
Entgegen der Ansicht der Beklagten dürfte in diesen Fällen vielmehr eine „Inbetriebnahme“ im Sinne des § 3 Nr. 7 MessEG durch die Firma X bzw. die Firma zu sehen sein, die eine Kabelspulmaschine nachträglich eichen lässt. Diese wäre dann aber auch dafür verantwortlich, dass die Kabelspulmaschine den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Inbetriebnahme eines Messgeräts ist gem. § 3 Nr. 7 MessEG die erstmalige Nutzung eines für den Endnutzer bestimmten Messgeräts für den beabsichtigten Zweck (vgl. Hollinger/Schade, Mess- und Eichgesetz; Mess- und Eichverordnung, 1. Aufl. 2015, MessEG § 3Nr. 17). Diese Voraussetzungen liegen in so einem Fall vor.
Eine andere Beurteilung wäre im vorliegenden Fall nur dann gerechtfertigt, wenn die Zweckbestimmung des Herstellers überholt oder untauglich wäre, weil eine Ablesung an der vorhandenen geeichten Anzeige mit unzumutbaren Anstrengungen verbunden wäre, sodass von vornherein schon feststehen würde, dass ein jeder Bediener der Maschine geradezu zwangsläufig ausschließlich das Steuerungsdisplay als Messgerät verwenden würde, oder weil der Bediener der Maschine über die Funktionsweise der Maschine nicht ausreichend aufgeklärt wäre.
Beides ist hier aber nicht der Fall.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass ein Bediener der Maschine mit Hilfe der Bedienungsanleitung und der Bedienungsanleitung in Kenntnis gesetzt wird, dass das Steuerungsdisplay ausschließlich eine Steuerungsfunktion hat. Hinzu kommt auch, dass die Mitarbeiter, die die Kabelspulmaschine bedienen werden, bei Anlieferung der Maschine eine persönliche Einweisung erhalten.
Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargestellt, dass es einem Bediener nicht unmöglich oder jedenfalls unzumutbar ist, das Messergebnis an dem dafür vorgesehenen geeichten analogen Längenmessgerät abzulesen. Denn in einigen Fällen befindet sich sogar direkt neben dem Steuerungsdisplay auch das geeichte analoge Längenmessgerät im Blickfeld des Bedieners. Handelt es sich um eine größere Kabelspulmaschine, so kann es zwar vorkommen, dass sich die analoge Längenanzeige außerhalb des Blickfeldes des Bedieners befindet, sie ist jedoch in jedem Fall einfach zugänglich und einsehbar. Für eine Zumutbarkeit spricht auch, dass ein Bediener bei einigen Kabelspulmaschinen nach jedem Messvorgang das Kabel abschneiden muss und dafür zwangsläufig an dem geeichten Messgerät vorbeiläuft. Hinzu kommt auch, dass die mechanische Anzeige des geeichten Messgeräts nach jedem Messvorgang auf „Null“ zurückgesetzt werden muss. Der Beklagte wendete diesbezüglich zwar ein, dass das analoge Messgerät auch ohne Zurücksetzung verwendet werden kann. Dies stellt jedoch eine gemessen an den Zielen des Eichgesetzes zweckwidrige Verwendung dar, die durch die Klägerin nicht verhindert werden kann.
Eine andere Bewertung lässt auch der Einwand des Beklagten nicht zu, es sei viel komfortabler, das Messergebnis an dem Steuerungspult mit Display abzulesen, da der Bediener ansonsten um die Maschine herumgehen müsse, um den geeichten Zählerstand abzulesen. Denn dies ändert nichts an der Zweckbestimmung der Klägerin. Zwar muss ein Messgerät nach Anlage 2 zu § 7 Abs. 1 Satz3 MessEV unter Berücksichtigung der praktischen Einsatzbedingungen für die beabsichtigte Benutzung geeignet sein und darf an den Benutzer keine unangemessen hohen Ansprüche stellen, um ein korrektes Messergebnis zu erhalten. Diese Schwelle dürfte vorliegend jedoch durch die Notwendigkeit eines Ablesens des geeichten Messergebnisses an der Rückseite oder einer anderen Seite der Maschine noch längst nicht erfüllt sein.
Auch die Rüge des Beklagten, in der Praxis werde ausschließlich die elektronische Anzeige und nicht die mechanische Anzeige zum Ablesen des Messergebisses verwendet, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Denn unabhängig davon, wie ein Kunde der Klägerin die Kabelspulmaschine verwendet und ob er die Steuerungsfunktion des Displays zweckentfremdet oder nicht, kommt es für die Beurteilung, ob ein Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes vorliegt, – wie bereits dargestellt – entscheidend auf die Zweckbestimmung der Klägerin an. Die Grenze dürfte dann erreicht sein, wenn es für den Kunden unmöglich wäre zu erkennen, ob eine Messeinrichtung zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr bestimmt ist, oder nicht. Dies dürfte vorliegend – wie bereits dargestellt – nicht der Fall sein.
Hinzukommt, dass ein Hersteller nie verhindern kann, dass sein Produkt zweckwidrig verwendet wird. Seine Pflicht kann es aber nur sein, den Verwender auf eine ordnungsgemäße Bedienung und mögliche Risiken hinzuweisen. Alles Weitere liegt nämlich außerhalb seines Verantwortungsbereichs.
Hierfür spricht auch die Tatsache, dass Messgeräte auch ohne Eichung in den Verkehr gebracht werden können, wenn sie ausschließlich für innerbetriebliche Tätigkeiten genutzt werden. Auch bei diesen Geräten besteht die Gefahr, dass sie zweckwidrig doch für den geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Zudem besteht auch die Gefahr, dass ein Bediener einer Kabelspulmaschine zwar den geeichten Wert abliest, jedoch in betrügerischer Absicht seiner Rechnungstellung einen anderen Wert zur Grunde legt. Insgesamt lässt sich diese Gefahr nie gänzlich ausschließen und es liegt auch nicht in der Verantwortung der Klägerin dafür zu sorgen, dass ihre Kabelspulmaschinen nur ordnungsgemäß verwendet werden. Denn für die Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens Dritter bedarf es in der deutschen Rechtsordnung immer einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, an der es hier jedoch fehlt.
Schließlich geht auch der Einwand des Beklagten, der Verwender dürfe davon ausgehen, dass alle Messeinrichtungen, die eine Messfunktion haben, auch als solche im geschäftlichen Verkehr verwendet werden dürfen, fehl. Denn wie bereits dargelegt ist es für einen Verwender offensichtlich, dass für die Rechnungstellung nur das geeichte Messergebnis verwendet werden darf.
b) Auch die weitere getroffene Anordnung unter Ziffer 1 des Bescheids ist rechtswidrig, da es sich bei dem Steuerungsdisplay um kein Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes handelt.
III.
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte, hier das beklagte Land, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
IV.
Die Zulassung der Berufung erfolgt nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, was ein Messgerät im Sinne des § 3 Nr. 13 MessEG ist und ob es auf die Zweckbestimmung des Herstellers oder die faktische Verwendbarkeit ankommt, ist obergerichtlich nicht geklärt und stellt sich potentiell in einer Vielzahl von Fällen. Sie hat daher grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Beschluss vom 03.08.2020
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus der Höhe der Kosten der Umbauarbeiten der Displays.