Behördeneigenschaft der Bundespolizeiinspektionen; Zuständigkeit bei Fortsetzungsfeststellungsklage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen Maßnahmen der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein. Das Gericht stellt fest, dass Bundespolizeiinspektionen unselbständige Untergliederungen der Bundespolizeidirektionen sind und daher nicht als Behörden i.S.v. § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO gelten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Bundespolizeidirektion; das VG Freiburg verweist die Sache an das VG Stuttgart.
Ausgang: VG Freiburg erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht Stuttgart
Abstrakte Rechtssätze
Bundespolizeiinspektionen sind unselbständige Untergliederungen der Bundespolizeidirektionen; allein die Bundespolizeidirektionen sind Behörden im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO.
Die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO bemisst sich nach dem Sitz der betreffenden Bundesbehörde auch für Maßnahmen, die von deren Untergliederungen durchgeführt werden.
Die Vorschrift des § 52 Nr. 2 VwGO ist entsprechend auf Fortsetzungsfeststellungsklagen anwendbar, da diese von der Anfechtungsklage abgeleitet sind.
§ 52 Nr. 3 VwGO (Satz 2) begründet keine örtliche Zuständigkeit für Klagen, die unter die Nummern 1, 2 oder 4 des § 52 VwGO fallen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Leitsatz
1. Die Bundespolizeiinspektionen sind unselbständige Untergliederungen der Bundespolizeidirektionen. Nur letztere sind damit Behörden im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO.(Rn.2)
2. Die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts bestimmt sich auch bei Fortsetzungsfeststellungsklagen nach § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO.(Rn.3)
Tenor
Das Verwaltungsgericht Freiburg erklärt sich für örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß den §§ 83 VwGO, 17a Abs. 2 GVG nach Anhörung der Beteiligten.
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen Maßnahmen von Beamten der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein. Nach § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO ist bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 (von § 52 VwGO). Die Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein ist eine unselbständige Untergliederung der Bundespolizeidirektion Stuttgart und damit nicht Behörde im zuvor genannten Sinn. Nach dem Gesetz über die Bundespolizei vom 19.10.1994 (BGBl I 1994, 2978) und der Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden in der Fassung vom 01.03.2008 (BGBl I 2008, 250) kommen nur den Bundespolizeidirektionen, nicht aber den Bundespolizeiinspektionen, eigene Zuständigkeiten zu (ebenso VG Münster, Beschluss vom 14.04.2008 - 1 K 201/08 -, juris; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 26.03.2009 - 20 K 2662/08 -, juris, in dem - unausgesprochen - eine Zuständigkeit für außerhalb des Gerichtsbezirks des VG Köln durchgeführte Maßnahmen der für NRW zuständigen Bundespolizeidirektion angenommen wurde). Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 1 der oben genannten Verordnung für das Land Baden-Württemberg zuständige Bundespolizeidirektion Stuttgart mit Sitz in Böblingen ist danach die Bundesbehörde, nach der sich die Zuständigkeit im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO richtet.
Die Kammer hält die Vorschrift des § 52 Nr. 2 VwGO auch im vorliegenden Fall einer Fortsetzungsfeststellungklage wegen deren Ableitung von der Anfechtungsklage für entsprechend anwendbar (wie hier VG Frankfurt, Beschluss vom 27.03.2013 - 6 K 1186/12 -, juris, m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 52 RdNr. 8, m.w.N, und § 113 RdNr. 97).
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich die Zuständigkeit des Gerichts hier nicht aus § 52 Nr. 3 (Satz 2) VwGO, da diese Vorschrift nur für Klagen gilt, die, wie bereits der Wortlaut von § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO zeigt, nicht unter § 52 Nrn. 1, 2 und 4 VwGO fallen (vgl. u. a. Kopp/Schenke, a.a.O, § 52 RdNr. 12).
Danach ist hier das Verwaltungsgericht Stuttgart, in dessen Bezirk die Bundespolizeidirektion Stuttgart ihren Sitz hat, örtlich zuständig.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).