Voraussetzungen für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen; Phantomarbeitsplätze als unüberwindbarer sachmittelbezogener Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber; Kapazitätserschöpfung bei rechtswidrigen Zulassungsbescheiden durch wirksame Belegung der Studienplätze
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin (1. Fachsemester) im WS 2010/11 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Das VG Freiburg wies die Klage ab, weil es bereits an der nach § 24 S. 2 VergabeVO Stiftung erforderlichen Bewerbung im zentralen Vergabeverfahren für den Studienort Freiburg fehlte. Unabhängig davon sei die Kapazität durch 41 Phantomarbeitsplätze als sachmittelbezogenen Engpass ausstattungsbedingt erschöpft. Auch angeblich rechtswidrige Zulassungsbescheide der Stiftung hinderten die Kapazitätserschöpfung nicht, da die vergebenen Plätze wirksam belegt seien.
Ausgang: Klage auf außerkapazitäre Zulassung zum Zahnmedizinstudium mangels Bewerbung und wegen Kapazitätserschöpfung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen setzt nach § 24 S. 2 VergabeVO Stiftung voraus, dass im zentralen Vergabeverfahren für den betreffenden Studiengang und Studienort ein Zulassungsantrag gestellt wurde.
Ein sachmittelbezogener Engpass kann die Aufnahmekapazität unabhängig vom personellen Lehrangebot begrenzen, wenn für die Ausbildung wesentliche Ausstattungsressourcen nur in begrenzter Zahl vorhanden sind.
Die Zahl der vorhandenen Phantomarbeitsplätze im Studiengang Zahnmedizin kann einen nicht überwindbaren kapazitätsbegrenzenden Engpass darstellen und die Zulassung weiterer Bewerber ausschließen.
Art. 12 Abs. 1 GG verpflichtet zur Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten, begründet jedoch keinen Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Kapazitäten (Kapazitätsverschaffungsanspruch).
Auch wenn Zulassungsbescheide im regulären Vergabeverfahren rechtliche Mängel aufweisen sollten, sind die zugewiesenen und durch Immatrikulation in Anspruch genommenen Studienplätze grundsätzlich wirksam belegt und können die Kapazität erschöpfen.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Leitsatz
1. Nach § 24 S. 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) (juris: ZVSVergabeV BW 2006) ist Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ein Antrag auf Zulassung nach § 3 VergabeVO Stiftung (juris: ZVSVergabeV BW 2006) im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden Studienort.(Rn.12)
2. Die Zahl von 41 Phantomarbeitsplätzen stellt an der Universität Freiburg im Studienfach Zahnmedizin einen nicht zu überwindenden sachmittelbezogenen Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar.(Rn.19)
3. Dem Umstand, dass die vorhandene Kapazität erschöpft ist, kann nicht entgegengehalten werden, dass sämtliche Zulassungsbescheide der Stiftung für Hochschulzulassung für das WS 2010/11 wegen fehlender Stiftungssatzung nicht anzuerkennen seien; denn die im regulären Vergabeverfahren zugewiesenen Studienplätze sind wirksam belegt (wie VG Freiburg, Urteil vom 03. Mai 2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris). (Rn.36)
Orientierungssatz
Mit dem Leitsatz 2 führt das Gericht seine eigene und diejenige des VGH Mannheim fort; vgl.: VG Freiburg, 2013-04-09, NC 6 K 571/13, 2012-12-19, NC 6 K 1432/12, 2013-03-22, NC 6 K 2276/12; VGH Mannheim, 2012-05-24, NC 9 S 193/12, 2010-06-28, NC 9 S 1254/10, 2010-06-28, NC 9 S 1056/10, 2010-06-28, NC 9 S 1132/10, 2008-09-30, NC 9 S 2234/08. (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin stellte vor dem 15.7.2010 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Semester im WS 2010/2011 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise beschränkt bis zum Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung.
Mit Bescheid vom 21.10.2010 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab.
Dagegen hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, die Kapazität sei nicht erschöpft, vielmehr gebe es über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch verdeckte Studienplätze. Ferner wird geltend gemacht, sämtliche Zulassungsbescheide in den Abiturbesten– und Wartezeitquoten seien rechtswidrig, die erteilten Zulassungen seien nicht zu berücksichtigen. Die von der Stiftung für Hochschulzulassung versandten Zulassungsbescheide seien wegen Verstoßes gegen das Demokratie– und Rechtsstaatsprinzip rechtswidrig. Mangels bekannt gemachter Satzung der Stiftung für Hochschulzulassung liege ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip und das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vor, so dass bereits aus organisationsrechtlichen Gründen die Stiftung für Hochschulzulassung keine wirksamen Bescheide habe erlassen können.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich ausgelegt),
den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie nach den Rechtsverhältnissen des WS 2010/11 zum Studium der Zahnmedizin (1. FS) - hilfsweise beschränkt bis zum Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung - außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Die Argumentation des Klägers gehe offensichtlich fehl. Ein etwaiger Zeitverzug bei der Umwandlung der ZVS in eine Stiftung führe zu keinem Zulassungsanspruch.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.3.2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Am 16.4.2013 hat die Klägerin mündliche Verhandlung beantragt. Am 12.6.2013 hat die Klägerin, am 17.6.2013 die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten dieses und des zugehörigen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz sowie auf die Generalakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 VwGO); sie waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
Einem Erfolg des Zulassungsbegehrens steht bereits die Bestimmung des § 24 S. 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung – VergabeVO Stiftung) vom 23.4.2006 [GBl. S. 114] i. d. F. vom 3.5.2012 [GBl. S. 276, 280] entgegen. Danach ist (u. a.) Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ein Antrag auf Zulassung nach § 3 im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden Studienort. Diese Obliegenheit einer Bewerbung für den betreffenden Studienort in dem für die innerkapazitäre Vergabe geregelten Auswahlverfahren der Hochschulen ist rechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Urt. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris, Rdnr. 26).
Ausreichend ist allerdings, dass der Studienbewerber Freiburg als einen von bis zu 6 Studienorten für das Auswahlverfahren der Hochschulen (§ 3 Abs. 3 S. 4 VergabeVO Stiftung) genannt hat. Anders als im Studiengang Humanmedizin ist nicht erforderlich, dass Freiburg als erste oder zweite Ortspräferenz genannt wird; § 1 der Satzung der Universität Freiburg für das Auswahlverfahren nach § 2a des Hochschulzulassungsgesetzes im Studiengang Zahnmedizin vom 29.2.2008 i. d. F. vom 28.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39 Nr.14, S. 35, und Jg. 43, Nr. 17 S. 71) enthält insoweit keine einschränkenden Regelungen (anders für den Studiengang Humanmedizin die Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2a HZG im Studiengang Humanmedizin [v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41]; vergleiche hierzu VG Freiburg, Urt. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 15; zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, Urt. v. 23.3.2011, a. a. O.).
Wie sich aus dem Bescheid der Stiftung für Hochschulzulassung "hochschulstart.de" im Vorauswahlverfahren der Hochschulen vom 13.08.2010 und dem Ablehnungsbescheid im Auswahlverfahren der Hochschulen vom 23.09.2010 ergibt, hatte die Klägerin Freiburg unter den 6 gewünschten Studienorten jedoch nicht genannt.
Abgesehen davon hätte die Klage aber auch in der Sache keinen Erfolg.
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. 2002, 271) mit nachfolgenden Änderungen - KapVO VII - geregelt.
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr WS 2010/11 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2010/2011 und im Sommersemester 2011 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2010/11 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2010/11) vom 11.6.2010 (GBl. S. 487) auf 85 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 43 und im Sommersemester 42, festgesetzt.
Die Beklagte hat nach ihrer mit Stellungnahme vom 23.11.2010 (Zu den Generalakten – ZdGA – II) vorgelegten Belegungsliste vom 22.11.2010 zum WS 2010/11 43 Studienanfänger zugelassen. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Mitteilung zu zweifeln.
Mit diesen 43 immatrikulierten Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr ausstattungsbedingt, d.h. unabhängig vom personellen Lehrangebot, erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden sachmittelbezogenen Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. zuletzt VG Freiburg, Beschlüsse vom 9.4.2013 - NC 6 K 571/13 - für das SS 2013 sowie vom 19.12.2012 – NC 6 K 1432/12 – für das WS 2012/2013 und GB vom 22.3.2013 - NC 6 K 2276/12 - für das WS 2012/13; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 – [WS 2011/2012], 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 – [SS 2010], 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010], 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [SS 2010, 2. FS] und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 – [SS 2008]).
Diese Feststellungen erweisen sich auch nach erneuter Prüfung als zutreffend.
Zunächst ist davon auszugehen, dass tatsächlich – nur – 41 Phantomarbeitsplätze vorhanden sind. Die Kammer sieht das Vorbringen der Beklagten, das durch ihren in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden und zur Wahrheit verpflichteten Repräsentanten bzw. Prozessvertreter – mit Befähigung zum Richteramt – in den Rechtsstreit eingeführt wird, als glaubhaft an (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2004 – 13 C 20/4 –, juris, Rn. 15). Die Beklagte hat überdies bereits mit Schriftsatz vom 6.10.2005 bezüglich des SS 2005 (ZdGA I) eine Dokumentationsmappe zu den Phantomarbeitsplätzen vorgelegt, die unter anderem ein Schreiben des geschäftsführenden Direktors enthält, mit dem die Beschaffung von 41 Technikphantomarbeitsplätzen beantragt wird; beigefügt ist ferner ein Schreiben des Universitätsklinikums Freiburg, Verwaltung, Abteilung Finanzplanung, vom 14.6.2000 an die Universitäts-Zahnklinik, in dem mitgeteilt wird, dass für die Ausstattung der Abteilung Poliklinik für zahnärztliche Prothetik mit 41 Technikphantomarbeitsplätzen Ausstattungsmittel in Höhe von DM 2.100.000 zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt hat der Studiendekan Zahnmedizin mit Schreiben vom 25.7.2012 bestätigt, "dass nach wie vor nur 41 Phantomarbeitsplätze bestehen, welche die Ausbildungskapazität entsprechend limitieren" (Kapazitätsakte Zahnheilkunde - KapAZ - Studienjahr 2012/2013 vom 1.10.2012, Anl. 2).
Diese Angaben der Beklagten werden seitens der Klägerin nicht mit substantiierten Einwendungen infrage gestellt. Die von einigen Klägern geäußerte "begründete Vermutung", jene Arbeitsplätze, die im Jahr 2000 durch moderne Phantomarbeitsplätze ersetzt worden seien, seien weiterhin vorhanden (und könnten ebenso gut genutzt werden), ist ersichtlich eine "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung ohne realen Hintergrund. So schreibt der Studiendekan Zahnmedizin in einem Schreiben vom 27.10.2003 (vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 28.10.2003 – ZdGA WS 2003/2004 -), "die modernen Phantomkurseinheiten der Vorklinik heute sind zentrale Simulationseinheiten, die eine Ausbildung nach dem neuesten Stand ermöglichen, die aber mehr Raum einnehmen, als die alten Laborarbeitsplätze vor 20 Jahren". Es liegt auf der Hand, dass auch dann, wenn solche Einrichtungen auf dem Gelände der Beklagten noch irgendwo vorhanden sein sollten, es den Beteiligten – Dozenten und vor allem Studierenden – nicht zugemutet werden könnte, an dermaßen veralteten, modernen Erfordernissen der Zahnheilkunde nicht mehr entsprechenden Phantomarbeitsplätzen Ausbildung zu betreiben; auch die Klägerin dieses Verfahrens würde dies wohl – zu Recht – als unzumutbar ablehnen. Im Übrigen wird in der von einigen Klägern angeführten Stellungnahme des Wissenschaftsrats zur weiteren Entwicklung der Medizinischen Einrichtungen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg vom 15.11.2002 (Drs. 5443/02 = www.med.uni-freiburg.de/dekanat/service/wrempfehlung.pdf) gerade bezüglich der Bereitstellung von Unterrichtsräumen ausgeführt: "Die Kapazitäten sind offensichtlich mehr als ausgeschöpft" (ebd. S. 80). Die Kammer hat deshalb keinen Grund, durch die Einnahme eines Augenscheins die Zahl der Phantomarbeitsplätze, die derjenigen der Vorjahre entspricht, zu überprüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.6.2010, – NC 9 S 1254/10 – und NC 9 S 1132/10 –). Entsprechende Beweisanträge sind deshalb abzulehnen. Abgesehen davon kann durch einen Augenschein im Jahr 2013 ohnedies nicht festgestellt werden, wie viele Phantomarbeitsplätze in den vorausgegangenen Jahren vorhanden waren.
Es besteht auch kein Anspruch auf Einsatz weiterer finanzieller Mittel zur Beseitigung dieses ausstattungsbezogenen Engpasses. Dies gilt schon deshalb, weil damit ein "Kapazitätsverschaffungsanspruch" reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält. Art. 12 Abs.1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität, er verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.5.2012, a.a.O., sowie die weitere o.g. Rechtsprechung).
Abgesehen davon hat die Beklagte mehrfach nachvollziehbar dargelegt, dass weitere Phantomarbeitsplätze derzeit – und auch mittelfristig – aus personellen Gründen, wegen fehlender Mittel sowie wegen fehlender Räumlichkeiten nicht bereitgestellt werden können (vgl. Schreiben des Studiendekans Zahnmedizin vom 6.6.2008 [ZdGA bzgl. WS 2007/2008 / SS 2008 vom 6.6.2008], vom 15.6.2010 [ZdGA V bzgl. WS 2010/12011], vom 25.7.2012 [KapAZ 2012/2013 Anl. 2 wie auch Anl. 1; hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010, - NC 9 S 1132/10 –).
Nach wie vor hat sich an der Nutzung der 41 Phantomarbeitsplätze nichts geändert. Diese wurde seinerzeit (vgl. ZdGA I vom 6.10.2005 - SS 2005 -, Anl. B 6) so beschrieben, dass die Phantomarbeitsplätze in jedem Semester für den Technisch-Propädeutischen Kurs sowie den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I während jeweils ca. sechs Wochen ganztags und für den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II während ca. vier Wochen ganztags (in der vorlesungsfreien Zeit) in Anspruch genommen würden und sie dadurch - wie die Universität weiter erklärte - „i.d.R. voll belegt“ seien. Mit Datum vom 25.7.2012 hat der Studiendekan Zahnmedizin (KapZahn 12/13 Anl. 2) diesen Sachverhalt bestätigt; er geht sogar von einer 7-wöchigen Dauer des Phantomkurses aus (Stellungnahme vom 1.10.2012 – ZdGA (II) vom 4.10.2012). Wie die Beklagte ferner - ohne Weiteres einleuchtend - ausführte (Schriftsatz vom 27.10.2003 ZdGA bzgl. des WS 2003/2004), werden die Phantomarbeitsplätze ganztägig (8:00 Uhr bis 18:00 Uhr; montags bis freitags) und zusätzlich auch samstags (nach Vereinbarung) zum Üben mit Tutoren benutzt. Ferner würden sie auch für die Physikumsprüfungen benötigt. In Rechnung zu stellen ist weiter, dass Studierende, die den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I belegen, in der Folgezeit auch den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II sowie den Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde belegen müssen; auch diese Kurse müssten, wenn der Phantomkurs der Zahnersatzkunde I zweifach durchgeführt würde, doppelt angeboten werden. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verdoppelung der Kurse auch zusätzliche Personalkapazitäten benötigt würden.
Auch das zum Teil geäußerte Ansinnen, die Phantomarbeitsplätze mit mehreren Teilnehmern zu besetzen und so einen Faktor 4 zu erreichen, greift nicht durch. Insoweit geht die Bezugnahme auf die "Marburger Analyse" fehl, weil die dort vorgeschlagene Relation von 1:4 nur die klinischen Phantomkurse der Zahnerhaltungskunde betrifft. Für die vorklinischen Kurse am Phantomplatz wird dagegen allenfalls ein Ansatz von 1:1,33 für möglich gehalten (Abschlussbericht S. 177, 175). Auch diese aus dem Jahr 1977 stammende Einschätzung hat sich in der Praxis indes, soweit ersichtlich, nicht bestätigt; vielmehr wird in der jüngeren Rechtsprechung vom Erfordernis einer 1:1 Quote ausgegangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [Ss 2010, 2. Fachsemester], jew. m.w.N.). Dem entspricht auch die Stellungnahme des Studiendekans der Beklagten, nach der eine ordnungsgemäße Ausbildung im Phantomkurs nur gewährleistet werden kann, wenn jedem Teilnehmer ein ganzer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. Schriftsatz vom 6.6.2008, ZdGA WS 2007/ 2008 / SS 2008 vom 6.6.2008). Zu Recht hebt er hervor, dass gerade unter dem Aspekt der gebotenen Ausbildungsqualität und des Patientenschutzes (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) – die Phantomkurse bereiten auf die Praxis am Patienten vor – die "Ausbildungsdichte" (Verhältnis Studierender – Arbeitsplatz) ohne Qualitätseinbuße nicht gesteigert werden kann.
Fehl geht auch der z.T. erfolgte Hinweis auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 2.8.2000 – NC 9 S 22/00 - (Juris). In jenem Verfahren hatte sich die betreffende Universität u.a. darauf berufen, dass die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht ausreichten, d.h. der zur Verfügung stehende Raum zu klein sei, auch hatte die Universität nicht dargelegt, weshalb eine intensivere Nutzung des Raumes nicht in Betracht komme. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Verhältnisse bei jener Universität mit denen bei der Beklagten vergleichbar sind, geht es vorliegend nicht nur um die Frage, ob ausreichend Räume vorhanden sind, vielmehr müssten diese Räume auch mit weiteren Phantomarbeitsplätzen bestückt, die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen und zusätzlich Mitarbeiter zur Unterrichtung der Studierenden eingestellt werden. Ein derartiger Kapazitätsverschaffungsanspruch besteht indes, wie ausgeführt, nicht.
Mit dem Verwaltungsgerichtshof ist auch die Kammer der Auffassung, dass die zum Teil vorgetragene – unsubstantiierte – Behauptung, dem Phantomkurs komme keine tatsächliche Bedeutung mehr zu, schon in rechtlicher Hinsicht der Grundlage entbehrt (vgl. i.E. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [SS 2010, 2. Fachsemester]).
Dass die Beklagte – wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 – seit dem Wintersemester 2012/2013 über den Zeitraum von 3 Jahren offenbar in der Lage ist, sieben Studierende jährlich, jeweils zum Wintersemester, mehr als bisher zuzulassen, bedeutet nicht, dass es demnach für die Kapazitätsberechnung nicht mehr auf die Zahl der Phantomarbeitsplätze ankäme, diese also nun keine sachmittelbezogene Beschränkung der Kapazität mehr darstellen würden. Vielmehr belegt die auf Nachfrage des Gerichts eingegangene o.g. Stellungnahme des Studiendekans vom 1.10.2012 anschaulich, dass die Zahl der Phantomarbeitsplätze tatsächlich - weiterhin - einen Engpass darstellt. Der Studiendekan führt darin aus, die Entscheidung zur befristeten Erweiterung um 7 Studienplätze p. a. sei politisch motiviert und diene dazu, den erwarteten besonderen Bewerberanstieg aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge "irgendwie" abzufedern. Mit der konkreten Organisation bzw. Organisierbarkeit der Bewältigung dieser "Wellenbelastung", insbesondere mit Blick auf sachliche, nicht befristet aufstockbare Begrenzungen, habe sich die Entscheidung nicht befasst. Der Sachengpass ändere sich deshalb nicht, es komme zu deutlichen weiteren Friktionen mit den vorhandenen Ausbildungsressourcen. Aufgrund der begrenzten Ausstattung (mit Phantomarbeitsplätzen) stehe Freiburg vor einer besonderen Herausforderung. Als Sonderprogramm sei daher eine ausnahmsweise Doppelung der Phantomkurse vorgesehen, was allerdings nur unter deutlicher zeitlicher und inhaltlicher Verkürzung (Verkürzung von 7 auf max. 5 Wochen) und auch nur durch das zusätzliche Lehrpersonal möglich sei. Im Zuge des Notprogramms werde versucht, die zweifellos unerwünschte – und dauerhaft nicht akzeptable – Reduzierung des Ausbildungsprogramms über verbesserte Betreuungsrelationen, so gut es gehe, zu kompensieren. Klarzustellen sei aber auch, dass Übungszeit an den Phantomplätzen nur bedingt durch höhere Betreuungsdichten kompensierbar sei. Mit Wegfall der Sonderfinanzierung und der entsprechenden Stellen werde auch die Kapazität wieder auf das Normalniveau (ca. 82 - 85) zurückgefahren werden müssen. Ein "Dauerkompromiss" sei schon von den Ausbildungsstandards her nicht zu vertreten und auch mit herkömmlichen Personalmitteln nicht zu organisieren.
Die Kammer hält diese Ausführungen für in sich stimmig und überzeugend. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte die Phantomkurse zeitlich verkürzen und den Personalaufwand (durch Verbesserung der Betreuungsrelation) erhöhen sollte, wenn sie unter Beibehaltung der bisherigen Strukturen und der Qualität der Ausbildung das gleiche Ergebnis durch eine einfache Verdoppelung der Kurse erzielen könnte.
Auch diese vorübergehende und ausnahmsweise Umstrukturierung ist personell nur machbar, weil das Land Baden-Württemberg für die zusätzlichen Studienanfängerplätze für den Zeitraum von 2012-2020 eine finanzielle Förderung für befristete Personalmaßnahmen zur Verfügung stellt. Ohne zusätzliches Personal wäre die Verdoppelung der Kurse (zusammen mit den o.g. Strukturänderungen) nicht machbar. Dies ergibt sich vor allem aus der Schilderung, wie die permanent gegebene "gewisse Überlastung der Ausbildungskapazität in den praktischen Kursen" im Jahr 2009 bewältigt wurde. Da inzwischen eine größere Zahl von Studenten (neben den Studierenden im 2. Fachsemester auch Wiederholer, höhere Semester und Medizinquereinsteiger) für Kurse an den Phantomarbeitsplätzen anstanden, wurde zur Bewältigung dieses Rückstaus beschlossen, im SS 2009 zwei Kurse technische Propädeutik und Phantom I als Sondermaßnahmen durchzuführen. Auch dies sei unter Inkaufnahme einer Reduktion der Ausbildungsqualität nur gelungen durch starke Verminderung der Kurszeiten, Verkürzung der Kursinhalte, Durchführung teilweise in den Semesterferien, Erhöhung der Lehrbelastung (u.a. Versagung von Urlaub). Die Auffassung des Studiendekans, dass solche zusätzlichen Kursangebote im Hinblick auf die Ausbildungs– und Arbeitsbedingungen nur als Sonder-/Notmaßnahme anzusehen, aber als Regelzustand nicht tragbar seien, erscheint nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass kapazitätsrechtlich der Kapazitätsverzehr durch Wiederholer nicht beachtlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.9.2008 – NC 9 S 2079/8 –). Die – unerlässliche – faktische Bewältigung dieser Aufgaben zeigt indes anschaulich, dass aufgrund der Zahl der vorhandenen Phantomarbeitsplätze die Zahl der Studienanfänger nicht beliebig ausweitbar ist. Eine Verschlechterung der Ausbildungsqualität mag im Hinblick auf eine Sondersituation (hier: doppelter Abiturjahrgang) befristet hinnehmbar sein, kann jedoch nicht den Normalzustand darstellen. Zwar verlangt Art 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen; er gebietet jedoch nicht, möglichst viele Studierende in einen Studiengang zu pressen und dafür eine Verschlechterung der Ausbildung bis zur Grenze (oder darüber hinaus) des rechtlich und tatsächlich Hinnehmbaren in Kauf zu nehmen. Das Hochschulzulassungsrecht wird nämlich durch mehrere Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs– und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten (Art. 12 Abs. 1 GG) andererseits (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 10, m.w.N.).
Art. 12 Abs. 1 GG gewährt mithin nicht nur – im Rahmen des Möglichen – einen Anspruch auf einen Ausbildungsplatz, sondern gibt demjenigen, der einen Ausbildungsplatz innehat, auch das Recht auf eine Ausbildung, die fachlichen Qualitätsstandards entspricht. Welche qualitativen Anforderungen an eine Ausbildung in der Zahnmedizin zu stellen sind, kann dabei weder kapazitätsrechtlich bemessen noch gerichtlich vorgegeben werden, sondern unterfällt dem Beurteilungsspielraum derjenigen, denen die Durchführung der Ausbildung obliegt. Die Hochschule ist im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen. Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 16, m.w.N.; vgl. ebd., Rn. 30 f, zum Gestaltungsspielraum einer Hochschule bei der Festsetzung der Betreuungsrelation bei der - vergleichbaren - Arbeit an Laborplätzen im Studiengang Molekulare Medizin). So wie kapazitätsrechtlich das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege einer weiteren Verminderung der Kapazität im Einzelfall entgegengehalten werden kann, kann umgekehrt auch ein Verbot einer unzulässigen Niveauabsenkung einer weiteren Kapazitätsausweitung im Einzelfall entgegenstehen.
Stellen mithin die für die Ausbildung wesentlichen lediglich 41 Phantom-Arbeitsplätze an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar, hat dies zur Folge, dass die hier von den Studienbewerbern vor allem in Zweifel gezogene personelle Kapazität nicht allein maßgebend für die Zahl der Studienplätze ist. Vielmehr kommt dem Umfang der klinischen Ausstattung, den die Lehreinheit aufweist, im Verhältnis zur personellen Kapazität sogar eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 76/79 -, BVerwGE 65, 76 = DVBl 1982, 732 = NJW 1982, 2617).
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgelegte Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapZahn 10/11 vom 4.8.2010) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2010/2011 nur 80 (80,6587853) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte die jährliche Zulassungszahl auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Es ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt, dass das von der Beklagten vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um mehr als 5 Studienplätze führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde.
Da 43 Studierende im 1. Fachsemester nach der vorgelegten Belegungsliste (Stand 22.11.2010 - ZdGA II) tatsächlich eingeschrieben sind, sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären und für eine Zuteilung an die im Rang nächstbesten Kläger zur Verfügung stünden.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sämtliche durch die Stiftung für Hochschulzulassung erfolgten Zulassungen innerhalb der Kapazität seien nicht anzuerkennen, da die Zulassungsbescheide der Stiftung für Hochschulzulassung rechtswidrig seien, weil sie bereits aus organisationsrechtlichen Gründen keine rechtswirksamen Bescheide erlassen könne, vermag sie damit nicht durchzudringen. Zur Begründung hat die Kammer in ihren Urteilen vom 3.5.2012 bezüglich Zulassung im Studiengang Humanmedizin im WS 2010/11 (NC 6 K 2268/10 u.a.) ausgeführt:
"Die im regulären Vergabeverfahren zugewiesenen Studienplätze waren wirksam belegt. Es führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Zulassungsbescheide, dass die erforderliche Satzung der Stiftung für Hochschulzulassung noch nicht bestand, als diese Bescheide erlassen wurden. Einer der Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 LVwVfG-NRW liegt nicht vor. Ebenso wenig leiden die Zulassungsbescheide offenkundig unter einem besonders schwerwiegenden Mangel (§ 44 Abs. 1 LVwVfG-NRW). Selbst wenn die Stiftung noch nicht wirksam errichtet gewesen wäre, wäre das für den einzelnen Studienbewerber keinesfalls offensichtlich gewesen. So bestand jedenfalls das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ vom 18.11.2008 (GV. NRW 2008, 710) bereits und zudem wurde in der Öffentlichkeit darauf hingewiesen, dass nunmehr diese Stiftung die Aufgaben der ZVS übernehme (vgl. ZVS-Info WS 2010/2011: „Die ZVS startet durch: Aus ZVS wird hochschulSTART“). Daher bleibt es dabei, das auch die Verwaltungsakte einer nicht wirksam gegründeten Behörde regelmäßig nicht nichtig sind (vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 16.04.2003 - 9 B 81/02 - NVwZ 2003, 995). Es kann daher offen bleiben, ob das Fehlen der Satzung, die nur den Binnenbereich der Stiftung betrifft und keine unmittelbare Außenwirkung in Bezug auf den grundrechtlich geschützten Ausbildungs- und Teilhabeanspruch von Studienbewerbern an vorhandenen Ausbildungskapazitäten hat (OVG NRW, Beschl. v. 17.08.2010 - 13 B 1065/10 - Juris; VG Aachen, Beschl. v. 16.12.2010 - 9 Nc 10/10 - Juris), überhaupt zur Rechtswidrigkeit der Zulassungsbescheide führt. Eine Rücknahme der Zulassungsbescheide kommt selbst dann, wenn man ihre Rechtswidrigkeit unterstellt, nicht in Betracht. Eine Neuverteilung der bereits vergebenen Studienplätze hätte angesichts der damit organisatorisch notwendig verbundenen Maßnahmen in den bundesweit kapazitätsbeschränkten Studiengängen im laufenden Semester keinen geordneten Studienbetrieb mehr zugelassen. Dies liefe aber nicht nur dem schutzwürdigen Vertrauen bereits zugelassener Studienbewerber an einer Fortsetzung ihres Studiums zuwider, sondern auch der grundrechtlichen Verpflichtung zur Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten. Dem ist das Interesse bislang ohne Studienplatz gebliebener Studienbewerber daran, ein Studium noch im laufenden Semester aufzunehmen, unterzuordnen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.11.2010 - 15 NC 18/10 -Juris). Die vorhandene Kapazität bei der Beklagten ist somit durch die erfolgten Zulassungen und die im Hinblick darauf erfolgten Immatrikulationen erschöpft (vgl. auch: VG Berlin, Beschl. v. 24.01.2011 - 30 L 878.10 Juris; VG Saarland, Urt. v. 11.08.2011 - 1 K 2097/10 -)."
An dieser Auffassung hält die Kammer auch weiterhin fest. Das Vorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Abgesehen davon erschließt sich der Kammer auch nicht, weshalb – unterstellt, die Klägerin hätte mit ihrer Auffassung recht – gerade die Klägerin Anspruch auf Zulassung innerhalb der nur beschränkt (siehe oben) vorhandenen Kapazität haben sollte und nicht die zugelassenen Mitbewerber, die ihr nach den maßgeblichen Leistungskriterien im Rang vorgehen. Im übrigen würde auch die Rechtsauffassung der Klägerin, wenn sie zutreffen würde, nichts daran ändern, dass die Wirklichkeit ist, wie sie ist: Dass nämlich an der Universität Freiburg im Fach Zahnmedizin nur 41 Phantomarbeitsplätze vorhanden sind und die Kapazität deshalb mit der Zulassung von 42 oder 43 Studierenden ausstattungsbedingt erschöpft ist.
Die zum Teil bezüglich der personellen Kapazität gestellten Beweisanträge sind schon deshalb abzulehnen, weil es vorliegend auf die personelle Kapazität der Beklagten nicht ankommt. Einer Bewertung, inwieweit es sich lediglich um auf Ausforschung gerichtete bloße "Beweisermittlungsanträge" (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.2.2010 – A 11 S 331/07 –, m.w.N.) handelt, bedarf es nicht.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in mehreren, den Prozessbevollmächtigten bekannten Entscheidungen (wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin) zu weiteren von einzelnen Klägern angesprochenen, hier – wie ausgeführt – nicht relevanten Fragen ausführlich Stellung genommen und dargelegt, dass die klägerseits vertretene Auffassung unzutreffend ist (vgl. im Einzelnen VG Freiburg, Urteile vom 6.12.2012 – NC 6 K 2032/12 -, 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, Beschluss vom 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, Urteil vom 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, Beschluss vom 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09, Urteil vom 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, jeweils m. w. N [Juris]).
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist/wäre aus den o.g. Gründen kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.