Verpflichtungserklärung eines Familienangehörigen gegenüber der Ausländerbehörde
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen die Ablehnung seiner Aufenthaltserlaubnis. Zu prüfen war, ob die vom Bruder abgegebene Verpflichtungserklärung (§ 68 AufenthG) die Bedürftigkeit ausschließt. Das VG Freiburg bewilligte PKH, weil die Ablehnungsbescheide bestandskräftig sind und die Erklärung daher keine finanzielle Wirkung entfaltet. Freiwillige Zahlungen des Bruders ohne Nachweis einer Unterhaltspflicht reichen nicht aus, die Bedürftigkeit zu verneinen.
Ausgang: Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach § 68 AufenthG abgegebene Verpflichtungserklärung steht der Bedürftigkeit im Rahmen der Prüfung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels endgültig abgelehnt und die Erklärung damit wirkungslos geworden ist.
Verpflichtungserklärungen begründen keinen Erstattungsanspruch und keine tragfähige finanzielle Wirkung, sofern infolge der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis lediglich eine Duldung besteht.
Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO (i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) sind freiwillige Zuwendungen Dritter nur dann bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine dauerhafte Unterhaltsgewährung oder eine rechtliche Unterhaltspflicht vorliegen.
Ist eine Verpflichtungserklärung hinsichtlich des konkreten Verfahrens nicht durchsetzbar oder wirtschaftlich ohne Wirkung, kann sie nicht zum Nachteil des Antragstellers bei der Prüfung der Kostenfähigkeit herangezogen werden.
Leitsatz
Eine Verpflichtungserklärung steht der Bedürftigkeit des Klägers im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis bestandskräftig geworden ist, weil die Verpflichtungserklärung regelmäßig gerade deshalb abgegeben wird, um die "Sicherung des Lebensunterhaltes" gerade als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu erreichen.(Rn.5) (Rn.6)
Tenor
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet (§ 166 VwGO, §§ 114, 115, 119, 120, 121 ZPO).
Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.
Gründe
Die Kammer entscheidet durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO).
Dem Kläger war auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bewilligen und Rechtsanwalt ... beizuordnen.
Nach § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO ist Prozesskostenhilfe auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor, insbesondere hat der Kläger seine Bedürftigkeit in der erforderlichen Form dargelegt.
Der Bedürftigkeit des Klägers steht schließlich jedenfalls im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass sein Bruder für ihn gegenüber der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung i.S.v. § 68 AufenthG abgegeben hat. Der Kläger hat nämlich im Rahmen einer Absprache mit den Ausländerbehörden seine vorliegende Klage gegen die die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheide zurückgenommen, um so dann während des Zeitraumes, in der sein Aufenthalt fortan geduldet wird, eine Lösung seiner Visumsproblematik zu erreichen. Die ablehnenden Bescheide sind damit bestandskräftig geworden, so dass die abgegebene Verpflichtungserklärung ihr Ziel nicht erreicht hat.
Verpflichtungserklärungen werden nämlich regelmäßig in der Weise abgegeben, dass mit ihr die Erteilung eines Aufenthaltstitels ermöglicht werden soll (vgl. auch § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG; das dort vorgesehene Tatbestandsmerkmal „Sicherung des Lebensunterhalts" kann als erfüllt angesehen werden, wenn der Ausländer eine Verpflichtungserklärung § 68 AufenthG vorlegen kann, Zeitler, HTK-AuslR, § 2 AufenthG - zu Abs. 3 -). Daher kann die Erklärung keinen Erstattungsanspruch begründen, wenn die beantragte Aufenthaltserlaubnis später gleichwohl nicht erteilt wurde und der Ausländer oder die Ausländerin nur eine Duldung erhält (Funke-Kaiser, in: GK-AuslR, § 68 AufenthG Rn. 23 m.w.N.).
Wenn aber die Verpflichtungserklärung im Falle eines bestandskräftig abgelehnten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine (finanzielle) Wirkung erzeugt, insbesondere keine Inanspruchnahme hier des Bruders des Klägers ermöglicht, kann sie auch nicht der Bedürftigkeit des Klägers entgegen stehen.
Aus diesem Grund bedarf es keiner Prüfung mehr, ob der Begriff der Kosten des Lebensunterhaltes in § 68 AufenthG überhaupt die Tragung der Prozesskosten erfassen würde. Gleiches gilt für die Frage, ob der Kläger aus der Verpflichtungserklärung selbst (und nicht nur die Ausländerbehörde im Haftungswege nach § 68 AufenthG) einen Anspruch gegen seinen Bruder auf Kostenübernahme hätte und ob ein solcher Anspruch bei der Bedürftigkeitsprüfung der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen wäre. Dass der Bruder des Klägers diesem Kost und Logis gewährt und ihm freiwillig monatlich 100 € gibt, wie der Kläger in seiner Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgeführt hat, schließt seine Bedürftigkeit im Rechtssinne jedenfalls nicht aus. Anhaltspunkte für eine (darüber hinausgehende) Unterhaltsgewährung oder gar -verpflichtung des Bruders des Klägers sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar. Der Staatskasse (Bezirksrevisor) steht die Beschwerde innerhalb von drei Monaten ab Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle zu (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO).